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   BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83   

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https://dejure.org/1985,532
BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83 (https://dejure.org/1985,532)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1985 - I ZR 181/83 (https://dejure.org/1985,532)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1985 - I ZR 181/83 (https://dejure.org/1985,532)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer Verletzung der Zeichenrechte und Firmenrechte - Verwässerung einer berühmten Marke - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verwechselungsgefahr bei Branchenverschiedenheit - Maßgeblichkeit des Bekanntheitsgrads einer Marke für den gewährten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 16
    "Zentris"; Branchennähe und Verwechslungsgefahr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 196
  • ZIP 1986, 49
  • MDR 1986, 290
  • GRUR 1986, 253
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.11.1958 - I ZR 152/57

    Sinngehalt eines Zeichens und Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83
    Zwar habe dieser Name keinen für jedermann verständlichen und ausgeprägten Sinngehalt, so daß die Grundsätze der "Glück" (= Quick)-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 28, 320 ff.) nur sehr eingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnten.

    Bei dieser Heranziehung des Sinngehalts hat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß auch ein eindeutiger Sinngehalt einer Kennzeichnung eine nach Klang oder Bild bestehende Verwechslungsgefahr nicht schlechthin kompensieren kann (BGHZ 28, 320, 324 - Quick; BGH Urt. v. 20.12.1974 - I ZR 12/74, GRUR 1975, 441, 442 - Passion); die in diesen Entscheidungen angesprochene Wirkung eines für jedermann verständlichen ausgeprägten Sinngehalts besteht vielmehr allein darin, daß schriftliche oder klangliche Unterschiede vom Leser oder Hörer wesentlich schneller erfaßt werden, so daß es gar nicht erst zur Verwechslung nach Bild oder Klang kommt (BGH a.a.O. - Passion; vgl. ferner auch Senatsurt. v. 24.6.1982 - I ZR 62/80, GRUR 1982, 611, 613 - Prodont).

  • BGH, 07.07.1965 - Ib ZR 9/64

    Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 13 des Gesetzes gegen den

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83
    Dementsprechend ist zugunsten der Klägerin zumindest von einem überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrad für den Warenbereich Marmeladen und Konfitüren und damit einem nicht unerheblichen Schutzumfang der Bezeichnung "Zentis" auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1965 - Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der Schutz nach dieser Bestimmung zusätzlich zwar nicht Gleichartigkeit der von den Beteiligten vertriebenen Waren im warenzeichenrechtlichen Sinne voraus; er entfällt aber dann, wenn die Geschäftsbereiche so weit voneinander entfernt sind, daß die Gefahr ausscheidet, angesprochene Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen gebe es irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr um so eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren sind, aber auch bei wirtschaftlich entfernten Waren bestehen kann, wenn die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abweichen (BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH Urt. v. 5.6.1959 - I ZR 63/58, GRUR 1959, 484, 485 = WRP 1959, 273 - Condux; Urt. v. 27.1.1965 - Ib ZR 5/63, GRUR 1965, 540, 541 - Hudson; Urt. v. 7.7.1965 - Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber).

  • BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83
    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der Schutz nach dieser Bestimmung zusätzlich zwar nicht Gleichartigkeit der von den Beteiligten vertriebenen Waren im warenzeichenrechtlichen Sinne voraus; er entfällt aber dann, wenn die Geschäftsbereiche so weit voneinander entfernt sind, daß die Gefahr ausscheidet, angesprochene Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen gebe es irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr um so eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren sind, aber auch bei wirtschaftlich entfernten Waren bestehen kann, wenn die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abweichen (BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH Urt. v. 5.6.1959 - I ZR 63/58, GRUR 1959, 484, 485 = WRP 1959, 273 - Condux; Urt. v. 27.1.1965 - Ib ZR 5/63, GRUR 1965, 540, 541 - Hudson; Urt. v. 7.7.1965 - Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber).

