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   BPatG, 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00   

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BPatG, 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00 (https://dejure.org/2001,7532)
BPatG, Entscheidung vom 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00 (https://dejure.org/2001,7532)
BPatG, Entscheidung vom 04. Juli 2001 - 29 W (pat) 11/00 (https://dejure.org/2001,7532)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenfähigkeit der Form eines Kugelschreibers aus durchsichtigem Kunststoff und einem sechseckigen Schaftquerschnitt; Folgen für den Schutzumfang bei falscher Darstellung einer Formmarke im Markenregister unter Berücksichtigung der Kenntnis generell unzureichender ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für den Markenschutz bei dreidimensionaler aber von der Form her nicht schützbarer Marke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 163
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 25/98

    Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Armbanduhr)

    Auszug aus BPatG, 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00
    Zu Recht ist die Markenabteilung davon ausgegangen, dass es sich um ein gemäß § 3 MarkenG markenfähiges Zeichen handelt, dh um ein Zeichen, das abstrakt unterscheidungskräftig (§ 3 Abs. 1 MarkenG) ist, denn die Marke weist über die technisch bedingten Gattungsmerkmale hinaus eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen auf, die weder ausschließlich durch die Art der Ware selbst noch ausschließlich technisch oder wertmäßig bedingt sind (vgl dazu etwa BGH WRP 2001, 261, 262 f m Nachw "Gabelstapler"; BGH GRUR 413, 414 "SWATCH"; BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; BGH GRUR 2001, 418, 419 "Montre").

    Der Senat teilt auch die Auffassung der Markenabteilung, dass die Form der angegriffenen dreidimensionalen Marke den Schutz des Gesamtzeichens nicht begründen kann, weil der Form auch bei Anlegung mildester Maßstäbe jegliche Unterscheidungskraft fehlt (so dass es auf die Frage des erforderlichen Maßes an Unterscheidungskraft, die Gegenstand von Vorlagen zum EuGH ist - etwa BGH WRP 2001, 261, 262 f m Nachw "Gabelstapler"-, hier nicht ankommt; vgl BGH GRUR 413, 414 "SWATCH"; BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; BGH GRUR 2001, 418, 419 "Montre").

    Bei dreidimensionalen Marken sind besondere Eigenart und Originalität nicht zwingende Voraussetzung für das Vorliegen von Unterscheidungskraft (vgl BGH WRP 2001, 261, 264 m Nachw "Gabelstapler"; WRP 2000, 1290, 1292 "Likörflasche"; BGH GRUR 413, 414 "SWATCH"; BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; BGH GRUR 2001, 418, 419 "Montre").

    Es genügt vielmehr, dass diese charakteristischen Elemente auf dem betreffenden Gebiet vorkommen (vgl BGH GRUR 413, 415, 416 "SWATCH"; BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; BGH GRUR 2001, 418, 419 "Montre"; BGH I ZB 40/98 "Uhrvorderseite" Beschluss vom 14. Dezember 2000, nicht veröffentlicht).

    Für die angesprochenen breiten Verkehrskreise vermag darum eine beliebige Kombination solch üblicher Gestaltungselemente einen Herkunftshinweis nicht begründen (vgl dazu BGH GRUR 413, 415, 416 "SWATCH"; BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; BGH GRUR 2001, 418, 419, 420 "Montre"; BGH I ZB 40/98 "Uhrvorderseite" Beschluss vom 14. Dezember 2000, nicht veröffentlicht).

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 26/98

    OMEGA; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00
    Zu Recht ist die Markenabteilung davon ausgegangen, dass es sich um ein gemäß § 3 MarkenG markenfähiges Zeichen handelt, dh um ein Zeichen, das abstrakt unterscheidungskräftig (§ 3 Abs. 1 MarkenG) ist, denn die Marke weist über die technisch bedingten Gattungsmerkmale hinaus eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen auf, die weder ausschließlich durch die Art der Ware selbst noch ausschließlich technisch oder wertmäßig bedingt sind (vgl dazu etwa BGH WRP 2001, 261, 262 f m Nachw "Gabelstapler"; BGH GRUR 413, 414 "SWATCH"; BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; BGH GRUR 2001, 418, 419 "Montre").

