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   EuGH, 09.11.2004 - C-444/02   

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https://dejure.org/2004,1692
EuGH, 09.11.2004 - C-444/02 (https://dejure.org/2004,1692)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2004 - C-444/02 (https://dejure.org/2004,1692)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2004 - C-444/02 (https://dejure.org/2004,1692)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Begriff der Datenbank - Anwendungsbereich des Schutzrechts sui generis - Fußballmeisterschaftsspielpläne - Wettspiele

  • Telemedicus

    Fixtures - Fußballspielpläne II

  • Europäischer Gerichtshof

    Fixtures Marketing

  • EU-Kommission PDF

    Fixtures Marketing Ltd gegen Organismos prognostikon agonon podosfairou AE (OPAP).

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Begriff der Datenbank - Anwendungsbereich des Schutzrechts sui generis - Fußballmeisterschaftsspielpläne - Wettspiele

  • EU-Kommission

    Fixtures Marketing Ltd gegen Organismos prognostikon agonon podosfairou AE (OPAP)

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits über die Verwendung von Informationen aus den Spielplänen der englischen und der schottischen Fußballmeisterschaften für die Veranstaltung von Vorhersagespielen - Auslegung des Begriffs der Datenbanken im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Fixtures Marketing Ltd / Organismos prognostikom agonon posdosfairou AE [OPAP] "Fixtures-Fussballspielpläne II"

    Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Richtlinie 96/9/EG

  • Judicialis

    Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parl... aments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Begriff der Datenbank - Anwendungsbereich des Schutzrechts sui generis - Fußballmeisterschaftsspielpläne - Wettspiele

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Fixtures Marketing

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Begriff der Datenbank - Anwendungsbereich des Schutzrechts sui generis - Fußballmeisterschaftsspielpläne - Wettspiele

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon vom 11. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Fixtures Marketing Limited gegen Organismos Prognostikon Agonon Podosfairou A.E. (OPAP)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, insbesondere des Artikels 7 dieser Richtlinie - EDV-gestützte Verzeichnisse der für die kommende Saison geplanten Fussballspiele - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 254
  • GRUR Int. 2005, 239
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuGH, 09.11.2004 - C-444/02
    12 Nach ständiger Rechtsprechung macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil Albany, Randnr. 40).

  • OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12

    Schutz des Herstellers einer medizinischen Datenbank: Erfordernis der relevanten

    Der Begriff der " Datenbank " erfasst damit eine Sammlung, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die voneinander getrennt werden können, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und eine Methode oder ein System beliebiger Art beinhaltet, mit der bzw. dem jeder der Bestandteile der Sammlung wieder zu finden ist (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Für die Beurteilung, ob es sich um eine Datenbank i.S.d. Richtlinie handelt, ist es unerheblich, ob die Sammlung aus Elementen, die aus einer anderen Quelle oder aus anderen Quellen als von der Person herrühren, die diese Sammlung erstellt, aus von dieser erzeugten Elementen oder aus Elementen besteht, die unter die eine oder die andere dieser beiden Kategorien fallen (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    In diesem Rahmen einer weiten Auslegung ergibt sich aus verschiedenen Elementen der Richtlinie, dass der Begriff der " Datenbank " im Sinne der Richtlinie seine Spezifität aus einem funktionalen Kriterium herleitet (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Aus diesem Grund ist etwa die Aufzeichnung eines audiovisuellen, kinematografischen, literarischen oder musikalischen Werkes als solche vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    "Nach der Rechtsprechung können aber zum einen nicht nur Einzeldaten, sondern auch Datenkombinationen "unabhängige Elemente" iSv Art. EWG_RL_96_9 Artikel 1 EWG_RL_96_9 Artikel 1 Absatz II RL 96/9 darstellen (vgl. EuGH , ECLI:EU:C:2004:697 Rn. 35 = GRUR 2005, GRUR Jahr 2005 Seite 254 - Fixtures Marketing, sowie EuGH , ECLI:EU:C:2012:115 Rn. 26 = GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 386 - Football Dataco ua).

