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   BGH, 03.12.1998 - X ZB 17/97   

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BGH, 03.12.1998 - X ZB 17/97 (https://dejure.org/1998,2132)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1998 - X ZB 17/97 (https://dejure.org/1998,2132)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1998 - X ZB 17/97 (https://dejure.org/1998,2132)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1519
  • NJW 1999, 1552
  • GRUR 1999, 485
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.05.1996 - X ZB 4/95

    "Informationssignal"; Wirksamkeit der Teilung eines Patents

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - X ZB 17/97
    Insoweit ist das Patent nach § 21 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. PatG wegen der Teilung zu widerrufen (Sen.Beschl. v. 5.3.1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 749 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGHZ 133, 18, 21 ff. - Informationssignal).

    Vielmehr sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer materiell-rechtlich wirksamen Teilung von ihrer Rechtsfolge, wonach in der Trennanmeldung der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Gesamtanmeldung ausgeschöpft werden kann, streng zu unterscheiden (BGHZ 133, 18, 24 - Informationssignal).

    So liegt es, wie der Senat entschieden hat, beispielsweise, wenn der Gegenstand der Trennanmeldung nicht im Patent enthalten ist (BGHZ 133, 18 ff. - Informationssignal).

  • BGH, 01.10.1991 - X ZB 34/89

    Teilung des Patents im Einspruchsverfahren

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - X ZB 17/97
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 115, 234 - Straßenkehrmaschine) könne mit der Trennanmeldung der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung, auch über den Schutzbereich des erteilten Stammpatents hinaus, ausgeschöpft werden.

    Liegt eine Teilung in diesem Sinne vor, d.h. wird mit der Teilungserklärung tatsächlich ein Teil des einspruchsbefangenen Patents abgespalten, dann kann mit der Trennanmeldung im übrigen der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Gesamtanmeldung - auch über den abgetrennten Gegenstand hinaus - ausgeschöpft werden, mit Ausnahme des Teils, der Gegenstand des Stammpatents - d.h. seiner Patentansprüche - geblieben ist (Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, Mitt. 1998, 422, 424 - Informationsträger; BGHZ 115, 234 ff. - Straßenkehrmaschine).

  • BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97

    "Informationsträger"; Rechtsfolgen der Teilung eines Patents im

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - X ZB 17/97
    Liegt eine Teilung in diesem Sinne vor, d.h. wird mit der Teilungserklärung tatsächlich ein Teil des einspruchsbefangenen Patents abgespalten, dann kann mit der Trennanmeldung im übrigen der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Gesamtanmeldung - auch über den abgetrennten Gegenstand hinaus - ausgeschöpft werden, mit Ausnahme des Teils, der Gegenstand des Stammpatents - d.h. seiner Patentansprüche - geblieben ist (Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, Mitt. 1998, 422, 424 - Informationsträger; BGHZ 115, 234 ff. - Straßenkehrmaschine).
  • BPatG, 16.06.1997 - 4 W (pat) 18/96
    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - X ZB 17/97
    Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß die zweite Teilungserklärung unwirksam sei, und auch die Beschwerde zurückgewiesen (BPatGE 38, 201 = GRUR 1998, 139).
  • BGH, 05.03.1996 - X ZB 13/92

    "Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem"; Voraussetzungen der Teilung eines

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - X ZB 17/97
    Insoweit ist das Patent nach § 21 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. PatG wegen der Teilung zu widerrufen (Sen.Beschl. v. 5.3.1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 749 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGHZ 133, 18, 21 ff. - Informationssignal).
  • BGH, 30.09.2002 - X ZB 18/01

    "Sammelhefter" - Wirksame Teilung eines Patents

    Für erforderlich hat der Senat vielmehr erachtet, daß die Trennanmeldung - zumindest auch - einen Gegenstand umfaßt, der Gegenstand der - sinnvoll verstandenen - Patentansprüche des erteilten Patents ist und nach dem Inhalt der Teilungserklärung von diesem abgetrennt wird (Sen.Beschl. v. 3.12.1998 - X ZB 17/97, GRUR 1999, 485, 486 - Kupplungsvorrichtung).