    Der Senat teilt auch die Auffassung der Markenabteilung, dass die Form der angegriffenen dreidimensionalen Marke den Schutz des Gesamtzeichens nicht begründen kann, weil der Form auch bei Anlegung mildester Maßstäbe jegliche Unterscheidungskraft fehlt (so dass es auf die Frage des erforderlichen Maßes an Unterscheidungskraft, die Gegenstand von Vorlagen zum EuGH ist - etwa BGH WRP 2001, 261, 262 f m Nachw "Gabelstapler"-, hier nicht ankommt; vgl BGH GRUR 413, 414 "SWATCH"; BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; BGH GRUR 2001, 418, 419 "Montre").

    Bei dreidimensionalen Marken sind besondere Eigenart und Originalität nicht zwingende Voraussetzung für das Vorliegen von Unterscheidungskraft (vgl BGH WRP 2001, 261, 264 m Nachw "Gabelstapler"; WRP 2000, 1290, 1292 "Likörflasche"; BGH GRUR 413, 414 "SWATCH"; BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; BGH GRUR 2001, 418, 419 "Montre").

    Es genügt vielmehr, dass diese charakteristischen Elemente auf dem betreffenden Gebiet vorkommen (vgl BGH GRUR 413, 415, 416 "SWATCH"; BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; BGH GRUR 2001, 418, 419 "Montre"; BGH I ZB 40/98 "Uhrvorderseite" Beschluss vom 14. Dezember 2000, nicht veröffentlicht).

    Für die angesprochenen breiten Verkehrskreise vermag darum eine beliebige Kombination solch üblicher Gestaltungselemente einen Herkunftshinweis nicht begründen (vgl dazu BGH GRUR 413, 415, 416 "SWATCH"; BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; BGH GRUR 2001, 418, 419, 420 "Montre"; BGH I ZB 40/98 "Uhrvorderseite" Beschluss vom 14. Dezember 2000, nicht veröffentlicht).

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 40/98

    Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Armbanduhr)

    Auszug aus BPatG, 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00
    Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der Marke ist von der Marke auszugehen wie sie angemeldet und eingetragen worden ist, wobei bei Unklarheiten auf die mit der Anmeldung eingereichte Darstellung zurückzugreifen ist (vgl zum ähnlichen Fall des Schutzgegenstandes einer IR-Marke BPatGE 33, 135, 136 ff.; 39, 239, 240; BGH I ZB 40/98 "Uhrvorderseite" Beschluss vom 14. Dezember 2000, nicht veröffentlicht).

    Die Bestimmung von Inhalt und Umfang des Schutzrechts erfolgt daher grundsätzlich durch das Register (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 3 Rn 11, § 32 Rn 13 mN; vgl zum ähnlichen Fall des Schutzgegenstandes einer IR-Marke BPatGE 33, 135, 136 ff; 39, 239, 240; BGH I ZB 40/98 "Uhrvorderseite" Beschluss vom 14. Dezember 2000, nicht veröffentlicht).

    Es genügt vielmehr, dass diese charakteristischen Elemente auf dem betreffenden Gebiet vorkommen (vgl BGH GRUR 413, 415, 416 "SWATCH"; BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; BGH GRUR 2001, 418, 419 "Montre"; BGH I ZB 40/98 "Uhrvorderseite" Beschluss vom 14. Dezember 2000, nicht veröffentlicht).

    Für die angesprochenen breiten Verkehrskreise vermag darum eine beliebige Kombination solch üblicher Gestaltungselemente einen Herkunftshinweis nicht begründen (vgl dazu BGH GRUR 413, 415, 416 "SWATCH"; BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; BGH GRUR 2001, 418, 419, 420 "Montre"; BGH I ZB 40/98 "Uhrvorderseite" Beschluss vom 14. Dezember 2000, nicht veröffentlicht).

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 15/98

    Gabelstapler; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00
    Zu Recht ist die Markenabteilung davon ausgegangen, dass es sich um ein gemäß § 3 MarkenG markenfähiges Zeichen handelt, dh um ein Zeichen, das abstrakt unterscheidungskräftig (§ 3 Abs. 1 MarkenG) ist, denn die Marke weist über die technisch bedingten Gattungsmerkmale hinaus eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen auf, die weder ausschließlich durch die Art der Ware selbst noch ausschließlich technisch oder wertmäßig bedingt sind (vgl dazu etwa BGH WRP 2001, 261, 262 f m Nachw "Gabelstapler"; BGH GRUR 413, 414 "SWATCH"; BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; BGH GRUR 2001, 418, 419 "Montre").