    Es erscheint daher keineswegs fernliegend, daß im Publikum, soweit es den Namen "Zentis" als den eines großen Marmeladen- und Konfitürenherstellers kennt, zumindest teilweise der Eindruck entsteht, bei dem gleichklingend bezeichneten Fruchtjoghurt mit erheblichem Fruchtmaterialanteil handele es sich um ein Erzeugnis aus dem Betrieb der Klägerin; denn es entspricht - wie der Bundesgerichtshof schon im Urteil vom 5.6.1959 (I ZR 63/58, GRUR 1959, 484, 486 = WRP 1959, 273 - Condux) ausgeführt hat - dem durchschnittlichen Erfahrungswissen der Abnehmerkreise, daß insbesondere Werke mittleren und größeren Umfangs - zu denen die Klägerin nach ihrem Umsatz und Bekanntheitsgrad unbestrittenermaßen zu zählen ist - über die tatsächliche Möglichkeit verfügen, sich auch auf anderen Gebieten zu betätigen, und zwar erst recht dann, wenn ein Erzeugnis dieses anderen Gebiets mit dem bekannten sonstigen Herstellungsbereich durch einen aus letzterem stammenden erheblichen Produktanteil ohnehin in enger Beziehung steht.

  • BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82

    Branchennähe von modischen Damenschuhen und Ski-Bekleidungsstücken

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83
    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der Schutz nach dieser Bestimmung zusätzlich zwar nicht Gleichartigkeit der von den Beteiligten vertriebenen Waren im warenzeichenrechtlichen Sinne voraus; er entfällt aber dann, wenn die Geschäftsbereiche so weit voneinander entfernt sind, daß die Gefahr ausscheidet, angesprochene Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen gebe es irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr um so eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren sind, aber auch bei wirtschaftlich entfernten Waren bestehen kann, wenn die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abweichen (BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH Urt. v. 5.6.1959 - I ZR 63/58, GRUR 1959, 484, 485 = WRP 1959, 273 - Condux; Urt. v. 27.1.1965 - Ib ZR 5/63, GRUR 1965, 540, 541 - Hudson; Urt. v. 7.7.1965 - Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber).

    Unschädlich ist dafür, daß die Klägerin selbst keine Joghurt-Schokolade herstellt, da bei der Beurteilung der Warennähe auch die Möglichkeiten einer nicht ganz fernliegenden Sortimentsausweitung zu beachten sind (BGHZ 8, 387, 392 - Fernsprechnummer; st. Rspr., vgl. Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82 - GRUR 1984, 471, 473 - Gabor/Caber m.w.N.).

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83
    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der Schutz nach dieser Bestimmung zusätzlich zwar nicht Gleichartigkeit der von den Beteiligten vertriebenen Waren im warenzeichenrechtlichen Sinne voraus; er entfällt aber dann, wenn die Geschäftsbereiche so weit voneinander entfernt sind, daß die Gefahr ausscheidet, angesprochene Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen gebe es irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr um so eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren sind, aber auch bei wirtschaftlich entfernten Waren bestehen kann, wenn die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abweichen (BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH Urt. v. 5.6.1959 - I ZR 63/58, GRUR 1959, 484, 485 = WRP 1959, 273 - Condux; Urt. v. 27.1.1965 - Ib ZR 5/63, GRUR 1965, 540, 541 - Hudson; Urt. v. 7.7.1965 - Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber).
  • BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52

    Fernsprechnummer als Kennzeichnungsmittel

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83
    Unschädlich ist dafür, daß die Klägerin selbst keine Joghurt-Schokolade herstellt, da bei der Beurteilung der Warennähe auch die Möglichkeiten einer nicht ganz fernliegenden Sortimentsausweitung zu beachten sind (BGHZ 8, 387, 392 - Fernsprechnummer; st. Rspr., vgl. Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82 - GRUR 1984, 471, 473 - Gabor/Caber m.w.N.).
  • BGH, 27.01.1965 - Ib ZR 5/63

    Unterscheidungskraft einer Bezeichnung - Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung -

