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   BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84   

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https://dejure.org/1986,217
BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84 (https://dejure.org/1986,217)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1986 - I ZR 54/84 (https://dejure.org/1986,217)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1986 - I ZR 54/84 (https://dejure.org/1986,217)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Privatwirtschaftliche Betätigung politischer Gemeinden im Bereich des Bestattungswesens - Wettbewerbsrechtliche Beanstandung der Verbindung von hoheitlichen und gewerblichen Tätigkeiten im Bereich des Bestattungswesens - Erfordernis der räumlichen Trennung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    Privatwirtschaftliche Betätigung politischer Gemeinden im Bereich des Bestattungswesens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 60
  • NJW-RR 1987, 26 (Ls.)
  • MDR 1987, 114
  • NVwZ 1987, 170 (Ls.)
  • GRUR 1987, 116
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 8/73

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Beanstandung des Verkaufs von

    Auszug aus BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84
    Ihre Entscheidung, auf dem Gebiete des Bestattungswesens überhaupt einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen und in Konkurrenz zu Mitbewerbern zu treten, unterliegt als solche grundsätzlich auch nicht der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte (BGH, Urt. v. 26.4.1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 735 = WRP 1974, 397, 399 - Kfz-Schilderverkauf).

    Zu einem wettbewerbsrechtlich begründeten Unterlassungsausspruch kann daher das Wettbewerbsverhalten der öffentlichen Hand regelmäßig erst dann führen, wenn sie sich dabei sittenwidriger Mittel bedient, beispielsweise unter Mißbrauch ihrer Stellung als öffentlich-rechtlicher Körperschaft, oder wenn sie sonst aus der Verbindung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Interessen einen unzulässigen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern erlangt oder erstrebt (BGH, Urt. v. 30.10.1963 - Ib ZR 72/62, GRUR 1964, 210, 212 = WRP 1964, 85, 87 - Landwirtschaftsausstellung; BGH, Urt. v. 26.4.1974 - I ZR 8/73, a.a.O. - Kfz-Schilderverkauf).

    Andererseits kann aber auch nicht allein aus Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen der Mitbewerber von der Beklagten verlangt werden, daß sie zu Lasten des Publikums und ihres eigenen Verwaltungsablaufs den Gang der Auftragserteilung im Bestattungswirtschaftsbetrieb, mit dem sie im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben angemessen und sachgerecht erfüllt, durch Verlegung der dafür erforderlichen Diensträume in weiter entfernt liegende Gebäudeteile oder sogar ganz nach außerhalb erschwert, verlangsamt und verteuert und daß sie dem sie aufsuchenden Publikum und den Hinterbliebenen, die sie mit der gewerblichen Bestattungsvorbereitung betrauen wollen, zumutet, besondere Aufwendungen an Zeit und Mühe, die dadurch erforderlich würden, auf sich zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 735 = WRP 1974, 397, 399 - Kfz-Schilderverkauf).

  • BVerwG, 22.02.1972 - I C 24.69

    Öffentlicher Zweck bei kommunalen Unternehmen

    Auszug aus BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84
    Eine Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ist weder allgemein noch im Bereich des Bestattungswesens unzulässig (vgl. § 102 GemO Baden-Württemberg; BVerwGE 39, 329, 332, 336 ff. - Kommunaler Bestattungsbetrieb; BVerwG NJW 1978, 1539, 1540 - Kommunale Wohnungsvermittlung).

    Das ergibt sich aus der historischen Entwicklung des gemeindlichen Bestattungswesens und im Zusammenhang damit aus dem Bedürfnis der Allgemeinheit an gemeindlichen Dienstleistungen dieser Art sowie aus der Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Berücksichtigung sozialer Belange sowohl im Einzelfall als auch allgemein durch Festsetzung angemessener Entgelte und Tarife (vgl. BVerwGE 39, 329, 334-336 - Kommunaler Bestattungsbetrieb).

