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   BGH, 14.02.1995 - X ZB 19/94   

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BGH, 14.02.1995 - X ZB 19/94 (https://dejure.org/1995,973)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1995 - X ZB 19/94 (https://dejure.org/1995,973)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1995 - X ZB 19/94 (https://dejure.org/1995,973)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Patentnichtigkeitsklage - Gebrauchsmusterlöschungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GebrMG (1986) §§ 17, 15; PatG (1981) §§ 81 ff.
    "Tafelförmige Elemente"; Rechtsschutzbedürfnis für Patentnichtigkeitsklage nach Ablauf der Schutzfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2989
  • MDR 1996, 64
  • GRUR 1995, 342
  • BB 1995, 1153
  • DB 1995, 1223
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus BGH, 14.02.1995 - X ZB 19/94
    Die persönliche Haftung des beherrschenden Gesellschafters im qualifizierten faktischen Konzern stellt eine Form des Verlustausgleichs dar, die aufgrund der insoweit vergleichbaren Interessenlage in Anlehnung an die §§ 302, 303 AktG entwickelt wurde (vgl. BGHZ 95, 330, 346 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; 107, 7, 15; 115, 187, 192) [BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90].

    Das gilt um so mehr, als eine derartige Form der Geschäftsführung im Widerspruch zu dem gesetzlichen Leitbild der GmbH steht, das von auf die Wahrung der eigenen Vorteile bedachten juristischen Personen ausgeht (vgl. BGHZ 95, 330, 334) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84].

    Grund für die Haftung des beherrschenden Gesellschafters ist bei diesem Ansatz weder die Tatsache, daß er über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt, noch daß er überhaupt in die Geschäftsleitung eingegriffen hat oder, worauf ursprünglich in der Rechtsprechung teilweise abgestellt wurde (vgl. etwa BGHZ 95, 330, 344 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; 107, 7, 17; 115, 187, 193), [BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90]diese dauerhaft übernommen hat.

  • BGH, 26.06.1973 - X ZR 23/71

    Aufhebung eines Urteils - Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung -

    Auszug aus BGH, 14.02.1995 - X ZB 19/94
    Hier kann ein Angriff auf das Schutzrecht daher mit Allgemeininteressen nicht mehr gerechtfertigt werden, so daß das Rechtsschutzinteresse für derartige Begehren gesondert dargelegt werden muß (vgl. Sen.Beschl. v. 18.3.1975 - X ZB 12/74, GRUR 1976, 30, 31 - Lampenschirm - und vom 12.3.1981 - X ZB 16/80, GRUR 1981, 51 - Anzeigegerät - für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters; Sen.Urt. v. 26.6.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr - und vom 16.2.1982 - X ZR 78/80, GRUR 1982, 355 - Bauwerksentfeuchtung - für die patentrechtliche Nichtigkeitsklage).

    aa) Als Einschränkung des durch das Verfahrensrecht grundsätzlich umfassend gewährten Rechtsschutzes (vgl. dazu Sen.Urt. v. 26.6.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr - m.w.N.) darf das Rechtsschutzbedürfnis, was das Beschwerdegericht nicht verkannt hat, nicht nach engherzigen Maßstäben beurteilt werden.

    Von einem schutzwürdigen Interesse an der rückwirkenden Vernichtung eines Schutzrechtes kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Inanspruchnahme ernstlich nicht in Betracht kommt, wobei insoweit die Darlegungs- und Beweislast für deren Voraussetzungen den Antragsteller trifft, der nach Ablauf der Schutzdauer sein eigenes rechtliches Interesse an dem gestellten Antrag belegen muß (vgl. Sen.Beschl. v. 26.6.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr; Sen.Beschl. v. 12.3.1981 - X ZB 16/80, GRUR 1981, 515, 516 - Anzeigegerät; Sen.Urt. v. 16.2.1982 - X ZR 78/80, GRUR 1982, 355 - Bauwerksentfeuchtung).

  • BGH, 12.03.1981 - X ZB 16/80

    Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit eines deutschen Gebrauchsmusters -

    Auszug aus BGH, 14.02.1995 - X ZB 19/94
    Hier kann ein Angriff auf das Schutzrecht daher mit Allgemeininteressen nicht mehr gerechtfertigt werden, so daß das Rechtsschutzinteresse für derartige Begehren gesondert dargelegt werden muß (vgl. Sen.Beschl. v. 18.3.1975 - X ZB 12/74, GRUR 1976, 30, 31 - Lampenschirm - und vom 12.3.1981 - X ZB 16/80, GRUR 1981, 51 - Anzeigegerät - für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters; Sen.Urt. v. 26.6.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr - und vom 16.2.1982 - X ZR 78/80, GRUR 1982, 355 - Bauwerksentfeuchtung - für die patentrechtliche Nichtigkeitsklage).