    "Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Wert des informativen Inhalts eines Elements einer Sammlung nicht im Sinne dieser Rechtsprechung beeinträchtigt wird, wenn das Element nach seiner Herauslösung aus der betreffenden Sammlung einen selbstständigen Informationswert besitzt (vgl. EuGH , ECLI:EU:C:2004:697 Rn. 33 = GRUR 2005, GRUR Jahr 2005 Seite 254 - Fixtures Marketing und EuGH , ECLI:EU:C:2012:115 Rn. 26 = GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 386 - Football Dataco ua).

    In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof nämlich befunden, dass die ein Fußballspiel betreffenden Daten, die von einem Glücksspielunternehmen aus einer Sammlung herausgelöst worden waren, die die Ausrichter einer Fußballmeisterschaft erstellt hatten und die Informationen zu allen Begegnungen im Rahmen dieser Meisterschaft enthielt, insoweit einen selbstständigen Wert besaßen, als sie den interessierten Dritten, dh den Kunden des Glücksspielunternehmens, die sachdienlichen Informationen lieferten (vgl. EuGH , ECLI:EU:C:2004:697 Rn. 34 = GRUR 2005, GRUR Jahr 2005 Seite 254 - Fixtures Marketing).

    Ohne zu verlangen, dass diese systematische oder methodische Anordnung physisch sichtbar ist, impliziert diese Voraussetzung, dass die Sammlung sich auf einem festen Träger beliebiger Art befindet und ein technisches Mittel wie ein elektronisches, elektromagnetisches oder elektrooptisches Verfahren oder ein anderes Mittel wie z.B. einen Index, ein Inhaltsverzeichnis, eine Gliederung oder eine besondere Art der Einteilung umfasst, die es ermöglicht, jedes in der Sammlung enthaltene unabhängige Element zu lokalisieren (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Diese zweite Voraussetzung ermöglicht es, die Datenbanken im Sinne der Richtlinie, die durch ein Mittel gekennzeichnet ist, mit dessen Hilfe sich in ihr jeder ihrer Bestandteile auffinden lässt, von einer Sammlung von Elementen zu unterscheiden, die Informationen liefert, der es aber an einem Mittel zur Verarbeitung der einzelnen Elemente, aus denen sie besteht, fehlt (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Auch dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2005, 254, 256, Rdn. 40 - Fixtures Fußballspielpläne II):.

    Wie aus diesen Erwägungsgründen der Richtlinie hervorgeht, soll der durch die Richtlinie gewährleistete rechtliche Schutz einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und -verarbeitungssystemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Kontext beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. EuGH GRUR 2015, 1187 Rn. 16 - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH; EuGH GRUR 2005, 254 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Er umfasst dagegen aber gerade nicht diejenigen Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente erst zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank sodann bestehen wird (vgl. BGH GRUR 2005, 857, 858 - HIT-BILANZ; EuGH GRUR 2005, 244 [Ls. 1] - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252 Rn. 24 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254 Rn. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    (6) Eine vergleichbare Sachverhaltsgestaltung lag den EuGH-Entscheidungen " Fixtures Fußballspielpläne I " (EuGH GRUR 2005, 252 ff. - Fixtures Fußballspielpläne I) und " Fixtures Fußballspielpläne II " (EuGH GRUR 2005, 254 ff. - Fixtures Fußballspielpläne II) zu Grunde.