  • BGH, 19.06.1986 - I ZR 53/84

    Privatwirtschaftliche Betätigung der Gemeinde im Bereich des Bestattungswesens

    Auszug aus BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84
    In der Parallelsache I ZR 53/84 tritt sie bestimmten weiteren Verhaltensweisen der Beklagten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Rahmen des Bestattungswirtschaftsbetriebs entgegen.

    Darüber hinaus darf auch nicht übersehen werden, daß die Beklagte nach dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts in vorliegender Sache ihren Bestattungswirtschaftsbetrieb von dem der Bestattungshoheitsverwaltung räumlich getrennt halten muß und daß sie nach dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landgerichts in der Parallelsache I ZR 53/84 ihre Bestattungsordner im Rahmen des Bestattungswirtschaftsbetriebs nicht als solche des Friedhofsamts handeln lassen darf.

  • BGH, 25.02.1982 - I ZR 175/79

    Streit um Beitragsgestaltung Sozialversicherungsträgers - Öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84
    Unlauter wird die Verwendung öffentlicher Mittel im Wettbewerb daher regelmäßig erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände, die den Einsatz dieser Mittel als rechts- oder zweckwidrig und damit als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG erscheinen lassen (vgl. RGZ 138, 174, 178 - Haus der Jugend; BGH, Urt. v. 25.2.1982 - I ZR 175/79, GRUR 1982, 433, 436 = WRP 1982, 460, 462, 463 - Kinderbeiträge).
  • BGH, 10.12.1985 - KZR 22/85

    Abwehrblatt II - Funktionelle Austauschbarkeit von Anzeigenblättern und

    Auszug aus BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84
    Für eine von der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung nach § 1 UWG abweichende Beurteilung nach § 26 Abs. 2 GWB ist nichts vorgetragen (vgl. BGHZ 96, 337 [BGH 10.12.1985 - KZR 22/85] - Abwehrblatt II).
  • BGH, 30.10.1963 - Ib ZR 72/62
    Auszug aus BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84
    Zu einem wettbewerbsrechtlich begründeten Unterlassungsausspruch kann daher das Wettbewerbsverhalten der öffentlichen Hand regelmäßig erst dann führen, wenn sie sich dabei sittenwidriger Mittel bedient, beispielsweise unter Mißbrauch ihrer Stellung als öffentlich-rechtlicher Körperschaft, oder wenn sie sonst aus der Verbindung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Interessen einen unzulässigen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern erlangt oder erstrebt (BGH, Urt. v. 30.10.1963 - Ib ZR 72/62, GRUR 1964, 210, 212 = WRP 1964, 85, 87 - Landwirtschaftsausstellung; BGH, Urt. v. 26.4.1974 - I ZR 8/73, a.a.O. - Kfz-Schilderverkauf).
  • BGH, 10.02.1956 - I ZR 61/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84
    Zwar ist dabei zu bedenken, daß Standortvorteile, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich zugunsten der privatwirtschaftlichen Betätigung der Beklagten ergeben, wettbewerbsrechtlich nicht allein durch Umstände gerechtfertigt werden, die lediglich der Bequemlichkeit des Publikums dienen, dieses vielmehr davon abhalten, Güte und Preiswürdigkeit eines Angebots zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1956 - I ZR 61/54, GRUR 1956, 227, 228 - Reisebüro).
  • BGH, 20.12.1955 - I ZR 24/54

    Bad Ems

    Auszug aus BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84
    Hinzu kommt, daß die Beklagte, soweit sie auf die Tätigkeit ihres Bestattungswirtschaftsbetriebs in Amts- und Merkblättern und anderen Publikationen hinweist, dabei auf die Interessen ihrer Mitbewerber angemessen Rücksicht nimmt, indem sie diese vollständig und unterschiedslos nach Namen, Anschrift und Telefonnummer mitaufführt (vgl. BGHZ 19, 299, 305 ff. - Staatliche Kurverwaltung/Bad Ems).
  • BGH, 18.12.1981 - I ZR 34/80

    Verstößt es gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, wenn eine Gemeinde ein

