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   LG Kiel, 30.11.2004 - 16 O 51/04   

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https://dejure.org/2004,19771
LG Kiel, 30.11.2004 - 16 O 51/04 (https://dejure.org/2004,19771)
LG Kiel, Entscheidung vom 30.11.2004 - 16 O 51/04 (https://dejure.org/2004,19771)
LG Kiel, Entscheidung vom 30. November 2004 - 16 O 51/04 (https://dejure.org/2004,19771)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit zwischen Betreibern von Fitnessstudios über ein Werbeverhalten; Anbringen von Werbeschildern auf Lichtzeichenanlagen und Verkehrszeichen im Hinblick auf einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch; Wettbewerbsrechtlichen Ahndung von Verstößen gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Anbringung von Werbeschildern an Lichtzeichenanlagen und Verkehrszeichen; Ansprechen von Verkehrsteilnehmer an roten Ampeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 446
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 227/01

    Ansprechen in der Öffentlichkeit

    Auszug aus LG Kiel, 30.11.2004 - 16 O 51/04
    Er bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 01.04.2004 in der Sache I ZR 227/01, das er zur Gerichtsakte gereicht hat und auf das zur Sachdarstellung verwiesen wird (Bl. 75 bis 85 d.A.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2023 - 1 S 359/22

    Bürgermeisterwahl; Wahlwerbung und Chancengleichheit; Relevanz von Wahlfehlern

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO ausschließlich die Zielrichtung hat, Verkehrssicherheit auf Straßen und Wegen sicherzustellen, und nicht, wettbewerbsrechtliche Tatbestände zu regeln (vgl. LG Kiel, Urt. v. 30.11.2004 - 16 O 51/04 - juris Rn. 22) oder die Chancengleichheit von Wahlbewerbern zu gewährleisten.
  • OLG Köln, 28.04.2006 - 6 U 2/06

    Mobile Außenwerbung auf öffentlichen Straßen

    Zu der korrespondierenden Norm des hessischen Straßenrechts, § 16 HessStrG, hat das OLG Frankfurt festgestellt, dass die Vorschrift folglich dazu dient, eine geregelte Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums zu gewährleisten und insbesondere eine übermäßige Inanspruchnahme dieses Raums durch Einzelne zu Lasten der anderen Verkehrsteilnehmer zu verhindern, wobei mit der Notwendigkeit einer Sondererlaubnis allenfalls reflexhafte Auswirkungen auf das Marktverhalten der Betroffenen verbunden sind (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2004, 56; vgl. auch - zu Vorschriften der StVO - LG Kiel, GRUR 2005, 446 - Frühstücksaktion).
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