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   BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03   

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https://dejure.org/2003,485
BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03 (https://dejure.org/2003,485)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2003 - I ZB 21/03 (https://dejure.org/2003,485)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 (https://dejure.org/2003,485)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwaltes - "Zweckentsprechende" Rechtsverfolgung bei gewerblichen Unternehmen

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2
    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2
    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erstattung von Reiskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 855
  • MDR 2004, 839
  • GRUR 2004, 447
  • FamRZ 2004, 618 (Ls.)
  • VersR 2004, 1150
  • Rpfleger 2004, 316
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03
    Dies ist unter anderem regelmäßig der Fall, wenn es sich bei der Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725, 726 = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 9.10.2003 - VII ZB 45/02, Umdr. S. 4 f., m.w.N.).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03
    Kann diese sachgerechte Information nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen, so ist die Zuziehung eines nicht bei dem Prozeßgericht zugelassenen, aber in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900).
  • BGH, 09.10.2003 - VII ZB 45/02

    Erstattung von Kosten eines Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung vom Termin beim

    Auszug aus BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03
    Dies ist unter anderem regelmäßig der Fall, wenn es sich bei der Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725, 726 = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 9.10.2003 - VII ZB 45/02, Umdr. S. 4 f., m.w.N.).
  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Denn darf bei einem Streitfall eine vernünftige und kostenbewusste Partei den für sie einfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03, GRUR 2004, 447 [juris Rn. 8] - Auswärtiger Rechtsanwalt III; BGH, GRUR 2007, 726 Rn. 13 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI, mwN; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 Rn. 9 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort).

    Das entspricht der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort" (vgl. BGH, GRUR 2004, 447 [juris Rn. 8] - Auswärtiger Rechtsanwalt III).

    Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, sind wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf - maximal - die Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, mit denen sie immer rechnen muss, nicht betroffen (vgl. BGH, GRUR 2004, 447 [juris Rn. 8] - Auswärtiger Rechtsanwalt III zur Erstattung fiktiver Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort").

  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Das steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 = GRUR 2004, 447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 = GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    b) Nach diesen Grundsätzen sind die den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Reisekosten in die Kostenfestsetzung einzubeziehen (zu einem vergleichbaren Sachverhalt siehe auch BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03, zur Veröffentlichung bestimmt).
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