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   BGH, 30.04.1987 - I ZR 8/85   

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https://dejure.org/1987,1113
BGH, 30.04.1987 - I ZR 8/85 (https://dejure.org/1987,1113)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1987 - I ZR 8/85 (https://dejure.org/1987,1113)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1987 - I ZR 8/85 (https://dejure.org/1987,1113)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung des Schuldners eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens bei Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Versprechenserfüllung - Anforderungen an Verwirkung und Einordnung einer Vertragsstrafe - Haftungsumfang bei vereinbarten Vertragsstrafeversprechen - ...

  • info-it-recht.de

    Der Schuldner eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens haftet für den mit den zur Versprechenserfüllung erforderlichen Maßnahmen beauftragten "Rechtsanwalt"; der Schuldner eines Vertragsstrafeversprechens hat grundsätzlich auch für das Verschulden seines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 339, § 278
    "Anwalts-Eilbrief"; Haftung des Schuldners eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens für das Verschulden seines Rechtsanwalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 3253
  • NJW-RR 1988, 51 (Ls.)
  • ZIP 1987, 1080
  • MDR 1988, 23
  • GRUR 1987, 648
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.05.1985 - I ZR 25/83

    Haftung für Verschulden von Erfüllungsgehilfen bei strafbewehrtem

    Auszug aus BGH, 30.04.1987 - I ZR 8/85
    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte die Vertragsstrafe nur dann verwirkt hat, wenn er den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung durch das Verteilen der unveränderten Werbebeilage am 1. März 19 ... zu vertreten hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.1985 - I ZR 25/83 = GRUR 1985, 1065 f. - Erfüllungsgehilfe, m.w.N.).

    Wie der Senat in der genannten Entscheidung (GRUR 1985, 1065 f. - Erfüllungsgehilfe), die allerdings erst nach der Verkündung des Berufungsurteils ergangen ist, ausgeführt hat, hat der Schuldner eines Vertragsstrafeversprechens grundsätzlich auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB einzustehen.

    Daher kann nach Treu und Glauben nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Gläubiger hierauf verzichten wollte (BGH, GRUR 1985, 1065, 1066).

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BGH, 30.04.1987 - I ZR 8/85
    Während das Ordnungsgeld im Sinne von § 890 ZPO eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots darstellt und daher eine persönliche Schuld des Betroffenen voraussetzt (vgl. BVerfGE 20, 323, 331) [BVerfG 25.10.1966 - 2 BvR 506/63], ist die Vertragsstrafe im Sinne von § 339 BGB eine schuldrechtlich vereinbarte Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalierung.
  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98

    Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen

    Es kann danach nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Parteien eines Unterlassungsvertrages die Voraussetzungen für die Verwirkung der Vertragsstrafe entsprechend den Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsmittels hätten regeln wollen (vgl. BGHZ 138, 67, 68 f.; BGH, Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 8/85, GRUR 1987, 648, 649 = WRP 1987, 555 - Anwalts-Eilbrief).

    Aus der Sicht des Gläubigers geht es - wie für den Schuldner offensichtlich ist - um die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Einzelinteresses gegen Zuwiderhandlungen, und zwar auch gegen solche, die durch die Erfüllungsgehilfen des Schuldners und ohne dessen persönliches Verschulden begangen werden (vgl. BGHZ 33, 163, 167 - Krankenwagen II; BGH GRUR 1987, 648, 649 - Anwalts-Eilbrief; BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 18/96, GRUR 1998, 963, 964 f. = WRP 1998, 864 - Verlagsverschulden II).

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2015 - 15 U 129/14

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund einer

    Der Schuldner haftet im Rahmen von Vertragsstrafevereinbarungen für ein schuldhaftes Verhalten seines Erfüllungsgehilfen, das zu einer Verletzung der vertraglichen Unterlassungspflicht geführt hat, es sei denn, dass diese Haftung vertraglich ausgeschlossen worden ist (BGH GRUR 1985, 1065 - Erfüllungsgehilfe; BGH GRUR 1987, 648, 649 - Anwalts-Eilbrief; BGH GRUR 1988, 561, 562 - Verlagsverschulden I; BGH GRUR 1998, 963, 964 - Verlagsverschulden II; OLG Karlsruhe WRP 1993, 188 f).

    Soll die Haftung für Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen werden, bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung oder zumindest eindeutiger Anhaltspunkte dafür (BGH GRUR 1987, 648, 649 - Anwalts-Eilbrief).

