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   BGH, 24.01.1985 - I ZR 173/81   

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https://dejure.org/1985,1526
BGH, 24.01.1985 - I ZR 173/81 (https://dejure.org/1985,1526)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1985 - I ZR 173/81 (https://dejure.org/1985,1526)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1985 - I ZR 173/81 (https://dejure.org/1985,1526)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Unterlassen irreführender und täuschender Werbung - Irreführende Angaben in Hinblick auf durch DIN-Normen ermittelte Verbrauchswerte eines Kfz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3
    Benzinverbrauch; Werbung mit Benzinverbrauch; Hinweis auf Verbrauch von Normal- bzw. Superbenzin bei Werbung in einer Anzeige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 554
  • GRUR 1985, 450
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.07.1984 - I ZR 37/82

    Mischverband II

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 173/81
    Wie der Senat inzwischen in seinem Urteil vom 12. Juli 1984 (I ZR 37/82 - Mischverband II, zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt hat, ist der Kläger jedenfalls gegenwärtig nicht mehr als Mischverband anzusehen.

    Die den Parteien bekannte und vom Senat bereits bei seiner Entscheidung vom 12. Juli 1984 - I ZR 37/82 - herangezogene Aussage kann auch im vorliegenden Verfahren im Wege des Urkundenbeweises frei verwertet werden.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1984 - I ZR 37/82 - ausgeführt hat, ist der Tätigkeitsbereich des Klägers weder satzungsgemäß noch in der praktischen Ausübung auf Berlin beschränkt.

  • BGH, 14.10.1982 - I ZR 81/81

    Prozessführungsbefugnis eines sowohl gewerblichen Interessen als auch

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 173/81
    Diese Angaben hat der Kläger im Hinblick auf die vom Senat in der Entscheidung vom 14.10.1982 (I ZR 81/81, GRUR 1983, 129 = WRP 1983, 207 - Mischverband I) entwickelten Grundsätze in der Revisionsinstanz nach einer Satzungsänderung dahin eingeschränkt, daß er nunmehr ausschließlich als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen tätig sei.

    Zwar sind sogenannte Mischverbände, also Verbände, die satzungsgemäß sowohl gewerblichen Interessen als auch Verbraucherinteressen dienen, nicht nach § 13 UWG prozeßführungsbefugt (BGH, Urt. v. 14.10.1982 - I ZR 81/81, GRUR 1983, 129 ff = WRP 1983, 207 ff - Mischverband I).

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 25/52

    Erbbiologisches Gutachten

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 173/81
    Ein Recht auf unmittelbare Anhörung eines Zeugen besteht allerdings in den Fällen, in denen die allgemeinen Beweisvorschriften gelten (BGHZ 7, 116, 121).
  • BGH, 11.03.1982 - I ZR 71/80

    Test Gut

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 173/81
    Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob der Werbende eigene Aussagen oder - wie hier - die Aussagen Dritter verwertet, die er sich zu eigen macht (BGH, Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 71/80, GRUR 1982, 437, 439 = WRP 1982, 413 - Test gut).
  • BGH, 12.01.1951 - V ZR 11/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 173/81
    Damit kann der Senat bei der Prüfung der Prozeßführungsbefugnis, um die es hier geht, grundsätzlich auch eine Niederschrift aus einem anderen Rechtsstreit ohne Zustimmung der Parteien urkundenbeweislich verwerten (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1951 - V ZR 11/50, NJW 1951, 441; zustimmend Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 43. Aufl. 1985, § 56 Anm. 1 B; Zöller/Vollkommer, ZPO, 14. Aufl. 1984, § 56, Anm. II 3).
  • BGH, 07.07.1972 - I ZR 96/71

    Skibindungen

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 173/81
    Irreführend sind unterlassene Angaben vielmehr nur dann, wenn die Unterlassung auch geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen zu beeinflussen; das ist zu bejahen, wenn die verschwiegene Tatsache nach der Auffassung des Publikums wesentlich, also den Kaufentschluß zu beeinflussen geeignet ist, und daher eine entsprechende Aufklärung geboten ist (vgl. BGH Urt. v. 7.7.1972 - I ZR 96/71, GRUR 1973, 206, 207 = WRP 1973, 21 - Skibindungen m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 09.10.2003 - 4 U 99/03

    Verwendung von Warnhinweisen in der Publikumswerbung für Zigarillos

    Wettbewerbsrechtliche Irreführung durch Schweigen kommt nur dort in Betracht, wo etwa aufgrund Gesetzes oder Vertrages eine Aufklärungspflicht besteht bzw. eine verschwiegene Tatsache geeignet ist, den Kaufentschluss eines Wettbewerbsadressaten zu beeinflussen (BGH WRP 1999, 1151, 1152/1153 - EG-Neuwagen I; WRP 1999, 839/840 - Auslaufmodelle I; GRUR 1985, 450, 451- Benzinverbrauch).
  • BGH, 21.04.1988 - I ZR 136/86

    Entfernung von Kontrollnummern I; Wettbewerbswidrigkeit des Entfernens von

    Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch im Verschweigen einer Tatsache eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG liegen (Urt. vom 24. Januar 1985 - I ZR 173/81, GRUR 1985, 450, 451 - Benzinverbrauch, m. w. Nachw.).
  • BGH, 05.05.1988 - I ZR 179/86

    Entfernung von Kontrollnummern II

    Ein auf Verschweigen einer zu offenbarenden Tatsache (vgl. dazu BGH GRUR 1985, 450, 451 - Benzinverbrauch m.w.N.) gestützter Klageanspruch ist seinem Wesen nach nicht auf ein völliges Verkehrsverbot, sondern darauf gerichtet, die Ware dem Verkehr nur mit entsprechenden aufklärenden Hinweisen anzubieten.
  • OLG Naumburg, 09.09.2005 - 10 U 15/05

    "Partner einer Automarke" ohne bestehenden Neuwagenvertriebsvertrag als

    Wenn sich - wie vorliegend - eine solche Aufklärungspflicht nicht aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenen Tun ergibt, sollte sie im Wettbewerb nicht schlechthin bestehen (BGH, GRUR 1985, 450, 451 - Benzinverbrauch; WRP 1999, 839, 840; 842, 843).
  • OLG Naumburg, 23.12.1996 - 7 U 194/94

    Darlegung von zur Wandelung berechtigenden Mängel; Geringe Festigkeit der

    Die Angaben der Herstellerin in ihrer Werbeanzeige in der Zeitschrift A. vom 22. April 1991 (Bl. 1/8 d. A. ) waren auch nicht irreführend im Sinne von § 13a I l UWG, denn auf Grund des eindeutigen Hinweises auf die DIN-Norm 70.030 in der Anzeige geht der verständige Autofahrer, der sie mit flüchtiger und unkritischer Aufmerksamkeit liest, von einem theoretischen Verbrauchswert unter idealtypischen Bedingungen aus, der im täglichen Gebrauch nicht zu erreichen ist ( BGH GRUR 1985, 450 [ 451 ] - Benzinverbrauch - KG GRUR 1984, 218 [219f] - Kfz-Fortschrittsvergleich-; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, § 3 UWG RdNr. 149 ).
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