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   BGH, 04.02.1992 - X ZR 43/91   

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https://dejure.org/1992,439
BGH, 04.02.1992 - X ZR 43/91 (https://dejure.org/1992,439)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1992 - X ZR 43/91 (https://dejure.org/1992,439)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1992 - X ZR 43/91 (https://dejure.org/1992,439)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Patent - Erfindung - Rechenregel - Nichtigkeitsklage - Eintragung in die Patentrolle - Übertragung des Patents - Rechtsnachfolge - Rechtshängigkeit

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Tauchcomputer

  • softwarepatentnews.de

    Tauchcomputer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage bei Übertragung des Patents - Lehre zum technischen Handeln bei Auswertung von Tauchmessungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-duesseldorf.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen (Prof. Dr. Jan Busche)

Papierfundstellen

  • BGHZ 117, 144
  • NJW 1993, 203
  • MDR 1992, 571
  • GRUR 1992, 430
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.10.1978 - X ZR 42/76

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Feststellung der Erfinderschaft

    Auszug aus BGH, 04.02.1992 - X ZR 43/91
    Die Nichtigkeitsklage kann entsprechend § 265 II ZPO auch dann weiter gegen den in der Patentrolle eingetragenen Inhaber gerichtet bleiben, wenn das streitbefangene Patent nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf einen anderen übertragen und der Erwerber inzwischen in die Patentrolle eingetragen ist (Fortführung von BGHZ 72, 236 [BGH 24.10.1978 - X ZR 42/76] = NJW 1979, 269; abweichend von RGZ 72, 242 und RG, GRUR 1938, 581).

    Das Patentgesetz verfolgt mit der Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 2 und der in § 99 Abs. 1 erfolgten Verweisung auf die Zivilprozeßordnung (hier auf § 265 Abs. 2 ZPO) den Zweck, daß der Kläger aus einem öffentlichen Register ersehen kann, gegen wen er seine Klage zu richten hat und ihm der Verklagte als Prozeßgegner erhalten bleibt, wenn das Patent im Laufe des Prozesses veräußert wird, weil allgemein die Durchführung eines Rechtsstreits nicht aufgrund der Veräußerung des Schutzrechts durch einen Parteiwechsel belastet werden soll (BGHZ 72, 236, 242 [BGH 24.10.1978 - X ZR 42/76] - Aufwärmvorrichtung).

    Der erkennende Senat hat in dem schon genannten Urteil vom 24. Oktober 1978 (BGHZ 72, 236 [BGH 24.10.1978 - X ZR 42/76]) entschieden, daß die Änderung der Legitimation in bezug auf eine streitbefangene Patentanmeldung nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf das Prozeßrechtsverhältnis keinen Einfluß hat.

  • RG, 20.11.1909 - I 569/08

    Patentabkommen mit Amerika.

    Auszug aus BGH, 04.02.1992 - X ZR 43/91
    Die Nichtigkeitsklage kann entsprechend § 265 II ZPO auch dann weiter gegen den in der Patentrolle eingetragenen Inhaber gerichtet bleiben, wenn das streitbefangene Patent nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf einen anderen übertragen und der Erwerber inzwischen in die Patentrolle eingetragen ist (Fortführung von BGHZ 72, 236 [BGH 24.10.1978 - X ZR 42/76] = NJW 1979, 269; abweichend von RGZ 72, 242 und RG, GRUR 1938, 581).

    Soweit das Reichsgericht in seinen Entscheidungen vom 20. November 1909 (RGZ 72, 242) und vom 9. Juni 1937 (GRUR 1938, 581) die Auffassung vertreten hat, § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei im Patentnichtigkeitsverfahren nicht anzuwenden, lag dem noch eine andere Gesetzeslage zugrunde, wie das Bundespatentgericht zutreffend dargelegt hat.

  • BGH, 19.07.1984 - X ZB 18/83

    Acrylfasern

    Auszug aus BGH, 04.02.1992 - X ZR 43/91
    Würde sie sich in der Umschreibung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems erschöpfen, dann müßte sie aus dem Anspruch gestrichen werden (BGHZ 92, 129, 132 f. [BGH 19.07.1984 - X ZB 18/83] - Acrylfasern).
  • BGH, 13.12.1999 - X ZB 11/98

    Logikverifikation; Patentfähigkeit eines Zwischenschritts in einem Prozeß, der

    Als Lehren zum technischen Handeln sind ferner angesehen worden Programme, die Meßergebnisse aufarbeiten, den Ablauf technischer Einrichtungen überwachen oder sonst steuernd bzw. regelnd nach außen wirken (vgl. BGH GRUR 1992, 430, 431 - Tauchcomputer - u. die Nachw. bei Melullis, GRUR 1998, 843, 847 f.).

