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   BGH, 24.10.1985 - I ZR 209/83   

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https://dejure.org/1985,1568
BGH, 24.10.1985 - I ZR 209/83 (https://dejure.org/1985,1568)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1985 - I ZR 209/83 (https://dejure.org/1985,1568)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1985 - I ZR 209/83 (https://dejure.org/1985,1568)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtbenutzung - Defensivzeichen - Erneuter Eintrag eines nahezu identischen Warenzeichens (COMBURTEST) als Eintragung eines Defensivzeichens zugunsten des älteren Warenzeichens - Geltendmachung der Löschungsreife eines Warenzeichens als schutzwürdiges öffentliches ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WZG § 11 Abs. 1 Nr. 4
    "Computertest"; Eintragung eines weiteren, von einem vorhandenen kaum abweichenden Warenzeichens; Voraussetzungen des Rechtsschutzinteresses für eine Klage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 396
  • MDR 1986, 383
  • GRUR 1986, 315
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.12.1956 - I ZR 93/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1985 - I ZR 209/83
    Zwar haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof für Popularklagen aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WZG ein öffentliches Interesse an der Löschungsklage verlangt und für den Fall verneint, daß das zu löschende Zeichen wegen anderweitiger Kennzeichnungsrechte seines Inhabers von einem Dritten auch nach seiner Löschung nicht verwendet werden könne (RGZ 172, 49, 55 ff = GRUR 1944, 28, 32 - Siemens; BGH, Urt. v. 11.12.1956 - I ZR 93/55, GRUR 1957, 350, 351 = WRP 1957, 236 - Raiffeisensymbol).
  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73

    Anerkennung der abgewandelten Benutzungsform als Benutzung des eingetragenen

    Auszug aus BGH, 24.10.1985 - I ZR 209/83
    Im Gegensatz zu den in jener Rechtsprechung in engen Grenzen anerkannten Fällen, in denen vom Grundsatz der Identität zwischen eingetragener und benutzter Zeichenform ausnahmsweise abgewichen werden kann (vgl.Urt. v. 31.5.1974 - I ZR 28/73, GRUR 1975, 135, 137 = WRP 1975, 151 - KIM-Mohr; Urt. a.a.O. - Arthrexforte), geht es bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht um die Erhaltung eines Warenzeichens, dessen Benutzungsform auf Grund zwingender oder aus anderen Gründen anzuerkennender Gegebenheiten eine nachträgliche Abwandlung gegenüber der eingetragenen Form darstellt.
  • BGH, 04.07.1980 - I ZR 56/78

    Anspruch auf Einwilligung zur Löschung eines Warenzeichens - Von der

    Auszug aus BGH, 24.10.1985 - I ZR 209/83
    Hierdurch unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von den Fällen, in denen bisher stets nur zu entscheiden war, ob in der nachträglichen Abwandlung einer vorher eingetragenen Zeichenform - ausnahmsweise - eine Benutzung des Zeichens im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG gesehen werden konnte (vgl. zuletzt Senatsurt.Senatsurt. v. 4.7.1980 - I ZR 56/78, GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte).
  • RG, 04.10.1943 - II 46/43

    1. Ist eine Klage auf Löschung von Waren, die zwar im Warenverzeichnis des

    Auszug aus BGH, 24.10.1985 - I ZR 209/83
    Zwar haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof für Popularklagen aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WZG ein öffentliches Interesse an der Löschungsklage verlangt und für den Fall verneint, daß das zu löschende Zeichen wegen anderweitiger Kennzeichnungsrechte seines Inhabers von einem Dritten auch nach seiner Löschung nicht verwendet werden könne (RGZ 172, 49, 55 ff = GRUR 1944, 28, 32 - Siemens; BGH, Urt. v. 11.12.1956 - I ZR 93/55, GRUR 1957, 350, 351 = WRP 1957, 236 - Raiffeisensymbol).
  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

    Die Klagebefugnis hängt auch nicht von der Beurteilung ab, ob im jeweiligen Einzelfall ein Allgemeininteresse an der Löschung der betroffenen Marke festzustellen ist (vgl. - zu § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG - BGH, Urt. v. 24.10.1985 - I ZR 209/83, GRUR 1986, 315, 316 - COMBURTEST; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 55 Rdn. 5 f.; Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 55 Rdn. 26; Bous in: Ekey/Klippel, Markenrecht, § 55 MarkenG Rdn. 9; a.A. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 55 Rdn. 5g).

    Eine Löschungsklage wegen Verfalls der Marke ist nicht ausgeschlossen, wenn das Zeichen trotz Löschung als Marke wegen anderweitiger Kennzeichenrechte seines Inhabers von keinem Dritten verwendet werden könnte (BGH GRUR 1986, 315, 316 - COMBURTEST).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 84/09

    PROTI

    Eine Ausnahme hiervon hat der Senat in Fällen gemacht, in denen der Warenzeicheninhaber ein neues Zeichen eintragen ließ und dieses den Charakter eines Defensivzeichens hatte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985  I ZR 209/83, GRUR 1986, 315  COMBURTEST).
  • OLG Saarbrücken, 18.06.2020 - 4 U 4/19

    1. Bei einer langsamen Bergauffahrt ist beim Überholen eines Fahrradfahrers ein

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung spricht generell ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Kraftfahrers, wenn dieser ohne erkennbaren Anlass auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit einem ihm entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt (BGH, Urteil vom 19.03.1996 - VI ZR 380/94, NJW 1996, 1828; BGH, Urteil vom 19.11.1985 - VI ZR 176/84, NJW-RR 1986, 396 m.w.N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2014 - 15 U 144/12, juris), auch wenn allein der Ort des Zusammenstoßes nicht in jedem Fall auf ein Verschulden des Fahrers hindeutet, der seine Fahrbahn verlassen hat.

