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   BGH, 27.02.1986 - I ZR 7/84   

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https://dejure.org/1986,845
BGH, 27.02.1986 - I ZR 7/84 (https://dejure.org/1986,845)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1986 - I ZR 7/84 (https://dejure.org/1986,845)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1986 - I ZR 7/84 (https://dejure.org/1986,845)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Werbung in Form eines Warenartenvergleichs - Aufklärungspflichten des Werbenden beim Warenartenvergleich - Erfordernis der Aufzählung aller Gesichtspunkte einer Warenart durch den Werbenden - Festlegung der Grenze des Warenartenvergleichs in der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    Dachsteinwerbung; Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Warenartenvergleichs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 841
  • ZIP 1986, 876
  • MDR 1986, 908
  • GRUR 1986, 548
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.03.1967 - Ib ZR 25/65

    Kuppelmuffenverbindung

    Auszug aus BGH, 27.02.1986 - I ZR 7/84
    Der Bundesgerichtshof hat jedoch wiederholt ausgesprochen, daß ein solcher Vergleich sachlich gehalten und insbesondere wahr sein muß und beim angesprochenen Verkehr auch keinen unrichtigen Gesamteindruck erwecken oder ausnutzen darf (BGH a.a.O.; ferner Urt. v. 13.11.1951 - I ZR 44/51, GRÜR 1952, 416, 417 f - Dauerdose; Urt. v. 15.3.1967 - Ib ZR 25/65, GRÜR 1967, 596, 599 = WRP 1967, 311 - Kuppelmuffenverbindung).

    In dem vom Berufungsgericht für seine Rechtsauffassung angeführten Urteil vom 15.3.1967 (a.a.O. - Kuppelmuffenverbindung) ist ausgesprochen, daß der Warenartenvergleich seine Grenze dort findet, wo ein für die Beurteilung maßgebliches Merkmal einseitig zum Vorteil der eigenen oder zum Nachteil der zum Vergleich herangezogenen Warenart unrichtig dargestellt wird, und daß ein Vergleich auch dann unrichtig ist, wenn er bei Erörterung eines maßgeblichen Merkmals einen in denselben Zusammenhang gehörenden wesentlichen Umstand verschweigt.

  • BGH, 15.06.1966 - Ib ZR 72/64

    Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung der Verbraucher - Schutzwürdigkeit der

    Auszug aus BGH, 27.02.1986 - I ZR 7/84
    Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß für einen solchen Vergleich auf Seiten des Werbenden - entgegen der Meinung des Landgerichts - keine zwingende Notwendigkeit vorzuliegen braucht; ein hinreichender Anlaß kann schon darin gesehen werden, daß es dem in dieser Weise Werbenden nicht verwehrt werden kann, die Gründe zu nennen, aus denen seine Warenart den Vorzug vor einer anderen verdient (BGH, Urt. v. 15.6.1966 - Ib ZR 72/64, GRUR 1967, 30, 33 = WRP 1966, 375 - Rum-Verschnitt).
  • BGH, 13.11.1951 - I ZR 44/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.02.1986 - I ZR 7/84
    Der Bundesgerichtshof hat jedoch wiederholt ausgesprochen, daß ein solcher Vergleich sachlich gehalten und insbesondere wahr sein muß und beim angesprochenen Verkehr auch keinen unrichtigen Gesamteindruck erwecken oder ausnutzen darf (BGH a.a.O.; ferner Urt. v. 13.11.1951 - I ZR 44/51, GRÜR 1952, 416, 417 f - Dauerdose; Urt. v. 15.3.1967 - Ib ZR 25/65, GRÜR 1967, 596, 599 = WRP 1967, 311 - Kuppelmuffenverbindung).
  • BVerfG, 06.02.2002 - 1 BvR 952/90

    Erneute Aufhebung von Werbeverboten

    Insbesondere soll gewährleistet werden, dass der Verbraucher durch sachbezogene Werbung wahrheitsgemäß aufgeklärt und bei ihm kein unrichtiger Gesamteindruck hervorgerufen wird (vgl. BGH, GRUR 1969, S. 283 ; NJW-RR 1986, S. 841).
  • BGH, 02.05.1996 - I ZR 152/94

