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   BGH, 22.04.1998 - X ZB 5/97   

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https://dejure.org/1998,2490
BGH, 22.04.1998 - X ZB 5/97 (https://dejure.org/1998,2490)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1998 - X ZB 5/97 (https://dejure.org/1998,2490)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1998 - X ZB 5/97 (https://dejure.org/1998,2490)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG (1981) § 100 Abs. 3
    "Alkyläther"; Zulässigkeit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 114
  • GRUR 1998, 907
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.05.1997 - X ZB 11/96

    Begründung einer Entscheidung im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 5/97
    Sie betrifft damit die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung; ob die Beurteilung des Bundespatentgerichts richtig ist, kann im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde jedoch nicht geprüft werden (st. Rspr.: BGHZ 39, 333, 337, 341 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II m.w,N.; Sen.Beschl. v. 15.05.1997 - X ZB 11/96, BlPMZ 1997, 401 - Sicherheitspapier m.w.N.).
  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 5/97
    a) Die Rechtsbeschwerde beanstandet das Fehlen von Ausführungen, warum das Bundespatentgericht sich für berechtigt gehalten habe, sich entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 128, 280 - Aluminium-Trihydroxid) auf den Einspruchsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG zu stützen.
  • BGH, 28.11.1978 - X ZB 15/77

    Wirkung eines nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 5/97
    Der Katalog der zulassungsfreien Rechtsbeschwerdegründe in § 100 Abs. 3 PatG macht schließlich auch deutlich, daß diese Vorschrift nicht der Durchsetzung von verfahrensrechtlichen Pflichten dient, die für das Bundespatentgericht aufgrund von §§ 87, 91 PatG bestehen bzw. sich aus diesen Vorschriften ergeben mögen (vgl. Sen.Beschl. v. 28.11.1978 - X ZB 15/77, GRUR 1979, 219 - Schaltungschassis m.w.N.).
  • BGH, 28.11.1963 - Ia ZB 204/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 5/97
    Deshalb ist es allenfalls ein sachlicher Fehler, aber noch kein Begründungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG, wenn die erfinderische Tätigkeit nicht in einer Gesamtschau geprüft und bewertet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.1963 - Ia ZB 204/63, GRUR 1964, 259, 260 - Schreibstift).
  • BGH, 26.11.1987 - X ZB 20/86

    Anmeldung eines Patents für ein Pflanzerdgerüst zur Vermeidung einer Austrocknung

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 5/97
    Unvollständigkeit in der Begründung stellt einen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG erst dar, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich, verworren oder in sich widersprüchlich sind oder wenn sie sich auf leere Redensarten oder die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken, so daß auch sie nicht erkennen lassen, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren (st. Rspr.: BGH, aaO; Sen.Beschl. v. 02.03.1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer; Sen.Beschl. v. 26.11.1987 - X ZB 20/86, Umdr. S. 5), oder wenn von mehreren geltend gemachten ein (Angriffs- oder) Verteidigungsmittel, das selbständigen Charakter hat und deshalb in den Gründen auch zu bescheiden ist, bei der Begründung übergangen ist (st. Rspr.: BGH, aaO - Crackkatalysator II; Sen.Beschl. v. 26.09.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät).
  • BGH, 03.12.1991 - X ZB 5/91

    Kein Begründungsmangel bei Übergehen eines Beweisantritts zu Erfindungshöhe

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 5/97
    Sie betrifft damit die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung; ob die Beurteilung des Bundespatentgerichts richtig ist, kann im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde jedoch nicht geprüft werden (st. Rspr.: BGHZ 39, 333, 337, 341 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II m.w,N.; Sen.Beschl. v. 15.05.1997 - X ZB 11/96, BlPMZ 1997, 401 - Sicherheitspapier m.w.N.).
  • BGH, 02.03.1993 - X ZB 14/92

    Keine Berücksichtigung einer nach Beendigung der Tatsacheninstanz erklärten

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 5/97
    Unvollständigkeit in der Begründung stellt einen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG erst dar, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich, verworren oder in sich widersprüchlich sind oder wenn sie sich auf leere Redensarten oder die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken, so daß auch sie nicht erkennen lassen, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren (st. Rspr.: BGH, aaO; Sen.Beschl. v. 02.03.1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer; Sen.Beschl. v. 26.11.1987 - X ZB 20/86, Umdr. S. 5), oder wenn von mehreren geltend gemachten ein (Angriffs- oder) Verteidigungsmittel, das selbständigen Charakter hat und deshalb in den Gründen auch zu bescheiden ist, bei der Begründung übergangen ist (st. Rspr.: BGH, aaO - Crackkatalysator II; Sen.Beschl. v. 26.09.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät).
  • BGH, 04.12.1990 - X ZB 6/90

    Zulässigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde bei Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 5/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht verletzt, wenn die Ausführungen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen das Bundespatentgericht seine Entscheidung gestützt hat (BGH, aaO; Sen.Beschl. v. 04.12.1990 - X ZB 6/90, GRUR 1991, 442, 443 - pharmazeutisches Präparat).
  • BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95

