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   BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97 (1)   

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BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97 (1) (https://dejure.org/2003,962)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2003 - I ZR 193/97 (1) (https://dejure.org/2003,962)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97 (1) (https://dejure.org/2003,962)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vertrieb der Markenware "Stüssy" ohne Zustimmung des Markeninhabers - Darlegungspflicht und Beweispflicht für die Erschöpfung eines Markenrechts - Tatsächliche Gefahr der Abschottung nationaler Märkte

  • Judicialis

    MarkenG § 24 Abs. 1; ; EG Art. 28, 30

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 24 Abs. 1; EG Art. 28, 30
    "stüssy II"; Geltendmachung von Markenverletzungen in einem geschlossenen Vertriebssystem

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Markeninhaber obliegt Beweis für Vertriebsverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 254
  • MDR 2004, 461
  • GRUR 2004, 156
  • GRUR Int. 2004, 169
  • GRUR Int. 2004, 440
  • EuZW 2004, 160 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q

    Auszug aus BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 8. April 2003 wie folgt entschieden (EuGH GRUR 2003, 512 = WRP 2003, 623 - Van Doren + Q.):.

    Nur in diesem Fall und nicht, wenn das erste Inverkehrsetzen außerhalb dieses Raumes erfolgt, ist das Markenrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der zwingenden Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 MarkenRL (§ 24 Abs. 1 MarkenG) erschöpft (EuGH GRUR 1998, 919, 921 Tz. 26 - Silhouette; Urt. v. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, GRUR Int. 1999, 870, 872 Tz. 21 = WRP 1999, 803 - Docksides/Sebago; Urt. v. 20.11.2001 - Rs. C-414/99 bis C-416/99, GRUR Int. 2002, 147, 150 Tz. 32 f. = WRP 2002, 65 - Zino Davidoff und Levi Strauss; GRUR 2003, 512, 513 Tz. 25 f. - Van Doren + Q.).

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gebieten die Erfordernisse des namentlich in den Art. 28 und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs eine Modifizierung der oben dargestellten Beweisregel, wenn diese es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 37 f. - Van Doren + Q.).

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, daß die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, daß eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 42 - Van Doren + Q.).

    Nötigte man daher im Streitfall die Beklagten, aus Beweisgründen ihre Bezugsquellen zu offenbaren, so gäbe man damit - das Vorbringen der Beklagten hier als richtig unterstellt - der Markeninhaberin ein Mittel an die Hand, die nationalen Märkte weiterhin in der Weise abzuschotten, daß grenzüberschreitende Lieferungen im Gemeinsamen Markt nachhaltig und erfolgreich unterbunden würden (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 40 - Van Doren + Q.).

  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 193/97

    Stüssy; Erschöpfung des Markenrechts aufgrund nationaler Rechtsvorschriften

    Auszug aus BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97
    Durch Beschluß vom 11. Mai 2000 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH GRUR 2000, 879 = WRP 2000, 1280 - stüssy):.

    Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes liege eine Markenverletzung darin, gekennzeichnete Markenware im Inland zu vertreiben, wenn diese nicht zuvor vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung erstmals im Inland oder sonst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden ist (BGHZ 131, 308, 312 f. - Gefärbte Jeans; BGH GRUR 2000, 879, 880 - stüssy).

    Denn die Vorschrift des § 24 Abs. 1 MarkenG, die wie die Regelungen der Verjährung (§ 20 MarkenG), der Verwirkung (§ 21 MarkenG), der Erlaubnis zur Benutzung des Namens und beschreibender Angaben (§ 23 MarkenG) oder des Benutzungszwangs (§§ 25, 26 MarkenG) in dem Abschnitt über Schranken des Markenschutzes enthalten ist, muß als eine von mehreren Ausnahmevorschriften verstanden werden, deren Voraussetzungen nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich der als Verletzer Angegriffene darzulegen und zu beweisen hat (BGH GRUR 2000, 879, 880 - stüssy, m.w.N.).

    Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin im Streitfall zur "Zustimmungslage" hätte vortragen müssen, soweit die Voraussetzungen der markenrechtlichen Erschöpfung mit der Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 MarkenG, daß die angegriffenen Handlungen "ohne Zustimmung des Markeninhabers" erfolgten, zusammenfielen, kann in dieser Allgemeinheit allerdings nicht beigetreten werden, da eine auch nur teilweise Übereinstimmung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 14 Abs. 2 und § 24 MarkenG nicht gegeben ist (BGH GRUR 2000, 879, 881 - stüssy).

