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   EuGH, 14.05.2002 - C-2/00   

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https://dejure.org/2002,940
EuGH, 14.05.2002 - C-2/00 (https://dejure.org/2002,940)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.2002 - C-2/00 (https://dejure.org/2002,940)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - C-2/00 (https://dejure.org/2002,940)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 - Umfang des Ausschließlichkeitsrechts des Markeninhabers - Dritte - Benutzung der Marke nur zu Kennzeichnungszwecken

  • Europäischer Gerichtshof

    Hölterhoff

  • EU-Kommission PDF

    Hölterhoff

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 1
    Rechtsangleichung Marken Richtlinie 89/104 Recht des Inhabers einer Marke, sich der Verwendung der Marke durch einen Dritten zu widersetzen Benutzung nur zu Kennzeichnungszwecken und ohne Herkunftshinweis Kein Abwehrrecht

  • EU-Kommission

    Hölterhoff

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Ausschließlichkeitsrechts des Markeninhabers; Benutzung der Marke nur zu Kennzeichnungszwecken

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine Markenrechtsverletzung, wenn Bezugnahme auf Marke ausschließlich der Kennzeichnung dient und nicht als Hinweis auf die Herkunft verstanden werden kann

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 - Umfang des Ausschließlichkeitsrechts des Markeninhabers - Dritte - Benutzung der Marke nur zu Kennzeichnungszwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1231 (Ls.)
  • GRUR 2002, 692
  • GRUR Int. 2002, 841
  • EuZW 2002, 608
  • DVBl 2002, 1061 (Ls.)
  • BB 2002, 794
 
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Wird zitiert von ... (99)

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Artikels 5 Abs. 1 MarkenRL aF (EuGH, Urteil vom 12. November 2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Rn. 54 - Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - C-2/00, Slg. 2002, I-4187 = GRUR 2002, 692 Rn. 17 - Hölterhoff).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Demgemäß hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass bestimmte Arten der Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken vom Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 ausgeschlossen sind, da sie keines der Interessen beeinträchtigen, deren Schutz diese Bestimmung bezweckt, und somit nicht unter den Begriff der Benutzung im Sinne dieser Bestimmung fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2002, Hölterhoff, C-2/00, Slg. 2002, I-4187, Randnr. 16).

    Dazu ist jedoch auszuführen, dass sich die im Ausgangsverfahren beschriebene Situation grundsätzlich von der Sachlage unterscheidet, die dem Urteil Hölterhoff zugrunde gelegen hat, da die Benutzung der Wortmarken, deren Inhaber L'Oréal u. a. sind, in den von Malaika und Starion verbreiteten Vergleichslisten keine rein beschreibenden Zwecke, sondern Werbezwecke verfolgt.

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Das Erfordernis eines markenmäßigen Gebrauchs ist in der Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, durch die Art. 5 Abs. 1 MRRL umgesetzt worden ist, anerkannt (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 MRRL: EuGH, Urt. v. 14.5.2002 - Rs. C-2/00, Slg. 2002, I-4187 Tz. 17 = GRUR Int. 2002, 841 - Hölterhoff; Urt. v. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 51 ff. = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club; zu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a GMV: BGH, Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz; zu § 14 Abs. 2: BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, GRUR 2005, 162 = WRP 2005, 222 - SodaStream, m.w.N.).
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