    ß) Der Senat hat insoweit wesentlich darauf abgestellt, daß eine Teilung schon begrifflich voraussetze, daß der zu teilende Gegenstand in mindestens zwei Teile aufgespalten werde (Sen.Beschl. v. 5.3.1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 750 f. - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGHZ 133, 18, 22 - Informationssignal; Sen.Beschl. v. 3.12.1998 - X ZB 17/97, GRUR 1999, 485, 486 - Kupplungsvorrichtung).

  • BGH, 28.04.1999 - X ZB 12/98

    Flächenschleifmaschine

    Die Beurteilung des Vorliegens eines erfinderischen Schritts liegt wie die der erfinderischen Tätigkeit beim Patent im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist insoweit einer Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich verschlossen (§ 18 Abs. 5 GebrMG i.V.m. § 107 Abs. 2 PatG; zuletzt für das Gebrauchsmusterrecht Sen.Beschl. v. 20.1.1998 - X ZB 5/96, NJW-RR 1998, 761, 762 - Induktionsofen, insoweit nicht in GRUR Int. 1998, 721 abgedruckt; vgl. für das Patentrecht Sen.Beschl. v. 2.3.1999 - X ZB 17/97, zur Veröffentlichung vorgesehen - künstliche Atmosphäre).
  • BGH, 29.04.2003 - X ZB 4/01

    "Basisstation"; Gerichtliches Verfahren nach Teilung eines Patents

    bb) Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (Sen.Beschl. v. 5.3.1996 - X ZR 13/92, GRUR 1996, 747 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 150 - Informationsträger; Sen.Beschl. v. 3.12.1998 - X ZB 17/97, GRUR 1999, 485, 486 - Kupplungsvorrichtung; BGHZ 133, 18, 21 - Informationssignal; Sen.Beschl. v. 28.3.2000 - X ZB 36/98, GRUR 2000, 688 - Graustufenbild) im wesentlichen darauf abgestellt, daß eine Teilung schon begrifflich voraussetze, daß der zu teilende Gegenstand in mindestens zwei Teile aufgespalten werde.
  • OLG Stuttgart, 08.12.2003 - 5 U 76/03

    Haftung des Fahrzeugführers beim Unfall mit einem schuldunfähigen Fußgänger;

    Denn von der Beklagten Ziff. 3 als einem großen Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH NJW 1999, 1552; NJW 1999, 3774).
  • BPatG, 27.09.2000 - 19 W (pat) 38/98
    Der Teilungserklärung vom 26. November 1996 ist bereits dadurch "der Boden entzogen", daß die Patentinhaberin das Streitpatent nicht um den abgetrennten Teil vermindert hat, wie dies für eine wirksame Teilung zu fordern ist (BGH GRUR 1999 485, 486 Abschn. cc) - Kupplungsvorrichtung).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1998 - I ZB 17/97   

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https://dejure.org/1998,16229
BGH, 03.12.1998 - I ZB 17/97 (https://dejure.org/1998,16229)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1998 - I ZB 17/97 (https://dejure.org/1998,16229)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1998 - I ZB 17/97 (https://dejure.org/1998,16229)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 1999, 485
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BPatG, 13.07.2000 - 6 W (pat) 33/98
    Also liegt eine wirksame Teilung des Patents nicht vor (vgl BGH GRUR 1999, 485, 486 - Kupplungsvorrichtung).
  • BPatG, 04.04.2002 - 14 W (pat) 54/00
    Dabei muß das erteilte Patent hinsichtlich seines in den Patentansprüchen formulierten Gegenstandes um den weiter abgetrennten Teil vermindert werden, der Gegenstand des erteilten Patentes bzw seiner Patentansprüche gewesen sein muß (vgl BGH GRUR 1999, 485 - Kupplungsvorrichtung).
  • BPatG, 25.07.2001 - 9 W (pat) 30/99
    Eine Teilung liegt somit nicht vor (BGH GRUR 1999, 485- Kupplungsvorrichtung).
  • BPatG, 03.08.2000 - 6 W (pat) 23/98
    Eine wirksame Teilung liegt aber auch dann nicht vor, wenn vom erteilten Patent nichts abgetrennt wird bzw wenn das Stammpatent nicht um den abgetrennten Teil vermindert worden ist (BGH GRUR 1999, 485, 486 - Kupplungsvorrichtung).
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