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   BGH, 12.02.1987 - X ZB 4/86   

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BGH, 12.02.1987 - X ZB 4/86 (https://dejure.org/1987,763)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1987 - X ZB 4/86 (https://dejure.org/1987,763)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1987 - X ZB 4/86 (https://dejure.org/1987,763)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sicherung der Entnahme von Proben für den Schutz eines neuen Mikroorganismus - Anforderungen an die Patentierung einer Erfindung - Gewährung eines Sachschutzes für einen Mikroorganismus im biologischen Bereich - Harmonisierung des nationalen und internationalen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Tollwutvirus"; Wiederholbare Ausführung des Gegenstandes einer patentfähigen Erfindung; Patentschutz für einen neuen Mikroorganismus

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 100, 67
  • NJW 1987, 2298
  • MDR 1987, 580
  • GRUR 1987, 231
  • GRUR Int. 1987, 357
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.03.1969 - X ZB 15/67

    Rote Taube

    Auszug aus BGH, 12.02.1987 - X ZB 4/86
    Der Gegenstand einer patentfähigen Erfindung muß wiederholbar ausgeführt werden können (Bestätigung von BGHZ 52, 74 - Rote Taube; BGHZ 64, 101 - Bäckerhefe).

    Für den Patentschutz eines neuen Mikroorganismus als solchen kann die Möglichkeit einer wiederholbaren Neuzüchtung durch Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe des Mikroorganismus ersetzt werden (Abweichung von BGHZ 52, 74 - Rote Taube; 64, 101 - Bäckerhefe; BGH GRUR 1978, 162 - 7-chlor-6-demethyl-tetracyclin; 1981, 263 = Bakterienkonzentrat).

    Das entspricht der zur früheren Fassung des § 1 Abs. 1 PatG 1968 ergangenen ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 52, 74, 82 und Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 7. Aufl., § 1 PatG, Rdn. 70, 72 m.w.N.), an der für das neue Recht festgehalten wird.

    Hiernach soll insbesondere ein sog. Sachschutz für einen neuen Mikroorganismus nur dann gewährbar sein, wenn der Erfinder einen nacharbeitbaren Weg aufzeigt, wie ein Fachmann den neuen Mikroorganismus erzeugen kann, ohne auf ein vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger geschaffenes Erzeugnis angewiesen zu sein; die Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe des neuen Organismus soll für das Erfordernis der Wiederholbarkeit nicht genügen (BGHZ 52, 74, 83, 85 - Rote Taube; 64, 101, 106/7 - Bäckerhefe; GRUR 1978, 162, 164, - 7-chlor-6-demethyltetracyclin; 1981, 263 - Bakterienkonzentrat).

    So lag es im Falle der Entscheidung "Rote Taube" (BGHZ 52, 74); ein solcher Fall ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

    Der Senat hat in der Entscheidung "Rote Taube" (BGHZ 52, 74, 83) ausgeführt, bei einer Neuzüchtung fehle es an einer die Patenterteilung rechtfertigenden Bereicherung der Allgemeinheit, wenn keine Lehre zur Herstellung der neuen Art gegeben und der Fachmann lediglich auf das zunächst nur in der Hand des Erfinders befindliche körperliche Züchtungsergebnis verwiesen werde.

  • BGH, 11.03.1975 - X ZB 4/74

    Bäckerhefe

    Auszug aus BGH, 12.02.1987 - X ZB 4/86
    Der Gegenstand einer patentfähigen Erfindung muß wiederholbar ausgeführt werden können (Bestätigung von BGHZ 52, 74 - Rote Taube; BGHZ 64, 101 - Bäckerhefe).

    Für den Patentschutz eines neuen Mikroorganismus als solchen kann die Möglichkeit einer wiederholbaren Neuzüchtung durch Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe des Mikroorganismus ersetzt werden (Abweichung von BGHZ 52, 74 - Rote Taube; 64, 101 - Bäckerhefe; BGH GRUR 1978, 162 - 7-chlor-6-demethyl-tetracyclin; 1981, 263 = Bakterienkonzentrat).