    Preistest - Vergleichende Werbung

    Es handelt sich dabei um Fälle, in denen entweder die Hervorhebung der eigenen Leistung auf Kosten einer pauschalen Herabsetzung der (ungenannten) Mitbewerber erfolgt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 11.7.1985 - I ZR 63/83, GRUR 1985, 982, 983 = WRP 1985, 704 - Großer Werbeaufwand) oder in denen sich der Vergleich generell nicht mehr im Rahmen des sachlich Gebotenen hält, weil er sich als lückenhaft oder gar als unwahr erweist (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 7/84, GRUR 1986, 548, 549 = WRP 1986, 654 - Dachsteinwerbung; Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 183/85, GRUR 1988, 764, 767 = WRP 1988, 525 - Krankenkassen-Fragebogen).
  • BGH, 31.10.2002 - I ZR 60/00

    Klinik mit Belegärzten

    bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die vergleichende Gegenüberstellung an sich wahrer Tatsachen im Rahmen eines Systemvergleichs unzulässig, wenn sie beim angesprochenen Verkehr einen unrichtigen oder irreführenden Gesamteindruck erweckt (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 7/84, GRUR 1986, 548, 549 = WRP 1986, 654 - Dachsteinwerbung; Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 183/85, GRUR 1988, 764, 767 = WRP 1988, 525 - Krankenkassen-Fragebogen).
  • BGH, 02.05.1996 - I ZR 108/94

    Preisvergleich II - Vergleichende Werbung

    Es handelt sich dabei um Fälle, in denen entweder die Hervorhebung der eigenen Leistung auf Kosten einer pauschalen Herabsetzung der (ungenannten) Mitbewerber erfolgt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 11.7.1985 - I ZR 63/83, GRUR 1985, 982, 983 = WRP 1985, 704 - Großer Werbeaufwand) oder in denen sich der Vergleich generell nicht mehr im Rahmen des sachlich Gebotenen hält, weil er sich als lückenhaft oder gar als unwahr erweist (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 7/84, GRUR 1986, 548, 549 = WRP 1986, 654 - Dachsteinwerbung; Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 183/85, GRUR 1988, 764, 767 = WRP 1988, 525 - Krankenkassen-Fragebogen).
  • OLG Dresden, 19.10.1999 - 14 U 2773/99

    Vergleichende Werbung eines Krankenversicherers

    aa) Ein solches entstelltes Gesamtbild kann zwar dadurch entstehen, dass ein für den Vergleich wesentlicher Umstand des fremden Leistungsangebots verschwiegen wird (vgl. BGH, GRUR 1967, 596, 599 - Kuppelmuffenverbindung; BGH, WRP 1986, 654, 655 - Dachsteinwerbung; BGH, GRUR 1988, 764, 767 - Krankenkassen - Fragebogen).

    Der Verkehr erwartet jedoch nicht ohne weiteres die Offenlegung aller - auch der weniger vorteilhaften - Eigenschaften einer Leistung, sondern stellt eine subjektive Färbung der Werbung in Rechnung, so dass nicht jeder unvollständige Werbevergleich einen irreführenden Eindruck hervorruft (vgl. BGH, WRP 1999, 1155, 1156 - EG-Neuwagen II; BGH, WRP 1986, 654, 655 - Dachsteinwerbung).

  • OLG Stuttgart, 10.07.1998 - 2 U 278/97

    Vertrieb gewerblicher Leistungen durch Anbietens von Krankenversicherungen;

    Beispiele hierfür bilden die Sachverhalte der Entscheidungen BGH GRUR 1972, 553 - "Statt Blumen ONKO-Kaffee" und BGH GRUR 1986, 548 f. - "Dachsteinwerbung".

    Ein hinreichender Anlaß kann vielmehr schon darin gesehen werden, daß es dem in dieser Weise Werbenden nicht verwehrt werden kann, die Gründe zu nennen, aus denen seine Leistung den Vorzug vor einer anderen verdient (BGH GRUR 1986, 548, 549 - "Dachsteinwerbung"; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rn. 350).