    Auszug aus BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84
    Ob der ordentliche Rechtsweg (§ 13 GVG) oder der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) gegeben ist, richtet sich nach der Natur des Klageanspruchs, wie er sich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen ergibt (BGHZ 82, 375, 382 - Brillen-Selbstabgabestellen, m.w.N.).
  • RG, 04.11.1932 - II 130/32
    Auszug aus BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84
    Unlauter wird die Verwendung öffentlicher Mittel im Wettbewerb daher regelmäßig erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände, die den Einsatz dieser Mittel als rechts- oder zweckwidrig und damit als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG erscheinen lassen (vgl. RGZ 138, 174, 178 - Haus der Jugend; BGH, Urt. v. 25.2.1982 - I ZR 175/79, GRUR 1982, 433, 436 = WRP 1982, 460, 462, 463 - Kinderbeiträge).
  • BGH, 25.04.2002 - I ZR 250/00

    Elektroarbeiten von Stadtwerken für private Auftraggeber - ein unlauterer

    Die Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde kann sich zwar gerade auch aus ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaft und der damit verbundenen besonderen Stellung gegenüber den anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Verbrauchern, ergeben - etwa wenn öffentlich-rechtliche Aufgaben mit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verquickt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 173/96, GRUR 1999, 594, 597 = WRP 1999, 650 - Holsteiner Pferd), die amtliche Autorität oder das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung mißbraucht wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, Umdruck S. 8 - Elternbriefe) oder der Bestand des Wettbewerbs auf dem einschlägigen Markt gefährdet wird (vgl. BGHZ 82, 375, 395 ff. - Brillen-Selbstabgabestellen; 123, 157, 160 ff. - Abrechnungs-Software für Zahnärzte; BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 f. = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 62/89, GRUR 1991, 53, 55 f. = WRP 1991, 102 - Kreishandwerkerschaft I).

    Denn auch diese regeln nur den Zugang zum Wettbewerb und sagen nichts darüber aus, wie er auszuüben ist (vgl. dazu weiter BGH, GRUR 1987, 116, 118 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; BGH, GRUR 1991, 53, 56 - Kreishandwerkerschaft I; BGH, Urt. v. 1.12.1994 - I ZR 128/92, GRUR 1995, 127, 128 = WRP 1995, 304 - Schornsteinaufsätze; BGH GRUR 1996, 213, 216 - Sterbegeldversicherung; vgl. auch Piper, GRUR 1986, 574, 578; Pagenkopf, GewArch 2000, 177, 184 f.).

  • BGH, 09.07.2002 - KZR 30/00

    Gemeinde darf Grundstücksverkauf mit Bezug von Fernwärme koppeln - Kein

    Durch ihre Beteiligung an einem zur Erzeugung von Fernwärme bestimmten Blockheizkraftwerk nimmt die Beklagte in privatwirtschaftlicher Form eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr, auch wenn sie zur Erfüllung dieser Aufgabe öffentliche Sach- oder Finanzmittel einsetzt (BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Urt. v. 26.3.1998 - I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000 DM Umwelt-Bonus).

    Die öffentliche Hand, die sich privatwirtschaftlich betätigt, darf sich allerdings bei der Wahrnehmung ihrer erwerbswirtschaftlichen Betätigung nicht dadurch einen unsachlichen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern verschaffen, daß sie ihre hoheitlichen Befugnisse zur Verbesserung ihrer privatwirtschaftlichen Interessen und zur Förderung ihres Wettbewerbs einsetzt oder die privaten Mitbewerber mit Mitteln verdrängt, die diesen nicht zugänglich sind, ihr dagegen aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen, etwa indem sie eine öffentlich-rechtliche Monopolstellung ausnutzt (vgl. BGH GRUR 1987, 116, 118 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; GRUR 1999, 256, 257 - 1.000 DM Umwelt-Bonus).