    Die Rechtsbeschwerde greift die Ausführungen des Bundespatentgerichts zur mangelnden Wiederholbarkeit der Lehre des Anspruchs 1 nach dem dritten Hilfsantrag als rechtsfehlerhaft an und führt insoweit im wesentlichen aus: Nach der durch § 1 a Ziff. 2 Satz 2 PatG 1978 (= § 2 Nr. 2 Satz 2 PatG 1981) geschaffenen neuen Rechtslage müsse es in Angleichung an das Europäische Patentrecht und in Abweichung von der "Bäckerhefe"-Entscheidung (BGHZ 64, 101) für den Schutz eines neuen Mikroorganismus genügen, daß dieser vermehrbar und ordnungsgemäß hinterlegt sei, und daß die Entnahme von Proben gesichert sei.

    Hiernach soll insbesondere ein sog. Sachschutz für einen neuen Mikroorganismus nur dann gewährbar sein, wenn der Erfinder einen nacharbeitbaren Weg aufzeigt, wie ein Fachmann den neuen Mikroorganismus erzeugen kann, ohne auf ein vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger geschaffenes Erzeugnis angewiesen zu sein; die Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe des neuen Organismus soll für das Erfordernis der Wiederholbarkeit nicht genügen (BGHZ 52, 74, 83, 85 - Rote Taube; 64, 101, 106/7 - Bäckerhefe; GRUR 1978, 162, 164, - 7-chlor-6-demethyltetracyclin; 1981, 263 - Bakterienkonzentrat).

    Wenn - worauf sich auch die Anmelderin im vorliegenden Falle beruft - bei einer Patentanmeldung für einen neuen Mikroorganismus eine vermehrungsfähige Probe des Organismus mit den aus der Entscheidung "Bäckerhefe" (BGHZ 64, 101, 112 ff.) ersichtlichen Maßgaben derart hinterlegt wird, daß ein interessierter Dritter tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich auch ohne Zustimmung des Patentanmelders (Patentinhabers) den Mikroorganismus der angemeldeten Art zu beschaffen und ihn zu vermehren, dann ist die Allgemeinheit um den Mikroorganismus und die Möglichkeit der Benutzung des neuen Organismus bereichert.

    In der "Bäckerhefe"-Entscheidung (BGHZ 64, 101, 107) hat der Senat darauf hingewiesen, daß das Erfordernis der wiederholbaren Neuzüchtung zugleich auch der Abgrenzung gegenüber einer nicht patentfähigen Entdeckung (vgl. dazu jetzt § 1 Abs. 2 Nr. 1 PatG 1978/1981) diene und dem Grundsatz Rechnung trage, daß in der Natur vorkommende Organismen für jedermann verfügbar bleiben sollen.

  • BGH, 20.10.1977 - X ZB 8/77

    Anforderungen an eine Patentanmeldung - Verfahren zur fermentativen Erzeugung

    Auszug aus BGH, 12.02.1987 - X ZB 4/86
    Für den Patentschutz eines neuen Mikroorganismus als solchen kann die Möglichkeit einer wiederholbaren Neuzüchtung durch Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe des Mikroorganismus ersetzt werden (Abweichung von BGHZ 52, 74 - Rote Taube; 64, 101 - Bäckerhefe; BGH GRUR 1978, 162 - 7-chlor-6-demethyl-tetracyclin; 1981, 263 = Bakterienkonzentrat).

    Hiernach soll insbesondere ein sog. Sachschutz für einen neuen Mikroorganismus nur dann gewährbar sein, wenn der Erfinder einen nacharbeitbaren Weg aufzeigt, wie ein Fachmann den neuen Mikroorganismus erzeugen kann, ohne auf ein vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger geschaffenes Erzeugnis angewiesen zu sein; die Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe des neuen Organismus soll für das Erfordernis der Wiederholbarkeit nicht genügen (BGHZ 52, 74, 83, 85 - Rote Taube; 64, 101, 106/7 - Bäckerhefe; GRUR 1978, 162, 164, - 7-chlor-6-demethyltetracyclin; 1981, 263 - Bakterienkonzentrat).

    Immerhin hat der beschließende Senat a.a.O. eine solche Hinterlegung bereits als mögliche Ersatzlösung für die Beschreibung einer mikrobiologischen Erfindung bezeichnet und in einer weiteren Entscheidung (GRUR 1978, 162 - 7-chlor-6-demethyltetracyclin) als ausreichende Offenbarung der wiederholbaren Beschaffung des einzusetzenden Materials für ein unter Verwendung des neuen Mikroorganismus durchzuführendes Verfahren anerkannt.

