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   BPatG, 22.03.2005 - 27 W (pat) 136/02   

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BPatG, 22.03.2005 - 27 W (pat) 136/02 (https://dejure.org/2005,29958)
BPatG, Entscheidung vom 22.03.2005 - 27 W (pat) 136/02 (https://dejure.org/2005,29958)
BPatG, Entscheidung vom 22. März 2005 - 27 W (pat) 136/02 (https://dejure.org/2005,29958)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 679
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 32/07

    Flaggenball

    Um der ungerechtfertigten Ausnutzung staatlicher Hoheitszeichen zu kommerziellen Zwecken entgegenzuwirken, ist ein erweiterter Flaggenbegriff zugrunde zu legen, der auch Fahnen, Standarten, Stander und Wimpel umfasst, die wie Staatsflaggen eingesetzt und aufgefasst werden (BPatG GRUR 2005, 679, 680 -Bundesfarben; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 411).

    Letztlich kommt es maßgeblich darauf an, ob das jeweilige Gebilde den Eindruck eines hoheitlichen Bezugs (z. B. einer staatliche Prüfung, Empfehlung) erweckt oder ob es sich lediglich auf eine rein dekorative Verwendung ohne Hinweis auf offizielle Legitimationen beschränkt (BPatG GRUR 2005, 679, 681 -Bundesfarben; LG Hamburg GRUR 1990, 196, 197 -BP CARD; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 412; Fezer, Markengesetz, 3. Aufl., § 8, Rdn. 371; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8, Rdn. 311).

  • BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11

    G8-Strandkorb - Markenbeschwerdeverfahren - "G8-Strandkorb" - zum Schutz

    Ihr gesetzgeberischer Zweck liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 630; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 8 Rd. 601; Fuchs-Wissemann, HK-MarkenR, 2. Aufl., § 8 Rd. 78).

    Letztlich kommt es deshalb maßgeblich darauf an, ob das jeweilige Gebilde den Eindruck eines hoheitlichen Bezugs (z. B. einer staatlichen Prüfung, Empfehlung) erweckt oder ob es sich lediglich auf eine rein dekorative Verwendung ohne Hinweis auf offizielle Legitimationen beschränkt (BPatG, GRUR 2005, 679 (681) - Bundesfarben; LG Hamburg GRUR 1990, 196 (197) - BP CARD; vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 644; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rd. 287).

  • BPatG, 08.05.2013 - 29 W (pat) 509/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke (Schweizer-Kreuz)" - Nachahmung eines

    Der gesetzgeberische Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball).
  • BPatG, 27.11.2013 - 29 W (pat) 165/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "herzförmig umrandetes

    Der gesetzgeberische Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679, 680 -Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495, 496 - Flaggenball).
  • BPatG, 18.09.2014 - 30 W (pat) 546/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "medipresse (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft

    Der gesetzgeberische Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball).
  • BPatG, 08.05.2013 - 29 W (pat) 510/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "weißes Kreuz auf blauem Grund im abgerundeten

    Der gesetzgeberische Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball).
  • BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 115/09

    Flaggennachahmung als Marke?

    Die Entscheidung 27 W (pat) 136/02 des Senats vom 22. März 2005 (GRUR 2005, 679 -D-Info) nämlich betraf eine Marke, die ohne Weiteres erkennbar weder eine identische noch eine ähnliche Wiedergabe der Bundesflagge, sondern lediglich als bloßes in den Hintergrund tretendes Ausstattungsmerkmal die sog. Bundesfarben (also die Farben Schwarz, Rot und Gold) enthielt, mit denen der Buchstabe "D" ausgefüllt war; Gegenstand dieser Entscheidung war somit allein die Frage, inwieweit die Verwendung der Bundesfarben ein Schutzhindernis begründet (was der Senat verneinte).
  • BPatG, 30.07.2013 - 33 W (pat) 527/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "CAR CHECK DAY (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Sein gesetzgeberischer Zweck liegt darin, zu verhindern, dass Hoheitszeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (vgl. zu § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG: BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 630; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 8 Rd. 601).
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