    Der Begriff der mit der " Darstellung " des Inhalts der Datenbank verbundenen Investitionen bezeichnet die Mittel, mit denen dieser Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll, d.h. die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden (EuGH GRUR 2005, 252, 253 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254, 256 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Dabei verlangen die Ermittlung der Daten und Überprüfung ihrer Richtigkeit im Zeitpunkt der Erstellung der Datenbank von demjenigen, der die Datenbank erstellt, zwar grundsätzlich nicht, dass er besondere Mittel einsetzt, da es sich um Daten handelt, die er erzeugt hat und die ihm zur Verfügung stehen, die Zusammenstellung dieser Daten, ihre systematische oder methodische Anordnung innerhalb der Datenbank, die Organisation ihrer individuellen Zugänglichkeit und die Überprüfung der Richtigkeit während des gesamten Zeitraums können aber eine in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erfordern (EuGH GRUR 2005, 244, 247 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252, 253 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254, 256 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

  • EuGH, 29.10.2015 - C-490/14

    Verlag Esterbauer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von

    Insoweit ist von vornherein daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziel entspricht, dem Begriff "Datenbank" im Sinne der Richtlinie 96/9 eine weite, von Erwägungen formaler, technischer oder materieller Art freie Bedeutung zu verleihen (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 20, und Ryanair, C-30/14, EU:C:2015:10, Rn. 33).

    Der 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9 stellt insoweit klar, dass unter dem Begriff Datenbank "Sammlungen von literarischen, künstlerischen, musikalischen oder anderen Werken sowie von anderem Material wie Texten, Tönen, Bildern, Zahlen, Fakten und Daten" verstanden werden sollten (vgl. Urteil Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 23).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass in diesem Rahmen einer weiten Auslegung der Begriff der Datenbank im Sinne der Richtlinie 96/9 seine Spezifität aus einem funktionalen Kriterium herleitet (vgl. Urteil Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 27).

    Wie aus den Erwägungsgründen 9, 10 und 12 der Richtlinie hervorgeht, soll der durch diese Richtlinie eingeführte rechtliche Schutz einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und -verarbeitungssystemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Kontext beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-46/02, EU:C:2004:694, Rn. 33, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, EU:C:2004:695, Rn. 30, Fixtures Marketing, C-338/02, EU:C:2004:696, Rn. 23, und Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 39).

    Die Qualifizierung als "Datenbank" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 hängt somit davon ab, ob es sich um eine Sammlung von "unabhängigen Elementen" handelt, d. h. von Elementen, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (vgl. Urteil Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung können aber zum einen nicht nur Einzeldaten, sondern auch Datenkombinationen "unabhängige Elemente" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 darstellen (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 35, sowie Football Dataco u. a., C-604/10, EU:C:2012:115, Rn. 26).

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Wert des informativen Inhalts eines Elements einer Sammlung nicht im Sinne dieser Rechtsprechung beeinträchtigt wird, wenn das Element nach seiner Herauslösung aus der betreffenden Sammlung einen selbständigen Informationswert besitzt (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 33, und Football Dataco u. a., C-604/10, EU:C:2012:115, Rn. 26).

    So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus dem Urteil Fixtures Marketing (C-444/02, EU:C:2004:697) hervor, dass der selbständige Informationswert eines aus einer Sammlung herausgelösten Elements im Hinblick auf den Informationswert nicht für den typischen Nutzer der betreffenden Sammlung, sondern für jeden Dritten zu beurteilen ist, der sich für das herausgelöste Element interessiert.

    In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof nämlich befunden, dass die ein Fußballspiel betreffenden Daten, die von einem Glücksspielunternehmen aus einer Sammlung herausgelöst worden waren, die die Ausrichter einer Fußballmeisterschaft erstellt hatten und die Informationen zu allen Begegnungen im Rahmen dieser Meisterschaft enthielt, insoweit einen selbständigen Wert besaßen, als sie den interessierten Dritten, d. h. den Kunden des Glücksspielunternehmens, die sachdienlichen Informationen lieferten (vgl. Urteil Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 34).