  • BGH, 03.02.1966 - Ia ZB 26/64

    Chemisches Analogieverfahren

    Auszug aus BGH, 12.02.1987 - X ZB 4/86
    Der Grund für die Verleihung des Ausschließlichkeitsrechts "Patent" wird im wesentlichen einerseits in der Anerkennung einer besonderen Leistung im Bereich der Technik und andererseits in der - auch als Ansporn für weitere Leistungen zu verstehenden - Gewährung einer Gegenleistung dafür gesehen, daß der Erfinder den technischen Fortschritt und das technische Wissen der Allgemeinheit bereichert hat (vgl. BGH GRUR 1969, 534, 535 - Skistiefelverschluß; BGHZ 45, 102, 108 [BGH 03.02.1966 - Ia ZB 26/64] - Appetitzügler; Bernhardt/Kraßer aaO, S. 24/25; Hubmann, Gewerblicher Rechtsschutz, 4. Aufl., S. 50/51; Benkard a.a.O. Einl. PatG Rdn. 1).

    Entsprechend dem Zweck des Patentgesetzes, den technischen Fortschritt zu fördern und den Erfindergeist für das Gewerbe in nutzbringender Weise anzuregen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 PatG 1978/1981; BGHZ 45, 102, 108 [BGH 03.02.1966 - Ia ZB 26/64]; Benkard a.a.O. Einl. PatG Rdn. 1), ist auch bei Auslegung und Anwendung des Patentgesetzes praktischen Bedürfnissen stärker Rechnung zu tragen als theoretischen Überlegungen.

  • BGH, 11.12.1980 - X ZB 15/80

    Patentschutz für Mikroorganismen - Hinterlegung des beanspruchten neuen

    Auszug aus BGH, 12.02.1987 - X ZB 4/86
    Für den Patentschutz eines neuen Mikroorganismus als solchen kann die Möglichkeit einer wiederholbaren Neuzüchtung durch Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe des Mikroorganismus ersetzt werden (Abweichung von BGHZ 52, 74 - Rote Taube; 64, 101 - Bäckerhefe; BGH GRUR 1978, 162 - 7-chlor-6-demethyl-tetracyclin; 1981, 263 = Bakterienkonzentrat).

    Hiernach soll insbesondere ein sog. Sachschutz für einen neuen Mikroorganismus nur dann gewährbar sein, wenn der Erfinder einen nacharbeitbaren Weg aufzeigt, wie ein Fachmann den neuen Mikroorganismus erzeugen kann, ohne auf ein vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger geschaffenes Erzeugnis angewiesen zu sein; die Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe des neuen Organismus soll für das Erfordernis der Wiederholbarkeit nicht genügen (BGHZ 52, 74, 83, 85 - Rote Taube; 64, 101, 106/7 - Bäckerhefe; GRUR 1978, 162, 164, - 7-chlor-6-demethyltetracyclin; 1981, 263 - Bakterienkonzentrat).

  • BGH, 24.04.1969 - X ZR 54/66

    Patentverletzung durch Verwendung eines Äquivalents - Allgemeiner

    Auszug aus BGH, 12.02.1987 - X ZB 4/86
    Der Grund für die Verleihung des Ausschließlichkeitsrechts "Patent" wird im wesentlichen einerseits in der Anerkennung einer besonderen Leistung im Bereich der Technik und andererseits in der - auch als Ansporn für weitere Leistungen zu verstehenden - Gewährung einer Gegenleistung dafür gesehen, daß der Erfinder den technischen Fortschritt und das technische Wissen der Allgemeinheit bereichert hat (vgl. BGH GRUR 1969, 534, 535 - Skistiefelverschluß; BGHZ 45, 102, 108 [BGH 03.02.1966 - Ia ZB 26/64] - Appetitzügler; Bernhardt/Kraßer aaO, S. 24/25; Hubmann, Gewerblicher Rechtsschutz, 4. Aufl., S. 50/51; Benkard a.a.O. Einl. PatG Rdn. 1).
  • BGH, 14.12.1978 - X ZB 14/77

