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   BPatG, 27.02.1996 - 24 W (pat) 8/95   

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BPatG, 27.02.1996 - 24 W (pat) 8/95 (https://dejure.org/1996,5327)
BPatG, Entscheidung vom 27.02.1996 - 24 W (pat) 8/95 (https://dejure.org/1996,5327)
BPatG, Entscheidung vom 27. Februar 1996 - 24 W (pat) 8/95 (https://dejure.org/1996,5327)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1996, 413
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 236/97

    Davidoff; Schutz bekannter Marken

    Das Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt, daß das angegriffene Zeichen bereits vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes benutzt worden ist, eine nach Sinn und Zweck des § 153 Abs. 1 MarkenG zu berücksichtigende Kollisionslage zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen wurde aber jedenfalls bereits durch die Anmeldung der angegriffenen Marke am 5. April 1991 begründet (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, WRP 2000, 529, 531 = MarkenR 2000, 134 - ARD-1; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 153 Rdn. 17; vgl. auch BPatG GRUR 1996, 413, 414).
  • BPatG, 04.09.2013 - 26 W (pat) 95/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Xʹs (Wort-Bild-Marke)/XS EXES (Wort-Bild-Marke)" -

    Soweit die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nur auf einen einzelnen Bestandteil einer älteren Marke gestützt wird, muss zudem im Widerspruchverfahren die Prüfung seiner Schutzfähigkeit nachgeholt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH GRUR 1960, 83, 88 - Nährbier; BPatG GRUR 1996, 413 - ICPI/ICP).
  • BPatG, 22.07.2009 - 26 W (pat) 13/09

    Bezeichnung "med1box" unterscheidungskräftig

    Soweit die prägende oder selbständig kennzeichnende Stellung eines einzelnen Markenbestandteils der älteren Marken(n) geltend gemacht wird, ist die Prüfung seiner Schutzfähigkeit bzw. seiner Kennzeichnungskraft im Widerspruchsverfahren nachzuholen, da im Eintragungsverfahren nur die Schutzfähigkeit der Gesamtmarke geprüft worden ist (BGH GRUR 1960, 83, 88 -Nährbier; BPatG GRUR 1996, 413 -ICPI/ICP).
  • BPatG, 12.08.2003 - 27 W (pat) 48/03
    Die mit dem 1. Januar 1995 eingetretene Schutzerweiterung für den Buchstabenbestandteil der Widerspruchsmarke gilt indessen, wie offenbar der Erinnerungsprüfer - allerdings ohne Begründung - angenommen hat, nicht uneingeschränkt, sondern nur gegenüber solchen jüngeren Marken, die nach dem 1. Januar 1995 angemeldet worden sind (vgl BPatG GRUR 1996, 413 - ICPI/ICP; GRUR 1999, 426, 428 - U.T.S: 26 W (pat) 179/00 vom 28. März 2001 - mtv/MTV - zitiert auf PAVIS PROMA).
  • BPatG, 21.01.2002 - 30 W (pat) 65/01
    Anders als in der der Entscheidung ICPI/ICP (BPatG GRUR 1996, 413) ist der Schutz der Widerspruchsmarke auch nicht aus Rechtsgründen auf die Bildwirkung beschränkt.
  • BPatG, 19.05.2004 - 28 W (pat) 114/03
    Die Tatsache, dass die Widerspruchsmarke noch unter Geltung des Warenzeichengesetzes eingetragen wurde, das in § 4 Abs. 2 Nr. 2 einen generellen Ausschluss für Einzelbuchstaben enthielt, kann nur dann eine Rolle spielen, wenn auch die jüngere (Buchstaben-)Marke vor dem Inkrafttreten des MarkenG eingetragen worden wäre (vgl. BPatG GRUR 1996, 413), was indes nicht der Fall ist.
  • BPatG, 26.06.2001 - 33 W (pat) 268/00
    Streitig ist in diesem Zusammenhang, ob mit dem Inkrafttreten des neuen MarkenG am 1.1.1995 insoweit von einer Erweiterung des Schutzumfangs auf die reine Buchstabenkombination auszugehen ist oder eine Kennzeichnungsschwäche von Haus aus zu berücksichtigen ist (vgl dazu BPatGE GRUR 1996, 413 -ICPI/ICP; 26 W (pat) 179/00, Entscheidung vom 28. März 2000 - mtv/MTV).
  • BPatG, 18.07.2000 - 24 W (pat) 123/99
    Voraussetzung hierfür wäre, daß der Wortbestandteil "TURBO-" am Schutz der Widerspruchsmarke teilnimmt, was im Widerspruchsverfahren selbständig zu prüfen ist, weil die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke im Eintragungsverfahren nur in ihrer Gesamtheit mit Bindungswirkung für spätere Verfahren festgestellt worden ist (BPatG GRUR 1996, 413 - ICPI/ICP; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rdnr. 159).
  • BPatG, 22.02.2000 - 24 W (pat) 199/99
    Daran ändert auch die Möglichkeit nichts, daß nach dem insoweit noch geltenden § 4 Abs. 2 Nr. 1 Halbs 2 WZG die - reine - Buchstabenfolge schutzunfähig sein konnte, da auch ein schutzunfähiger Markenteil unter besonderen Voraussetzungen den Gesamteindruck der Marke mitbestimmen kann (vgl BPatG GRUR 1996, 413 "ICPI/ICP"; vgl auch Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 161).
  • BPatG, 28.06.2006 - 28 W (pat) 187/04
    Da im Eintragungsverfahren der Widerspruchsmarke nur die Schutzfähigkeit der angemeldeten Gesamtmarke zu prüfen war und wegen der klar herausgestellten Herstellerangabe "Böklunder" auch ohne weiteres festgestellt werden konnte, war im vorliegenden Verfahren die Prüfung der isolierten Schutzfähigkeit des Wort-Bild-Elements "HITKIDS" nachzuholen (vgl. zuletzt BPatG GRUR 1996, 413 - ICPI/ICP und Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, 2006, § 9 Rnr. 219).
  • BPatG, 25.11.2003 - 33 W (pat) 214/02
  • BPatG, 28.03.2001 - 26 W (pat) 179/00
  • BPatG, 20.05.1998 - 29 W (pat) 137/97
  • BPatG, 18.01.2006 - 26 W (pat) 270/03
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