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   BPatG, 15.02.2005 - 24 W (pat) 297/03   

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BPatG, 15.02.2005 - 24 W (pat) 297/03 (https://dejure.org/2005,10669)
BPatG, Entscheidung vom 15.02.2005 - 24 W (pat) 297/03 (https://dejure.org/2005,10669)
BPatG, Entscheidung vom 15. Februar 2005 - 24 W (pat) 297/03 (https://dejure.org/2005,10669)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 865
  • GRUR-RR 2008, 416 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 15.02.2005 - 24 W (pat) 297/03
    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Wortzeichen nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl EuGH GRUR 2004, 146, 147 f - Nr. 32 - "DOUBLEMINT"; GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 97 - "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 38 - "BIOMILD").

    Es genügt vielmehr, wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, daß die in der Marke liegende Angabe zu diesem Zweck "dienen kann", was auch anzunehmen ist, wenn eine derartige Benutzung als Sachangabe nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Nr. 31 - "Chiemsee"; GRUR 2004, 674, 676 - Nr. 56 - "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 38 - "BIOMILD"; BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; GRUR 2001, 735, 737 "Test it."; GRUR 2003, 882, 883 "Lichtenstein").

    Denn für die Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG spielt es keine Rolle, ob gleichwertige oder sogar gebräuchlichere Angaben existieren, mit denen dieselben Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können (vgl EuGH GRUR 2004, 674, 676 ff - Nr. 57 und 101 - "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 42 - "BIOMILD").

    Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt demgegenüber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, daß sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem einzelnen Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 725 - Nr. 25 - "Chiemsee"; GRUR 2004, 674, 676 - Nr. 54, 56 - "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 35, 36 - "BIOMILD").

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 15.02.2005 - 24 W (pat) 297/03
    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Wortzeichen nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl EuGH GRUR 2004, 146, 147 f - Nr. 32 - "DOUBLEMINT"; GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 97 - "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 38 - "BIOMILD").

    Es genügt vielmehr, wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, daß die in der Marke liegende Angabe zu diesem Zweck "dienen kann", was auch anzunehmen ist, wenn eine derartige Benutzung als Sachangabe nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Nr. 31 - "Chiemsee"; GRUR 2004, 674, 676 - Nr. 56 - "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 38 - "BIOMILD"; BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; GRUR 2001, 735, 737 "Test it."; GRUR 2003, 882, 883 "Lichtenstein").

    Denn für die Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG spielt es keine Rolle, ob gleichwertige oder sogar gebräuchlichere Angaben existieren, mit denen dieselben Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können (vgl EuGH GRUR 2004, 674, 676 ff - Nr. 57 und 101 - "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 42 - "BIOMILD").

    Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt demgegenüber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, daß sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem einzelnen Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 725 - Nr. 25 - "Chiemsee"; GRUR 2004, 674, 676 - Nr. 54, 56 - "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 35, 36 - "BIOMILD").

  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 120/98

    SPA; Anspruch auf Rücknahme einer Markenanmeldung

    Auszug aus BPatG, 15.02.2005 - 24 W (pat) 297/03
    An der Annahme, daß die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden sei, könnten auch die von der Antragsgegnerin angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. Januar 2001 (GRUR 2001, 420 "SPA") sowie des Landgerichts (LG) Köln vom 11. April 2002, Bl S 91/S 103.

    Dies habe der BGH in seinem Urteil GRUR 2001, 420 "SPA" bezüglich der Kennzeichnung "SPA" entschieden, als er die Anmeldung und Benutzung verschiedener Zeichen mit diesem Bestandteil wegen einer Irreführungsgefahr über die geographische Herkunft untersagt habe.

    Anders als die Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung, an die strenge Anforderungen zu stellen sind und die erst dann vorliegt, wenn nur noch ein ganz unerheblicher Teil der Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl BGH GRUR 1989, 440, 441 "Dresdner Stollen I"; GRUR 2001, 420, 421 "SPA"), setzt die Annahme einer beschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG insoweit keine einhellige Verkehrsauffassung voraus.

