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   BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 98/97   

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BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 98/97 (https://dejure.org/1997,3590)
BPatG, Entscheidung vom 26.11.1997 - 26 W (pat) 98/97 (https://dejure.org/1997,3590)
BPatG, Entscheidung vom 26. November 1997 - 26 W (pat) 98/97 (https://dejure.org/1997,3590)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 § 83 Abs. 2
    Markenschutz - Markenfähigkeit von Getränkeflaschen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1998, 582
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BPatG, 06.08.1997 - 26 W (pat) 80/96
    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 98/97
    Die angemeldete Flasche weist damit keine auf dem Getränkesektor ungebräuchlichen Gestaltungsmerkmale auf, sondern nur typische (BGH a.a.O. - Autofelge; vgl. auch Beschluß des Senats vom 6. August 1997, 26 W (pat) 80/96 zu einer anderen Flaschenform).

    Grüne und bläuliche Töne sollen ein Gefühl der Frische und Klarheit vermitteln (vgl. Beschluß des Senats vom 6. August 1997, 26 W (pat) 80/96 zu einer blaßgrünen Flasche).

  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 98/97
    Übliche Einfärbungen von Flaschen unterliegen einem allgemeinen Freihaltungsbedürfnis, wobei strenge Maßstäbe eine unzuträgliche Monopolisierung verhindern müssen (vgl. Schmieder NJW 1997, 2910), so daß auch hier an die Unterscheidungskraft keine geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZB 27/93

    "Füllkörper" - wirksame Inanspruchnahme des telle-quelle-Schutzes

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 98/97
    Die dreidimensional dargestellte Flasche hat keine so originelle Gestalt (BPatG GRUR 1995, 814 - Absperrpoller; vgl. Begründung zum MarkenG , BlPMZ 1994, 58f; Schmieder NJW 1997, 2909; 1994, 1242; BGH GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper), daß sie geeignet wäre, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG , 5. Aufl 1997, § 8 RdNr. 12).
  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 107/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 98/97
    Die Gestaltung der vorliegenden Flasche ist nicht so signifikant, daß dies eine hinreichende Unterscheidungskraft begründen könnte, auch wenn die Anforderungen hierbei nicht überzogen werden dürfen, da für nicht genormte Flaschenformen in der Regel - wie bei Bildzeichen - kein Freihaltungsbedürfnis besteht (vgl. BGH GRUR 1997, 527 - Autofelge; 1955, 421 - Forellenzeichen; BPatG a.a.O. S 815 - Absperrpoller).
  • BPatG, 17.05.1995 - 28 W (pat) 164/94
    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 98/97
    Die dreidimensional dargestellte Flasche hat keine so originelle Gestalt (BPatG GRUR 1995, 814 - Absperrpoller; vgl. Begründung zum MarkenG , BlPMZ 1994, 58f; Schmieder NJW 1997, 2909; 1994, 1242; BGH GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper), daß sie geeignet wäre, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG , 5. Aufl 1997, § 8 RdNr. 12).
  • BPatG, 29.11.1996 - 33 W (pat) 17/96
    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 98/97
    Für das Verständnis kommt es unter anderem stets auf die allgemeine Handhabung bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen an (BGH BlPMZ 1969, 319, 320 - red white; BPatG GRUR 1997, 285, 286 - VISA-Streifenbild).
  • BGH, 10.04.1997 - I ZB 1/95

    "Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 98/97
    Die Gestaltung der vorliegenden Flasche ist nicht so signifikant, daß dies eine hinreichende Unterscheidungskraft begründen könnte, auch wenn die Anforderungen hierbei nicht überzogen werden dürfen, da für nicht genormte Flaschenformen in der Regel - wie bei Bildzeichen - kein Freihaltungsbedürfnis besteht (vgl. BGH GRUR 1997, 527 - Autofelge; 1955, 421 - Forellenzeichen; BPatG a.a.O. S 815 - Absperrpoller).
  • BGH, 01.12.1988 - I ZB 10/87