  • OLG Nürnberg, 29.09.2009 - 1 U 264/09

    Wettbewerb der öffentlichen Hand: Kartell- oder wettbewerbsrechtlicher Anspruch

    Für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten ist wegen der im allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten zueinander regelmäßig der ordentliche Rechtsweg gegeben; das gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie sich in Konkurrenz zu privaten Anbietern erwerbswirtschaftlich betätigt (BGH NJW 1993, 2680 - Abrechnungs-Software - NJW 1988, 2295; NJW 1987, 60 - Bestattungswirtschaftsbetrieb I; GRUR 1974, 733 - Schilderverkauf).

    Das ist grundsätzlich möglich, denn § 8 UWG und § 33 GWB begründen einen Anspruch auf Unterlassung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen; besteht eine solches Verhalten in einer bestimmten Finanzierung oder Preisgestaltung, kann deren Unterlassen gefordert werden (vgl. BGH NJW 1982, 2125; NJW 1987, 60; NJW-RR 2005, 1562; NJW-RR 1998, 1497).

    Eine Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ist nicht allgemein unzulässig (BGH NJW-RR 2005, 1562; GRUR 1987, 116).

    Die Entscheidung einer Kommune, einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen und in Konkurrenz zu Mitbewerbern zu treten, und ihre Vereinbarkeit mit kommunalrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden unterliegen als solche grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte (BGH NJW 2002, 2645; GRUR 1987, 116, 118; GRUR 1974, 733).

    Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung kann sich daher nur auf die Art und Weise der Teilnahme am Wettbewerb beziehen (BGH NJW-RR 2005, 1562; GRUR 1987, 116, 118).

    (a) Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht gehindert, für ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit Mittel einzusetzen, die ihr auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung zur Verfügung stehen (BGH, GRUR 1987, 116).

    Unlauter wird die Verwendung öffentlicher Mittel im Wettbewerb daher regelmäßig erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände, die den Einsatz dieser Mittel als rechts- oder zweckwidrig und damit als missbräuchlich erscheinen lassen (BGH GRUR 1987, 116. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand nur eingeschränkt auf Kredite zurückgreifen kann; die Finanzierung aus Steuermitteln hat grundsätzlich Vorrang (Art. 62 Abs. 2, Abs. 3 BayGO).

    (b) Die Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde kann sich aus der Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft und der damit verbundenen besonderen Stellung gegenüber den anderen Marktteilnehmern dann ergeben, wenn die amtliche Autorität oder das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung missbraucht werden oder wenn aus der Verbindung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Interessen ein unzulässiger Vorsprung vor Mitbewerbern erlangt oder erstrebt wird (BGH NJW-RR 2005, 1562; GRUR 1987, 116, 118).

    (c) Die Gemeinde darf mit ihrer privatwirtschaftlichen Betätigung ferner nicht Bestand oder Grundlagen des Leistungswettbewerbs gefährden, oder private Wettbewerber durch Preisunterbietungen vom Markt verdrängen (BGH GRUR 1987, 116).

    Eine Preisunterbietung durch Unternehmen der öffentlichen Hand im Rahmen der Teilnahme am Wettbewerb ist nicht schon deshalb unlauter, weil die öffentliche Hand im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf öffentliche Sach-, Personal- und Finanzmitte! zurückgreifen kann (BGH GRUR 1987, 116, 118; BGH NJW-RR 1998, 1497) oder ihre Kostenstruktur günstiger als die der Mitbewerber ist.

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 170/02

    Friedhofsruhe

    Eine Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ist weder allgemein noch im Bereich des Bestattungswesens unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I, m.w.N.).

    Die Räume, die für die hoheitliche Friedhofsverwaltung genutzt werden, und die Räume für den Bestattungsdienst sind hinreichend voneinander getrennt (vgl. dazu auch BGH GRUR 1987, 116, 119 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 553 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe).

    Die Beklagte ist grundsätzlich nicht gehindert, für ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bestattungswesens Mittel einzusetzen, die ihr aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung zur Verfügung stehen (vgl. BGH GRUR 1987, 116, 118 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 166 = WRP 2003, 262 - Altautoverwertung; vgl. dazu auch österr. OGH wbl. 2004, 394, 396 - Friedhofsverwaltung).

