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   BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88   

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https://dejure.org/1990,321
BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88 (https://dejure.org/1990,321)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1990 - I ZR 298/88 (https://dejure.org/1990,321)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1990 - I ZR 298/88 (https://dejure.org/1990,321)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verwirkungseinwand - Kennzeichnungsrechtlicher Unterlassungsanspruch - Verwechlungsgefahr - Farbmeß-Datenverarbeitungsanlagen - Computerformulare - Firmenbezeichnung - Kennzeichnungsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 16 Abs. 1
    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der Verschmelzung; Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Branchennähe; Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs

  • rechtsportal.de

    UWG § 16 Abs. 1
    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der Verschmelzung; Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Branchennähe; Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1318
  • MDR 1990, 984
  • GRUR 1990, 1042
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 183/86

    "Maritim"; Verwechslungsgefahr zweier Marken; Verwirkung eines firmenrechtlichen

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88
    Für die Annahme eines wertvollen Besitzstands im Sinne des Verwirkungstatbestands kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie auf den Grad der Bekanntheit an, den die Kennzeichnung durch die Benutzung gewonnen hat, und auf den Umsatz oder Gewinn, den der Benutzer unter der verwendeten Kennzeichnung erzielt hat, ferner auf Art und Umfang der unter der Verwendung der fraglichen Kennzeichnung betriebenen Werbung, die Rückschlüsse auf den Bekanntheitsgrad der Bezeichnung und den Umfang des erworbenen Besitzstands zuläßt (BGH, Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 182/86, GRUR 1989, 449, 450 - Maritim; Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87 - AjS-Schriftenreihe).

    Vor allem aber hat das Berufungsgericht dabei nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Umsatzzahlen bei der Beurteilung der Besitzstandsfrage unter den hier gegebenen Umständen nicht allein nach ihrer absoluten Größe, sondern auch im Verhältnis zum Betriebszuschnitt und zur Betriebsgröße des verletzenden Kennzeichenbenutzers zu beurteilen sind, da es nach der Rechtsprechung genügen kann, daß der Besitzstand für diesen selbst einen - objektiv - beachtlichen Wert hat (BGH, Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, aaO. - PPC; Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 183/86, aaO. - Maritim).

    Entscheidend ist vielmehr der Grad an Bekanntheit innerhalb des Personenkreises, der Erzeugnisse abnimmt, wie sie von der Beklagten zu 1 hergestellt und vertrieben werden (BGH, Urt. v. 30.1.1963 - Ib ZR 118/61, aaO. S. 481 - Bleiarbeiter; Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 183/86, aaO. - Maritim).

  • BGH, 30.01.1963 - Ib ZR 118/61

    Bleiarbeiter

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88
    Hinzu kommt, daß sich die Klägerin mit ihren Geräten und Anlagen unstreitig nur an einen verhältnismäßig eng umgrenzten und überschaubaren Kreis spezialisierter Unternehmen wendet, die - auch im Blick auf die Annahme organisatorischer oder geschäftlicher Beziehungen - weniger leicht der Gefahr einer Verwechslung unterliegen als der durchschnittliche Letztverbraucher von Waren des täglichen Bedarfs (BGH, Urt. v. 30.1.1963 - Ib ZR 118/61, GRUR 1963, 478, 480 - Bleiarbeiter).

    Darüber hinaus ist auch mit Blick auf die Beklagte zu 2 zu berücksichtigen, daß der Kreis von Fachleuten, an die sich die Klägerin mit ihrem Warenangebot wendet und die die insoweit maßgeblichen Marktverhältnisse überschauen, der Gefahr von Verwechslungen weit weniger ausgesetzt ist, als es bei sonstigen Verbrauchern mit Blick auf Gegenstände des täglichen Bedarfs erfahrungsgemäß der Fall ist (BGH, Urt. v. 30.1.1963 - Ib ZR 118/61 aaO. - Bleiarbeiter).

    Entscheidend ist vielmehr der Grad an Bekanntheit innerhalb des Personenkreises, der Erzeugnisse abnimmt, wie sie von der Beklagten zu 1 hergestellt und vertrieben werden (BGH, Urt. v. 30.1.1963 - Ib ZR 118/61, aaO. S. 481 - Bleiarbeiter; Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 183/86, aaO. - Maritim).

  • BGH, 25.11.1982 - I ZR 130/80

    Vertrieb von Quarz-Uhren unter der Bezeichnung "Concordia" - Kollision von

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so zuletzt in der Entscheidung "Concordia-Uhren" (Urt. v. 25.11.1982 - I ZR 130/80, GRUR 1983, 182 = WRP 1983, 261), bleibe der Altersrang einer Firma trotz Wechsels der Rechtsform dann erhalten, wenn der Geschäftsbetrieb fortbestehe.

