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   BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82   

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https://dejure.org/1984,269
BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82 (https://dejure.org/1984,269)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1984 - I ZR 107/82 (https://dejure.org/1984,269)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1984 - I ZR 107/82 (https://dejure.org/1984,269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Feststellung der Unbegründetheit eines im Wege einer eintweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsbegehrens - Auswirkungen eines Gegenstandsloswerdens eines in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256
    Feststellungsinteresse bei einem Wettbewerbsverstoß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1815
  • NJW-RR 1986, 842 (Ls.)
  • MDR 1985, 467
  • GRUR 1985, 571
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.02.1963 - Ib ZR 132/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nämlich eine unberechtigte Abmahnung gegenüber einem (vermeintlichen) allgemeinen Wettbewerbsverstoß - anders als bei Schutzrechtsverwarnungen - in der Regel nicht als anspruchsbegründende Verletzung eines Rechts anzusehen, sondern allenfalls in Ausnahmefällen und unter bestimmten Umständen als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG zu beurteilen (vgl. BGH Urt. v. 08.02.1963 - Ib ZR 132/61, WRP 1965, 97, 99 - Kaugummikugeln; Urt. v. 16.04.1969 - I ZR 59-60/67, GRUR 1969, 479, 481 = WRP 1969, 280 - Colle de Cologne).
  • BGH, 16.06.1978 - V ZR 73/77

    Regelung eines einstweiligen Zustandes unter einem bestimmten rechtlichen

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82
    Es ist - wie sein Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.06.1978 - V ZR 27/77 (NJW 1978, 2157, 2158) erkennen läßt - von der herrschenden Rechtsmeinung ausgegangen, daß § 926 ZPO keine erschöpfende Regelung der Rechte des von einer einstweiligen Verfügung Betroffenen enthalte, sondern dessen Berechtigung unberührt lasse, grundsätzlich wahlweise auch im Wege der negativen Feststellungsklage eine Klärung des der einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses herbeizuführen (vgl. BGH aaO; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 926 Rdnr. 2 m.N. in Fußn. 3; Ahrens, Wettbewerbsverfahrensrecht, S. 192 m.N. in Fußn. 118-122).
  • BGH, 20.10.1978 - V ZR 27/77

    Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit - Ausübung des vertraglichen

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82
    Es ist - wie sein Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.06.1978 - V ZR 27/77 (NJW 1978, 2157, 2158) erkennen läßt - von der herrschenden Rechtsmeinung ausgegangen, daß § 926 ZPO keine erschöpfende Regelung der Rechte des von einer einstweiligen Verfügung Betroffenen enthalte, sondern dessen Berechtigung unberührt lasse, grundsätzlich wahlweise auch im Wege der negativen Feststellungsklage eine Klärung des der einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses herbeizuführen (vgl. BGH aaO; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 926 Rdnr. 2 m.N. in Fußn. 3; Ahrens, Wettbewerbsverfahrensrecht, S. 192 m.N. in Fußn. 118-122).
  • BGH, 10.05.1978 - VIII ZR 166/77

    Vermögensübernahme durch Factoring

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82
    Eine Leistungsklage kann nämlich nach den hierfür allein maßgeblichen Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit (vgl. BGH Urt. v. 10.05.1978 - VIII ZR 166/77, NJW 1978, 1520, 1521; Urt. v. 09.06.1983 -. III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119; n.M.) das Interesse an einer Feststellungsklage nur dann ausschließen, wenn ihre Voraussetzungen und ihre Risiken für den Kläger von denen der Feststellungsklage nicht grundlegend verschieden sind; denn es wäre in keiner Weise prozeßwirtschaftlich, den Kläger zunächst zu einer Leistungsklage zu zwingen, die an einem gegenüber der Feststellungsklage zusätzlichen Erfordernis scheitern kann, und ihn damit vor die Notwendigkeit zu stellen, die Feststellungsklage mit ihren anderen und geringeren Erfolgsvoraussetzungen erst nach erfolgloser Durchführung des Leistungsprozesses zu erheben.
  • BGH, 07.07.1972 - I ZR 96/71

