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   BGH, 22.11.1984 - I ZR 164/82   

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https://dejure.org/1984,2468
BGH, 22.11.1984 - I ZR 164/82 (https://dejure.org/1984,2468)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1984 - I ZR 164/82 (https://dejure.org/1984,2468)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1984 - I ZR 164/82 (https://dejure.org/1984,2468)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Arzneimittel-Werbung durch Heilpraktiker - Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit und Bestimmung des Streitgegenstandes - Zulässigkeit von Werbung für Arzneimittel nach dem Heilmittelwerbegesetz außerhalb von Fachkreisen - Erstreckung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Begriff der Werbung für ein Arzneimittel

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1397
  • MDR 1985, 382
  • GRUR 1985, 305
  • afp 1985, 164
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.11.1983 - I ZR 5/81

    Heilpraktikerwerbung

    Auszug aus BGH, 22.11.1984 - I ZR 164/82
    Zur Begründung dieser Ansicht hat er sich darauf berufen, daß - was unstreitig ist - der Kläger gegen ihn wegen einer Reihe teils einander ähnlicher, aber im Wortlaut verschiedener Werbeaussagen in gewissen zeitlichen Abständen drei Unterlassungsklageverfahren eingeleitet hat, von denen zwei durch Urteile des erkennenden Senats vom 17.11.1983 - I ZR 5/81 (GRUR 1984, 291 = WRP 1984, 261; gekürzt auch BGHZ 89, 78 - Heilpraktikerwerbung) und vom 01.12.1983 - I ZR 164/81 (GRUR 1984, 292 = WRP 1984, 262 - THX-Injektionen) ihren Abschluß gefunden haben.

    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein anderer ist als der der beiden anderen Verfahren, die zwischen den Parteien wegen ähnlicher Werbeangaben zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch anhängig waren und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen worden sind (vgl. BGHZ 89, 78 [BGH 17.11.1983 - I ZR 5/81] - Heilpraktikerwerbung - und Senatsurteil vom 01.12.1983 - I ZR 164/81, GRUR 1984, 292 = WRP 1984, 262 - THX-Injektionen).

  • BGH, 01.12.1983 - I ZR 164/81

    Zulässigkeit einer Heilpraktikerwerbung für die Behandlung von Krebserkrankungen

    Auszug aus BGH, 22.11.1984 - I ZR 164/82
    Zur Begründung dieser Ansicht hat er sich darauf berufen, daß - was unstreitig ist - der Kläger gegen ihn wegen einer Reihe teils einander ähnlicher, aber im Wortlaut verschiedener Werbeaussagen in gewissen zeitlichen Abständen drei Unterlassungsklageverfahren eingeleitet hat, von denen zwei durch Urteile des erkennenden Senats vom 17.11.1983 - I ZR 5/81 (GRUR 1984, 291 = WRP 1984, 261; gekürzt auch BGHZ 89, 78 - Heilpraktikerwerbung) und vom 01.12.1983 - I ZR 164/81 (GRUR 1984, 292 = WRP 1984, 262 - THX-Injektionen) ihren Abschluß gefunden haben.

    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein anderer ist als der der beiden anderen Verfahren, die zwischen den Parteien wegen ähnlicher Werbeangaben zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch anhängig waren und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen worden sind (vgl. BGHZ 89, 78 [BGH 17.11.1983 - I ZR 5/81] - Heilpraktikerwerbung - und Senatsurteil vom 01.12.1983 - I ZR 164/81, GRUR 1984, 292 = WRP 1984, 262 - THX-Injektionen).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 22.11.1984 - I ZR 164/82
    Über die Revision ist, obwohl der Kläger als Revisionsbeklagter vor dem Revisionsgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Urteil zu entscheiden; denn das Versäumnisurteil setzt begrifflich voraus, daß es inhaltlich - wenn auch nicht zwingend auf Grund der Säumnis - gegen die säumige Partei ergeht (BGHZ 37, 79, 82; BGH Urt. v. 14.07.1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162).
  • BGH, 14.07.1967 - V ZR 112/64
    Auszug aus BGH, 22.11.1984 - I ZR 164/82
    Über die Revision ist, obwohl der Kläger als Revisionsbeklagter vor dem Revisionsgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Urteil zu entscheiden; denn das Versäumnisurteil setzt begrifflich voraus, daß es inhaltlich - wenn auch nicht zwingend auf Grund der Säumnis - gegen die säumige Partei ergeht (BGHZ 37, 79, 82; BGH Urt. v. 14.07.1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162).
  • KG, 28.05.2002 - 5 U 74/01

    Internationale Zuständigkeit bei Begehungsgefahr; Präsentationsarzneimittel bei

    Es genügt, dass das Mittel seiner spezifischen Art nach so eindeutig bezeichnet wird, dass der Verkehr dadurch zur Entscheidung für eine Behandlung mit einem Mittel dieser Art verleitet werden kann (BGH, GRUR 1985, 305 -THX - Krebsvorsorge; Baumbach/Hefermehl, a. a. O., § 3 Anhang HWG § 12 Anmerkung zu Abs. 1).
  • KG, 30.11.2004 - 5 U 55/04

    Wettbewerbs- und Arzneimittelwerberecht: Handeln im geschäftlichen Verkehr zu

    Zu den von § 12 Abs. 1 HWG erfassten Krankheiten gehören nach der Anl. A Nr. 2 "Geschwulstkrankheiten", also insbesondere Krebserkrankungen (BGH, GRUR 1984, 292, 293 - THX-Injektionen; GRUR 1985, 305, 306 - THX-Krebsvorsorge; Ring, a.a.O., § 12 Rdn. 21).
  • BGH, 13.04.1989 - I ZR 62/87

    "Kuranstalt"; Zulässigkeit einer Werbung außerhalb der Fachkreise für

    Das Verbot dieser Werbung rechtfertigt sich jedenfalls - wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist - nach § 11 Nr. 6 HWG , so daß es keiner Prüfung bedarf, ob die Unterlassung dieser Bezeichnungen auch nach § 12 Abs. 1 HWG geboten sein könnte (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 164/82, GRUR 1985, 305, 306 = WRP 1985, 150 - THX-Krebsvorsorge).
  • BGH, 07.03.1985 - I ZR 204/82

    Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters wegen erlittener Provisionsverluste -

    Der Erlaß eines Versäumnisurteils setzt nämlich begrifflich voraus, daß es inhaltlich - wenn auch nicht zwingend auf Grund der Säumnis - gegen die säumige Partei ergeht (BGHZ 37, 79, 82; Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 164/82 - THX-Krebs-Vorsorge).
  • KG, 15.04.1988 - 5 U 6790/87

    Begriff der Neuraltherapie als Werbeaussage i.S.d. § 11 Nr. 6

    (Vgl. in diesem Zusammenhang BGH in GRUR 1985, 305 = WRP 1985, 150 = NJW 1985, 1397 - THX-Krebsvorsorge -, wo die Werbeaussage darin gesehen wurde, daß dem Angebot von "THX-Kuren/Zelltherapie" in Klammern hinzugefügt war "Krebsvorsorge". Vgl. ferner BGH GRUR 1970, 420 = NJW 1970, 513 - DRT-Methode -: Die Werbeaussage für eine Schlankheitskur beziehe sich nicht auf die Behandlung krankhafter Fettsucht, wenn ausdrücklich gesagt werde, daß die Kur dafür nicht geeignet sei; ähnlich OLG Stuttgart WRP 1986, 179 für eine Werbung mit der Abbildung eines Masseurs, wenn die Darstellung nicht erkennen lasse, daß die Massage als medizinische Leistung angeboten werde.).
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