    Der Senat teilt auch die Auffassung der Markenabteilung, dass die Form der angegriffenen dreidimensionalen Marke den Schutz des Gesamtzeichens nicht begründen kann, weil der Form auch bei Anlegung mildester Maßstäbe jegliche Unterscheidungskraft fehlt (so dass es auf die Frage des erforderlichen Maßes an Unterscheidungskraft, die Gegenstand von Vorlagen zum EuGH ist - etwa BGH WRP 2001, 261, 262 f m Nachw "Gabelstapler"-, hier nicht ankommt; vgl BGH GRUR 413, 414 "SWATCH"; BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; BGH GRUR 2001, 418, 419 "Montre").

    Bei dreidimensionalen Marken sind besondere Eigenart und Originalität nicht zwingende Voraussetzung für das Vorliegen von Unterscheidungskraft (vgl BGH WRP 2001, 261, 264 m Nachw "Gabelstapler"; WRP 2000, 1290, 1292 "Likörflasche"; BGH GRUR 413, 414 "SWATCH"; BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; BGH GRUR 2001, 418, 419 "Montre").

  • BGH, 03.11.1999 - I ZR 136/97

    MAG-LITE; Verwechslungsgefahr bei einer Formmarke

    Auszug aus BPatG, 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00
    Zwar können dann im Kollisionsfall aus der konkreten körperlichen Form, die das Spezifikum jeder dreidimensionalen Marke ist, isoliert keine Rechte hergeleitet werden (vgl dazu etwa BGH MarkenR 2000, 178 "MAG-LITE").

    Die Schutzfähigkeit einzelner Teile der Marke wird erst im Kollisionsfall geprüft (vgl etwa BGH GRUR 1968, 414, 415 "Fe"; BGH MarkenR 2000, 178 "MAG-LITE"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl, § 9 Rn 159 m N).

  • BGH, 13.04.2000 - I ZB 6/98

    Likörflasche; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Flasche)

    Auszug aus BPatG, 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00
    Bei dreidimensionalen Marken sind besondere Eigenart und Originalität nicht zwingende Voraussetzung für das Vorliegen von Unterscheidungskraft (vgl BGH WRP 2001, 261, 264 m Nachw "Gabelstapler"; WRP 2000, 1290, 1292 "Likörflasche"; BGH GRUR 413, 414 "SWATCH"; BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; BGH GRUR 2001, 418, 419 "Montre").
  • BGH, 14.02.1968 - Ib ZB 6/66
    Auszug aus BPatG, 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00
    Die Schutzfähigkeit einzelner Teile der Marke wird erst im Kollisionsfall geprüft (vgl etwa BGH GRUR 1968, 414, 415 "Fe"; BGH MarkenR 2000, 178 "MAG-LITE"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl, § 9 Rn 159 m N).
  • BPatG, 21.12.2000 - 25 W (pat) 234/99

    Wiedergabe des Schutzgegenstandes bei Anmeldung einer dreidimensionale Marke

    Auszug aus BPatG, 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00
    Es kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob diese Abbildung ausreicht, um den Schutzgegenstand ausreichend bestimmt und in allen wesentlichen Merkmalen vollständig darzustellen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, §§ 9, 8 Abs. 2 MarkenV), wozu oft insbesondere bei komplexeren dreidimensionalen Gestaltungen eine Abbildung in jedem Fall nicht ausreichen dürfte (vgl dazu BPatG GRUR 2001, 521 "Penta Kartusche").
  • BPatG, 28.06.2000 - 32 W (pat) 477/99
    Auszug aus BPatG, 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00
    Der nicht unproblematische Effekt, dass damit eine ausdrücklich als dreidimensionale Marke angemeldetes Zeichen eingetragen werden kann, obwohl es in seinen dreidimensionalen "Anteil" gerade nicht schutzfähig ist, muss dabei hingenommen werden (vgl zur deutschen Rspr etwa BPatGE 43, 122 "Taschenlampen"; Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt; BPatG 28 W (pat) 260/96 "Mittelteil eines Endoskops" veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM).
  • BPatG, 22.04.1998 - 28 W (pat) 260/96
    Auszug aus BPatG, 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00
    Der nicht unproblematische Effekt, dass damit eine ausdrücklich als dreidimensionale Marke angemeldetes Zeichen eingetragen werden kann, obwohl es in seinen dreidimensionalen "Anteil" gerade nicht schutzfähig ist, muss dabei hingenommen werden (vgl zur deutschen Rspr etwa BPatGE 43, 122 "Taschenlampen"; Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt; BPatG 28 W (pat) 260/96 "Mittelteil eines Endoskops" veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM).
  • BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09