    Farbbildröhre

    Auszug aus BGH, 12.02.1987 - X ZB 4/86
    Entsprechend den in der "Trioxan"-Entscheidung (BGHZ 57, 1 [BGH 06.07.1971 - X ZB 90/70]) und in der Entscheidung "Farbbildröhre" (BGH GRUR 1979, 461) entwickelten Grundsätzen müsse es unter Berücksichtigung der gegebenen Schwierigkeiten genügen, wenn die Viren nach ihren wesentlichen phänotypischen Eigenschaften beschrieben würden und mit diesen Eigenschaften jederzeit wieder gezüchtet werden könnten.
  • BGH, 06.07.1971 - X ZB 9/70

    Trioxan

    Auszug aus BGH, 12.02.1987 - X ZB 4/86
    Entsprechend den in der "Trioxan"-Entscheidung (BGHZ 57, 1 [BGH 06.07.1971 - X ZB 90/70]) und in der Entscheidung "Farbbildröhre" (BGH GRUR 1979, 461) entwickelten Grundsätzen müsse es unter Berücksichtigung der gegebenen Schwierigkeiten genügen, wenn die Viren nach ihren wesentlichen phänotypischen Eigenschaften beschrieben würden und mit diesen Eigenschaften jederzeit wieder gezüchtet werden könnten.
  • BGH, 11.07.1995 - X ZR 99/92

    "Klinische Versuche"; Auslegung des Versuchsprivilegs; Begriff der Handlung zu

    Der Grund für die Verleihung des Ausschließlichkeitsrechts "Patent" wird im wesentlichen einerseits in der Anerkennung einer besonderen Leistung im Bereich der Technik und andererseits in der - auch als Ansporn für weitere Leistungen zu verstehenden - Gewährung einer Gegenleistung dafür gesehen, daß der Erfinder den technischen Fortschritt und das technische Wissen der Allgemeinheit bereichert hat (vgl. Sen.Beschl. v. 12.2.1987 - Tollwutvirus, BGHZ 100, 67, 70, 71; Benkard/Bruchhausen, aaO., Einl. PatG Rdn. 1; Bernhardt/Kraßer, aaO., S. 24, 25; Hubmann, Gewerblicher Rechtsschutz, 4. Aufl. S. 50, 51).
  • BGH, 30.03.1993 - X ZB 13/90

    Patentanmeldung bei Kollektiv aus mehreren Pflanzenindividuen

    Zutreffend ist zwar das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß notwendige Voraussetzung einer patentfähigen Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG ist, daß ihr Gegenstand von einem Fachmann ausgeführt und dies mit gleichbleibendem Erfolg beliebig wiederholt werden kann, ohne auf Erzeugnisse des Patentinhabers angewiesen zu sein (st. Rspr. vgl. BGHZ 100, 67, 69 = GRUR 1987, 231 - Tollwutvirus).

    Für den Patentschutz eines neuen Mikroorganismus als solchen hat der beschließende Senat anerkannt (BGHZ 100, 67 = GRUR 1987, 231 - Tollwutvirus), daß die Beschreibung durch Hinterlegung einer vermehrbaren Probe ersetzt werden kann, weil eine Beschreibung in Wort und Bild praktisch nicht möglich ist.

  • BGH, 05.12.1995 - X ZR 26/92

    Voraussetzungen einer Zwangslizenz an einem Arzneimittelwirkstoff

    Die Streitpatente gewähren als Stoffpatente Schutz für den in den Patentansprüchen jeweils näher definierten Stoff und darüber hinaus Schutz für alle Verwendungsmöglichkeiten des Stoffes, unabhängig davon, ob der Patentinhaber die einzelne Verwendungsmöglichkeit erkannt und in der Patentschrift mitgeteilt hat oder nicht (BGH GRUR 1972, 541, 544 - Imidazoline; vgl. BGH GRUR 1987, 231 - Tollwutvirus; Benkard, aaO., § 1 Rdn. 84; Bruchhausen, GRUR Int. 1991, 413, 415; Schulte, aaO., § 1 Rdn. 128).
  • BGH, 03.05.2001 - X ZR 168/97

