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OLG Karlsruhe, 18.12.1996 - 6 U 154/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GRUR 1997, 373
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 11.10.2005 - 11 U 63/04
Markenrechtsschutz: Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung; missbräuchliche …
Erst bei Hinzutreten weiterer Umstände kann die Anmeldung oder zumindest die Geltendmachung von aus dem angemeldeten Zeichen abgeleiteten Verbietungsrechten wettbewerbs- und sittenwidrig sein (BGH GRUR 1980, 110 - TORCH; OLG Karlsruhe GRUR 1997, 373 -NeutralRed).Für die Frage, ob gegenüber dem Vorgehen aus dem eingetragenen Zeichen nur der Missbrauchseinwand greift oder ein Anspruch auf Löschung des Zeichens besteht, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei darauf abzustellen ist, ob bereits die Anmeldung oder nur die Geltendmachung der Rechte aus dem eingetragenen Zeichen rechtsmissbräuchlich ist ( OLG Karlsruhe GRUR 1997, 373 - NeutralRed ).
- OLG Schleswig, 06.06.2000 - 6 U 85/99
Markenrechtsstreit - Aussetzung - Löschunbsverfahren
Zwar kann die Anmeldung einer Marke unter gewissen Umständen sittenwidrig i. S. d. § 1 UWG sein (vgl. BGH GRUR 98, 412 - Analgin - GRUR 86, 74 - Shamrock III - OLG Karlsruhe GRUR 97, 373; OLG München WRP 96, 1057 und GRUR 90, 43). - LG Hamburg, 26.05.2009 - 312 O 726/08
Wettbewerbsverstoß: Behinderung durch Markenanmeldung; Löschungsreife der …
((2)) Der ebenfalls mögliche Erwerb eines schutzwürdigen Besitzstandes durch eine überragende Verkehrsgeltung im Ausland (BGH GRUR 1967, 298, 302 - Modess; OLG Karlsruhe, GRUR 1997, 373, 374 - NeutralRed) ist nicht dargetan. - LG Hamburg, 13.04.2017 - 327 O 466/15
Markenverletzungsverfahren: Unterlassungsanspruch und Annexansprüche hinsichtlich …
Ob der durch die Eintragung einer Sperrmarke behinderte Wettbewerber nur die Löschung der Marke erwirken kann und ihm keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung des Zeichens zustehen (so OLG Karlsruhe GRUR 1997, 373, 375;… Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 4 Rn. 4.85), bedarf keiner Entscheidung.