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   BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86   

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https://dejure.org/1988,602
BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86 (https://dejure.org/1988,602)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1988 - I ZR 227/86 (https://dejure.org/1988,602)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1988 - I ZR 227/86 (https://dejure.org/1988,602)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines einem Unterlassungsantrag stattgebenden Urteilstenors - Würdigung eines Verhaltens als widersprüchlich - Auslegung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht - Verwirkungseinwand gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch - Nachweis ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; UWG § 16; WZG § 24, § 31; ZPO § 287
    "PPC"; Verwirkung kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche; Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit

  • rechtsportal.de

    BGB § 242 ; UWG § 16 ; WZG § 24, § 31 ; ZPO § 287
    "PPC"; Verwirkung kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche; Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2469
  • NJW-RR 1988, 1507 (Ls.)
  • MDR 1988, 1029
  • GRUR 1988, 776
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.11.1957 - I ZR 83/56

    Sherlock Holmes

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86
    Anders als die Verwirkung des zeichenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs setzt die des Schadensersatzanspruchs - und des zu dessen Vorbereitung dienenden akzessorischen Auskunftsanspruchs - keinen schutzwürdigen Besitzstand des Schuldners, sondern nur voraus, daß die Beklagte aufgrund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens der Klägerin darauf vertrauen durfte, letztere werde nicht mehr mit Schadensersatzansprüchen wegen solcher Handlungen an die Beklagte herantreten, die diese aufgrund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hatte (vgl. BGHZ 26, 52, 66 f - Sherlock Holmes).

    Unter den hier gegebenen Voraussetzungen begegnet es schon rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht als verwirkungsrelevanten Zeitraum allein die Zeitspanne von 1975 bis 1979 angesehen und diese Zeit als zu kurz zur Begründung eines Duldungsanscheins bzw. eines Vertrauenstatbestands (vgl. BGHZ 26, 52, 66 f - Sherlock Holmes) beurteilt hat.

    Wer sich aber gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte längere Zeit untätig verhält, obwohl er den Verletzungstatbestand kennt oder kennen muß, und wer damit - wie die Klägerin vorliegend - den Eindruck der Duldung des verletzenden Verhaltens erweckt, setzt sich mit seinem eigenen früheren Verhalten in - nach § 242 BGB - unbilligen Widerspruch, wenn er später aus diesen Rechtsverletzungen Schadensersatzansprüche herleiten will (BGHZ 26, 52, 67 - Sherlock Holmes).

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86
    Das Berufungsgericht ist von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsätzen ausgegangen, wonach es für den Erfolg des Verwirkungseinwands gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderlich ist, daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGHZ 21, 66, 78 - Hausbücherei; BGH, Urt. v. 28.1.1966 - Ib ZR 29/64, GRUR 1966, 427, 428 = WRP 1966, 270 - Prince Albert; Urt. v. 27.6.1980 - I ZR 70/78, GRUR 1981, 66, 68 - MAN/G - man; Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname).
  • BGH, 28.01.1966 - Ib ZR 29/64

    Prince Albert

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86
    Das Berufungsgericht ist von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsätzen ausgegangen, wonach es für den Erfolg des Verwirkungseinwands gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderlich ist, daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGHZ 21, 66, 78 - Hausbücherei; BGH, Urt. v. 28.1.1966 - Ib ZR 29/64, GRUR 1966, 427, 428 = WRP 1966, 270 - Prince Albert; Urt. v. 27.6.1980 - I ZR 70/78, GRUR 1981, 66, 68 - MAN/G - man; Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname).
  • BGH, 27.06.1980 - I ZR 70/78

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer Firmenbezeichnung - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86
    Das Berufungsgericht ist von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsätzen ausgegangen, wonach es für den Erfolg des Verwirkungseinwands gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderlich ist, daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGHZ 21, 66, 78 - Hausbücherei; BGH, Urt. v. 28.1.1966 - Ib ZR 29/64, GRUR 1966, 427, 428 = WRP 1966, 270 - Prince Albert; Urt. v. 27.6.1980 - I ZR 70/78, GRUR 1981, 66, 68 - MAN/G - man; Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname).
  • BGH, 22.11.1984 - I ZR 101/82

    Alleinstellungsberechtigung unter Inhabern gleicher Familiennamen

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86
    Das Berufungsgericht ist von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsätzen ausgegangen, wonach es für den Erfolg des Verwirkungseinwands gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderlich ist, daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGHZ 21, 66, 78 - Hausbücherei; BGH, Urt. v. 28.1.1966 - Ib ZR 29/64, GRUR 1966, 427, 428 = WRP 1966, 270 - Prince Albert; Urt. v. 27.6.1980 - I ZR 70/78, GRUR 1981, 66, 68 - MAN/G - man; Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname).
  • BGH, 13.02.1970 - I ZR 51/68