    Taxol; Allgemeine Beanspruchung eines Verfahrensschritts in einem chemischen

    Dies genügt unter Ausführbarkeitsgesichtspunkten, denn das Europäische Patentübereinkommen fordert wie das deutsche Recht lediglich, daß ein gangbarer Weg zur Ausführung der Erfindung zu offenbaren ist (u.a. BGHZ 100, 67, 71 - Tollwutvirus; Sen.Urt. v. 9.2.1993 - X ZR 40/90, Umdruck S. 8; EPA T 292/85 ABl.
  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 139/95

    "Leiterplattennutzen"; Rechtsfolgen der Verletzung eines Gebrauchsmusters;

    Wie das Patent (vgl. dazu BGHZ 100, 67, 70 - Tollwut - virus; Urt. v. 11.7.1995 - X ZR 99/92, GRUR 1996, 109 [BGH 11.07.1995 - X ZR 99/92] - Klinische Versuche; siehe auch Hieber GRUR 1996, 439, 440) dient auch das Gebrauchsmuster dazu, dem Erfinder den ihm gebührenden Lohn zukommen zu lassen.
  • BGH, 17.04.1997 - X ZR 68/94

    "Klinische Versuche II"; Zulässigkeit von klinischen Versuchen

    Fortschritt und das technische Wissen der Allgemeinheit bereichert habe (vgl. auch Sen. Beschl v 12 2 1987; BGHZ 100, 67, 70 71 Tollwutvirus; Benkard/Bruchhausen, aaO., 9. Aufl. , Einl. PatG Rdn 1; Benkard/Kraßer, aaO., S 24, 25; Hubmann, Gewerblicher Rechtsschutz, 4 Aufl. , S. 50, 51).
  • BGH, 05.12.1995 - X ZB 1/94

    "Corioliskraft"; Berechnung der Neuheitsschonfrist

    Die Einführung des sogenannten absolut formellen Neuheitsbegriffs stellt sicher, daß nur solche Erfindungen belohnt werden, die objektiv eine Bereicherung der Technik darstellen (vgl. Sen.Beschl. v. 12.02.1987 - X ZB 4/86, GRUR 1987, 231, 232 zu II 3 c - Tollwutvirus).
  • OLG Brandenburg, 12.01.2021 - 6 U 35/09

    Ansprüche des Mandanten wegen Schlechterfüllung eines Patentanwaltvertrages

    (2.1) Eine Erfindung ist in hinreichender Weise offenbart, wenn ein Fachmann mit durchschnittlichem Können zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents in der Lage ist, mit den im Patent angegebenen Mitteln die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe zu lösen und dies mit gleichbleibendem Erfolg zu wiederholen (BGH, Urteil vom 04.10.1979 - X ZR 3/76 - Doppelachsaggregat, Rn 31; Beschluss vom 12.02.1987 - X ZB 4/86 - Tollwutvirus, Rn 20; jew. zit. nach juris).
  • BPatG, 21.06.2007 - 3 Ni 36/05
    resse der gebotenen Harmonisierung des nationalen und europäischen Patentrechts durch eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung (vgl. auch BGH GRUR 1987, 231, 233 - Tollwutvirus) nicht abweichend von der Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA vom 20. Juli 2000 und dem Gutachten der Prüfungsabteilung vom 19. Oktober 2006 bewertet werden, kann sich der Senat nicht anschließen.
  • BPatG, 31.10.2007 - 3 Ni 36/05
    f) Der Ansicht der Beklagten, die Patentfähigkeit des Streitpatents dürfe im Interesse der gebotenen Harmonisierung des nationalen und europäischen Patentrechts durch eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung (vgl. auch BGH GRUR 1987, 231, 233 - Tollwutvirus) nicht abweichend von der Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA vom 20. Juli 2000 und dem Gutachten der Prüfungsabteilung vom 19. Oktober 2006 bewertet werden, kann sich der Senat nicht anschließen.
  • BGH, 11.05.1993 - X ZB 19/92

    Beschwerde eines Patentinhabers gegen den Widerruf des Patents - Fehlen einer

  • BPatG, 13.08.2014 - 7 Ni 8/14
  • BPatG, 27.02.2009 - 14 W (pat) 308/06
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