    Die räumliche Nähe zum Friedhof und zur Friedhofsverwaltung bringt dem städtischen Bestattungsdienst zwar jedenfalls auch wettbewerbliche Vorteile; der Zusammenhang zwischen der Hoheitsverwaltung und dem gewerblichen Bestattungswesen ist aber nicht so eng, daß die Ausnutzung solcher Vorteile im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu mißbilligen wäre (vgl. dazu auch - zu § 1 UWG a.F. - BGH GRUR 1987, 116, 118 f. - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 B 211.94

    Grundrechte schützen nicht vor Konkurrenz durch Kommunalunternehmen

    Die Wettbewerbsfreiheit darf durch die Konkurrenz eines durch eine Gemeinde gegründeten Betriebs nicht in unerträglichem Maße eingeschränkt werden; der Privatunternehmer darf in seinen Wettbewerbsmöglichkeiten nicht unzumutbar geschädigt werden (BVerwGE 30, 191 [BVerwG 30.08.1968 - VII C 122/66]), was übrigens weitgehend bereits aus den einfachgesetzlichen Regeln des Wettbewerbsrechts folgt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - I ZR 54/84 - MDR 1987, 114).

    Nach der im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Wettbewerbssachen stehenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - I ZR 54/84 - MDR 1987, 114 Nr. 10) kann die konkurrenzwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand dann wettbewerbswidrig sein, wenn es zu einer zu mißbilligenden "Ausnutzung der hoheitlichen Aufgaben" zugunsten der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der öffentlichen Hand kommt.

  • BGH, 24.09.2002 - KZR 4/01

    Wettbewerbswidrige Vergabe gemeindlicher Räume an eigenes Unternehmen

    Die öffentliche Hand, die sich privatwirtschaftlich betätigt, darf sich bei der Wahrnehmung ihrer erwerbswirtschaftlichen Betätigung nicht dadurch einen unsachlichen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern verschaffen, daß sie ihre hoheitlichen Befugnisse zur Durchsetzung ihrer privatwirtschaftlichen Interessen und zur Förderung ihres Wettbewerbs einsetzt oder die privaten Mitbewerber mit Mitteln verdrängt, die diesen nicht zugänglich sind, ihr dagegen aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen, etwa indem sie eine öffentlich-rechtliche Monopolstellung ausnutzt (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Urt. v. 26.3.1998 - I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000 DM Umwelt-Bonus; Urt. v. 9.7.2002 - KZR 30/00, Umdr.
  • OLG München, 26.02.1987 - U (K) 3231/86
    In dieser Frage, - wie auch bei der nachfolgenden Betrachtung des § 1 UWG - folgt der Senat der Rechtsprechung des BGH (vgl. zur Rechtswegproblematik BGH WRP 1987, 22, 23 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; BGHZ 82, 375, 382 - Brillen-Selbstabgabestellen, m.w.N.).

    Bestätigt wird diese Rechtsauffassung dadurch, daß der Bundesgerichtshof (in BGH WRP 1987, 22, 25 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I) in dem von ihm zu entscheidenden Streitfall die dort angegriffene gemeindliche Aktivität auch deshalb noch für zulässig gehalten hat, weil das Landgericht Stuttgart der dort Beklagten rechtskräftig untersagt hatte, durch ihre Bestattungsordner in denselben Räumen für gewerbliche Bestattungsaufträge zu werben oder hierüber Verträge abzuschließen, in denen diese zugleich hoheitliche Bestattungsverwaltungshandlungen vornehmen.

