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   BPatG, 27.11.2000 - 4 W (pat) 42/98   

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https://dejure.org/2000,12953
BPatG, 27.11.2000 - 4 W (pat) 42/98 (https://dejure.org/2000,12953)
BPatG, Entscheidung vom 27.11.2000 - 4 W (pat) 42/98 (https://dejure.org/2000,12953)
BPatG, Entscheidung vom 27. November 2000 - 4 W (pat) 42/98 (https://dejure.org/2000,12953)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 80 Abs. 1, Abs. 4; ZPO § 269 Abs. 3
    Kosten im Patent-Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2001, 328
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67

    Umschreibung eines Warenzeichens ohne Einverständnis des Inhabers - Umwandlung

    Auszug aus BPatG, 27.11.2000 - 4 W (pat) 42/98
    Er muß vielmehr nach anerkannter Rechtsprechung (BGH GRUR 1969, 43 "Marpin") zunächst gegen den eingetragenen Inhaber auf Erteilung der Einwilligung in die Umschreibung klagen und kann sodann unter Vorlage des vollstreckbaren Titels beim Patentamt die Umschreibung auf sich beantragen, so wie es die Beschwerdeführerin im Endergebnis auch veranlaßt hat.
  • BGH, 03.03.1972 - I ZB 7/70
    Auszug aus BPatG, 27.11.2000 - 4 W (pat) 42/98
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die der Gegenseite verursachten Kosten bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde hätten vermieden werden können (BGH GRUR 1972, 600 "Lewapur"; 1996, 399, 401 "Schutzverkleidung").
  • BGH, 13.02.1996 - X ZB 14/94

    "Schutzverkleidung"; Kostenpflicht des Veranlassers in einem Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BPatG, 27.11.2000 - 4 W (pat) 42/98
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die der Gegenseite verursachten Kosten bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde hätten vermieden werden können (BGH GRUR 1972, 600 "Lewapur"; 1996, 399, 401 "Schutzverkleidung").
  • BGH, 21.09.1993 - X ZB 31/92

    Einsicht in Patentakten - Akteneinsicht XIII

    Auszug aus BPatG, 27.11.2000 - 4 W (pat) 42/98
    In den Fällen echter Streitverfahren, die auf Antrag eines Beteiligten eingeleitet werden, wie beispielsweise das Akteneinsichtsverfahren (vgl BGH GRUR 1994, 104 "Akteneinsicht XIII"), ist allerdings die analoge Anwendung der Grundsätze des § 91 ZPO billig, es wird also im Regelfall nur auf die Tatsache des Unterliegens abgestellt und hierin ein die Kostenauferlegung rechtfertigender Grund gesehen (vgl Busse, aaO, § 80, RdNr 17).
  • BPatG, 28.06.2019 - 7 W (pat) 4/18

    Patentbeschwerdeverfahren - "Elektrische Schaltanlage" - zur Umschreibung eines

    Im Übrigen beruht die ständige Rechtsprechung (vgl. BGH, a. a. O - Marpin), wonach der Umschreibungsantrag zurückzuweisen ist, wenn die Prüfung der Unterlagen zu Zweifeln führt und sich diese Zweifel nicht durch Beweismittel beheben lassen, die für das Registerverfahren tauglich erscheinen, auf der Überlegung, dass "dem wahren Berechtigten der Weg der Klage auf Bewilligung der Umschreibung vor den ordentlichen Gerichten offensteht" (vgl. BGH, a. a. O., unter IV. - Marpin; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 27. November 2000, 4 W (pat) 42/98, GRUR 2001, 328 letzter Absatz, juris Tz. 16).
  • BPatG, 23.04.2001 - 10 W (pat) 711/00
    Bei dem Umschreibungsverfahren handelt es sich um ein echtes, auf Antrag eines Beteiligten eingeleitetes Streitverfahren, in dem es der Billigkeit entspricht, in analoger Anwendung des § 91 ZPO dem Unterliegenden die Kosten aufzuerlegen (vgl BPatG GRUR 2001, 328).
  • BPatG, 09.09.2010 - 35 W (pat) 2/09
    nicht aber von der Antragstellerin (vgl. auch BPatG GRUR 2001, 328).
  • BPatG, 14.10.2004 - 10 W (pat) 22/01
    Es wird auf Antrag eingeleitet und ist jedenfalls dann, wenn wie hier die materielle Rechtsposition streitig ist, als echtes Streitverfahren anzusehen, in dem Antragsteller und Antragsgegner jeweils ausschließlich eigene Interessen wahrnehmen (vgl BPatG beschließender Senat GRUR 2001, 328 - Umschreibungsverfahren I; a.A. BPatG 5. Senat GRUR 2001, 329 - Umschreibungsverfahren II).
  • BPatG, 20.01.2005 - 10 W (pat) 46/03
    Es wird auf Antrag eingeleitet und ist jedenfalls dann, wenn wie hier die materielle Rechtsposition streitig ist, als echtes Streitverfahren anzusehen, in dem Antragsteller und Antragsgegner jeweils ausschließlich eigene Interessen wahrnehmen (vgl BPatG beschließender Senat GRUR 2001, 328 - Umschreibungsverfahren I; a.A. BPatG 5. Senat GRUR 2001, 329 - Umschreibungsverfahren II).
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