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   BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02   

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https://dejure.org/2005,909
BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02 (https://dejure.org/2005,909)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2005 - I ZR 34/02 (https://dejure.org/2005,909)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - I ZR 34/02 (https://dejure.org/2005,909)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Benutzung einer fremden Marke als Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Ware

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verwendung einer fremden Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Ware ; Rechtmäßigkeit der Verwendung des Aufdrucks "Filtertüten passend für VORWERK KOBOLD 130"; Anspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung auf Untersagung ...

  • Judicialis

    MarkenG § 23 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 23 Nr. 3
    "Staubsaugerfiltertüten"; Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines mit der notwendigen Benutzung einer fremden Marke verbundenen Produkts

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 23 Nr. 3
    "Staubsaugerfiltertüten"; Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines mit der notwendigen Benutzung einer fremden Marke verbundenen Produkts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staubsaugerfiltertüten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Benutzung einer fremden Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Ware: Verstoß gegen die guten Sitten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr durch notwendige Benutzung einer fremden Marke

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Nutzung fremde Marken beachten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Markennbenutzung zu Beschreibungszwecken

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Markenverletzung durch Erwähnung eines Fremdprodukts

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Markennbenutzung zu Beschreibungszwecken

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 884
  • GRUR 2005, 423
  • DB 2005, 773
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 07.01.2004 - C-100/02

    Gerolsteiner Brunnen

    Auszug aus BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02
    Ebenso wie § 23 Nr. 2 MarkenG (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - Rs. C-100/02, GRUR 2004, 234, 235 Tz. 15 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch; BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post, m.w.N.) ist § 23 Nr. 3 MarkenG auch in Fällen anzuwenden, in denen eine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens nicht verneint werden kann.

    aa) Der Sache nach entspricht dieses Tatbestandsmerkmal, das inhaltlich mit dem in Art. 6 Abs. 1 MarkenRL verwendeten Begriff der "anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel" übereinstimmt, der Pflicht des durch § 23 MarkenG privilegierten Benutzers, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438, 442, Tz. 61 - BMW; GRUR 2004, 234, 235 Tz. 24 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch).

    Insoweit zieht aber - wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht - nicht schon das Vorhandensein einer Verwechslungsgefahr für sich allein zwingend den Vorwurf der Unlauterkeit nach sich, da ansonsten § 23 Nr. 3 MarkenG als Ausnahme zum Verbot, geschützte Zeichen bei Verwechslungsgefahr zu benutzen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG), leerliefe (vgl. EuGH GRUR 2004, 234, 235 Tz. 25 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch zur klanglichen Verwechslungsgefahr; Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 23 MarkenG, BT-Drucks. 12/6581, S. 80).

    Maßgeblich ist vielmehr eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die Sache des nationalen Gerichts ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 234, 235 Tz. 26 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch; BGH, Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz).

    bb) Da die Benutzung einer fremden Marke für einen notwendigen Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Ware gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG, Art. 6 Abs. 1 MarkenRL erlaubt ist (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 54, 63 - BMW) und die mit einer derartigen Benutzung zu Informationszwecken verbundene Verwechslungsgefahr als solche noch nicht für die Annahme genügt, daß die Benutzung der (verwechslungsfähigen) Angabe den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel widerspricht oder gegen die guten Sitten verstößt (vgl. EuGH GRUR 2004, 234, 235 Tz. 25 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch; vgl. ferner Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 23 Rdn. 43), müssen, wenn die Unlauterkeit in einer Irreführung über die Herkunft der angebotenen Waren oder über besondere Beziehungen zwischen dem Anbietenden und dem Unternehmen des Markeninhabers bestehen soll, erhöhte Anforderungen an den Nachweis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 3 MarkenG begründenden Täuschungsgefahr gestellt werden.

    (1) Im Rahmen der gebotenen umfassenden Beurteilung aller relevanten Umstände ist maßgeblich die Aufmachung zu berücksichtigen, innerhalb derer die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Waren verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 234, 235 Tz. 26 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch).