    Die Revision der Klägerin hätte mithin auf der Grundlage des nationalen Rechts wegen fehlenden hinreichenden Vortrags der Beklagten zu den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 MarkenG an sich Erfolg (vgl. BGH GRUR 2000, 879, 881 - stüssy); sie ist aber gleichwohl zurückzuweisen, weil sich die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

    Auszug aus BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97
    Nur in diesem Fall und nicht, wenn das erste Inverkehrsetzen außerhalb dieses Raumes erfolgt, ist das Markenrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der zwingenden Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 MarkenRL (§ 24 Abs. 1 MarkenG) erschöpft (EuGH GRUR 1998, 919, 921 Tz. 26 - Silhouette; Urt. v. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, GRUR Int. 1999, 870, 872 Tz. 21 = WRP 1999, 803 - Docksides/Sebago; Urt. v. 20.11.2001 - Rs. C-414/99 bis C-416/99, GRUR Int. 2002, 147, 150 Tz. 32 f. = WRP 2002, 65 - Zino Davidoff und Levi Strauss; GRUR 2003, 512, 513 Tz. 25 f. - Van Doren + Q.).
  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 210/93

    "Gefärbte Jeans"; Zulässigkeit des Wiederverkaufs umgefärbter gebrauchter Jeans;

    Auszug aus BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97
    Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes liege eine Markenverletzung darin, gekennzeichnete Markenware im Inland zu vertreiben, wenn diese nicht zuvor vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung erstmals im Inland oder sonst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden ist (BGHZ 131, 308, 312 f. - Gefärbte Jeans; BGH GRUR 2000, 879, 880 - stüssy).
  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97
    Nur in diesem Fall und nicht, wenn das erste Inverkehrsetzen außerhalb dieses Raumes erfolgt, ist das Markenrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der zwingenden Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 MarkenRL (§ 24 Abs. 1 MarkenG) erschöpft (EuGH GRUR 1998, 919, 921 Tz. 26 - Silhouette; Urt. v. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, GRUR Int. 1999, 870, 872 Tz. 21 = WRP 1999, 803 - Docksides/Sebago; Urt. v. 20.11.2001 - Rs. C-414/99 bis C-416/99, GRUR Int. 2002, 147, 150 Tz. 32 f. = WRP 2002, 65 - Zino Davidoff und Levi Strauss; GRUR 2003, 512, 513 Tz. 25 f. - Van Doren + Q.).
  • EuGH, 01.07.1999 - C-173/98

    Sebago und Maison Dubois

    Auszug aus BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97
    Nur in diesem Fall und nicht, wenn das erste Inverkehrsetzen außerhalb dieses Raumes erfolgt, ist das Markenrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der zwingenden Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 MarkenRL (§ 24 Abs. 1 MarkenG) erschöpft (EuGH GRUR 1998, 919, 921 Tz. 26 - Silhouette; Urt. v. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, GRUR Int. 1999, 870, 872 Tz. 21 = WRP 1999, 803 - Docksides/Sebago; Urt. v. 20.11.2001 - Rs. C-414/99 bis C-416/99, GRUR Int. 2002, 147, 150 Tz. 32 f. = WRP 2002, 65 - Zino Davidoff und Levi Strauss; GRUR 2003, 512, 513 Tz. 25 f. - Van Doren + Q.).
  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 137/10

    CONVERSE II

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C244/00, Slg. 2003, I3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 33 bis 38 und 42 - Van Doren + Q; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 = WRP 2004, 243 - stüssy II; Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set).

    In diesem Fall spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Markeninhaber - schon um sein Vertriebssystem aufrechtzuerhalten - auf seinen Vertragshändler einwirken wird, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II).

    (5) Derjenige, der die Markenverletzung verfolgt, muss nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch nicht die "Zustimmungslage" hinsichtlich des Inverkehrbringens der beanstandeten Ware näher darlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZR 193/97 GRUR 2000, 879, 881 = WRP 2000, 1280 - stüssy I; GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II).

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10

    CONVERSE I

    Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV ist die Beklagte beweispflichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZR 193/97, GRUR 2000, 879, 880 = WRP 2000, 1280 - stüssy I; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 104; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rn. 61).

    Dementsprechend obliegt dem in Anspruch genommenen Dritten die Beweislast dafür, dass es sich um Originalmarkenwaren handelt und diese vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGH, GRUR 2000, 879, 880 - stüssy I; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 = WRP 2004, 243 - stüssy II; vgl. auch EuGH, GRUR 2006, 146 Rn. 74 - Class International).

    Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C244/00, Slg. 2003, I3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 33 bis 38 - Van Doren + Q; BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set).

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Die Beklagte hätte vielmehr darlegen und beweisen müssen, dass das Parfüm zuvor vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung erstmals im Inland oder sonst in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 157 = WRP 2004, 243 - stüssy II).
  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18

    Querlieferungen

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (EuGH, GRUR 2003, 512 Rn. 42 - Van Doren + Q [stüssy]; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II; Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set; BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 29 - CONVERSE II).