  • OLG Dresden, 19.10.1999 - 14 U 2373/99

    Hochleistungstarif

    aa) Ein solches entstelltes Gesamtbild kann zwar dadurch entstehen, dass ein für den Vergleich wesentlicher Umstand des fremden Leistungsangebots verschwiegen wird (vgl. BGH, GRUR 1967, 596, 599 - Kuppelmuffenverbindung; BGH, WRP 1986, 654, 655 - Dachsteinwerbung; BGH, GRUR 1988, 764, 767 - Krankenkassen - Fragebogen).

    Der Verkehr erwartet jedoch nicht ohne weiteres die Offenlegung aller - auch der weniger vorteilhaften - Eigenschaften einer Leistung, sondern stellt eine subjektive Färbung der Werbung in Rechnung, so dass nicht jeder unvollständige Werbevergleich einen irreführenden Eindruck hervorruft (vgl. BGH, WRP 1999, 1155, 1156 - EG-Neuwagen II; BGH, WRP 1986, 654, 655 - Dachsteinwerbung).

  • OLG Köln, 31.08.1995 - 6 U 232/94

    HERABSETZENDER WERBEVERGLEICH

    Er muß daher insbesondere auf wahren Angaben beruhen sowie die Vor- und Nachteile der verglichenen Warenarten und Leistungen sachlich gegenüberstellen (vgl. BGH GRUR 1967, 30/33 - "Rum-Verschnitt" - BGH GRUR 1967, 596/599 - "Kuppelmuffenverbindung" - BGH GRUR 1973, 270/271 - "Der sanfte Bitter" - BGH GRUR 1986, 548/549 - "Dachsteinwerbung" - Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdnrn. 350 und 389 zu § 1 UWG; von Gamm, a.a.O., Kap. 22 Rdnr. 49).

    Andernfalls kann das angesprochene Publikum eine gesamtabwägende Entscheidung, welche Warenart die vorteilhaftere ist, nicht sachgerecht treffen (BGH GRUR 1967, 546/544 - ,Kuppelmuffenverbindung" - BGH GRUR 1973, 658/660 - ,Probierpreis" - BGH GRUR 1984, 823/824 - ,Charterfluggesellschaften"; BGH GRUR 1986, 548/549 - ,Dachsteinwerbung" -).

  • BGH, 03.02.1988 - I ZR 183/85

    Krankenkassen-Fragebogen

    Nicht jeder insoweit unvollständige Werbevergleich ruft einen unrichtigen oder irreführenden Eindruck hervor, und auch bei einer solchen Werbung setzt der Verkehr bis zu einem gewissen Grade eine subjektive Betrachtungsweise des Werbenden voraus (BGH, Urt. v. 13.11.1951 - I ZR 44/51, GRUR 1952, 416, 417 f. - Dauerdose; Urt. v. 15.6.1966 - Ib ZR 72/64, GRUR 1967, 30, 33 = WRP 1966, 375, 378 - Rum-Verschnitt; Urt. v. 27.2.1986 _ I ZR 7/84, GRUR 1986, 548, 549 = WRP 1986, 654, 655 - Dachsteinwerbung).
  • OLG Dresden, 25.08.1998 - 14 U 3276/97

    Anonymisierte Krankenkassen-Preis-/Leistungsvergleiche

    Ein Preisvergleich kann wettbewerbswidrig sein, wenn er sich nicht mehr im Rahmen des sachlich Gebotenen hält, weil er sich als lückenhaft oder gar als unwahr erweist (BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 7/84, GRUR 1986, 548, 549 = WRP 1986, 654 - Dachsteinwerbung; BGH, Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 183/85, GRUR 1988, 764, 767 = WRP 1988, 525 - Krankenkassen-Fragebogen).
  • KG, 18.09.1998 - 25 U 6073/97

    Zulässigkeit eines pauschalen Vergleichs mit Konkurrenzprodukten

  • OLG Oldenburg, 11.12.1986 - 1 U 121/86

    Vertrieb von Torfprodukten für gärtnerische Nutzung; Unterlassung des Vertriebs

  • KG, 22.12.1989 - 5 U 6536/89

    Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs eines bestimmten Produkts; Irreführung

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