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   BGH, 17.05.1984 - I ZR 5/82   

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https://dejure.org/1984,3201
BGH, 17.05.1984 - I ZR 5/82 (https://dejure.org/1984,3201)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1984 - I ZR 5/82 (https://dejure.org/1984,3201)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1984 - I ZR 5/82 (https://dejure.org/1984,3201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Unterlassen der Verwendung einer Warenbezeichnung - Widerklage auf Löschung eines Warenzeichens - Vorliegen eines löschungsreifen Warenzeichens wegen Nichtbenutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 292
  • GRUR 1984, 813
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.06.1973 - I ZR 6/72

    Benutzung eines eingetragenen Warenzeichens nur für einen Teil der Waren des

    Auszug aus BGH, 17.05.1984 - I ZR 5/82
    Maßgeblich ist, ob das Zeichen derart gebraucht wird, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter darin einen Hinweis auf die Herkunft der damit gezeichneten Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb und ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft erblicken kann (BGH GRUR 1974, 84, 86 - Trumpf) oder ob die Bezeichnung nicht als Herkunftshinweis, sondern zu anderen Zwecken dient, etwa als reines Unterscheidungsmerkmal einzelner Sorten aus einem Angebot gleicher betrieblicher Herkunft und vom Verkehr auch nur so verstanden wird.

    Die Rechtsprechung hat allerdings bei Verwendung von sogenannten Sorten - Bestell- oder Design-Bezeichnungen nicht selten zugleich auch eine warenzeichenmäßige Benutzung angenommen (vgl. z.B. BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca; GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; GRUR 1974, 84, 86 - Trumpf).

  • BGH, 09.06.1978 - I ZR 67/76

    Eintragung einen neuen Warenzeichens - Zeitlich begrenzte Benutzung eines

    Auszug aus BGH, 17.05.1984 - I ZR 5/82
    Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, sind wegen Nichtbenutzung löschungsreife Warenzeichen auch über die ausdrückliche Regelung in den §§ 5 Abs. 7 und 11 Abs. 6 WZG hinaus ohne materiell-rechtliche Wirkung (BGH GRUR 1978, 642, 644 - Silva).

    Für den Fall, daß ein Zeichen zwar in der eingetragenen Form, aber mit einem Zusatz versehen verwendet wird, hat der Senat entschieden, daß es für die Frage der Anerkennung als Benutzung im Sinne der §§ 5 Abs. 7 und 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG darauf ankommt, ob der Verkehr den dem Warenzeichen beigefügten Zusatz als zeichenmäßig bedeutungslose, austauschbare Zutat ansieht, die betriebliche Herkunftsfunktion also ausschließlich dem mitbenutzten eingetragenen Warenzeichen entnimmt, oder umgekehrt, den Zusatz als einen den Gesamteindruck des Zeichens wesentlich mitprägenden Bestandteil ansieht (BGH GRUR 1979, 856, 858 - Flexiole m.w.N.; BGH GRUR 1978, 642 - Silva).

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 17.05.1984 - I ZR 5/82
    Die Rechtsprechung hat allerdings bei Verwendung von sogenannten Sorten - Bestell- oder Design-Bezeichnungen nicht selten zugleich auch eine warenzeichenmäßige Benutzung angenommen (vgl. z.B. BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca; GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; GRUR 1974, 84, 86 - Trumpf).
  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

    Auszug aus BGH, 17.05.1984 - I ZR 5/82
    Die Rechtsprechung hat allerdings bei Verwendung von sogenannten Sorten - Bestell- oder Design-Bezeichnungen nicht selten zugleich auch eine warenzeichenmäßige Benutzung angenommen (vgl. z.B. BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca; GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; GRUR 1974, 84, 86 - Trumpf).
  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 72/70
    Auszug aus BGH, 17.05.1984 - I ZR 5/82
    Wie der Senat entschieden hat, bestimmen sich Inhalt und Umfang des Zeichenrechts nach der Eintragung in der Zeichenrolle, weshalb grundsätzlich auch nur eine der eingetragenen Form entsprechende Benutzung den Fortbestand des Zeichenrechts gewährleistet und die Benutzung einer von der Rolleneintragung abweichenden Form in der Regel nicht ausreicht, um als Benutzung des eingetragenen Zeichens zu gelten (BGH GRUR 1972, 180, 182 - Cheri; GRUR 1975, 135, 137 - KIM-Mohr).
  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73