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02
    Zutreffend - und von der Revision ebenfalls nicht angegriffen - ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Aufdruck "Filtertüten passend für VORWERK KOBOLD 130" eine gemäß §§ 14, 15 MarkenG vorauszusetzende kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, da damit auf die Staubsauger eines bestimmten Typs und auch auf deren Hersteller hingewiesen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg. 1999 I-905 Tz. 38 f. = GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407 - BMW).

    aa) Der Sache nach entspricht dieses Tatbestandsmerkmal, das inhaltlich mit dem in Art. 6 Abs. 1 MarkenRL verwendeten Begriff der "anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel" übereinstimmt, der Pflicht des durch § 23 MarkenG privilegierten Benutzers, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438, 442, Tz. 61 - BMW; GRUR 2004, 234, 235 Tz. 24 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch).

    bb) Da die Benutzung einer fremden Marke für einen notwendigen Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Ware gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG, Art. 6 Abs. 1 MarkenRL erlaubt ist (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 54, 63 - BMW) und die mit einer derartigen Benutzung zu Informationszwecken verbundene Verwechslungsgefahr als solche noch nicht für die Annahme genügt, daß die Benutzung der (verwechslungsfähigen) Angabe den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel widerspricht oder gegen die guten Sitten verstößt (vgl. EuGH GRUR 2004, 234, 235 Tz. 25 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch; vgl. ferner Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 23 Rdn. 43), müssen, wenn die Unlauterkeit in einer Irreführung über die Herkunft der angebotenen Waren oder über besondere Beziehungen zwischen dem Anbietenden und dem Unternehmen des Markeninhabers bestehen soll, erhöhte Anforderungen an den Nachweis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 3 MarkenG begründenden Täuschungsgefahr gestellt werden.

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 23/02

    "Gazoz"; Unlauterkeit der Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02
    Maßgeblich ist vielmehr eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die Sache des nationalen Gerichts ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 234, 235 Tz. 26 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch; BGH, Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz).
  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02
    Im Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes ist für die gleichzeitige Anwendung der Vorschriften des UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich kein Raum ( BGHZ 149, 191, 195 f. - shell.de; 153, 131, 146 - Abschlußstück).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02
    Im Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes ist für die gleichzeitige Anwendung der Vorschriften des UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich kein Raum ( BGHZ 149, 191, 195 f. - shell.de; 153, 131, 146 - Abschlußstück).
  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 44/02

    SodaStream

    Auszug aus BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02
    Eine derartige auf mangelndem Wettbewerb oder eingefahrenen Wettbewerbsstrukturen beruhende Gewöhnung des Verkehrs reicht freilich nicht für eine rechtlich relevante, die Unlauterkeit i.S. des § 23 MarkenG begründende Fehlvorstellung über die Herkunft der Ware oder die geschäftlichen Verbindungen der Unternehmen (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, Umdr. S. 9 - SodaStream).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 197/03

    PEE-WEE

    Auszug aus BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02
    Die Unlauterkeit des die Schutzschranke des § 23 MarkenG ausschließenden Verhaltens ist nach eigenen Kriterien zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 6.5.2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE).
  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Auszug aus BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02
    Deren Einschätzung, die nachgefragte Bezeichnung werde als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden, kann wesentlich von den gegebenen tatsächlichen Marktverhältnissen beeinflußt sein, wie beispielsweise von einer Monopolstellung des Markeninhabers oder von einer besonderen Vertriebsform (vgl. dazu BGHZ 30, 357, 364 f. - Nährbier).
  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 308/01