    In diesem Fall war lediglich anzunehmen, dass die Lenkbewegung des Fahrzeugs eine Reaktion auf die Annäherung des Motorrads war, nicht aber, ob es sich um eine fehlerhafte Reaktion handelte (BGH, Urteil vom 19.11.1985 - VI ZR 176/84, NJW-RR 1986, 396).

    Die vorliegende Fallkonstellation ist auch nicht mit den vorgenannten Fällen vergleichbar, in denen der BGH das Eingreifen eines Anscheinsbeweises abgelehnt hat (Urteil vom 19.11.1985 - VI ZR 176/84, NJW-RR 1986, 396; Urteil vom 19.03.1996 - VI ZR 380/94, NJW 1996, 1828).

  • BGH, 19.11.2020 - I ZR 27/19

    Nichtangriffsabrede

    (5) Auch auf deutsche Marken bezogene Nichtangriffsabreden sind im Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren sowohl vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§ 53 MarkenG) als auch vor den ordentlichen Gerichten (§ 55 MarkenG) grundsätzlich beachtlich und können zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag oder die Klage führen (zum Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vgl. BPatG, GRUR 2013, 78, 80 [juris Rn. 35 bis 40 und 45 bis 48]; BPatG, Beschluss vom 12. September 2012 - 28 W (pat) 25/1, juris Rn. 21; zur Klage vor den ordentlichen Gerichten vgl. OLG München, Urteil vom 6. November 2014 - 29 U 735/14, juris Rn. 46 f.; LG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 197 [juris Rn. 16]; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 55 Rn. 51; allgemein zum Rechtsmissbrauch bei der Löschungsklage vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - I ZR 209/83, GRUR 1986, 315, 316 [juris Rn. 15] - COMBURTEST; BGH, GRUR 1997, 747, 748 [juris Rn. 26] - Cirkulin; anders noch RG, Urteil vom 21. Oktober 1924 - II 652/23, RGZ 109, 73, 77; RGZ 120, 402, 404 f.; BGH, Urteil vom 22. Februar 1952 - I ZR 117/51, GRUR 1952, 577, 582 [juris Rn. 42] - Zwilling, insoweit nicht in BGHZ 5, 189 abgedruckt; zum Patentrecht vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - Ia ZR 174/63, GRUR 1963, 253, 254 - Bürovorsteher; Urteil vom 2. Juni 1987 - X ZR 97/86, GRUR 1987, 900, 901 [juris Rn. 8] - Entwässerungsanlage).
  • BGH, 15.12.1999 - I ZB 29/97

    FRENORM/FRENON; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke; Markenrechtliches

    So stand der Anmelderin auch unter der Geltung des Warenzeichengesetzes kein Vertrauensschutz an der Fortgeltung der Rechtsprechung zur abgewandelten Benutzung älterer Widerspruchszeichen zu, wenn die abgewandelte Zeichenform ebenfalls als Warenzeichen geschützt war (zu dieser Rechtsprechung vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1985 - I ZR 209/83, GRUR 1986, 315 - COMBURTEST; BPatG Mitteilungen der Deutschen Patentanwälte 1983, 36 - Hertie).
  • OLG Hamburg, 28.07.2016 - 5 U 142/13

    Design: Voraussetzung der Eigenart eines Designs; Offenbarung von

    Allerdings kann nach der neueren Rechtsprechung der Klagebefugnis im Einzelfall der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. BGH GRUR 1997, 747 - Cirkulin; BGH GRUR 1986, 315 - Comburtest; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 145, 146 - OTTO), etwa wenn eine Nichtangriffsabrede durch einen Strohmann umgangen werden soll (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2009, 197, 197).
  • BGH, 20.03.1997 - I ZR 6/95

    "Cirkulin"; Rechtsfolgen der Nichtbenutzung einer Marke

    Da sonstige Anhaltspunkte für einen in der Erhebung der Löschungsklage liegenden Rechtsmißbrauch oder für ein Fehlen jeglichen öffentlichen Interesses an der Löschung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.10.1985 - I ZR 209/83, GRUR 1986, 315, 316 - COMBURTEST) nicht vorliegen, kann die Klagebefugnis der Klägerin nicht verneint werden.
  • OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01

    Klagebefugnis für eine Löschungsklage; Anforderungen an die rechtserhaltende

    Von dieser Rechtsprechung ist der BGH aber schon für die entsprechende Löschungsklage wegen Nichtbenutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG abgerückt ( BGH GRUR 86, 315, 316 "Comburtest") .
  • BGH, 17.04.1986 - I ZR 18/84

    "Gaucho"; Benutzung eines Bildzeichens

    Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner Erörterung, ob dem Klagezeichen etwa auch aus dem Gesichtspunkt des Abwehrzeichens der Rechtsschutz zu versagen wäre (vgl. Urt. des Senats vom 24.10.1985 - I ZR 209/83 - Comburtest).
  • OLG Frankfurt, 16.01.1992 - 6 U 113/89

    Anspruch auf Löschung von Neuzeichen ; Vorliegen eines Wiederholungszeichens;

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  • LG Frankfurt/Main, 04.11.2008 - 18 O 440/07

    Markenlöschungsklage wegen Verfalls: Rechtsmissbräuchliche Umgehung einer

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