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 15.02.2005 - 24 W (pat) 297/03
    Es genügt vielmehr, wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, daß die in der Marke liegende Angabe zu diesem Zweck "dienen kann", was auch anzunehmen ist, wenn eine derartige Benutzung als Sachangabe nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Nr. 31 - "Chiemsee"; GRUR 2004, 674, 676 - Nr. 56 - "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 38 - "BIOMILD"; BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; GRUR 2001, 735, 737 "Test it."; GRUR 2003, 882, 883 "Lichtenstein").

    Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt demgegenüber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, daß sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem einzelnen Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 725 - Nr. 25 - "Chiemsee"; GRUR 2004, 674, 676 - Nr. 54, 56 - "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 35, 36 - "BIOMILD").

    Gegenüber dieser Argumentation bestehen bereits insoweit Bedenken, als nach der Rechtsprechung des EuGH eine zur Beschreibung wesentlicher Merkmale der fraglichen Waren oder Dienstleistungen geeignete Angabe vom Markenschutz ausgeschlossen ist, ohne daß über ihren beschreibenden Charakter hinaus zusätzliche Anhaltspunkte für ein konkretes Freihaltungsbedürfnis erforderlich sind (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Nr. 35 - "Chiemsee").

  • BPatG, 14.08.1991 - 26 W (pat) 22/91

    Schutzfähigkeit der Bezeichnung "VITTEL"; "Vittel" als freihaltungsbedürftige

    Auszug aus BPatG, 15.02.2005 - 24 W (pat) 297/03
    Da die Antragsgegnerin, eine der ältesten und traditionsreichsten Mineralwasserfirmen in Europa, bis (mindestens) zum Jahr 2039 eine Monopolstellung an den Quellen der Stadt Spa besitze, die nicht nur das Wasser aus diesen Quellen und die dortigen Badebetriebe, sondern auch Produkte, wie Kosmetika, umfasse, die mit Wasser aus Spa hergestellt würden (auszugsweise Kopie des Vertrags mit der Stadt Spa vgl ua PA S 191/01, Teil I, Anl AG 5 zu Bl S34/S45), greife das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von vornherein nicht ein, da ein Freihaltebedürfnis nicht an einer Angabe bestehen könne, die niemand sonst benutzen dürfe (vgl BPatG GRUR Int 1992, 62 "Vittel").

    Weiterhin vermag sich der Senat, ebenso wie die Markenabteilung, nicht dem Vorbringen der Antragsgegnerin anzuschließen, daß nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl BPatG GRUR Int 1992, 62 "Vittel"; GRUR 1993, 395, 396 "RÖMIGBERG II") ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall deshalb ausscheide, weil der Antragsgegnerin an den Quellen der Stadt Spa vertraglich exklusive Ausbeutungsrechte zustünden, welche den Betrieb von Thermalbädern und die Herstellung anderer Produkte mit einschlössen, die Wasser aus Spa enthielten.

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 15.02.2005 - 24 W (pat) 297/03
    Gerade bei solchen Oberbegriffen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt").

    Es genügt vielmehr, wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, daß die in der Marke liegende Angabe zu diesem Zweck "dienen kann", was auch anzunehmen ist, wenn eine derartige Benutzung als Sachangabe nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Nr. 31 - "Chiemsee"; GRUR 2004, 674, 676 - Nr. 56 - "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 38 - "BIOMILD"; BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; GRUR 2001, 735, 737 "Test it."; GRUR 2003, 882, 883 "Lichtenstein").

  • OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 86/02

    UWG -Recht

    Auszug aus BPatG, 15.02.2005 - 24 W (pat) 297/03
    10. Januar 2003 (GRUR Int 2003, 778 "Spa") nichts ändern.