    Skibindungen

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82
    Dementsprechend ist der Bundesgerichtshof auch wiederholt in vergleichbaren Fällen von der Zulässigkeit einer Feststellungsklage ausgegangen, ohne die Frage einer etwa gleichfalls möglichen Leistungsklage (vgl. dazu Pastor, Der Wettbewerbsprozeß, 3. Aufl., S. 213 f) zu erörtern (vgl. BGH a.a.O. - Colle de Cologne; ferner BGH, Urt. v. 07.07.1972 - I ZR 96/71, GRUR 1973, 206, 207 = WRP 1973, 21 - Skibindungen).
  • BGH, 27.11.1973 - VI ZR 171/72

    Zulässigkeit einer auf die Feststellung der Begründetheit einer auf Unterlassung

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82
    Ob die somit allein übrig bleibenden Kostenfolgen überhaupt grundsätzlich ausreichen könnten, ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung zu begründen, ist schon fraglich (vgl. - wenngleich bei etwas anderer Fallgestaltung - BGH, Urt. v. 27.11.1973 - VI ZR 171/72, LM, ZPO, § 926 Nr. 4 Bl. 2); es bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung; denn das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung ist hier insoweit schon deshalb zu verneinen, weil der Klägerin als Schuldnerin der einstweiligen Verfügung zur Beseitigung der Kostenfolgen der letzteren ein im Verhältnis zur Feststellungsklage einfacherer und billigerer Weg (vgl. dazu BGHZ 69, 145, 147) [BGH 22.06.1977 - VIII ZR 5/76] in Form des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung zur Verfügung steht, der auch nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß der Gegenstand der Verfügung durch Zeitablauf erledigt ist; denn auch nach der hiernach auf den Widerspruch hin zu erwartenden Erklärung der Hauptsacheerledigung würde die Klägerin eine erneute - und rechtsmittelfähige - Kostenentscheidung entweder gemäß §§ 91, 92 ZPO oder gemäß § 91 a ZPO erwirken können, und zwar in einem Verfahren, das als summarisches Verfahren rascher und einfacher und wegen der Beschränkung auf das Kosteninteresse auch billiger (vgl. BGH aaO) wäre als das Klageverfahren auf Feststellung.
  • BGH, 16.04.1969 - I ZR 59/67

    Colle de Cologne

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nämlich eine unberechtigte Abmahnung gegenüber einem (vermeintlichen) allgemeinen Wettbewerbsverstoß - anders als bei Schutzrechtsverwarnungen - in der Regel nicht als anspruchsbegründende Verletzung eines Rechts anzusehen, sondern allenfalls in Ausnahmefällen und unter bestimmten Umständen als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG zu beurteilen (vgl. BGH Urt. v. 08.02.1963 - Ib ZR 132/61, WRP 1965, 97, 99 - Kaugummikugeln; Urt. v. 16.04.1969 - I ZR 59-60/67, GRUR 1969, 479, 481 = WRP 1969, 280 - Colle de Cologne).
  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82
    Eine Leistungsklage kann nämlich nach den hierfür allein maßgeblichen Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit (vgl. BGH Urt. v. 10.05.1978 - VIII ZR 166/77, NJW 1978, 1520, 1521; Urt. v. 09.06.1983 -. III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119; n.M.) das Interesse an einer Feststellungsklage nur dann ausschließen, wenn ihre Voraussetzungen und ihre Risiken für den Kläger von denen der Feststellungsklage nicht grundlegend verschieden sind; denn es wäre in keiner Weise prozeßwirtschaftlich, den Kläger zunächst zu einer Leistungsklage zu zwingen, die an einem gegenüber der Feststellungsklage zusätzlichen Erfordernis scheitern kann, und ihn damit vor die Notwendigkeit zu stellen, die Feststellungsklage mit ihren anderen und geringeren Erfolgsvoraussetzungen erst nach erfolgloser Durchführung des Leistungsprozesses zu erheben.
  • BGH, 12.01.1960 - I ZR 30/58