    Schokoladenstäbchen - Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren -

    Der Senat teilt nicht die unter Bezugnahme auf die Entscheidung BPatG GRUR 2002, 163, 164 - BIC-Kugelschreiber vertretene Auffassung, bei einer Eintragung trotz unzureichender Markenwiedergabe handele es lediglich um einen Verfahrensfehler, der nicht unter die Nichtigkeitsgründe des § 50 Abs. 1 MarkenG falle.

    Im Hinblick auf die Entscheidung BPatG GRUR 2002, 163, 164 - BIC -Kugelschreiber erscheint die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angezeigt.

  • OLG München, 04.07.2002 - 29 U 5522/01

    Unmöglichkeit einer farbgetreuen Wiedergabe der angemeldeten Farbe in der

    Ist bei einer abstrakten Farbmarke eine farbgetreue Wiedergabe der angemeldeten Farbe in der Markenurkunde und in der zu veröffentlichenden Eintragung aufgrund von unzureichenden technischen Gegebenheiten nicht möglich, kann bei der Bestimmung des Gegenstands der Marke und ihres Schutzbereichs nicht auf diese unzutreffende Wiedergabe abgestellt werden (im Anschluss an BPatG GRUR 2002, 163, 164-BIC-Kugelschreiber).

    Die hiervon abweichende farbliche Wiedergabe in der Markenurkunde bzw. in der (nicht vorgelegten) Veröffentlichung im Markenblatt, die allein auf technischen Unzulänglichkeiten im Bereich des Deutschen Patent- und Markenamtes beruht, sind nicht maßgeblich (vgl. Senat, Urt. v. 7.2.2002 - 29 U 4743/01, S, 8 f (nicht rechtskräftig) im Anschluss an BPatG GRUR 2002, 163, 164 - BIC-Kugelschreiber).

  • BPatG, 14.03.2013 - 29 W (pat) 29/12

    Markenbeschwerdeverfahren - dreidimensionale Marke (Kappe eines Schreibgeräts) -

    In den Entscheidungen des BGH zu "Rado-Uhr II" und "Transformatorengehäuse" sowie des BPatG zum BIC-Kugelschreiber (GRUR 2002, 163) sei die Unvollständigkeit dreidimensionaler Abbildungen ausdrücklich gebilligt worden.

    Selbst bei erheblichen Verfahrensfehlern entfaltet die Eintragung - als Verwaltungsakt - Bindungswirkung, so dass eine eingetragene Marke nur bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Löschungsgründe wieder beseitigt werden kann (BPatGE 47, 209, 213 - MQI; BPatG GRUR 2002, 163, 164 - BIC-Kugelschreiber; Ströbele/Hacker/Kirschneck, MarkenG, 10. Aufl., § 50 Rdnr. 24 m. w. N.; a. A. Winkler, Festschrift von Mühlendahl, S. 279, 282 f.).

  • BPatG, 06.04.2009 - 25 W (pat) 3/06

    Markenrecht: Die Relevanz des eingetragenen Zeichens

    Der 29. Senat stützte in der Entscheidung "BIC Kugelschreiber" (GRUR 2002, 163), auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, seine Auffassung, dass es für das Löschungsverfahren auf die angemeldete Marke und nicht auf die eingetragene Markendarstellung ankomme, darauf, dass das Amt die Eintragung der angemeldeten Marke prüfen müsse und bei der Eintragung nicht vom angemeldeten Zeichen abweichen dürfe.

