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   BGH, 03.10.1989 - X ZR 33/88   

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https://dejure.org/1989,162
BGH, 03.10.1989 - X ZR 33/88 (https://dejure.org/1989,162)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1989 - X ZR 33/88 (https://dejure.org/1989,162)
BGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1989 - X ZR 33/88 (https://dejure.org/1989,162)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Unterlassung, Auskunfterteilung und Schadenersatz für die unberechtigte Benutzung eines Patents (Griffschnur für einen Batteriekasten)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG 1976 § 6a
    Schutzbereich eines Patents

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 117
  • MDR 1990, 149
  • GRUR 1989, 903
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85

    "Formstein"; Einbeziehung von Äquivalenten der unter Schutz gestellten Erfindung

    Auszug aus BGH, 03.10.1989 - X ZR 33/88
    Wie der erkennende Senat erstmals in seinem Formstein-Urteil (BGHZ 98, 12, 18 f. = BGH GRUR 1986, 803, 805), sodann in dem Urteil "Ionenanalyse" (BGHZ 105, 1, 10 [BGH 14.06.1988 - X ZR 5/87] = BGH GRUR 1988, 896, 898 f.) und zuletzt in seinem Urteil "Schwermetalloxidationskatalysator" (BGH GRUR 1989, 205, 208) ausgeführt hat, ist maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents nach § 14 PatG 1981 der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind.
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 63/87

    Ausweitung des Schutzbereichs eines Verfahrens-Patents; Vergütungsanspruch des

    Auszug aus BGH, 03.10.1989 - X ZR 33/88
    Wie der erkennende Senat erstmals in seinem Formstein-Urteil (BGHZ 98, 12, 18 f. = BGH GRUR 1986, 803, 805), sodann in dem Urteil "Ionenanalyse" (BGHZ 105, 1, 10 [BGH 14.06.1988 - X ZR 5/87] = BGH GRUR 1988, 896, 898 f.) und zuletzt in seinem Urteil "Schwermetalloxidationskatalysator" (BGH GRUR 1989, 205, 208) ausgeführt hat, ist maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents nach § 14 PatG 1981 der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind.
  • BGH, 14.06.1988 - X ZR 5/87

    Schutz eines europäischen Patents betreffend eine Apparatur für

    Auszug aus BGH, 03.10.1989 - X ZR 33/88
    Wie der erkennende Senat erstmals in seinem Formstein-Urteil (BGHZ 98, 12, 18 f. = BGH GRUR 1986, 803, 805), sodann in dem Urteil "Ionenanalyse" (BGHZ 105, 1, 10 [BGH 14.06.1988 - X ZR 5/87] = BGH GRUR 1988, 896, 898 f.) und zuletzt in seinem Urteil "Schwermetalloxidationskatalysator" (BGH GRUR 1989, 205, 208) ausgeführt hat, ist maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents nach § 14 PatG 1981 der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind.
  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

    Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGHZ 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse; Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr).

    Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, daß der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentansprüchen auszurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v. 20.4.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886, 889 - Weichvorrichtung I).

    Da es Sache des Anmelders ist, dafür zu sorgen, daß in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - Mechanische Betätigungsvorrichtung), darf der Leser der Patentschrift annehmen, daß diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlenangaben in die Formulierung der Patentansprüche genügt worden ist.

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 43/01

    Kunststoffrohrteil

    Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGHZ 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse; Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr).

    Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, daß der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentansprüchen auszurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v. 20.4.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886, 889 - Weichvorrichtung I).

    Da es Sache des Anmelders ist, dafür zu sorgen, daß in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung), darf der Leser der Patentschrift annehmen, daß diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlenangaben in die Formulierung der Patentansprüche genügt worden ist.

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 135/01

    "Schneidmesser II" - Zum Umfang des Patentschutzes

    Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGHZ 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse; Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr).

    Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, daß der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentansprüchen auszurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v. 20.4.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886, 889 - Weichvorrichtung I).

    Da es Sache des Anmelders ist, dafür zu sorgen, daß in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung), darf der Leser der Patentschrift annehmen, daß diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlenangaben in die Formulierung der Patentansprüche genügt worden ist.

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