    Verwirkung zeichenrechtlicher Ansprüche - Bestehen einer engen Zusammenarbeit

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86
    Hinzu kommt eine Besonderheit des vorliegenden Falls, die das Berufungsgericht sowohl bei der Einbeziehung der Zeit von 1970 bis 1974 als auch bei der Beurteilung der Bedeutung der nachfolgenden - von ihm allein berücksichtigten - vier Jahre ebenfalls nicht hätte außer Betracht lassen dürfen: Die Parteien standen seit 1970 in ständigen Geschäftsbeziehungen; von einem Vertragspartner kann aber nach Treu und Glauben eher und schneller erwartet werden, daß er eine Verletzung seines Kennzeichens beanstandet, wenn sie ihn stört, als von einem beliebigen Dritten; Verwirkung kann daher gegenüber einem Geschäftspartner eher als sonst in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 13.2.1970 - I ZR 51/68, GRUR 1970, 308, 310 re. Sp. - Duraflex).
  • BGH, 10.05.1974 - I ZR 80/73
    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86
    Nicht ganz zweifelsfrei erscheint bereits, ob in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt - wie sonst bei der Verletzung von Zeichenrechten (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1974 - I ZR 110/73, GRUR 1975, 434, 437 f m.w.N. - BOUCHET) - allein von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden kann, daß solche Verletzungshandlungen regelmäßig mindestens einen Marktverwirrungsschaden zur Folge haben und daß es demgemäß näherer Darlegungen des Gläubigers zur Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung in der Regel nicht bedarf (BGH, Urt. v. 10.5.1974 - I ZR 80/73, GRUR 1974, 735, 736 - Pharmamedan); denn der vorliegende Fall weist insoweit schon die Besonderheit auf, daß ein etwaiger Marktverwirrungsschaden auch auf die gleichzeitige Verwendung einer nur geringfügig abweichenden und ebenfalls zur Verwechslung führenden firmenrechtlichen Kennzeichnungsweise zurückzuführen sein kann, die aber von der Klägerin geduldet wird.
  • BGH, 08.12.1976 - I ZR 18/75

    Untersagung der Verwendung einer Bezeichnung "schlagwortartig,

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86
    Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1976 - I ZR 18/75, GRUR 1977, 260, 261 = WRP 1977, 186 - Friedrich Karl Sprudel; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 43 - REHAB); sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
  • BGH, 20.06.1984 - I ZR 61/82

    Gegenstand einer Messe - Abkürzun - Dienst-markenmäßige Benutzung

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86
    Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1976 - I ZR 18/75, GRUR 1977, 260, 261 = WRP 1977, 186 - Friedrich Karl Sprudel; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 43 - REHAB); sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
  • BGH, 29.09.1978 - I ZR 110/73

    Frist zur Änderung des Streitwertes - Änderung des Streitwertes bei einer Sache,

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86
    Nicht ganz zweifelsfrei erscheint bereits, ob in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt - wie sonst bei der Verletzung von Zeichenrechten (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1974 - I ZR 110/73, GRUR 1975, 434, 437 f m.w.N. - BOUCHET) - allein von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden kann, daß solche Verletzungshandlungen regelmäßig mindestens einen Marktverwirrungsschaden zur Folge haben und daß es demgemäß näherer Darlegungen des Gläubigers zur Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung in der Regel nicht bedarf (BGH, Urt. v. 10.5.1974 - I ZR 80/73, GRUR 1974, 735, 736 - Pharmamedan); denn der vorliegende Fall weist insoweit schon die Besonderheit auf, daß ein etwaiger Marktverwirrungsschaden auch auf die gleichzeitige Verwendung einer nur geringfügig abweichenden und ebenfalls zur Verwechslung führenden firmenrechtlichen Kennzeichnungsweise zurückzuführen sein kann, die aber von der Klägerin geduldet wird.
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 150/98

    Temperaturwächter; Verwirkung der Ansprüche wegen Patentverletzung

    Demgegenüber setzt die Verwirkung des Schadensersatzanspruchs keinen schutzwürdigen Besitzstand voraus, wie er für die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist, sondern nur, daß der Schuldner aufgrund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadensersatzansprüchen wegen solcher Handlungen an den Schuldner herantreten, die er aufgrund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat (BGHZ 26, 52, 64/65 - Sherlock Holmes; BGH, Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988, 776, 778 - PPC).
  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für eine Verwirkung gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 21 Abs. 4 MarkenG i.V. mit § 242 BGB erforderlich ist, daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988, 776, 778 = WRP 1988, 665 - PPC; Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel).
  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97

    Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke

    In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, daß von einem Vertragspartner nach Treu und Glauben eher und schneller erwartet werden kann, daß er eine Verletzung seiner Kennzeichen beanstandet, wenn sie ihn stört als von einem beliebigen Dritten; Verwirkung kann daher gegenüber einem Geschäftspartner eher als sonst in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988, 776, 778 = WRP 1988, 665 - PPC).
  • LG Ravensburg, 05.03.2020 - 2 O 328/19

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie: Pflicht zur

    b) Nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH kommt es bei der Verwirkung darauf an, ob der Gläubiger sein Recht kennt oder kennen muss und trotzdem längere Zeit untätig bleibt (BGH, Urteil vom 26.05.1988 - I ZR 227/86 -, juris Rn. 30), und eine Verwirkung kommt zudem nicht in Betracht, wenn der Schuldner wegen seines eigenen Verhaltens damit rechnen musste, dass dem Gläubiger die Kenntnis von seinem Recht entgehen würde (BGH, NJW 1951, 272).
  • LG Ravensburg, 31.03.2020 - 2 O 294/19

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie im Hinblick auf

    b) Nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH kommt es bei der Verwirkung darauf an, ob der Gläubiger sein Recht kennt oder kennen muss und trotzdem längere Zeit untätig bleibt (BGH, Urteil vom 26.05.1988 - I ZR 227/86 -, juris Rn. 30), und eine Verwirkung kommt zudem nicht in Betracht, wenn der Schuldner wegen seines eigenen Verhaltens damit rechnen musste, dass dem Gläubiger die Kenntnis von seinem Recht entgehen würde (BGH, NJW 1951, 272).
  • LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie:

    b) Nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH ist es dagegen Voraussetzung einer Verwirkung, dass der Gläubiger sein Recht kennt oder kennen muss und trotzdem längere Zeit untätig bleibt (BGH, Urteil vom 26.05.1988 - I ZR 227/86 -, juris Rn. 30), und eine Verwirkung kommt zudem nicht in Betracht, wenn der Schuldner wegen seines eigenen Verhaltens damit rechnen musste, dass dem Gläubiger die Kenntnis von seinem Recht entgehen würde (BGH, NJW 1951, 272).
  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 136/89

    Verwechslungsgefahr bei Warenkennzeichnung mit allgemein geläufigen Inhalt -

    Gegen die Verwendung der Begriffe "markenmäßig" und "firmenmäßig" zur Kennzeichnung der zu untersagenden Benutzungshandlung sind aus dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzliche Bedenken nicht zu erheben, da zum Verständnis der vorgenannten Begriffe auf die mit der Klage beanstandete konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988, 776, 777 - PPC; Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 236/88, GRUR 1991, 138 - Flacon).
  • LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99

    SABO

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt die Geltendmachung eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruches insbesondere dann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er die Verletzung seiner Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen mußte, so daß der Verpflichtete damit rechnen durfte, etwaige Berechtigte duldeten sein Verhalten, und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, der für ihn einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihn nicht mehr streitig machen kann, weil er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH, GRUR 1985, 72, 73 - Consilia; GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; GRUR 1990, 151, 153 - Universitätsemblem; GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1993, 913, 914 - KOWOG).

    Erforderlich ist also, daß durch die Benutzung der verletzenden Kennzeichnung ein für den Benutzer wertvoller Besitzstand entstanden ist (vgl. BGH, GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1989, 449, 451 - Maritim).

    Wird ein Zeichen aber nicht als primäres Zeichen benutzt, sondern spielt es nur eine untergeordnete Rolle, kann der Bekanntheitsgrad des Zeichens und der Wert des Besitzstandes nur aus dem Umsatz, der durch die Benutzung des angegriffenen Zeichens erzielt worden ist, gefolgert werden (vgl. hierzu BGH, GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1975, 69, 71 - Marbon).

    Was die für die Verwirkung erforderliche Untätigkeit des Rechtsinhabers gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte anbelangt, ist für eine Verwirkung nach § 242 BGB zwar - anders als bei der Verjährung des § 20 MarkenG und bei § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG - keine positive Kenntnis erforderlich, vielmehr genügt auch Kennenmüssen (vgl. BGH, GRUR 1966, 623, 626 - Kupferberg; GRUR 1985, 72, 73 - Consilia; GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 21 Rdnr. 22).

  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88

    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt der Erfolg des Verwirkungseinwands gegenüber einem kennzeichnungsrechtlichen Unterlassungsanspruch davon ab, ob durch eine längerdauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH, Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72, 73 = WRP 1985, 21, 22 - Consilia; Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988, 776, 778 = WRP 1988, 365, 367 - PPC, jeweils m.w.N.).