    Anerkennung der abgewandelten Benutzungsform als Benutzung des eingetragenen

    Auszug aus BGH, 17.05.1984 - I ZR 5/82
    Wie der Senat entschieden hat, bestimmen sich Inhalt und Umfang des Zeichenrechts nach der Eintragung in der Zeichenrolle, weshalb grundsätzlich auch nur eine der eingetragenen Form entsprechende Benutzung den Fortbestand des Zeichenrechts gewährleistet und die Benutzung einer von der Rolleneintragung abweichenden Form in der Regel nicht ausreicht, um als Benutzung des eingetragenen Zeichens zu gelten (BGH GRUR 1972, 180, 182 - Cheri; GRUR 1975, 135, 137 - KIM-Mohr).
  • BGH, 13.07.1979 - I ZB 25/77

    Anspruch auf Eintragung des Warenzeichens "Flexsol" - Verwechselungsgefahr mit

    Auszug aus BGH, 17.05.1984 - I ZR 5/82
    Für den Fall, daß ein Zeichen zwar in der eingetragenen Form, aber mit einem Zusatz versehen verwendet wird, hat der Senat entschieden, daß es für die Frage der Anerkennung als Benutzung im Sinne der §§ 5 Abs. 7 und 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG darauf ankommt, ob der Verkehr den dem Warenzeichen beigefügten Zusatz als zeichenmäßig bedeutungslose, austauschbare Zutat ansieht, die betriebliche Herkunftsfunktion also ausschließlich dem mitbenutzten eingetragenen Warenzeichen entnimmt, oder umgekehrt, den Zusatz als einen den Gesamteindruck des Zeichens wesentlich mitprägenden Bestandteil ansieht (BGH GRUR 1979, 856, 858 - Flexiole m.w.N.; BGH GRUR 1978, 642 - Silva).
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    a) Zwar genügt - was das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend gesehen hat - den Erfordernissen des Benutzungszwangs nur eine Verwendung des Zeichens, die warenzeichenmäßig erfolgt, das heißt so, daß ein nicht ganz unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in der Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der bezeichneten Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber Waren anderer Herkunft sehen kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 8, 202, 206 - Kabelkennstreifen; BGH, Urt. v. 17.5. 1984 - I ZR 5/82, GRUR 1984, 813, 814 - Ski-Delial; BGHZ 94, 218, 221 [BGH 28.03.1985 - I ZR 111/82] - Shamrock I); hierfür genügt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits die bloße, nicht völlig fernliegende Möglichkeit eines solchen Verkehrsverständnisses (BGH aaO - Kabelkennstreifen; BGH, Urt. v. 22.6. 1962 - I ZR 27/61, GRUR 1962, 647, 649 - Strumpfzentrale; BGH, Urt. v. 6.7. 1989 - I ZR 234/87, GRUR 1990, 274, 275 - Klettverschluß; BGHZ 113, 115, 120 f. - SL).
  • BGH, 17.04.1986 - I ZR 18/84

    "Gaucho"; Benutzung eines Bildzeichens

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß wegen Nichtbenutzung löschungsreife Warenzeichen ohne materiell-rechtliche Wirkung sind, und daß deshalb auch die Verletzungsklage aus § 24 WZG, um die es hier geht, nicht auf löschungsreife Warenzeichen gestützt werden kann (vgl. BGH GRUR 1978, 642, 644 - Silva; GRUR 1984, 813, 814 - Ski-Delial).

    Wird der weitere Bestandteil dagegen vom Verkehr als den Gesamteindruck des verwendeten Zeichens wesentlich mitprägend angesehen, so ist eine Benutzung der eingetragenen Form zu verneinen (BGH GRUR 1979, 856, 858 - Flexiole; GRUR 1984, 813, 815 - Ski-Delial; GRUR 1985, 46, 47 - IDEE-Kaffee).