    Ein ausschließliches Vertriebssystem liegt vor, wenn es in den Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums jeweils (nur) einen Alleinvertriebsberechtigten gibt, der vertraglich verpflichtet ist, die in Rede stehende Ware nicht an Zwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben (BGH, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 26] - stüssy II).

    In diesem Fall spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Markeninhaber - schon um sein Vertriebssystem aufrechtzuerhalten - auf seinen Vertragshändler einwirken wird, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 27] - stüssy II; GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 30 - CONVERSE II).

  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12

    Markenverletzungsstreit: Inverkehrbringen markenmäßig gekennzeichneter Ware im

    Dementsprechend obliegt dem in Anspruch genommenen Dritten der Beweis dafür, dass es sich um Originalmarkenwaren handelt und diese vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 = WRP 2004, 243 - stüssy II; vgl. auch EuGH, GRUR 2006, 146, Rn. 74 - Class International).

    Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. EuGH, Urteil vom 08. April 2003 - C 244/00, Slg. 2003, I3051 = GRUR 2003, 512, Rn. 33 bis 38 - Van Doren + Q; BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II und vom 03. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820, Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set; dazu näher unten e).

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 217/03

    Unbegründete Abnehmerverwarnung

    Die Beklagte hat wegen der durch ihr Vertriebssystem begründeten Gefahr der Abschottung der Märkte auch grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass die betreffenden Waren von dem Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind (BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 = WRP 2004, 243 - stüssy II).
  • LG München I, 01.09.2015 - 33 O 12440/14

    Urheberrechtsverletzung durch Verkauf von "Product Keys"

    Die primäre Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Originale handele, trügen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH (BGH GRUR 1985, 924 - Schallplattenimport II, BGH GRUR 1988, 373 -Schallplattenimport III, BGH GRUR 2000, 879 - stüssy, EuGH GRUR 2003, 512, BGH GRUR 2004, 156 - stüssy II, BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, LG München I, Urteil vom 03.12.2013, Az.: 33 O 1618/13 und nachfolgend OLG München, Urteil vom 30.04.2014, Az.: 29 U 112/14) die.

    In diesem Fall spricht nämlich bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Rechteinhaber auf seinen Vertragshändler einwirken wird, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (vgl. BGH GRUR 2012, 630 - Converse II; BGH GRUR 2004, 156 - stüssy II).

    Den Nachweis für das Vorliegen einer Gefahr der Marktabschottung müssten allerdings die Beklagten führen (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - Converse I; BGH GRUR 2012, 630 Converse II; BGH GRUR 2004, 156 - stüssy II); eine solche haben sie.

  • LG Düsseldorf, 04.02.2015 - 2a O 367/13

    Bei hinreichendem Verdacht des Verkaufs gefälschter Ware muss Lizenznehmer

    Es ist daher Sache der Beklagten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die von ihr veräußerten Sportschuhe Originalware sind und mit Zustimmung der Markeninhaberin in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGH GRUR 2000, 879, 880 - stüssy I; BGH GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; BGH GRUR 2012, 626, 628 - Converse I).

    Mit einem solchen System kann der Markeninhaber verhindern, dass die in Rede stehende Ware im Binnenmarkt grenzüberschreitend vertrieben wird und hierdurch die Beibehaltung etwaiger Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten begünstigen (vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II).

    Müsste der Dritte in solchen Fällen beweisen, an welchem Ort die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung erstmals in den Verkehr gebracht wurden, könnte sich der Markeninhaber dem Inverkehrbringen der erworbenen Waren widersetzen und dem Dritten, wenn diesem der Nachweis gelänge, dass er von einem Glied des ausschließlichen Vertriebsnetzes des Markeninhabers im europäischen Wirtschaftsraum beliefert wurde, seinerseits für die Zukunft jede weitere Bezugsmöglichkeit bei diesem abschneiden (BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2011, Az. I-20 U 157/10; OLG Hamburg, Urteil vom 15.9.2011, Az. 3 U 154/10).

    Dabei obliegt die Beweislast für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Abschottung der nationalen Märke ebenfalls der Beklagten (BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2011, Az. I-20 U 157/10; OLG Hamburg, Urteil vom 15.9.2011, Az. 3 U 154/10).

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 20 W 133/12

    Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung

    Für das Zwangsvollstreckungsverfahren kann insoweit nichts anderes gelten als für das Erkenntnisverfahren, wonach derjenige für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GMV darlegungs- und beweispflichtig ist, der die gekennzeichneten Waren in Verkehr gebracht hat (vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 157 - stüssy II).

    Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten nur dann eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel, wenn ihre Anwendung es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. EuGH, GRUR 2003, 512 Rn. 33 bis 38 - Van Doren + Q; BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; BGH, GRUR 2012 Rn. 30 - Converse I).