  • BGH, 07.12.1989 - I ZR 237/87

    Irreführung durch fehlende Belehrung über Widerrufsrecht

    Ein solches Verschulden hat das Berufungsgericht zu Recht darin gesehen, daß der Werbeleiter der Beklagten, für dessen Verschulden die Beklagte zwar nicht nach § 13 Abs. 3 UWG a.F., wohl aber nach § 278 BGB einzustehen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.1985 - I ZR 25/83, GRUR 1985, 1065, 1066 = WRP 1986, 141 - Erfüllungsgehilfe; BGH, Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 8/85, GRUR 1987, 648, 649 = WRP 1987, 555, 556 - Anwalts-Eilbrief), es fahrlässig unterlassen hat, den Eingang der Rücksendung der alten Anzeigenklischees, die die beanstandete Widerrufsbelehrung enthielten, zu überprüfen.
  • BGH, 05.02.1998 - III ZR 103/97

    Durchsetzung einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten

    Da § 890 ZPO und das Vertragsstrafeversprechen unterschiedliche Sachverhalte regeln, nämlich einerseits die Sicherung des gerichtlichen Verbots und andererseits die Vertragserfüllung bzw. Schadensersatzleistung, besteht auch keine Veranlassung anzunehmen, daß die Parteien dieselben Haftungsvoraussetzungen gewollt hätten (BGH, Urteil vom 3.0. April 1987 - I ZR 8/95 = BGHR ZPO § 890 - Vertragsstrafe 1 = NJW 1987, 3253 f).
  • LG Essen, 03.06.2020 - 44 O 34/19

    Fehlende Aufsichtsbehörde im Impressum führt zu Vertragsstrafe von 3.000,00

    Vielmehr muss sich die Beklagte auch Wettbewerbsverstöße zurechnen lassen (BGH 15.5.1985 - I ZR 25/83, NJW 1986, 127; BGH 30.3.1988 - I ZR 40/86, NJW 1988, 1907, 1908; BGH 22.1.1998 - I ZR 18/96, NJW 1998, 3342, 3343 f.; BGH 30.4.1987 - I ZR 8/85, NJW 1987, 3253 f.; OLG Frankfurt 6.6.1974 - 6 U [Kart] 15/74, NJW 1974, 2239; OLG Jena 5.5.2015 - 2 U 41/15 Rn. 4, WRP 2015, 1016).
  • BGH, 22.01.1998 - I ZR 18/96

    Verlagsverschulden II - BGB - Erfüllungsgehilfe

    Auch der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung muß grundsätzlich für ein schuldhaftes Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen einstehen, soweit dieses zu einer Verletzung der Unterlassungspflicht geführt hat (BGH GRUR 1985, 1065, 1066 - Erfüllungsgehilfe; GRUR 1988, 561, 562 - Verlagsverschulden I; Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 8/85, GRUR 1987, 648, 649 = WRP 1987, 555 - Anwalts-Eilbrief).
  • BGH, 30.03.1988 - I ZR 40/86

    Verlagsverschulden; Haftung des Vertragsstrafeschuldners für Verschuldend es

    Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe grundsätzlich auch für ein schuldhaftes Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen, soweit dieses zu einer Verletzung ihrer Unterlassungspflicht geführt hat, entspricht, da das Berufungsgericht einen vertraglichen Haftungsausschluß verfahrensfehlerfrei ausgeschlossen hat, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 15.5.1985 - I ZR 25/83, GRUR 1985, 1065, 1066 = WRP 1986, 141 - Erfüllungsgehilfe; Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 8/85, GRUR 1987, 648, 649 = WRP 1987, 555 - Anwalts-Eilbrief).
  • BGH, 09.05.2007 - VIII ZR 115/06

    Voraussetzungen der Verwirkung der Vertragsstrafe wegen des Bezuges von Gas unter

    Eine Vertragsstrafe nach §§ 339 ff. BGB ist nach allgemeiner Meinung aber nur verwirkt, wenn der strafbewehrte Pflichtverstoß vom Schuldner zu vertreten ist, wobei er sich grundsätzlich auch ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 15. Mai 1985 - I ZR 25/83, NJW 1986, 127 = WM 1985, 1320, unter II; Urteil vom 30. April 1987 - I ZR 8/85, NJW 1987, 3253, unter II 2; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 339 Rdnr. 2, 3; Staudinger/Rieble, BGB (2004), § 339 Rdnr. 158; Erman/Westermann, BGB, 11. Aufl., § 339 Rdnr. 7).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 19/19

    Anspruch aus einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung

    Eine Heranziehung von § 890 ZPO, der nur eine Haftung für eigenes Verschulden vorsieht, ist bei Vertragsstrafenversprechen nicht gerechtfertigt; denn die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO und die Verwirkung einer Vertragsstrafe sind insoweit nicht miteinander vergleichbar (BGH, Urteil vom 30.04.1987 - I ZR 8/85, Rn. 12 mwN, zit. nach juris).
  • LG Kiel, 30.07.2019 - 15 HKO 1/19

    Kieferorthopädin - Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Werbung einer

    Im Übrigen ist der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag im Rahmen der Erfüllung ihrer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung gemäß § 278 BGB auch ein schuldhaftes Verhalten der Streithelferin bei der Löschung des wettbewerbswidrigen Profils zuzurechnen (zur Anwendbarkeit des § 278 BGB auf Vertragsstrafeversprechen vgl. grundsätzlich BGH GRUR 1987, 648).
  • OLG Frankfurt, 12.12.2002 - 6 W 120/02

    Wettbewerbsrecht: Wiederholungsgefahr bei der Unterlassungserklärung und

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2018 - 15 W 12/18

    Umfang einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung

  • OLG München, 20.02.1992 - 29 U 3703/91
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