    Vor allem aber hat das Berufungsgericht dabei nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Umsatzzahlen bei der Beurteilung der Besitzstandsfrage unter den hier gegebenen Umständen nicht allein nach ihrer absoluten Größe, sondern auch im Verhältnis zum Betriebszuschnitt und zur Betriebsgröße des verletzenden Kennzeichenbenutzers zu beurteilen sind, da es nach der Rechtsprechung genügen kann, daß der Besitzstand für diesen selbst einen - objektiv - beachtlichen Wert hat (BGH, Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, aaO. - PPC; Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 183/86, aaO. - Maritim).

  • OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99

    Schutzfähigkeit eines Kinderhochstuhls als Werk der angewandten Kunst

    Nach der Rechtsprechung des BGH gehörte zu den Voraussetzungen der Verwirkung, dass der durch die Benutzung der verletzenden Kennzeichnung entstandene wettbewerbliche Besitzstand für den Benutzer selbst einen beachtlichen Wert hat (BGH, GRUR 1988, 776 - PPC; GRUR 1989, 449 - Maritim).

    Für den Bereich des Kennzeichenrechts ist anerkannt, dass die Verwirkung eines Schadensersatzanspruchs keinen schutzwürdigen Besitzstand des Verletzers voraussetzt (BGH, GRUR 1988, 776, 778 - PPC).

  • BGH, 18.01.2001 - I ZR 175/98

    Buendgens; Schuldrechtliche Gestattung der Verwendung einer

  • OLG Stuttgart, 03.11.2011 - 2 U 29/11

    Wettbewerbsverstoß: Irreführung bei Verwendung des auf Bierkästen und -flaschen

  • BGH, 04.03.1993 - I ZR 65/91

    Ausschluß des Rechtsschutzbedürfnisses für Leistungsklage - Keine

  • BGH, 15.11.1990 - I ZR 245/88

    Verwechslungsgefahr zweier Bezeichnungen bei Identität eines von zwei Begriffen

  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 183/86

    "Maritim"; Verwechslungsgefahr zweier Marken; Verwirkung eines firmenrechtlichen

  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 191/87

    "AjS-Schriftenreihe"; Schutzfähigkeit eines Firmenschlagwortes; Verkehrsgeltung

  • KG, 18.09.1998 - 25 U 6073/97

    Zulässigkeit eines pauschalen Vergleichs mit Konkurrenzprodukten

  • BGH, 21.04.1994 - I ZR 22/92

    Anforderungen an den Fortbestand einer Firmenbezeichnung; Benutzung durch einen

  • OLG Hamburg, 22.02.2006 - 5 U 3/05

    AOL I

  • BGH, 12.07.1990 - I ZR 236/88

    "Flacon"; Bestimmtheit des Verbots der "markenmäßigen" Verwendung einer

  • OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10

    Musikveranstaltung - Markensache: Rechtserhaltende Benutzungshandlung; Entstehung

  • OLG Hamm, 26.09.2019 - 4 U 40/17
  • OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02

    Cellofit/Cellvit

  • OLG Köln, 13.09.2002 - 6 U 58/02

    Markenververwechslung bei Nudelgerichten - "Fiorini" - Verwirkung

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2004 - 20 U 108/03

    Verletzung von Geschmacksmustern (Teppichboden)

  • OLG Köln, 03.12.1997 - 6 U 159/95

    Ablauf des Geschmacksmusterschutz im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt der

  • OLG Köln, 21.06.2002 - 6 U 216/01

    UWG -Recht; Verbraucherrecht - Bezeichnung (Marke) "red bat" für so genannte

  • OLG Köln, 25.09.1992 - 6 U 29/92

    Vermeidbare Herkunftstäuschung (Schokolinsen)

  • KG, 18.04.2000 - 5 U 9327/98

    Erstreckung des Schutzes einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung auf das

  • OLG Köln, 28.11.1997 - 6 U 167/96

    Verwechslungsgefahr im Markenrecht: IBUTAD - IBUTOP

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2012 - 20 U 89/11
  • LG Düsseldorf, 22.09.1998 - 4 O 124/98

    SSZ

  • LG Düsseldorf, 29.10.1996 - 4 O 198/96

    Net-Com

  • LG Düsseldorf, 12.09.2006 - 4b O 328/04

    Patentverletzung hinsichtlich Bandschleifmaschinen mit einzeln wirksam

  • LG Düsseldorf, 30.05.1996 - 4 O 283/95

    CONTEC

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