    Der Auffassung des 29. Senats in der Entscheidung "BIC Kugelschreiber" (GRUR 2002, 163), die vor der Entscheidung "Dentale Abformmassen" des Bundesgerichtshof (GRUR 2005, 1044) erging, kann nicht gefolgt werden.

  • BPatG, 15.09.2010 - 25 W (pat) 8/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen"

    Der Senat teilt nicht die seitens der Markeninhaberin unter Bezugnahme auf die Entscheidung BPatG GRUR 2002, 163, 164 - BIC-Kugelschreiber vertretene Auffassung, bei einer Eintragung trotz unzureichender Markenwiedergabe handele es lediglich um einen Verfahrensfehler, welcher nicht unter die Nichtigkeitsgründe des § 50 Abs. 1 MarkenG falle, zumal ohne hinreichende Bestimmtheit des Schutzgegenstandes eine Prüfung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit überhaupt nicht stattfinden kann.
  • BPatG, 12.02.2004 - 25 W (pat) 120/02
    Insoweit unterscheidet sich das vorliegend zu beurteilende Zeichen von solchen, für welche der Verkehr erst aufgrund einer eingehenden Betrachtung und/oder aufgrund besonderer Aufmerksamkeit schutzbegründende Umstände erkennt und für welche der Senat deshalb auch eine Schutzfähigkeit verneint hat (zur Unterscheidungskraft BPatG MarkenR 2000, 437 - COOL-MINT; zum Freihaltungsbedürfnis BPatG GRUR 2001, 741 - Lichtenstein, bestätigt von BGH GRUR 2003, 882; vgl im übrigen auch zu schutzbegründenden Bestandteilen bei dreidimensionalen Marken BPatG GRUR 2002, 163, 165 - BIC-Kugelschreiber).
  • OLG München, 07.02.2002 - 29 U 4743/01

    Verwechslungsgefahr mit einer in der Darstellung einer Taschenlampe bestehenden

    Für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft solcher Marken kommt es vielmehr auf die nicht durch die Technik und die Form der Ware bedingten frei wählbaren Gestaltungselemente an (zu diesen Fragen BPatG, GRUR 2002, 163).
  • BPatG, 24.04.2013 - 29 W (pat) 505/13

    Bei dreidimensionalen Zeichen ist für Unterscheidungskraft zu prüfen, ob Form nur

    Besteht ein Zeichen aus schutzfähigen und schutzunfähigen Elementen, reicht es aus, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in dem Gesamtzeichen, und sei es auch nur aufgrund eines Elements, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen (ständige Rechtsprechung seit BPatG 32 W (pat) 111/97 - Einhebelmischer mit Gravur; 28 W (pat) 259/96 - Platzhalter; GRUR 2002, 163 - BIC-Kugelschreiber; 27 W (pat) 232/09 - Steckverbinder; 28 W (pat) 548/11 - Getriebegehäuse; BGH GRUR 2005, 158 - Stabtaschenlampe MAGLITE).
  • BPatG, 24.04.2013 - 29 W (pat) 506/13

    Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis eines dreidimensionalen Zeichens in

    Besteht ein Zeichen aus schutzfähigen und schutzunfähigen Elementen, reicht es aus, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in dem Gesamtzeichen, und sei es auch nur aufgrund eines Elements, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen (ständige Rechtsprechung seit BPatG 32 W (pat) 111/97 - Einhebelmischer mit Gravur; 28 W (pat) 259/96 - Platzhalter; GRUR 2002, 163 - BIC-Kugelschreiber; 27 W (pat) 232/09 - Steckverbinder; 28 W (pat) 548/11 - Getriebegehäuse; BGH GRUR 2005, 158 - Stabtaschenlampe MAGLITE).
  • BPatG, 03.12.2002 - 24 W (pat) 49/02
    Allein anhand dieses - bei Wortbildmarken in Form einer graphischen Markenwiedergabe (§ 8 Abs. 1 MarkenV) - am Anmeldetag hinterlegten Schutzgegenstandes beurteilt sich daher, in Verbindung mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die Schutzfähigkeit nach § 8 MarkenG (vgl auch BPatG GRUR 2002, 163 "BIC-Kugelschreiber").
  • BPatG, 19.09.2001 - 28 W (pat) 187/00
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