    Eine weitergehende räumliche Trennung des Bestattungswirtschaftsbetriebs von der Bestattungshoheitsverwaltung, wie sie die Klägerin jenes Verfahrens mit dem noch beantragten Verbot begehre, bestattungswirtschaftliche Aufgaben überhaupt nicht mehr im Rathaus der Stadt Stuttgart wahrzunehmen, jedenfalls aber nicht auf ein und derselben Etage mit der Bestattungshoheitsverwaltung, zumindest nicht weniger als 50 m von dieser entfernt, könne die dortige Klägerin nicht verlangen, obwohl die - auch hier im Vordergrund der Betrachtung stehenden - Sterbefälle in Krankenhäusern und infolge Unfalls nicht außer Betracht bleiben dürften (vgl. im einzelnen BGH WRP 1987, 22, 24 f. - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

    Dem entspricht auch die psychologische Lehre des BGH, die besagt, eine ins Gewicht fallende Einflußnahme auf die Hinterbliebenen, die diese veranlassen könnten, den Auftrag ohne Prüfung aller in Betracht kommenden Angebote zu erteilen, sei weitgehend entfallen, wenn "die Beklagte ... ihren Bestattungswirtschaftsbetrieb von dem der Bestattungshoheitsverwaltung räumlich getrennt halten muß und daß sie ... ihre Bestattungsordner im Rahmen des Bestattungswirtschaftsbetriebs nicht als solche des Friedhofsamts handeln lassen darf" (BGH WRP 1987, 22, 25).

    Bedeutsam ist insoweit wiederum die Feststellung des Bundesgerichtshofs in einem anders liegenden Fall, angesichts der dortigen Gegebenheiten sei Vorsorge dafür getroffen, daß diejenigen Hinterbliebenen, die hoheitliche Maßnahmen der in jenem Fall angesprochenen Bestattungsordner gerade beantragt oder herbeigeführt hätten, nicht mehr gleichzeitig und im Beisein der Bediensteten des Friedhofsamts veranlaßt werden könnten, über die Erteilung des Auftrags zur gewerblichen Bestattungsvorbereitung zu entscheiden, sondern daß sie nach Verlassen der Diensträume der hoheitlichen Verwaltung unbeeinflußt darüber befinden könnten, wem sie den Auftrag zur gewerbsmäßigen Bestattungsvorbereitung erteilen (BGH WRP 1987, 22, 25 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

    Erforderlich sei, daß die Beklagte im Rahmen des jeweiligen Handelns ihrer Bestattungsordner gegenüber den Hinterbliebenen und sonstigen Auftraggebern ihre hoheitlichen Aufgaben von den privatwirtschaftlichen in dem wettbewerbsrechtlich gebotenen Umfang trenne und sich dabei in den Grenzen halte, die ihrer werbenden Tätigkeit durch die im "vorliegenden Rechtsstreit und in der Parallelsache I ZR 54/84 = WRP 1987, 22 ergangenen Urteile gezogen sind.

    - In keinem der angesprochenen Punkte bedarf das Ergebnis im übrigen einer Korrektur unter dem Gesichtspunkt, daß von den Beklagten nicht allein aus Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen der Mitbewerber verlangt werden könne, "daß sie zu Lasten des Publikums und ihres eigenen Verwaltungsablaufs den Gang der Auftragserteilung im Bestattungswirtschaftsbetrieb, mit dem sie im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben angemessen und sachgerecht erfüllt, durch Verlegung der dafür erforderlichen Diensträume in weiter entfernt liegende Gebäudeteile oder sogar ganz nach außerhalb erschwert, verlangsamt und verteuert und daß sie dem sie aufsuchenden Publikum und den Hinterbliebenen, die sie mit der gewerblichen Bestattungsvorbereitung betrauen wollen, zumutet, besondere Aufwendungen an Zeit und Mühe, die dadurch erforderlich würden, auf sich zu nehmen" (vgl. BGH WRP 1987, 22, 25 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

    So ist es als unlauter anzusehen, wenn die öffentliche Hand amtlich erlangte Informationen oder Beziehungen dazu ausnutzt, sich oder Dritten einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen, denen diese Informationen und Beziehungen nicht ohne weiteres in gleicher Weise zugänglich sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 735 = WRP 1974, 397 - Schilderverkauf; Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 91/87, GRUR 1989, 603, 604 = WRP 1989, 587 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb III; OLG Hamm NJW-RR 1992, 1071 f.; OLG Köln WRP 1991, 259, 262 f.; H. Schricker aaO S. 204 f., m.w.N.; GroßKomm.UWG/Köhler § 1 Rdn. E 40; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 470).
  • BGH, 19.06.1986 - I ZR 53/84

    Brillen-Selbstabgabestellen I

    In der Parallelsache I ZR 54/84 wendet sie sich gegen die von ihr beanstandete räumliche Nähe von Bestattungswirtschaftsbetrieb einerseits und Bestattungshoheitsverwaltung sowie Sterbefallstandesamt andererseits.