  • KG, 29.05.2007 - 5 U 162/04

    Markenrecht: Markenschutz für den Titel eines bespielten Tonträgers ("Das Omen");

    Sie weist nur auf eine markenrechtlich unschädlich Unterscheidung mehrerer eigener Produkte unter der Marke "OMEN" hin (vgl. BGH, GRUR 1984, 813, 814 - Ski-Delial; Ströbele, a.a.0., § 26 Rdn. 83).
  • OLG Düsseldorf, 25.11.2008 - 20 U 184/07

    "Bierbeisser"; Kennzeichenmäßige Benutzung oder Gattungsbezeichnung einer

    Die Verwendung als Sortenbezeichnung reicht - wie jede andere nur beschreibende Bezeichnung - nicht (so schon zum alten Warenzeichenrecht BGH GRUR 1984, 813, 815 - Ski-Delial).
  • OLG Hamm, 08.11.2001 - 4 U 93/01

    Löschungsanspruch eines Klägers wegen Verfalls der eingetragenen Wortmarke

    Das Hinzufügen neuer Zeichenbestandteile hat die frühere Rechtsprechung streng behandelt und nur dann als unschädlich angesehen, wenn der Verkehr den Herkunftshinweis ausschließlich dem mitverwendeten eingetragenen Zeichen entnahm und die zusätzlichen Bestandteile als zeichenrechtlich bedeutungslose, austauschbare Zutaten, nicht aber als den Gesamteindruck und Schutzbereich wesentlich mitprägend ansah (BGH, GRUR 1986, 892, 893 -Gaucho; BGH, GRUR 1984, 872, 873 -Wurstmühle; BGH, GRUR 1984, 813, 814 -Ski-Delial; BGH, GRUR 1985, 46, 47 -Idee-Kaffee; BGH, GRUR 1979, 856, 858 -Flexiole; Ingerl / Rohnke, a.a.O., § 26 Rdn.93; Fezer, Markenrecht, 3.Auflage, § 26 Rdn.108 ff.).
  • BPatG, 21.08.1992 - 24 W (pat) 387/90

    Benutzung des Zeichens "NINON" für eine Kosmetik-Geschenkkassette;

    Was die "Ski-Delial"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1984, 813) angeht, besteht zwar das Kombinationszeichen aus zwei eingetragenen Zeichen, doch ist das Zeichen "Ski", um dessen rechtserhaltende Benutzung es ging, lediglich als Hinweis auf die Zweckbestimmung der Ware und demzufolge sowie aufgrund entsprechender Durchsetzung im Verkehr das Zeichen "Delial" nicht nur nicht als zeichenmäßig bedeutungslose Zutat zum Zeichen "Ski", sondern letztlich als das Gesamtzeichen prägend angesehen worden.
  • BPatG, 31.05.2005 - 27 W (pat) 315/04
    Abgesehen davon, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung bei einer Sortenbezeichnung häufig auch eine markenmäßige Verwendung angenommen hat (vgl. BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca; GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; GRUR 1974, 84, 86 - Trumph; GRUR 1984, 813, 814 - Ski-Delial), kann eine Verwendung als Sortenbezeichnung der Annahme einer markenmäßigen Benutzung nur dann entgegenstehen, wenn besondere Umstände vorliegen, wegen derer die betreffende Bezeichnung nicht (mehr) als Unterscheidungsmittel von den gleichen Produkten anderer Unternehmen angesehen werden kann, sondern nur der Unterscheidung der eigenen Produkte des Herstellers dienen soll (vgl. BGH, a.a.O. - Ski-Delial); dies wurde aber nur dann angenommen, wenn nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls eine solche Sichtweise des Verkehrs nahe lag, etwa wenn einzelne Produkte nur als unselbständige Sortimentsbestandteile angeboten wurden (vgl. BGH, a.a.O. - Ski-Delial).
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