Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 06.04.2005

Rechtsprechung
   BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04   

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BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04 (https://dejure.org/2005,200)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2005 - X ZB 30/04 (https://dejure.org/2005,200)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2005 - X ZB 30/04 (https://dejure.org/2005,200)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen auswärtigen Rechtsanwalts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Reisekosten: Keine Beschränkung auf die fiktiven Kosten eines Terminsvertreters; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts; Beschränkung der Höhe von erstattungsfähigen Reisekosten auf die notwendigen Kosten, die durch ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Reisekostenerstattung des auswärtigen Rechtsanwalts - Beschränkung

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Kosten des auswärtigen Anwalts

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Kosten - zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1662
  • MDR 2006, 296
  • GRUR 2005, 1072
  • GRUR 2006, 1072
  • NStZ 2006, 373
  • FamRZ 2005, 2062 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 2062
  • AnwBl 2005, 792
  • Rpfleger 2006, 39
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04
    Das steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 = GRUR 2004, 447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 = GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

    Sie ist lediglich - was das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat - gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH NJW 2003, 898; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR 2004, 539; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II).

    Die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht gerade auf der Erwägung, dass die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts, dessen Hinzuziehung als notwendig anzuerkennen ist, ihrerseits grundsätzlich erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898; BB 2004, 2548; BB 2005, 294).

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landgerichten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Anwälte wesentlich auch damit begründet worden sei, dass das Interesse der Mandanten dahingehe, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten werden zu können (BGH NJW 2003, 898, 901).

  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04
    Das steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 = GRUR 2004, 447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 = GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

    Die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht gerade auf der Erwägung, dass die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts, dessen Hinzuziehung als notwendig anzuerkennen ist, ihrerseits grundsätzlich erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898; BB 2004, 2548; BB 2005, 294).

  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04

    "Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig

    Auszug aus BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04
    Das steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 = GRUR 2004, 447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 = GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

    Die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht gerade auf der Erwägung, dass die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts, dessen Hinzuziehung als notwendig anzuerkennen ist, ihrerseits grundsätzlich erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898; BB 2004, 2548; BB 2005, 294).

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04
    Sie ist lediglich - was das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat - gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH NJW 2003, 898; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR 2004, 539; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II).
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04
    Das steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 = GRUR 2004, 447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 = GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • BGH, 13.07.2004 - X ZB 40/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen

    Auszug aus BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04
    Das steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 = GRUR 2004, 447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 = GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04

    "Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04
    Sie ist lediglich - was das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat - gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH NJW 2003, 898; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR 2004, 539; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II).
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05

    Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von

    In einem solchen Fall sind die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes grundsätzlich erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; v. 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591 f).

    bb) Jedoch hat der Geschäftsführer der Klägerin durch die Anreise mit dem Flugzeug gegen die Obliegenheit verstoßen, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH, Beschl. v. 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; v. 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430).

  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11

    Kostenfestsetzung: Berechnung erstattungsfähiger Kosten für den

    Kostenrechtlich wäre sie auch berechtigt gewesen, ihren Hauptbevollmächtigten insofern tätig werden zu lassen, selbst wenn dadurch höhere Reisekosten angefallen wären als durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten (vgl. hierzu BGH Beschlüsse vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07 - NJW-RR 2008, 1378 Rn. 9 und vom 13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW-RR 2005, 1662; MünchKommZPO/Schulz 4. Aufl. § 91 Rn. 77).
  • OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15

    Vergütung des Rechtsanwalts: Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei

    Die ebenfalls von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2005 (NJW-RR 2005, 1662) betrifft ebenfalls die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten und setzt sich mit der nochmals anders gelagerten Frage auseinander, ob die erstattungsfähigen (tatsächlichen) Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts der Höhe nach auf die Kosten beschränkt sind, die durch die Beauftragung eines solchen Terminsvertreters entstanden wären.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.04.2005 - 6 W 43/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6569
OLG Frankfurt, 06.04.2005 - 6 W 43/05 (https://dejure.org/2005,6569)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.04.2005 - 6 W 43/05 (https://dejure.org/2005,6569)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. April 2005 - 6 W 43/05 (https://dejure.org/2005,6569)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit einer Streitwertfestsetzung; Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf Streitwertbegünstigung ; Vorwurf missbräuchlicher Prozessführung; Folgen einer fehlenden Reaktion des antragstellenden Verletzers trotz eindeutiger Rechtslage auf die vom Markeninhaber ...

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei Streitwertbegünstigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 1072 (Ls.)
  • GRUR 2006, 264 (Ls.)
  • GRUR-RR 2005, 296
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 41/15

    Streitwertermäßigung - Streitwertermäßigung in wettbewerbsrechtlichen Verfahren:

    So kann es eine Rolle spielen, wenn die Partei bei eindeutiger Rechtslage auf eine Abmahnung nicht reagiert und damit den Prozess auslöst (Köhler, a.a.O., Rn. 5.22, u.H. auf OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 296; KG, GRUR 1983, 673).
  • OLG Hamm, 20.09.2021 - 4 W 49/20

    Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung und Zurückweisung eines Antrags auf

    So kann es eine Rolle spielen, wenn die Partei bei eindeutiger Rechtslage auf eine Abmahnung nicht reagiert und damit den Prozess auslöst (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2005, 296).
  • OLG Frankfurt, 02.07.2020 - 6 W 60/20

    Keine Streitwertbegünstigung nach § 142 MarkenG, wenn der Verletzer bei

    Der Senat hat im Einklang damit bereits mit Beschluss vom 6.4.2005 - 6 W 43/05 entschieden, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten auch dann vorliegt, wenn der Verletzer trotz eindeutiger Rechtlage auf die ausgesprochene Abmahnung nicht reagiert (vgl. auch Ingerl/Rohnke MarkenG, 3. Auflage 2017, Rn 19; OLG Hamburg WRP 1985, 281).
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