    "KSÜD"; Eintragungsfähigkeit einer Dienstleistungsmarke

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 98/97
    Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken führt nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patentamts und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (vgl. BGH GRUR 1989, 420, 421 - KSÜD; BGH a.a.O. - Autofelge; BPatGE 32, 5, 9f - CREATION GROSS).
  • OLG Hamburg, 10.03.1977 - 3 U 9/76
    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 98/97
    Die braune Vierkantflasche, die der Cointreau II-Entscheidung zu Grunde lag, hatte sich als Ausstattung durchgesetzt (OLG Hamburg GRUR Int 1978, 139).
  • BPatG, 09.04.1997 - 32 W (pat) 30/96
    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 98/97
    Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft kann nur eine eigentümliche und originelle Form erfüllen (vgl. BGH a.a.O. - Autofelge; BPatG a.a.O. - Absperrpoller; BPatG Beschluß vom 9. April 1997, 32 W (pat) 30/96 - Fischli).
  • BPatG, 18.05.2000 - 25 W (pat) 18/00
    Flaschenformen besitzen nach den vorgenannten Grundsätzen als Warenverpakkung nur dann Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn sie eine über den üblichen Formenschatz hinausreichenden Eigentümlichkeit und Originalität aufweisen (vgl auch Ströbele GRUR 1999, 1041, 1043), der Verkehr sie deshalb neben und unabhängig von der Etikettierung als Besonderheit wahrnimmt und sich hieran zumindest auch orientiert (vgl BPatG GRUR 1998, 581 - weiße Kokosflasche; GRUR 1998, 582 - blaue Vierkantflasche; GRUR 1998, 584.- kleine Kullerflasche; BlPMZ 1998, 531 - Weiße Flasche mit Fußwölbung; BPatG GRUR 1998, 580 - Dimple-Flasche; HABM GRUR 1999, 1080 - GRANINI-FLASCHE).

    Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob wegen einer funktionsbedingten Gestaltung die Mitwettbewerber jedenfalls auf eine Mindestzahl von Ausweichmöglichkeiten angewiesen sind, was auch für nicht genormte Flaschenformen ein Freihaltebedürfnis (vgl hierzu BPatG GRUR 1998, 582, 583 - blaue Vierkantflasche; BPatG GRUR 1998, 580 - Dimple-Flasche) und die Vermutung fehlender Unterscheidungskraft nahelegen kann (vgl hierzu Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 8 Rdn 18; BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN).

    Hierbei sind auch farbliche Gestaltungen der Flasche selbst oder ihrer Verschlüsse, welche technische oder werbliche Funktion haben können (vgl hierzu BlPMZ 1998, 531, 532 - Weiße Flasche mit Fußwölbung), nicht unüblich und geben deshalb in der Regel weder einen bestimmten Herkunftshinweis noch tragen sie wesentlich zur Schutzfähigkeit der Formgestaltung bei (vgl auch BPatG GRUR 1998, 581, 582 - weiße Kokosflasche; GRUR 1998, 582, 583, 584 - blaue Vierkantflasche; BlPMZ 1998, 531, 532 - Weiße Flasche mit Fußwölbung).

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 138/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 139/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 159/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 110/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 109/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 171/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 168/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 24.01.2001 - 29 W (pat) 87/00
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Wasch- und Bleichmittel, Geschirr- und Wäschespülmittel sowie der Putz- und Poliermittel (vgl dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"; BGH WRP 200, 1290, 1291 "Likörflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 140/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 02.07.1999 - 33 W (pat) 194/98

    Fehlende Unterscheidungskraft bei nicht ungewöhnlicher Einfärbung der Ware in

  • BPatG, 15.10.2008 - 26 W (pat) 67/07

    Nicht jede Flaschenform ist gleich als 3D-Marke eintragungsfähig

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