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   BGH, 17.05.1984 - X ZB 15/83   

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https://dejure.org/1984,2006
BGH, 17.05.1984 - X ZB 15/83 (https://dejure.org/1984,2006)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1984 - X ZB 15/83 (https://dejure.org/1984,2006)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1984 - X ZB 15/83 (https://dejure.org/1984,2006)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung eines Patents - Zulässigkeit eines Kategorienwechsels nach Bekanntmachung der Anmeldung - Angabe einer neuen Verwendung für ein bekanntes Erzeugnis - Neuheit eines Anmeldungsgegenstandes - Zulässigkeit von Änderungen des Schutzbegehrens nur im Rahmen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG (1968) § 26 Abs. 5
    "Schichtträger"; Wechsel der Patentkategorie nach Bekanntmachung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 139
  • GRUR 1984, 644
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.11.1979 - X ZR 12/78

    Überströmventil für Zweikreisanlagen und Mehrkreisanlagen von

    Auszug aus BGH, 17.05.1984 - X ZB 15/83
    Durch die Angabe einer Anwendung für das Erzeugnis wird aber weder der Schutz auf den genannten Verwendungszweck eingeschränkt noch die Anwendungsmöglichkeit in den Gegenstand des Patents einbezogen (BGH GRUR 1980, 219 - Überströmventil; GRUR 1979, 149 - Schießbolzen).

    Wie bei anderen Erzeugnissen reicht auch bei ihnen die Angabe einer Anwendungsmöglichkeit, die nicht in das Patentbegehren aufgenommen ist, nicht aus, um Gegenstände, mit denen zusammen sie verwendet werden sollen, in den beanspruchten Gegenstand mit einzubeziehen (vgl. hierzu BGH GRUR 1980, 219 - Überströmventil).

  • BGH, 03.06.1982 - X ZB 21/81

    Voraussetzungen der Patentfähigkeit eines Arzneimittels - Möglichkeit des

    Auszug aus BGH, 17.05.1984 - X ZB 15/83
    Das gilt auch dann, wenn der Erzeugnisschutz in der Form eines "Mittelanspruchs" begehrt wird (BGH GRUR 1982, 548 f - Sitosterylglykoside).

    Ist aber, wie das Patentgericht für den Anmeldungsgegenstand festgestellt hat und die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, keine weitere Zurichtung des Erzeugnisses für die vorgeschlagene Verwendung angegeben, so ist der Gegenstand des "Mittelanspruchs" mit dem bekannten Erzeugnis identisch (BGH GRUR 1982, 548, 549 - Sitosterylglykoside).

  • BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von

    Auszug aus BGH, 17.05.1984 - X ZB 15/83
    Durch die Angabe einer Anwendung für das Erzeugnis wird aber weder der Schutz auf den genannten Verwendungszweck eingeschränkt noch die Anwendungsmöglichkeit in den Gegenstand des Patents einbezogen (BGH GRUR 1980, 219 - Überströmventil; GRUR 1979, 149 - Schießbolzen).
  • BGH, 20.09.1983 - X ZB 4/83

    Hydropyridin

    Auszug aus BGH, 17.05.1984 - X ZB 15/83
    Aus dem Beschluß des Senats vom 20. September 1983 (GRUR 1983, 729 - Hydropyridin) vermag die Rechtsbeschwerde für ihre Auffassung nichts herzuleiten, da bei dieser Entscheidung die gewerbliche Anwendbarkeit eines Verwendungsanspruchs, nicht aber ein Erzeugnis (Mittel-)anspruch für eine neue Anwendung eines bekannten Erzeugnisses zur Entscheidung stand.
  • BGH, 14.07.1983 - X ZB 9/82

    Ziegelsteinformling

    Auszug aus BGH, 17.05.1984 - X ZB 15/83
    Die Rechtsfrage, derentwegen die Zulassung erfolgt, bildet aber in aller Regel kein Anzeichen für eine Beschränkung, sondern nur den Anlaß der Zulassung (BGH GRUR 1983, 725 - Ziegelsteinformling - m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.09.1974 - X ZB 17/73