    Hinreichender Anlaß, den von staatlichen Einrichtungen gewährten Schutz in Anspruch zu nehmen, besteht vielmehr schon dann, wenn der Antragsteller Grund zu der Besorgnis hat, er könne derartigen Ansprüchen ausgesetzt werden (vgl. Sen.Beschl. v. 12.3.1981 - X ZB 16/80, GRUR 1981, 515, 516 - Anzeigegerät).

    Von einem schutzwürdigen Interesse an der rückwirkenden Vernichtung eines Schutzrechtes kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Inanspruchnahme ernstlich nicht in Betracht kommt, wobei insoweit die Darlegungs- und Beweislast für deren Voraussetzungen den Antragsteller trifft, der nach Ablauf der Schutzdauer sein eigenes rechtliches Interesse an dem gestellten Antrag belegen muß (vgl. Sen.Beschl. v. 26.6.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr; Sen.Beschl. v. 12.3.1981 - X ZB 16/80, GRUR 1981, 515, 516 - Anzeigegerät; Sen.Urt. v. 16.2.1982 - X ZR 78/80, GRUR 1982, 355 - Bauwerksentfeuchtung).

  • BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90

    Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern -

    Auszug aus BGH, 14.02.1995 - X ZB 19/94
    Die persönliche Haftung des beherrschenden Gesellschafters im qualifizierten faktischen Konzern stellt eine Form des Verlustausgleichs dar, die aufgrund der insoweit vergleichbaren Interessenlage in Anlehnung an die §§ 302, 303 AktG entwickelt wurde (vgl. BGHZ 95, 330, 346 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; 107, 7, 15; 115, 187, 192) [BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90].

    Grund für die Haftung des beherrschenden Gesellschafters ist bei diesem Ansatz weder die Tatsache, daß er über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt, noch daß er überhaupt in die Geschäftsleitung eingegriffen hat oder, worauf ursprünglich in der Rechtsprechung teilweise abgestellt wurde (vgl. etwa BGHZ 95, 330, 344 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; 107, 7, 17; 115, 187, 193), [BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90]diese dauerhaft übernommen hat.

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Auszug aus BGH, 14.02.1995 - X ZB 19/94
    Daß der Mehrheitsgesellschafter in Abweichung von der gesetzlichen Regelung auch persönlich für Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft einzustehen hat, findet nach der neueren Rechtsprechung des für Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes ihre Rechtfertigung vielmehr allein darin, daß er seine Leitungsmacht objektiv zum Nachteil der Gesellschaft, d.h. in einer deren Interessen nicht angemessen berücksichtigenden Weise eingesetzt hat (BGHZ 122, 123, 130 f.) [BGH 29.03.1992 - II ZR 265/91].

    Da diese für sich auch nach dem Leitbild der GmbH, der auch eine solche Einflußnahme des Gesellschafters nicht schlechthin fremd ist, allein nicht ausreichen kann (BGHZ 122, 123, 131) [BGH 29.03.1992 - II ZR 265/91], bedarf es darüber hinaus zum anderen des Hinzutretens weiterer Umstände, aus denen auf eine unangemessene Vernachlässigung der Interessen der Gesellschaft, insbesondere zugunsten anderer Teile des Konzerns, geschlossen werden kann.

  • BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88

    Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen

    Auszug aus BGH, 14.02.1995 - X ZB 19/94
    Die persönliche Haftung des beherrschenden Gesellschafters im qualifizierten faktischen Konzern stellt eine Form des Verlustausgleichs dar, die aufgrund der insoweit vergleichbaren Interessenlage in Anlehnung an die §§ 302, 303 AktG entwickelt wurde (vgl. BGHZ 95, 330, 346 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; 107, 7, 15; 115, 187, 192) [BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90].

    Grund für die Haftung des beherrschenden Gesellschafters ist bei diesem Ansatz weder die Tatsache, daß er über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt, noch daß er überhaupt in die Geschäftsleitung eingegriffen hat oder, worauf ursprünglich in der Rechtsprechung teilweise abgestellt wurde (vgl. etwa BGHZ 95, 330, 344 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; 107, 7, 17; 115, 187, 193), [BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90]diese dauerhaft übernommen hat.

