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   BPatG, 27.06.2000 - 27 W (pat) 256/99   

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BPatG, 27.06.2000 - 27 W (pat) 256/99 (https://dejure.org/2000,4778)
BPatG, Entscheidung vom 27.06.2000 - 27 W (pat) 256/99 (https://dejure.org/2000,4778)
BPatG, Entscheidung vom 27. Juni 2000 - 27 W (pat) 256/99 (https://dejure.org/2000,4778)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • GRUR 2001, 518
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 27.06.2000 - 27 W (pat) 256/99
    Diese zueinander in Wechselwirkung tretenden und deshalb von Fall zu Fall auch unterschiedlich zu gewichtenden Kriterien für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine Verwechslungsgefahr besteht (BGH GRUR 1995, 216 "Oxygenol II"), sprechen vorliegend bei der gebotenen umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Abwägung (EuGH GRUR 1998, 922 "Canon") teils für und teils gegen die Annahme einer Gefahr von Zeichenverwechslungen in einem markenrechtlich noch beachtlichen Umfang.
  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92

    "Oxygenol II" - Gleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und

    Auszug aus BPatG, 27.06.2000 - 27 W (pat) 256/99
    Diese zueinander in Wechselwirkung tretenden und deshalb von Fall zu Fall auch unterschiedlich zu gewichtenden Kriterien für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine Verwechslungsgefahr besteht (BGH GRUR 1995, 216 "Oxygenol II"), sprechen vorliegend bei der gebotenen umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Abwägung (EuGH GRUR 1998, 922 "Canon") teils für und teils gegen die Annahme einer Gefahr von Zeichenverwechslungen in einem markenrechtlich noch beachtlichen Umfang.
  • BPatG, 22.09.1997 - 30 W (pat) 170/96

    Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken; Voraussetzungen

    Auszug aus BPatG, 27.06.2000 - 27 W (pat) 256/99
    Die sonstigen für die jüngere Marke registrierten Waren, dh "elektrische und elektronische Apparate und Instrumente" sowie "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Magnetaufzeichnungsträger" sind mit Datenverarbeitungsgeräten ähnlich (Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 111; vgl auch BPatGE 38, 254 "HIRO").
  • OLG München, 19.11.2015 - 29 U 1136/15

    Galileo Control Center - Beschreibende Verwendung der Bezeichnung des

    Zwar ist die Annahme von Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, andererseits ist aber wegen der unterschiedlichen Beschaffenheit von Erzeugnissen und Dienstleistungsangeboten schon im Regelfall nicht von einer besonderen Nähe auszugehen (BPatG GRUR 2001, 518, 520).
  • BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99

    Unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken

    Hierbei können neben den übereinstimmenden auch die jeweils abweichenden Elemente von wesentlicher Bedeutung sein, indem sie z.B. wegen eigener Kennzeichnungsschwäche oder einer an Marken desselben Unternehmens erinnernden Wortbildung die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf den gemeinsamen Markenteil lenken und diesen als das eigentliche Betriebskennzeichen erscheinen lassen (vgl. Althammer/Ströbele, a.a.O., § 9 Rdn. 221; BPatGE 40, 26, 31 "KIMBOY'S/KIMLADY"; BPatG GRUR 1998, 1025, 1026f "Rebenfreund"; GRUR 2001, 518, 520 "d3.net/d.3"; MittdtschPatAnw 2001, 79, 80 "Del Monte").
  • BPatG, 16.09.2009 - 29 W (pat) 15/09
    Damit weist die angegriffene Marke als Kombination eines englischen Eigenschaftswortes mit dem Substantiv "PANTHER" keine an die Serienmarke der Widersprechenden erinnernde Wortbildung -die für sich gesehen im Übrigen auch nicht einheitlich ist -auf (vgl. BPatG GRUR 2001, 518, 520 -d3.net/d3).
  • BPatG, 17.10.2001 - 32 W (pat) 212/00
    Vielmehr sind auf sie dieselben Grundsätze anzuwenden wie auf Wortmarken (aA BPatGE 43, 115 - d3.net/d.3).

    D3 und d.3 sind klanglich in entscheidungserheblichem Umfang gleich, weil der Verkehr d.3 wie D3 als [de drei] sprechen wird (ähnlich insoweit BPatGE 43, 115 - d3.net/d.3).