    Wie der BGH und später - nach dem hier maßgeblichen Eintragungszeitpunkt auch das LG Köln in seinem Urteil 11. April 2002 sowie das OLG Köln mit Urteil vom 10. Januar 2003 (GRUR Int 2003, 778 "Spa") festgestellt hätten, habe sich die geographische Herkunftsangabe "SPA" nicht zu einem Synonym für Fitness und Wohlbefinden und einer entsprechenden Hotellerie und somit nicht zu einer Gattungsbezeichnung nach § 126 Abs. 2 MarkenG entwickelt.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 15.02.2005 - 24 W (pat) 297/03
    Dies bildet zwar einen Umstand, der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaats unter sämtlichen Tatsachen und Umständen, die in die Beurteilung einzubeziehen sind, berücksichtigt werden kann, der jedoch für ihre Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen nicht maßgebend sein kann (vgl EuGH GRUR 2004, 428, 431 f - Nr. 6163 - "Henkel").
  • BPatG, 09.07.2002 - 24 W (pat) 198/01
    Auszug aus BPatG, 15.02.2005 - 24 W (pat) 297/03
    Auch für die geschützten Waren der Klasse 3 "Parfümerien" und "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" würden sie von einem beschreibenden Charakter des Begriffs "SPA" ausgehen, da dieser nachweislich zur Bezeichnung von pflegenden und kosmetischen Produkten verwendet werde, die bei "SPA"-Behandlungen eingesetzt würden (vgl Anl 9-12 der Beschlüsse des DPMA; BPatG, PAVIS PROMA, 24 W (pat) 198/01 "MINERAL SPA").
  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 55/96

    Warsteiner II

    Auszug aus BPatG, 15.02.2005 - 24 W (pat) 297/03
    Der Schutz geographischer Herkunftsangaben nach §§ 126 ff MarkenG verfolgt in erster Linie das Ziel, eine Irreführung über die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu vermeiden (§ 127 Abs. 1 MarkenG), wobei es für eine solche Irreführung genügt, wenn eine Angabe geeignet ist, bei einem nicht ganz unbeachtlichem Teil der beteiligten Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen über die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hervorzurufen (BGH GRUR 1999, 251, 252 "Warsteiner I"; GRUR 1999, 252 "Warsteiner II").
  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 54/96

    Warsteiner I; Verbot der irreführenden Verwendung einer einfachen geographischen

  • BPatG, 09.12.1992 - 26 W (pat) 192/87
  • BGH, 01.12.1988 - I ZR 160/86

    Dresdner Stollen; Umfang einer ursprünglichen geographischen Herkunfsbezeichnung

  • BGH, 17.07.2003 - I ZB 10/01

    "Lichtenstein"; Voraussetzungen eines Freihaltebedürfnisses für eine

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 53/05

    SPA II

    Die Beschwerden der Markeninhaberin sind ohne Erfolg geblieben (BPatG GRUR 2005, 865).
  • BPatG, 15.07.2005 - 25 W (pat) 161/03
    Wie der Anmelderin bereits aus dem Verfahren 24 W (pat) 297/03 bekannt ist, bei dem es um die Frage der - vom 24. Senat bejahten - Löschung der Bezeichnung "SPA" allein ging -, besteht eine Fülle von Verwendungsnachweisen, auf die für das vorliegende Verfahren Bezug genommen wird und wonach mit dem Begriff "SPA/Spa" in der Art eines Oberbegriffs Einrichtungen, (Kur-) Anwendungen und Behandlungen auf dem Wellness- und Beauty-Sektor bezeichnet werden, die nach dem Motto "gesund durch Wasser" (lat = sanus per aquam) in unterschiedlicher Weise die wohltuende oder heilende Wirkung des Wassers nutzen.

    Auf den Zeitpunkt der Anmeldung kommt es hier - anders als im Verfahren 24 W (pat) 297/03 - SPA, in dem sogar für das Jahr 2000 bereits ein Schutzhindernis festgestellt worden ist - nicht ausschlaggebend an, da die Schutzfähigkeit auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung gegeben sein muss (vgl Ströbele/Hacker; Markengesetz; 7. Aufl., § 8, Rdnr 29).