    In der Parallelsache I ZR 54/84 hat das Landgericht - ebenfalls unter Abweisung der weitergehenden Klage - die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, durch ihre Bestattungsordner in denselben Räumen für Bestattungsaufträge zu werben oder hierüber Verträge abzuschließen, in denen diese zugleich hoheitliche Bestattungsverwaltungshandlungen (wie z.B. Festsetzung der Beerdigungszeit, Entgegennahme der Sterbefallanzeige, Auskunft über hoheitliche Bestattungsanzeigen) durchführen.

    Erforderlich ist, daß die Beklagte im Rahmen des jeweiligen Handelns ihrer Bestattungsordner gegenüber den Hinterbliebenen und sonstigen Auftraggebern ihre hoheitlichen Aufgaben von den privatwirtschaftlichen in dem wettbewerbsrechtlich gebotenen Umfang trennt und sich dabei in den Grenzen hält, die ihrer werbenden Tätigkeit durch die in vorliegendem Rechtsstreit und in der Parallelsache I ZR 54/84 ergangenen Urteile gezogen sind.

  • BGH, 11.05.1989 - I ZR 91/87

    "Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb III"; Wettbewerbswidrigkeit der

    Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß eine Gemeinde - wie das Landgericht Stuttgart in dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs "Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I" (I ZR 54/84, GRUR 1987, 116 = WRP 1987, 22) zugrundeliegenden Rechtsstreit rechtskräftig erkannt habe - Bestattungshoheitsverwaltung und Bestattungswirtschaftsbetrieb in ein und denselben Räumen nicht ausüben dürfe, weil dies zu einer wettbewerbswidrigen Beeinflussung der Hinterbliebenen zugunsten der Gemeinde bei der Erteilung bestattungswirtschaftlicher Aufträge und damit zu einem wettbewerbsrechtlich unzulässigen Vorsprung der Gemeinde vor privaten Mitbewerbern führen könne.

    Richtig ist allerdings, daß die Festlegung von Ort und Zeit einer Bestattung in den Bereich hoheitlicher Bestattungsverwaltung fällt (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.1986 - I ZR 54/84, a.a.O. - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

    Im Urteil "Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I" hat der Senat ausgeführt, daß in der - von den Räumlichkeiten der Bestattungshoheitsverwaltung getrennten - Unterbringung eines Bestattungswirtschaftsbetriebs in den Räumlichkeiten eines Rathauses eine mißbräuchliche Ausnutzung hoheitlicher Aufgaben zu Zwecken des Wettbewerbs nicht erblickt werden könne, und zwar auch dann nicht, wenn Bestattungshoheitsverwaltung und Bestattungswirtschaftsbetrieb auf derselben Etage und weniger als 50 m voneinander entfernt ausgeübt würden (Urt. v. 19.06.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987, 22, 24 f.).

    Das folgt aus der historischen Entwicklung des gemeindlichen Bestattungswesens und im Zusammenhang damit aus dem Bedürfnis der Allgemeinheit an gemeindlichen Dienstleistungen dieser Art sowie aus der Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Berücksichtigung sozialer Belange sowohl im Einzelfall als auch allgemein durch Festsetzung angemessener Entgelte und Tarife (vgl. BVerwGE 39, 329, 334 ff. - Kommunaler Bestattungsbetrieb; BGH, Urt. v. 19.06.1986 - I ZR 54/84, a.a.O. - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu 1 den Bestattungswirtschaftsbetrieb im Obergeschoß des Leichenhauses von den im Erdgeschoß ausgeübten hoheitlichen Bestattungstätigkeiten getrennt hält und damit Vorsorge dafür getroffen hat, daß die Hinterbliebenen räumlich getrennt von den im Erdgeschoß zu erledigenden Angelegenheiten und damit weitgehend unbeeinflußt von der bestattungshoheitlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 über die Erteilung des gewerblichen Bestattungsauftrags entscheiden können (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.1986 - I ZR 54/84, a.a.O. - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