    Nach den Gesetzeszwecken, die auf die Erhaltung der betrieblichen Herkunftsfunktion und den Schutz der Allgemeinheit vor Täuschung gerichtet sind (BGH, Urt. v. 11.7.1955 - II ZR 96/54, GRUR 1957, 44, 45 - Firmenübertragung; Urt. v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, 574 - Nocado), kommt es hierzu entscheidend darauf an, ob die Grundlage des Unternehmens erhalten bleibt und ob die Fortführung des Unternehmens nach der Übernahme oder der Änderung der Rechtsform als Fortsetzung des bisherigen Geschäftsbetriebs erscheint (BGHZ 21, 66, 69 - Deutsche Hausbücherei; BGH, Urt. v. 14.5.1957 - I ZR 50/56, GRUR 1957, 550, 552 = WRP 1957, 264, 266 - Tabu II; Urt. v. 25.11.1982 - I ZR 130/80, GRUR 1983, 182, 183 = WRP 1983, 261, 263 - Concordia-Uhren).

  • BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86

    "PPC"; Verwirkung kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- und

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt der Erfolg des Verwirkungseinwands gegenüber einem kennzeichnungsrechtlichen Unterlassungsanspruch davon ab, ob durch eine längerdauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH, Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72, 73 = WRP 1985, 21, 22 - Consilia; Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988, 776, 778 = WRP 1988, 365, 367 - PPC, jeweils m.w.N.).

    Vor allem aber hat das Berufungsgericht dabei nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Umsatzzahlen bei der Beurteilung der Besitzstandsfrage unter den hier gegebenen Umständen nicht allein nach ihrer absoluten Größe, sondern auch im Verhältnis zum Betriebszuschnitt und zur Betriebsgröße des verletzenden Kennzeichenbenutzers zu beurteilen sind, da es nach der Rechtsprechung genügen kann, daß der Besitzstand für diesen selbst einen - objektiv - beachtlichen Wert hat (BGH, Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, aaO. - PPC; Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 183/86, aaO. - Maritim).

  • BGH, 07.07.1971 - I ZR 38/70
    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88
    Nach den Gesetzeszwecken, die auf die Erhaltung der betrieblichen Herkunftsfunktion und den Schutz der Allgemeinheit vor Täuschung gerichtet sind (BGH, Urt. v. 11.7.1955 - II ZR 96/54, GRUR 1957, 44, 45 - Firmenübertragung; Urt. v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, 574 - Nocado), kommt es hierzu entscheidend darauf an, ob die Grundlage des Unternehmens erhalten bleibt und ob die Fortführung des Unternehmens nach der Übernahme oder der Änderung der Rechtsform als Fortsetzung des bisherigen Geschäftsbetriebs erscheint (BGHZ 21, 66, 69 - Deutsche Hausbücherei; BGH, Urt. v. 14.5.1957 - I ZR 50/56, GRUR 1957, 550, 552 = WRP 1957, 264, 266 - Tabu II; Urt. v. 25.11.1982 - I ZR 130/80, GRUR 1983, 182, 183 = WRP 1983, 261, 263 - Concordia-Uhren).

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist das bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dann anzunehmen, wenn unter der übertragenen Kennzeichnung der Geschäftsbetrieb im großen und ganzen übernommen bzw. fortgesetzt wird (BGH, Urt. v. 23.1.1963 - Ib ZR 78/61, GRUR 1963, 473, 474 - Filmfabrik Köpenick; Urt. v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, GRUR 1967, 69, 92 - Rose; Urt. v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, aaO. - Nocado).

  • BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64

    Löschungsklage gegen das Zeichen in seiner eingetragenen Gestalt - Übernahme

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist das bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dann anzunehmen, wenn unter der übertragenen Kennzeichnung der Geschäftsbetrieb im großen und ganzen übernommen bzw. fortgesetzt wird (BGH, Urt. v. 23.1.1963 - Ib ZR 78/61, GRUR 1963, 473, 474 - Filmfabrik Köpenick; Urt. v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, GRUR 1967, 69, 92 - Rose; Urt. v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, aaO. - Nocado).

    Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein, daß zusammen mit den Kennzeichen diejenigen Werte des Geschäftsbetriebs auf den Erwerber übertragen werden, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Annahme zulassen, daß die mit den Kennzeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird (BGH, Urt. v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, aaO. - Rose).