  • BPatG, 26.03.2014 - 28 W (pat) 578/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Anmeldung einer aus kyrillischen Schriftzeichen

    Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert keine einhellige oder überwiegende Verkehrsauffassung (vgl. BPatG GRUR 2005, 865, 869 "SPA"; 24 W (pat) 51/05 - UMAMI).
  • BPatG, 25.03.2019 - 25 W (pat) 593/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Un gout de fou...Jusqu'au bout" -

    Einer Bezeichnung kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch dann entgegenstehen, wenn sie nicht von einem überwiegenden Teil der allgemeinen inländischen Verkehrskreise, insbesondere der überwiegenden Zahl der Durchschnittsverbraucher, verstanden wird, denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert keine einhellige oder überwiegende Verkehrsauffassung (vgl. BPatG GRUR 2005, 865, 869 "SPA"; 24 W (pat) 51/05 - UMAMI).
  • BPatG, 01.10.2007 - 30 W (pat) 155/05
    Ebenso wie bei dem allgemein bekannten und ebenfalls für viele Facetten und Anwendungsbereiche der Körper-, Gesundheits- und Schönheitspflege verwendeten Begriff "Wellness" wird der Verkehr den Begriff "Spa" als Sammelbezeichnung für einen modernen und sich fortentwickelnden Bereich der Gesundheits- und Körperpflege verstehen (vgl. dazu ausführlich BPatG GRUR 2005, 865, 868 - SPA).
  • BPatG, 11.01.2008 - 30 W (pat) 155/05
    Ebenso wie bei dem allgemein bekannten und ebenfalls für viele Facetten und Anwendungsbereiche der Körper-, Gesundheits- und Schönheitspflege verwendeten Begriff "Wellness" wird der Verkehr den Begriff "Spa" als Sammelbezeichnung für einen modernen und sich fortentwickelnden Bereich der Gesundheits- und Körperpflege verstehen (vgl. dazu ausführlich BPatG GRUR 2005, 865, 868 - SPA).
  • BPatG, 15.04.2021 - 30 W (pat) 21/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "Pufuleti" - teilweises Freihaltungsbedürfnis -

    Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert keine einhellige oder überwiegende Verkehrsauffassung (vgl. BPatG GRUR 2005, 865, 869 - SPA; 24 W (pat) 51/05 - UMAMI).
  • BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 89/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Plombir Sovjetskij (Bildzeichen

    Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert keine einhellige oder überwiegende Verkehrsauffassung (vgl. BPatG GRUR 2005, 865, 869 "SPA"; 24 W (pat) 51/05 - UMAMI).
  • BPatG, 06.02.2013 - 28 W (pat) 562/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "FLATPACK" - keine Unterscheidungskraft -

    Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert jedoch keine einhellige oder überwiegende Verkehrsauffassung (vgl. BPatG GRUR 2005, 865, 869 - SPA; 24 W (pat) 51/05 - UMAMI).
  • BPatG, 11.01.2008 - 30 W (pat) 287/04
    Ebenso wie bei dem allgemein bekannten und ebenfalls für viele Facetten und Anwendungsbereiche der Körper-, Gesundheits- und Schönheitspflege verwendeten Begriff "Wellness" wird der Verkehr den Begriff "Spa" als Sammelbezeichnung für einen modernen und sich fortentwickelnden Bereich der Gesundheits- und Körperpflege verstehen (vgl. dazu ausführlich BPatG GRUR 2005, 865, 866 - SPA).
  • BPatG, 12.12.2006 - 24 W (pat) 51/05
  • BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 88/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Plombir Sovjetskij" -

  • BPatG, 15.11.2012 - 28 W (pat) 626/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "MULTILINE" - Freihaltungsbedürfnis - keine

  • BPatG, 02.11.2011 - 29 W (pat) 206/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Venustas Immobilien" - Freihaltungsbedürfnis

  • BPatG, 15.11.2005 - 24 W (pat) 86/03
  • BPatG, 10.11.2006 - 24 W (pat) 37/05

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