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   BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95   

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BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95 (https://dejure.org/1996,515)
BPatG, Entscheidung vom 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95 (https://dejure.org/1996,515)
BPatG, Entscheidung vom 14. Mai 1996 - 24 W (pat) 152/95 (https://dejure.org/1996,515)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1996, 981
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 99/93

    "Montana"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
    Dieser unter Geltung des Warenzeichengesetzes anerkannte Grundsatz (vergleiche BGH GRUR 1980, 52 - "Contiflex") gilt auch bei der Auslegung des Benutzungsbegriffs in MarkenG § 26 (im Anschluß an BGH GRUR 1995, 583 - "MONTANA"; GRUR 1996, 267 - "AQUA").
  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
    Dieser unter Geltung des Warenzeichengesetzes anerkannte Grundsatz (vergleiche BGH GRUR 1980, 52 - "Contiflex") gilt auch bei der Auslegung des Benutzungsbegriffs in MarkenG § 26 (im Anschluß an BGH GRUR 1995, 583 - "MONTANA"; GRUR 1996, 267 - "AQUA").
  • BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77

    Contiflex

    Auszug aus BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
    Dieser unter Geltung des Warenzeichengesetzes anerkannte Grundsatz (vergleiche BGH GRUR 1980, 52 - "Contiflex") gilt auch bei der Auslegung des Benutzungsbegriffs in MarkenG § 26 (im Anschluß an BGH GRUR 1995, 583 - "MONTANA"; GRUR 1996, 267 - "AQUA").
  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03

    GALLUP

    Davon bleibt unberührt, dass in dieser Hinsicht der Widersprechende die Verantwortung für die vollständige Glaubhaftmachung trägt und verbleibende Zweifel zu seinen Lasten gehen (vgl. BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL, m.w.N.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 43 Rdn. 26).
  • BPatG, 31.08.2020 - 26 W (pat) 2/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hellis (Wort-Bild-Marke)/herlitz (Wort-Bild-Marke)"

    Sofern bei den einschlägigen Waren die jeweiligen Marken üblicherweise auf der Ware selbst, ihrer Verpackung oder Umhüllung angebracht werden, sind diese Verwendungsformen auch zur Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung unabdingbar, weil nur auf diese Weise die erforderliche Herkunftsfunktion erfüllt wird (EuGH GRUR 2003, 425 Rdnr. 36 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2011, 623 Rdnr. 23 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 1996, 267, 268 - AQUA; GRUR 1995, 347, 348 - TETRASIL; BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL).

    Der Umstand, dass die ältere Marke deutlich auf dem unteren Rand jeder Prospektseite aufgedruckt ist, reicht als Nachweis funktionsgerechter Benutzung nicht aus, weil Kennzeichnungen auf Geschäftspapieren (Preislisten, Rechnungen, Briefköpfen, Firmenschriften etc.), Preisetiketten, Transportbehältnissen, in Katalogen, Gebrauchsanweisungen, Technischen Informationsblättern oder am Geschäftslokal im Verkehr nur als firmenmäßige Benutzung gelten (BGH GRUR 2011, 623 Rdnr. 23 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 2006, 150 Rdnr. 11 f. - NORMA; GRUR 2009, 772 Rdnr. 53 - Augsburger Puppenkiste; GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 1996, 267, 268 - AQUA; BPatG 28 W (pat) 80/99 - Redy Line/REDLINE/AGA Redline; GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL).

  • BPatG, 19.07.2021 - 26 W (pat) 567/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "CRYSTAL Smoke (Wort-Bildmarke)/CRISTAL (IR-Marke)" -

    Davon bleibt unberührt, dass in dieser Hinsicht der Widersprechende die Verantwortung für die vollständige Glaubhaftmachung trägt und verbleibende Zweifel zu seinen Lasten gehen (vgl. BGH a. a. O. - GALLUP BPatG; GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL, m. w. N.).

    b) Besondere Umstände, die eine Kostenauferlegung rechtfertigen, sind z. B. wenn ein Widerspruch auf eine prioritätsältere mehrgliedrige Marke gestützt wird, die nur in einem schutzunfähigen Bestandteil Ähnlichkeit mit der angegriffenen Marke aufweist (BPatG 27 W (pat) 67/13 - Ein EVENT EIN Partner makosch media.GmbH/Event; 27 W (pat) 99/12 - SPORTARENA LECHTAL-KAUFERING/SPORT-ARENA), wenn trotz ersichtlich fehlender Ähnlichkeit der Marken (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 71 Rdnr. 14) oder der Waren und/oder Dienstleistungen (BPatGE 23, 224, 227) Widerspruch erhoben wird (BPatGE 23, 224, 227) oder wenn der Widerspruch auf eine zulässige Nichtbenutzungseinrede ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung weiterverfolgt wird (BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL).

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