  • OLG Schleswig, 11.07.2000 - 6 U Kart 78/99

    Wettbewerbs- und kartellrechtliche Zulässigkeit der Veräußerung eines Grundstücks

  • OLG Dresden, 27.05.1997 - 14 U 2059/96

    Verwendung einer gemeinsamen Bezeichnung für bestattungshoheitliche und

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 293/99

    Kommunalrechtswidrige Wirtschaftstätigkeit nicht unlauter; Zusammenarbeit mit

  • OLG Hamm, 23.09.1997 - 4 U 99/97

    Erwerbswirtschaftliche Betätigung eines kommunalen Gartenbaubetriebs

  • BGH, 26.05.1987 - KZR 13/85

    Beschränkung des Nachfrageverhaltens eines auf der Anbieterseite

  • BGH, 26.03.1998 - I ZR 222/95

    -- DM Umwelt-Bonus - übertriebenes Anlocken, 1.000

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2001 - 20 U 152/00

    Erwerbswirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde

  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 232/85

    "Topographische Landeskarten"; Einräumung von Nutzungsrechten an topographischen

  • OLG Hamburg, 31.07.2014 - 3 U 8/12

    Konzertveranstaltungen, Staatlich geförderte Konzerttätigkeit -

  • OLG Düsseldorf, 28.10.1999 - 2 U 7/99

    Verwertung von Altautos durch eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke einer

  • OLG Nürnberg, 26.11.2021 - 3 U 2473/21

    Bereitstellung des Online-Portals eines Landkreises zur Bewerbung von Angeboten

  • OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99

    Wettbewerbsrecht - landschaftsgärtnerischer Arbeiten für private Auftraggeber

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 174/91

    Abrechnungs-Software für Zahnärzte - Verdrängungswettbewerb

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 2/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 4/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeit zwischen Leistungserbringern und Trägern der

  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 B 219.94

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Darlegung

  • OLG Brandenburg, 05.04.2018 - 6 U 50/13

    Stadtrundfahrten - Wettbewerbsverstoß: Übertragung der Touristinformation einer

  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.1994 - 1 S 1613/93

    Privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand

  • LG München I, 19.05.1999 - 1 HKO 3922/99
  • BGH, 25.02.1988 - I ZR 116/85

    "AOK-Mitgliederwerbung"; Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 K 10/99

    Rechtsweg, Ausschließungsgründe, Unmittelbarkeit

  • BGH, 25.02.1988 - I ZR 60/85

    Rechtsstreit Ersatzkasse und AOK - Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit - Eröffnung

  • OLG Nürnberg, 22.12.2021 - 3 U 2473/21

    Hinreichende Bestimmtheit eines Verbotsantrags zur wettbewerbsrechtlichen

  • OLG Stuttgart, 12.05.2000 - 2 Verg 1/00

    Rügen im Vergabeverfahren über molekulargenetisch-analytische Leistungen -

  • KG, 19.06.2001 - 5 U 10475/99

    Amtliche Informationen für Wettbewerber - Hilfstätigkeit zur Erfüllung

  • OLG Celle, 09.09.2004 - 13 U 133/04

    Verschaffung eines nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteils einer Stadt durch

  • OLG Köln, 17.12.1999 - 6 U 15/98

    Intranet, Deutsches Gesundheitsnetz

  • LG Mainz, 26.05.2000 - 11 HKO 69/99

    Abgrenzung des Zivilrechtswegs vom Verwaltungsrechtsweg ; Eröffnung des

  • OLG Karlsruhe, 25.06.1997 - 6 U 37/97

    Durchführung einer Ausschreibung; Wirksamkeit eines, mit einem Konkurrenten

  • BSG, 25.08.1987 - 7 RAr 67/86
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