    Plagiatsvorwurf / La chatte

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82
    Dem stehen die vom Berufungsgericht genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 12.01.1960 - I ZR 30/58 (GRUR 1960, 500, 504 - Plagiatsvorwurf) und vom 20.11.1975 - KZR 1/75 (GRUR 1976, 206, 209 = WRP 1976, 156 - Rossignol) nicht entgegen, da es in jenen Fällen um die Feststellung der Zulässigkeit von künftigen Verhaltensweisen ging, die - anders als vorliegend - in hohem Maße hypothetisch waren und deren Bewertung in der Tat von den erst in der Zukunft zu erwartenden und unbestimmten und in den dort vorliegenden Sachverhalten noch nicht konkretisierten Umständen abhing.
  • BGH, 20.11.1975 - KZR 1/75

    Verbot der unbilligen Behinderung oder der unterschiedlichen Behandlung von

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82
    Dem stehen die vom Berufungsgericht genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 12.01.1960 - I ZR 30/58 (GRUR 1960, 500, 504 - Plagiatsvorwurf) und vom 20.11.1975 - KZR 1/75 (GRUR 1976, 206, 209 = WRP 1976, 156 - Rossignol) nicht entgegen, da es in jenen Fällen um die Feststellung der Zulässigkeit von künftigen Verhaltensweisen ging, die - anders als vorliegend - in hohem Maße hypothetisch waren und deren Bewertung in der Tat von den erst in der Zukunft zu erwartenden und unbestimmten und in den dort vorliegenden Sachverhalten noch nicht konkretisierten Umständen abhing.
  • BGH, 22.06.1977 - VIII ZR 5/76

    Zulässigkeit der Feststellungsklage des Drittschuldners

  • BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine im Wege der einstweiligen Verfügung

    Zudem enthält § 926 ZPO nach der Rechtsprechung der Fachgerichte keine erschöpfende Regelung der Rechte des von einer einstweiligen Verfügung Betroffenen, sondern lässt dessen Berechtigung unberührt, grundsätzlich wahlweise auch im Wege der negativen Feststellungsklage eine Klärung des der einstweiligen Verfügung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses herbeizuführen und auf der Grundlage eines obsiegenden Urteils die Aufhebung der Eilentscheidung gemäß § 927 ZPO zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 - I ZR 107/82 -, Rn. 14; BVerfGK 10, 153 ).
  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 85/93

    FUNNY PAPER - Rufausbeutung

    Der wegen Wettbewerbsverletzung oder wegen Verletzung immaterieller Schutzrechte Abgemahnte kann grundsätzlich gerichtlich feststellen lassen, daß die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist und daß die darin erhobenen Ansprüche nicht bestehen (vgl. BGHZ 99, 340, 341 ff. - Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 107/82, GRUR 1985, 571, 573 = WRP 1985, 212 - Feststellungsinteresse; BGH, Urt. v. 7.7.1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846, 848 = WRP 1994, 810 - Parallelverfahren II).
  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 21/99

    Kauf auf Probe; Feststellung eines Rechtsverhältnisses bei zukünftiger

    Eine solche Ankündigung, die nicht einmal die Androhung enthält, einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen, begründet - anders als die Behauptung eines Unterlassungsanspruchs in einer Abmahnung wegen einer angeblich bereits begangenen Rechtsverletzung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 107/82, GRUR 1985, 571, 572 f. = WRP 1985, 212 - Feststellungsinteresse; Urt. v. 12.7.1995 - I ZR 85/93, GRUR 1995, 697, 699 = WRP 1995, 815 - FUNNY PAPER; Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 243 = WRP 2001, 160 - Classe E, m.w.N.) - noch kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann.
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