    Ob eine auf ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen gerichtete Patentanmeldung die erforderliche Technizität aufweist, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Anmeldungsgegenstandes im Einzelfall festzustellen (Senat, Urt. v. 4.2.1992 - X ZR 43/91, GRUR 1992, 430, 431 - Tauchcomputer).

    Eine Gesamtbetrachtung bedeutet eine Bewertung des in dem angemeldeten Patentanspruch definierten Gegenstandes; dies schließt die Möglichkeit ein, bei Vorliegen sachgerechter Gründe einzelne Anspruchsmerkmale unter Berücksichtigung ihres nach fachmännischem Verständnis gegebenen Zusammenhangs unterschiedlich zu gewichten (vgl. BGHZ 115, 23 - Chinesische Schriftzeichen); die Wertung darf in ihrem Ergebnis aber nicht davon abhängen, ob der zu beurteilende Vorschlag neu und erfinderisch ist (vgl. BGHZ 115, 11 - Seitenpuffer); sie darf auch nicht einseitig darauf abstellen, was bekannt war und was demgegenüber an der angemeldeten Lehre neuartig ist (Senat, Urt. v. 4.2.1992 - X ZR 43/91, GRUR 1992, 430, 431 - Tauchcomputer).

  • BGH, 20.01.2009 - X ZB 22/07

    Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten

    Die auf der sogenannten Kerntheorie beruhende Rechtsprechung zur Abgrenzung nicht schutzfähiger Kombinationen, auf die sich das Patentgericht für seinen gegenteiligen Ansatz berufen hat (Sen. Urt. v. 11.3.1986 - X ZR 65/85, GRUR 1986, 531 - Flugkostenminimierung), ist mit der Entscheidung "Tauchcomputer" vom 4. Februar 1992 (BGHZ 117, 144 ) aufgegeben worden (vgl. Benkard/Bacher/Melullis, PatG, 10. Aufl., § 1 PatG Rdn. 45b; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. § 1 Rdn. 34).

    Die programmgesteuerte Einstellung solcher Geräteparameter führt, an die Stelle der manuellen Einstellung durch das Bedienungspersonal tretend, einen technischen Erfolg herbei, der einem Anwendungsprogramm zur Überwachung und Regelung des Ablaufs einer technischen Einrichtung (Sen. Beschl. v. 13.05.1980 - X ZB 19/78 - Antiblockiersystem) oder zur Aufarbeitung von Messergebnissen (Sen., BGHZ 117, 144 - Tauchcomputer) vergleichbar ist (vgl. zur Schutzfähigkeit einer von einem Ablaufprogramm gesteuerten Röntgeneinrichtung zur Erzielung optimaler Belichtung bei hinreichender Überlastungssicherheit der Röntgenröhren auch EPA GRUR Int. 1988, 585).

  • BGH, 11.05.2000 - X ZB 15/98

    Sprachanalyseeinrichtung; Technischer Charakter einer Datenverarbeitungsanlage

    (1) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats zum geltenden nationalen wie europäischen Recht, daß Patentschutz nur für Erfindungen auf dem Gebiet der Technik gewährt wird (BGHZ 115, 23, 30 - chinesische Schriftzeichen; Sen.Beschl. v. 13.12.1999 - X ZB 11/98 - Logikverifikation, Umdruck S. 10 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl. BGHZ 117, 144, 148 f. - Tauchcomputer).

    Hierzu rechnet ohne weiteres eine industriell herstellbare und gewerblich einsetzbare Vorrichtung, zu deren Betrieb Energie eingesetzt ("verbraucht") wird und innerhalb derer unterschiedliche Schaltzustände auftreten, wie dies bei einem Universalrechner, aber ebenso bei einer besonders konfigurierten Datenverarbeitungsanlage der Fall ist (vgl. zum technischen Charakter einer solchen Anlage schon BGHZ 67, 22, 27 f. - Dispositionsprogramm; BGHZ 117, 144, 149 - Tauchcomputer; BPatG GRUR 1999, 1078 ff. = Mitt.

    Der Senat hat hierzu bei anderer Gelegenheit ausgeführt, daß bei der Prüfung einer Erfindung, die technische und nichttechnische Merkmale enthält, auf erfinderische Tätigkeit der gesamte Erfindungsgegenstand unter Einschluß einer etwaigen Rechenregel zu berücksichtigen ist (BGHZ 117, 144, 150 - Tauchcomputer).

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