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83
    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der Schutz nach dieser Bestimmung zusätzlich zwar nicht Gleichartigkeit der von den Beteiligten vertriebenen Waren im warenzeichenrechtlichen Sinne voraus; er entfällt aber dann, wenn die Geschäftsbereiche so weit voneinander entfernt sind, daß die Gefahr ausscheidet, angesprochene Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen gebe es irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr um so eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren sind, aber auch bei wirtschaftlich entfernten Waren bestehen kann, wenn die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abweichen (BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH Urt. v. 5.6.1959 - I ZR 63/58, GRUR 1959, 484, 485 = WRP 1959, 273 - Condux; Urt. v. 27.1.1965 - Ib ZR 5/63, GRUR 1965, 540, 541 - Hudson; Urt. v. 7.7.1965 - Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber).
  • BGH, 20.12.1974 - I ZR 12/74
    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83
    Bei dieser Heranziehung des Sinngehalts hat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß auch ein eindeutiger Sinngehalt einer Kennzeichnung eine nach Klang oder Bild bestehende Verwechslungsgefahr nicht schlechthin kompensieren kann (BGHZ 28, 320, 324 - Quick; BGH Urt. v. 20.12.1974 - I ZR 12/74, GRUR 1975, 441, 442 - Passion); die in diesen Entscheidungen angesprochene Wirkung eines für jedermann verständlichen ausgeprägten Sinngehalts besteht vielmehr allein darin, daß schriftliche oder klangliche Unterschiede vom Leser oder Hörer wesentlich schneller erfaßt werden, so daß es gar nicht erst zur Verwechslung nach Bild oder Klang kommt (BGH a.a.O. - Passion; vgl. ferner auch Senatsurt. v. 24.6.1982 - I ZR 62/80, GRUR 1982, 611, 613 - Prodont).
  • BGH, 24.06.1982 - I ZR 62/80

    Verwechslungsgefahr bei Benutzung von Warenzeichen für identische Produkte

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83
    Bei dieser Heranziehung des Sinngehalts hat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß auch ein eindeutiger Sinngehalt einer Kennzeichnung eine nach Klang oder Bild bestehende Verwechslungsgefahr nicht schlechthin kompensieren kann (BGHZ 28, 320, 324 - Quick; BGH Urt. v. 20.12.1974 - I ZR 12/74, GRUR 1975, 441, 442 - Passion); die in diesen Entscheidungen angesprochene Wirkung eines für jedermann verständlichen ausgeprägten Sinngehalts besteht vielmehr allein darin, daß schriftliche oder klangliche Unterschiede vom Leser oder Hörer wesentlich schneller erfaßt werden, so daß es gar nicht erst zur Verwechslung nach Bild oder Klang kommt (BGH a.a.O. - Passion; vgl. ferner auch Senatsurt. v. 24.6.1982 - I ZR 62/80, GRUR 1982, 611, 613 - Prodont).
  • BGH, 29.10.1992 - I ZR 264/90

    Namens- und firmenrechtsfähigkeit der Vor-GmbH - Verwechslungsgefahr bei

    Das Ergebnis einer solchen Prüfung hängt von der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, von der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Bezeichnung und von der Branchennähe ab, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen diesen Beurteilungskriterien eine Wechselwirkung dergestalt besteht, daß Ähnlichkeit und Kennzeichnungskraft um so größer sein können, je entfernter voneinander die Gebiete liegen, auf denen die Namensträger sich betätigen (vgl. dazu aus jüngerer Zeit BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 255 - Zentis m.w.N.; BGH, Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 183/86, GRUR 1989, 449, 451 = WRP 1989, 717 - Maritim; BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1044 = WRP 1991, 83 - Datacolor; BGH GRUR 1991, 863, 864 - Avon, insoweit nicht in BGHZ 114, 105).
  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 136/89

    Verwechslungsgefahr bei Warenkennzeichnung mit allgemein geläufigen Inhalt -

    b) Das Berufungsgericht hat nämlich nicht hinreichend beachtet, daß - auch bei seiner Betrachtungsweise - verbleibende klangliche Unterschiede der gegenüberstehenden Bezeichnungen vom Verkehr wesentlich schneller erfaßt werden, so daß es im Verkehr gar nicht erst zu Verwechslungen kommt, wenn eine der gegenüberstehenden Bezeichnungen einen für jedermann verständlichen Sinngehalt aufweist (vgl. BGHZ 28, 320, 323 f. - Quick/Glück; BGH, Urt. v. 20.12.1974 - I ZR 12/74, GRUR 1975, 441, 442 - Passion; Urt. v. 24.6.1982 - I ZR 62/80, GRUR 1982, 611, 613 - Prodont; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 256 - Zentis).
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Alle drei Kriterien stehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer Wechselbeziehung dergestalt, daß der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je stärker die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ist und/oder je näher sich die Warenbereiche kommen (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 255 = WRP 1986, 82 - Zentis m.w.N.; BGH, Urt. v. 21.9.1989 - I ZR 34/88, GRUR 1990, 37, 38 - Quelle; BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1044 = NJW-RR 1990, 1318, 1319 - Datacolor).
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