    So obliegt dem Markeninhaber der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm oder mit seiner Zustimmung nur außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn er seine Waren über ein ausschließliches Vertriebssystem absetzt, weil dann die Gefahr besteht, dass es zu einer Abschottung der nationalen Märkte kommt, wenn der angegriffene Händler seine Bezugsquelle offen legen müsste; der Markeninhaber könnte dann nämlich auf seinen Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; GRUR 2012, 626 Rn. 30 - Converse I).

    Die Beweislast für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Abschottung der nationalen Märke obliegt wiederrum dem angegriffenen Händler (BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; GRUR 2012, 626 Rn. 30 - Converse I).

  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 55/20

    Hyundai-Grauimport

    Für die Voraussetzungen der Erschöpfung ist im Streitfall, in dem es nicht um die Abschottung von nationalen Märkten mit dem Zweck der Begünstigung von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten geht, der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (vgl. EuGH, GRUR 2002, 156 Rn. 54 - Zino Davidoff und Levi Strauss [Coll Water]; EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C-244/00, Slg. 2003, I-3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 41 - Van Doren + Q; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 157 f. [juris Rn. 22, 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, GRUR 2012, 626 Rn. 30 = WRP 2012, 819 - Converse I; Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18, GRUR 2020, 1306 Rn. 36 = WRP 2021, 50 - Querlieferungen; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 24 Rn. 52; Ingerl/Rohnke aaO § 24 Rn. 88, 90).
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung

  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 26/10

    Kuchenbesteck-Set

  • OLG Düsseldorf, 19.08.2014 - 20 W 89/12

    Darlegungs- und Beweislast im Verfahren wegen Verletzung einer Marke

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 20 U 157/10

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erschöpfung einer Marke durch

  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 2 U 86/09

    Abschottung der nationalen Märkte durch den Markeninhaber: Geschlossenes

  • BGH, 03.03.2005 - I ZR 133/02

    Atlanta

  • OLG München, 19.07.2018 - 29 U 3493/17

    Unionsmarke; Erschöpfung

  • OLG Frankfurt, 31.10.2019 - 6 U 89/19

    Markenverletzungsprozess: Darlegungs- und Beweislast für Plagiatsvorwurf;

  • LG Düsseldorf, 17.12.2008 - 2a O 358/07

    ED HARDY - Kein Auskunftsanspruch gegen gewerblichen Weiterverkäufer

  • OLG Frankfurt, 12.11.2009 - 6 U 160/08

    Keine Erschöpfung bei nachträglicher Hinzufügung eines Echtheitszertifikats (COAL

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2010 - 20 U 209/08

    Nachweis des Vertriebs von gefälschten Markenschuhen durch einen Testkauf

  • LG Düsseldorf, 31.10.2012 - 2a O 402/10

    Markenrechtliche Geltendmachung des Vertriebs gefälschter "Converse"-Schuhe

  • LG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2a O 212/19
  • OLG Frankfurt, 11.02.2009 - 6 U 241/08

    Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der markenrechtlichen Erschöpfung

  • OLG München, 13.02.2020 - 29 U 673/19

    Kein Inverkehrbringen durch Lieferung von Produktionsstätte zum Vertriebslager

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2020 - 20 U 18/19

    Ansprüche wegen der Verletzung von Markenrechten durch den Import von Fahrzeugen;

  • OLG München, 28.06.2018 - 29 U 3493/17

    Abmahnkosten - JOOP

  • LG Düsseldorf, 31.08.2011 - 2a O 401/10
  • KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13

    Darlegungs- und Beweislast im Streit um das Inverkehrbringen von gefälschten

  • OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 2 U 86/09

    Erschöpfung des Markenrechts durch Vertrieb der Markenware

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2011 - 6 O 576/09

    Verkauf von Notebooks mit vorinstalliertem Betriebssystem und Produkt-Key aus

  • LG Düsseldorf, 29.09.2010 - 2a O 35/09

    Verkauf von Markenschuhen in Deutschland ohne Zustimmung zur Einbringung der

  • OLG Frankfurt, 11.03.2010 - 6 U 262/08

    Europäisches Markenrecht: Unterlassung des Vertriebs gefälschter Markenware;

  • LG Düsseldorf, 15.10.2014 - 2a O 65/13

    Unterlassung des Angebots und Vertriebs von Turnschuhen mit dem Zeichen

  • LG Düsseldorf, 16.04.2014 - 2a O 38/14

    Verwendung eines einer bestehenden Marke (hier : "Profitec") identischen Zeichens

  • OLG München, 08.03.2012 - 29 U 3837/11

    Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Annahme einer Irreführung

  • LG Köln, 21.12.2007 - 81 O 191/07

    Einstweiliger Rechtschutz auf Verbot der Behauptung einer Verletzung von

  • LG Düsseldorf, 18.05.2016 - 2a O 122/15
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