  • BPatG, 25.07.2016 - 26 W (pat) 506/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "MUSIC MONSTER (Wort-Bild-Marke)/MONSTER MUSIC

    Zudem kommen elektronische Datenverarbeitungsgeräte (Hardware) bzw. deren Komponenten sowie zugehörige Programme (Software) heute auf überaus zahlreichen Gebieten des Geschäftslebens, der Technik, der Verwaltung, der Wissenschaft und des Gesundheitswesens zum Einsatz, so dass es kaum gerechtfertigt erscheint, sämtliche Dienstleistungen, die (auch) unter Zuhilfenahme der EDV oder Internetbezogen erbracht werden, als mit den entsprechenden Waren in der Klasse 9 ähnlich anzusehen (BPatGE 43, 115, 119 f.; 27 W (pat) 140/99 - SENTEC).
  • BPatG, 08.10.2009 - 25 W (pat) 32/08

    Verwechslungsgefahr zwischen Marken "46" und "Fourtysix"

    Die Dienstleistungen der Klasse 38 "Nachrichtenund Bildübermittlung mittels Computer, Bereitstellen von Internetzugängen, Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, E-Mail-Dienste, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen (Webmessaging)" betreffen Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation, bei welcher der Verkehr daran gewöhnt ist, dass Hersteller und Händler von Hardund Software häufig auch die entsprechenden Dienstleistungen erbringen (vgl. BPatG GRUR 2001, 518 -d3.net).
  • BPatG, 11.05.2011 - 24 W (pat) 30/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "46/46 (Gemeinschaftsmarke, Wort-Bild-Marke)" - zur

    Was die Geräte zur Datenverarbeitung und -übertragung sowie Computerhardware und software anbetrifft, für welche die Widerspruchsmarke u. a. Schutz genießt, so kommen diese heute auf so zahlreichen Gebieten des Geschäftslebens, der Technik, der Verwaltung und Rechtspflege, der Wissenschaft, des Gesundheitswesens usw. zum Einsatz, dass es keinesfalls gerechtfertigt erscheint, diese Waren mit sämtlichen Dienstleistungen, die (auch) unter Zuhilfenahme der elektronischen Datenverarbeitung und -übertragung erbracht werden, als ähnlich anzusehen (BGH GRUR 2004, 241 GeDIOS; BPatGE 43, 115 = GRUR 2001, 518 d3.net/d.3).
  • BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03
    Wie der Bundesgerichtshof hierzu zutreffend für den Bereich der Finanzdienstleistungen ausgeführt hat, liegt eine derartige Annahme wegen der Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten von softwaregestützten Rechnern auf der einen Seite und der Komplexität der Entwicklung von Betriebs- und Anwendersoftware auf der anderen Seite und der Arbeitsteilung zwischen Softwareunternehmen und dem sonstigen Dienstleistungs- und Handelsverkehr grundsätzlich fern (vgl auch BPatG GRUR 2001, 518 - d3.net/d.3; BPatG PAVIS PROMA.
  • BPatG, 28.06.2005 - 33 W (pat) 23/03
    Dies reicht für die Feststellung einer auch nur geringen Dienstleistungsähnlichkeit nicht aus (vgl. BPatG GRUR 2001, 518 - d3.net/d.3).
  • BPatG, 20.06.2002 - 25 W (pat) 71/01
    Hier kommt hinzu, dass gerade Datenverarbeitungsgeräte und andere "Hardware" sowie entsprechende EDV-Programme (Software) heutzutage auf so zahlreichen Gebieten des Wirtschafts- und Geschäftslebens, der Technik, der Verwaltung usw zum Einsatz gelangen, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, diese Waren mit sämtlichen Dienstleistungen, die auch unter Verwendung der EDV erbracht werden, als ähnlich anzusehen (vgl BPatG GRUR 2001, 518 "d3.net/d.3" mwN).
  • LG München I, 24.04.2002 - 1 HKO 16182/01

    Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte bei Begehren auf Rücknahme einer

  • BPatG, 19.02.2003 - 29 W (pat) 239/02
  • BPatG, 25.06.2001 - 30 W (pat) 174/00
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