    Patentanmeldung einer Ventilausführung eines Regelventils nach den Fig. 5, 6 -

    Auszug aus BGH, 17.05.1984 - X ZB 15/83
    Nach der Bekanntmachung sind nur noch solche Änderungen des Schutzbegehrens zulässig, die sich im Rahmen der bekanntgemachten Patentansprüche und damit im Rahmen des durch die Bekanntmachung einstweilen geschützten Gegenstandes halten (BGH GRUR 1975, 310 - Regelventil; GRUR 1977, 780 - Metalloxyd).
  • BGH, 14.03.1972 - X ZB 2/71

    Stofferfindung

    Auszug aus BGH, 17.05.1984 - X ZB 15/83
    Wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet eine neue Verwendungsweise für sich allein nicht die Neuheit eines bereits bekannten Erzeugnisses (BGHZ 58, 280, 290 - Imidazoline).
  • BGH, 30.09.1976 - X ZB 6/76
    Auszug aus BGH, 17.05.1984 - X ZB 15/83
    Derartige in dem Hinweis auf eine Anwendung liegende Zweckbestimmungen haben patentrechtlich nur eine die Rechtswahrung und -Verfolgung erleichternde Funktion (BGH GRUR 1977, 212 - Piperazinoalkylpyrazole).
  • BGH, 25.04.1972 - X ZB 1/71

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Anforderungen an die Ermittlung

    Auszug aus BGH, 17.05.1984 - X ZB 15/83
    Wird für einen solchen Gegenstand oder das Verfahren zu seiner Herstellung Patentschutz begehrt, so ist zwar zu offenbaren, wie das Zwischenprodukt zum Endprodukt weiterzuverarbeiten ist (BGH GRUR 1972, 642 - Lactame); die bekanntgemachten Erzeugnis- und Verfahrensansprüche richten sich aber nur auf das Zwischenprodukt als solches und das Verfahren zu seiner Herstellung (Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 7. Aufl., § 1 PatG Rdn. 93).
  • BGH, 15.03.1977 - X ZB 11/75

    Rechtsbeschwerde des Anmelders eines Patents bezüglich eines Verfahrens für die

    Auszug aus BGH, 17.05.1984 - X ZB 15/83
    Nach der Bekanntmachung sind nur noch solche Änderungen des Schutzbegehrens zulässig, die sich im Rahmen der bekanntgemachten Patentansprüche und damit im Rahmen des durch die Bekanntmachung einstweilen geschützten Gegenstandes halten (BGH GRUR 1975, 310 - Regelventil; GRUR 1977, 780 - Metalloxyd).
  • OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung in Urteilsform;

    Die Angabe eines neuen Zweckes oder einer neuen Wirkung oder Funktion verleiht dem Erzeugnis selbst, wenn dies bekannt ist, grundsätzlich keine Neuheit (vgl. BGHZ 58, 280, 290 = GRUR 1972, 541 - Imidazioline; BGH, GRUR 1982, 548, 549 - Sitosterylglykoside; GRUR 1984, 644, 645 - Schichtträger; BPatG, GRUR 1991, 823; Benkard/Melullis, a.a.O., § 3 PatG Rdnr. 38; Benkard/Mellulis, EPÜ, Art. 54 Rdnr. 149; Schulte/Moufang, EPÜ, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 219 m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.2011 - 2 U 79/11

    Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung

    Denn die Angabe eines neuen Zweckes oder einer neuen Wirkung oder Funktion verleiht dem Erzeugnis selbst, wenn dieses bekannt ist, grundsätzlich keine Neuheit (vgl. BGHZ 58, 280, 290 = GRUR 1972, 541 - Imidazioline; BGH, GRUR 1982, 548, 549 - Sitosterylglykoside; GRUR 1984, 644, 645 - Schichtträger; BPatG, GRUR 1991, 823; Senat, Urt. v. 20.01.2011, Az. I-2 U 92/10; Benkard/Melullis, Patentgesetz, 10. Aufl. § 3 PatG Rdn. 38).
  • BPatG, 17.10.2011 - 9 W (pat) 319/06
    Unabhängig davon könnte jedoch auch eine neue Verwendung für ein Hüllrohr im Sinne des Streitpatents die Neuheit der Vorrichtung nach Patentanspruch 13 entgegen der Auffassung der Patentinhaberinnen nicht begründen, denn die Angabe einer neuen Funktion verleiht einem bekannten Erzeugnis keine Neuheit (vgl. BGH, GRUR 1984, S. 644 bis 645 - Schichtträger: Orientierungssatz, Abs. 14 bis 16; Schulte PatG, 8. Aufl., § 1 Rn. 219).

    Damit liegt auch hier nur die Angabe eines neuen Zwecks oder einer neuen Wirkung oder Funktion vor, die dem Erzeugnis selbst, wenn dieses bekannt ist, keine Neuheit verleiht (vgl. BGH, GRUR 1984, S. 644 bis 645 - Schichtträger: Orientierungssatz, Abs. 14 bis 16; Schulte PatG, 8. Aufl., § 1 Rn. 219).

  • OLG Düsseldorf, 08.12.2011 - 2 U 80/11

    Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung

    Denn die Angabe eines neuen Zweckes oder einer neuen Wirkung oder Funktion verleiht dem Erzeugnis selbst, wenn dieses bekannt ist, grundsätzlich keine Neuheit (vgl. BGHZ 58, 280, 290 = GRUR 1972, 541 - Imidazioline; BGH, GRUR 1982, 548, 549 - Sitosterylglykoside; GRUR 1984, 644, 645 - Schichtträger; BPatG, GRUR 1991, 823; Senat, Urt. v. 20.01.2011, Az. I-2 U 92/10; Benkard/Melullis, Patentgesetz, 10. Aufl. § 3 PatG Rdn. 38).
  • BPatG, 21.09.2010 - 3 Ni 12/09
    1.1 Daher kann die Frage offen bleiben, ob die Formulierung des Patentanspruchs 1 als "productbyprocess" einen unzulässigen Kategoriewechsel von einem Herstellungsverfahrensin einen Erzeugnisanspruch darstellt und damit eine unzulässige Verlagerung des Patentschutzes verbunden ist, insbesondere weil ein Kategoriewechsel nach der Bekanntmachung des Patents jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn dadurch der Schutzgegenstand unzulässig verändert wird (BGH GRUR 1984, 644, 645 -Schichtträger; GRUR 1988, 287, 288 -Abschlussblende).
  • BPatG, 04.08.1987 - 12 W (pat) 112/85
    Es ist zulässig, den Sachanspruch eines erteilten Patents im Einspruchsverfahren auf eine in ihm angegebene Verwendung der Sache zu beschränken (Ergänzung BGH, 1984-05-17, X ZB 15/83, GRUR, 1984, 644, "Schichtträger").
  • BPatG, 16.09.2014 - 17 W (pat) 17/11
    Bei der Prüfung auf Patentfähigkeit sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten: Bei einem Sachpatent kommt der Aufnahme von Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in den Patentanspruch im Regelfall keine schutzbeschränkende Wirkung zu; vgl. BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II. Die Neuheitsprüfung einer Stofferfindung erstreckt sich auf die Neuheit des Stoffes als solchen; auf die Wirkung des Stoffes und seine bisherige Verwendung für einen bestimmten Zweck kommt es dabei nicht an; eine Stofferfindung wird z. B. durch eine Beschreibung des Stoffes in einer öffentlichen Druckschrift neuheitsschädlich vorweggenommen, mögen dem Stoff dort auch andere Wirkungen oder eine von der in der Anmeldung angegebenen Verwendungsart völlig verschiedene Verwendungsweise zugeschrieben sein; vgl. BGH GRUR 1972, 541 - Imidazoline (Kap. II.E.2.d); BGH GRUR 1984, 644 - Schichtträger (Kap. II.2.a); Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage 2014, § 1 Rdnr. 193.
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