    "Regiopost/Regional Post"; Kennzeichnungskraft einer Marke

    Auszug aus BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02
    Ebenso wie § 23 Nr. 2 MarkenG (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - Rs. C-100/02, GRUR 2004, 234, 235 Tz. 15 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch; BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post, m.w.N.) ist § 23 Nr. 3 MarkenG auch in Fällen anzuwenden, in denen eine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens nicht verneint werden kann.
  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02
    dd) Es bedarf jedoch nicht der Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung, weil der Senat die Rechtsfrage, ob die Verwendung der für die Klägerin geschützten Kennzeichen auf der Filtertüte der Beklagten gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Nr. 3 MarkenG verstößt, aufgrund der getroffenen Feststellungen und des bei der Feststellung der Verkehrsauffassung zugrundezulegenden Erfahrungswissens (vgl. BGHZ 156, 250, 254 - Marktführerschaft) selbst beantworten kann.
  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    Im Rahmen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG kommt es dabei auch maßgeblich auf die Aufmachung an, in der die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Produkte verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234 Rn. 26 - Gerolsteiner Brunnen; BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 426 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltertüten).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05

    Kinderwärmekissen

    a) Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (BGHZ 119, 237, 242 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 425 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltertüten).
  • OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch: Benutzung von den Begriff "Post"

    Weiter macht der BGH in der Entscheidung "Staubsaugerfiltertüten" (WRP 2005, 496, 499) Ausführungen zu der Frage von durch Verkehrsbefragung ermittelten irreführender Herkunftsvorstellungen, die im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung gem. § 23 MarkenG zu berücksichtigen sein können.

    ..." (BGH WRP 2005, 496, 499 - Staubsaugerfiltertüten).

    Bei einer Befragung des Verkehrs muss eindeutig Klarheit darüber gewonnen werden, worauf bestimmte Herkunftsvorstellungen des befragten Verkehrskreises beruhen, insbesondere auch, ob die Vorstellungen von den gegebenen Marktverhältnissen wie beispielsweise einer Monopolstellung des Markeninhabers beeinflusst sind (BGH WRP 2005, 496, 499 - Staubsaugerfiltertüten; vgl. auch BGH GRUR 2005, 349, 353 - Klemmbausteine III).

    Der Geltungsbereich des Art. 6 I lit. b MarkenRL kann vielmehr auch dann eröffnet sein, wenn das Kollisionszeichen nicht nur beschreibend, sondern auch markenmäßig verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen; BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-Fix; BGH WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post; BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Danach ist von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht, Art. 6 I MarkenRL (BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-Fix; BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Das Tatbestandsmerkmal der anständigen Gepflogenheiten entspricht der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urt. vom 16.11.2004, C-245/02 - Budweiser, Tz. 82; BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Identität oder Verwechslungsgefahr allein genügen hierfür naturgemäß nicht, da diese Umstände gerade Anwendungsvoraussetzung für § 23 Nr. 2 MarkenG sind (BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 60).

    Im Übrigen sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Zwar gehört zu den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel auch die Verpflichtung, eine Irreführung zu vermeiden, die durch eine in der Verwendung des angegriffenen Zeichens liegenden Verwechslungsgefahr entstehen kann (BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Allerdings reicht eine solche Verwechslungsgefahr als solche, wie ausgeführt, noch nicht für die Annahme aus, dass die Benutzung der (verwechslungsfähigen) Angabe den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel widerspricht oder gegen die guten Sitten verstößt (BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten m.w.N.).

    Eine derartige auf mangelnden Wettbewerb oder eingefahrenen Wettbewerbsstrukturen beruhende Gewöhnung des Verkehrs reicht freilich nicht für eine rechtlich relevante, die Unlauterkeit i.S. des § 23 MarkenG begründende Fehlvorstellung über die Herkunft der Ware oder die geschäftlichen Verbindungen der Unternehmen (BGH WRP 2005, 496, 499 - Staubsaugerfiltertüten m.w.N.).

    Deshalb ist für eine Anwendung der Vorschriften des UWG oder des § 823 BGB neben den Vorschriften des Markengesetzes kein Raum (BGB WRP 2005, 496, 500 - Staubsaugerfiltertüten).

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