  • BGH, 18.03.1975 - X ZB 12/74

    Lampenschirm

    Auszug aus BGH, 14.02.1995 - X ZB 19/94
    Hier kann ein Angriff auf das Schutzrecht daher mit Allgemeininteressen nicht mehr gerechtfertigt werden, so daß das Rechtsschutzinteresse für derartige Begehren gesondert dargelegt werden muß (vgl. Sen.Beschl. v. 18.3.1975 - X ZB 12/74, GRUR 1976, 30, 31 - Lampenschirm - und vom 12.3.1981 - X ZB 16/80, GRUR 1981, 51 - Anzeigegerät - für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters; Sen.Urt. v. 26.6.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr - und vom 16.2.1982 - X ZR 78/80, GRUR 1982, 355 - Bauwerksentfeuchtung - für die patentrechtliche Nichtigkeitsklage).

    (2) Insoweit läßt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ein hinreichendes Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung auch nicht aus dem Beschluß des Senats vom 18. März 1975 (X ZB 12/74, GRUR 1976, 30 - Lampenschirm) herleiten.

  • BGH, 16.02.1982 - X ZR 78/80

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtigkeitsklage eines Lizenznehmers gegen ein

    Auszug aus BGH, 14.02.1995 - X ZB 19/94
    Hier kann ein Angriff auf das Schutzrecht daher mit Allgemeininteressen nicht mehr gerechtfertigt werden, so daß das Rechtsschutzinteresse für derartige Begehren gesondert dargelegt werden muß (vgl. Sen.Beschl. v. 18.3.1975 - X ZB 12/74, GRUR 1976, 30, 31 - Lampenschirm - und vom 12.3.1981 - X ZB 16/80, GRUR 1981, 51 - Anzeigegerät - für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters; Sen.Urt. v. 26.6.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr - und vom 16.2.1982 - X ZR 78/80, GRUR 1982, 355 - Bauwerksentfeuchtung - für die patentrechtliche Nichtigkeitsklage).

    Von einem schutzwürdigen Interesse an der rückwirkenden Vernichtung eines Schutzrechtes kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Inanspruchnahme ernstlich nicht in Betracht kommt, wobei insoweit die Darlegungs- und Beweislast für deren Voraussetzungen den Antragsteller trifft, der nach Ablauf der Schutzdauer sein eigenes rechtliches Interesse an dem gestellten Antrag belegen muß (vgl. Sen.Beschl. v. 26.6.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr; Sen.Beschl. v. 12.3.1981 - X ZB 16/80, GRUR 1981, 515, 516 - Anzeigegerät; Sen.Urt. v. 16.2.1982 - X ZR 78/80, GRUR 1982, 355 - Bauwerksentfeuchtung).

  • BGH, 20.06.2006 - X ZB 27/05

    Demonstrationsschrank

    Das nach Zeitablauf für die Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Sen.Beschl. v. 14.2.1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 - tafelförmige Elemente; v. 17.12.1996 - X ZB 4/96, GRUR 1997, 213, 214 f. - Trennwand), das der Senat ohne Bindung an die Feststellungen des Tatrichters von Amts wegen auch ohne Rüge zu prüfen hatte (vgl. BGHZ 31, 279, 281 f.), hat die Antragstellerin mit ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag dargelegt, sie sei vor dem Landgericht Düsseldorf aus dem Streitgebrauchsmuster in Anspruch genommen worden.
  • BGH, 19.05.2005 - X ZR 188/01

    Aufzeichnungsträger

    Nachdem die Schutzdauer des Streitpatents abgelaufen ist, ist die Nichtigkeitsklage nur zulässig, soweit der Klägerin gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis zuzubilligen ist (Sen.Beschl. v. 14.2.1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 f. - Tafelförmige Elemente; st. Rspr.).
  • BGH, 30.10.2007 - X ZB 18/06

    Kornfeinung

    Aus dem gleichen Grund kann der Einsprechende die Fortführung des Einspruchsverfahrens nach Erlöschen des Patents nur verlangen, wenn bei ihm ein besonderes Rechtsschutzinteresse gegeben ist (Sen.Beschl. v. 14.2.1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 f. - Tafelförmige Elemente; v. 17.4.1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf).
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