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88
    Entscheidend kommt es insoweit auf die Frage an, welche Arbeitsgebiete und/oder Waren nach der Verkehrsauffassung typisch für die die Kennzeichnungen führenden Unternehmen sind (BGH, Urt. v. 11.11.1955 - I ZR 157/53, GRUR 1956, 172, 174 - Magirus, in BGHZ 19, 23 insoweit nicht abgedruckt; Urt. v. 25.10.1957 - I ZR 38/56, GRUR 1958, 339, 341 - Technika; Urt. v. 5.6.1959 - I ZR 63/58, GRUR 1959, 484, 486 - Condux).
  • BGH, 11.07.1955 - II ZR 96/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88
    Nach den Gesetzeszwecken, die auf die Erhaltung der betrieblichen Herkunftsfunktion und den Schutz der Allgemeinheit vor Täuschung gerichtet sind (BGH, Urt. v. 11.7.1955 - II ZR 96/54, GRUR 1957, 44, 45 - Firmenübertragung; Urt. v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, 574 - Nocado), kommt es hierzu entscheidend darauf an, ob die Grundlage des Unternehmens erhalten bleibt und ob die Fortführung des Unternehmens nach der Übernahme oder der Änderung der Rechtsform als Fortsetzung des bisherigen Geschäftsbetriebs erscheint (BGHZ 21, 66, 69 - Deutsche Hausbücherei; BGH, Urt. v. 14.5.1957 - I ZR 50/56, GRUR 1957, 550, 552 = WRP 1957, 264, 266 - Tabu II; Urt. v. 25.11.1982 - I ZR 130/80, GRUR 1983, 182, 183 = WRP 1983, 261, 263 - Concordia-Uhren).
  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 191/87

    "AjS-Schriftenreihe"; Schutzfähigkeit eines Firmenschlagwortes; Verkehrsgeltung

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88
    Für die Annahme eines wertvollen Besitzstands im Sinne des Verwirkungstatbestands kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie auf den Grad der Bekanntheit an, den die Kennzeichnung durch die Benutzung gewonnen hat, und auf den Umsatz oder Gewinn, den der Benutzer unter der verwendeten Kennzeichnung erzielt hat, ferner auf Art und Umfang der unter der Verwendung der fraglichen Kennzeichnung betriebenen Werbung, die Rückschlüsse auf den Bekanntheitsgrad der Bezeichnung und den Umfang des erworbenen Besitzstands zuläßt (BGH, Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 182/86, GRUR 1989, 449, 450 - Maritim; Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87 - AjS-Schriftenreihe).
  • BGH, 27.06.1975 - I ZR 81/74

    Unterscheidungskraft und Schutzfähigkeit der Bezeichnung "IFA" als

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88
    Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, weil die angesprochenen Verkehrskreise - wie es hier in Betracht zu ziehen ist - auf geschäftliche Beziehungen zwischen den beiderseitigen Unternehmen schließen, hat es nicht genügend beachtet, daß zwischen dem Bekanntheitsgrad der Klagebezeichnung, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete eine Wechselwirkung besteht, die eine Berücksichtigung aller insoweit maßgebenden Umstände erfordert (BGH, Urt. v. 7.7.1965 - Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; Urt. v. 27.6.1975 - I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 609 = WRP 1975, 668, 671 - IFA).
  • BGH, 22.10.1954 - I ZR 46/53

    Recht gegen Verwässerung eines berühmten Zeichens

  • BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.10.1957 - I ZR 38/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.07.1965 - Ib ZR 9/64

    Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 13 des Gesetzes gegen den

  • BGH, 12.11.1987 - I ZR 97/86

    Fertighaus; Begriff des Warenverkaufs im Einzelhandel; Verkaufsangebot für

  • BGH, 12.07.1984 - I ZR 49/82

    Schutz einer prioritätsälteren Firmenbezeichnung

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

  • BGH, 23.01.1963 - Ib ZR 78/61

    Filmfabrik Köpenick

  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 50/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16

    Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen

    Auch die durch die rechtsverletzende Benutzung gewonnene Bekanntheit eines Zeichens kann einen Besitzstand von beachtlichem Wert darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 - I ZR 191/87, GRUR 1992, 329, 333 [juris Rn. 83] = WRP 1990, 613 - AjS Schriftenreihe; Urteil vom 7. Juni 1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1046 [juris Rn. 42] = WRP 1991, 83 - Datacolor, mwN).
  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 82/14

    Verletzung des Namensrechts: Schutz des Namensträgers bei Gebrauch seines Namens

    Zu berücksichtigen sein kann auch, ob sich die Unternehmen mit ihren Produkten auf dem Markt tatsächlich begegnen, mithin jedenfalls eine Überschneidung der Kreise der Adressaten der jeweiligen Leistungen gegeben ist (BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1045 = WRP 1991, 83 - Datacolor; Urteil vom 21. November 1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 470 = WRP 1997, 1093 - NetCom I; BGH, GRUR 2006, 937 Rn. 38 - Ichthyol II; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 15 MarkenG Rn. 54).

    Denn wegen der Vielfalt und Differenziertheit des Angebotes in diesem Bereich kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich die Unternehmen allein wegen des Bezugs zur Informationstechnologie am Markt begegnen (vgl. zur elektronischen Datenverarbeitung BGH, GRUR 1990, 1042, 1044 f. - Datacolor; GRUR 1997, 468, 470 - NetCom I; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 - soco.de).

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 188/09

    Landgut Borsig

    a) Der Erfolg des auf § 242 BGB beruhenden Verwirkungseinwands gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch hängt davon ab, ob durch eine längerdauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1046 = WRP 1991, 83 - Datacolor).
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