    "Elektrisches Speicherheizgerät"; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 5/97
    Unvollständigkeit in der Begründung stellt einen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG erst dar, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich, verworren oder in sich widersprüchlich sind oder wenn sie sich auf leere Redensarten oder die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken, so daß auch sie nicht erkennen lassen, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren (st. Rspr.: BGH, aaO; Sen.Beschl. v. 02.03.1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer; Sen.Beschl. v. 26.11.1987 - X ZB 20/86, Umdr. S. 5), oder wenn von mehreren geltend gemachten ein (Angriffs- oder) Verteidigungsmittel, das selbständigen Charakter hat und deshalb in den Gründen auch zu bescheiden ist, bei der Begründung übergangen ist (st. Rspr.: BGH, aaO - Crackkatalysator II; Sen.Beschl. v. 26.09.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät).
  • BGH, 26.09.1989 - X ZB 19/88

    Voraussetzungen eines Begründungsmangels

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 5/97
    Erst die Wahrung anerkannter Regeln der Rechtsfindung machen zwar eine rechtsfehlerfreie Rechtsprechung möglich; deren Sicherung dient § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG jedoch nicht (Sen.Beschl. v. 26.09.1989 - X ZB 90/88, GRUR 1990, 33, 34 - Schüsselmühle m.w.N.).
  • BGH, 21.09.1993 - X ZR 50/91

    Kenntnis des Prioritätstages des Streitpatents - Bahnstück für eine flexible

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Eine Entscheidung ist vielmehr u.a. dann "nicht mit Gründen versehen", wenn eines von mehreren selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln bei der Begründung übergangen ist (Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 5/97, GRUR 1998, 907 - Alkyläther; Sen.Beschl. v. 12.1.1999 - X ZB 7/98, GRUR 1999, 573, 574 - Staatsgeheimnis; st. Rspr.).
  • BGH, 25.01.2000 - X ZB 7/99

    Spiralbohrer; Rechtliches Gehör im Verfahren vor den Patentgerichten

    Geltend gemacht werden Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit in der Begründung, die einen Begründungsmangel nur dann darstellen, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich, verworren oder in sich widersprüchlich sind oder wenn sie sich auf leere Redensarten oder die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken, so daß sie nicht erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (st. Rspr., vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 2.3.1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer), oder wenn eines von mehreren geltend gemachten Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, das einen selbständigen Charakter hat und deshalb in den Gründen auch zu bescheiden war, bei der Begründung übergangen wurde (vgl. Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 5/97, GRUR 1998, 907 - Alkyläther).
  • BGH, 12.01.1999 - X ZB 7/98

    Staatsgeheimnis

    Unvollständigkeit in der Begründung stellt einen Begründungsmangel dar, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich, verworren oder in sich widersprüchlich sind oder wenn sie sich auf leere Redensarten oder die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken, so daß sie nicht erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (st. Rspr.: u.a. Sen.Beschl. v. 2.3.1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer), oder wenn von mehreren geltend gemachten ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das selbständigen Charakter hat und deshalb in den Gründen auch zu bescheiden ist, bei der Begründung übergangen ist (st. Rspr., Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 5/97, GRUR 1998, 907 - Alkyläther).
  • BGH, 01.07.1999 - I ZB 48/96

    SLICK 50; Rechtsbeschwerde gegen teilweise Löschung einer Marke

    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann ein Begründungsmangel i.S. von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG nicht daraus hergeleitet werden, daß sich der angefochtene Beschluß nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetze oder diese nicht berücksichtige (vgl. - zu der entsprechenden Vorschrift des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG a.F. [jetzt § 100 Abs. 3 Nr. 6] - BGH, Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 5/97, GRUR 1998, 907, 908 - Alkyläther).
  • BGH, 23.04.2002 - X ZB 5/01

    Begriff des Begründungsmangels

    Dagegen führen Widersprüche, Fehler oder Ungenauigkeiten in den Gründen nicht ohne weiteres dazu, daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist (vgl. u.a. Sen. Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 5/97, GRUR 1998, 907 - Alkyläther; v. 20.12.1988 - X ZB 30/87, GRUR 1990, 346 - Aufzeichnungsmaterial).
  • BGH, 12.01.1999 - X ZB 9/98

    Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung eines Patents; Voraussetzungen eines

    Unvollständigkeit in der Begründung stellt einen Begründungsmangel dar, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich, verworren oder in sich widersprüchlich sind oder wenn sie sich auf leere Redensarten oder die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken, so daß sie nicht erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (st. Rspr., u.a. Sen.Beschl. v. 2.3.1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer), oder wenn von mehreren geltend gemachten ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das selbständigen Charakter hat und deshalb in den Gründen auch zu bescheiden ist, bei der Begründung übergangen ist (st. Rspr., Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 5/97, GRUR 1998, 907 - Alkyläther).
  • BGH, 12.01.1999 - X ZB 8/98

    Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung eines Gebrauchsmusters; Voraussetzungen

    Unvollständigkeit in der Begründung stellt einen Begründungsmangel dar, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich, verworren oder in sich widersprüchlich sind oder wenn sie sich auf leere Redensarten oder die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken, so daß sie nicht erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (st. Rspr., u.a. Sen.Beschl. v. 2.3.1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer), oder wenn von mehreren geltend gemachten ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das selbständigen Charakter hat und deshalb in den Gründen auch zu bescheiden ist, bei der Begründung übergangen ist (st. Rspr., Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 5/97, GRUR 1998, 907 - Alkyläther).
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