  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

    Investitionen zur Darstellung der Datenbank sind Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-338/02, Slg. 2004, I-10497 = GRUR 2005, 252 Rn. 27 - Fixtures-Fußballspielpläne I; Urteil vom 9. November 2004 - C-444/02, Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Rn. 43 - Fixtures-Fußballspielpläne II).
  • EuGH, 01.03.2012 - C-604/10

    Ein Spielplan für Fußballbegegnungen kann nicht urheberrechtlich geschützt

    Der Gerichtshof hat im Wesentlichen festgestellt, dass die Zusammenstellung des Datums, der Uhrzeit und der Identität der beiden Mannschaften, der Heimmannschaft und der Gastmannschaft, in Bezug auf ein Fußballspiel einen selbständigen Informationswert besitzt und damit ein "unabhängiges Element" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 ist und dass die Anordnung der Daten, der Uhrzeiten und der Namen der Mannschaften in Bezug auf die einzelnen Begegnungen der Spieltage einer Fußballmeisterschaft in Form eines Spielplans die Voraussetzungen der systematischen und methodischen Anordnung und der individuellen Zugänglichkeit der in der Datenbank enthaltenen Daten nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 erfüllt (vgl. Urteil vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-444/02, Slg. 2004, I-10549, Randnrn.

    32 bis 36, und Fixtures Marketing, C-444/02, Randnrn.

    Nach ihren Erwägungsgründen 9, 10 und 12 soll die Richtlinie einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und Datenverarbeitungs-Systemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarktes beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-46/02, Randnr. 33, The British Horseracing Board u. a., C-203/07, Slg. 2004, I-10415, Randnr. 30, Fixtures Marketing, C-338/02, Randnr. 23, und Fixtures Marketing, C-444/02, Randnr. 39), nicht aber die Erzeugung von Elementen schützen, die in einer Datenbank zusammengestellt werden können.

    14 bis 18 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind, im Rahmen der Veranstaltung der betreffenden Meisterschaften Datum, Uhrzeit und Identität der Mannschaften in Bezug auf die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften nach Maßgabe einer Gesamtheit von Regeln, Parametern und organisatorischen Zwängen sowie von spezifischen Anfragen der betreffenden Vereine bestimmt werden sollen (vgl. Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-46/02, Randnr. 41, Fixtures Marketing, C-338/02, Randnr. 31, und Fixtures Marketing, C-444/02, Randnr. 47).

    Wie Yahoo u. a. und die portugiesische Regierung unterstrichen haben, betreffen diese Mittel die Erzeugung der in der fraglichen Datenbank enthaltenen Daten selbst, worauf auch in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist (vgl. Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-46/02, Randnr. 42, Fixtures Marketing, C-338/02, Randnr. 31, und Fixtures Marketing, C-444/02, Randnr. 47).

  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08

    Zweite Zahnarztmeinung II

    Die Investition kann im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-444/02, Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Rn. 44 - Fixtures-Fußballspielpläne II; hierzu auch Erwägungsgrund 40 der Datenbankrichtlinie).

    Zu den mit der Überprüfung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen gehören Mittel, die der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums ihres Betriebs gewidmet werden, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Informationen sicherzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 254 Rn. 43 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 290/02

    HIT BILANZ

    Dieses Erfordernis ist gegeben bei einer Sammlung von Elementen, die sich voneinander trennen lassen, ohne daß der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-444/02, GRUR 2005, 254 Tz. 29 ff. - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Daraus folgt, daß der Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition allgemein dahin zu verstehen ist, daß er die der Erstellung dieser Datenbank als solche gewidmete Investition bezeichnet (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-203/02, GRUR 2005, 244 Tz. 30 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-338/02, GRUR 2005, 252 Tz. 23 - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 39 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Er umfaßt dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 (Leitsatz 1) - BHB-Pferdewetten; GRUR 2005, 252 Tz. 24 - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Es handelt sich folglich um eine Investition zu deren Beschaffung und Sammlung, zu deren Suche, Auffinden, Erfassen, Aufbereiten und Art der Bereitstellung, die das Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 32 ff. - BHB-Pferdewetten; GRUR 2005, 252 Tz. 24 ff. - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 40 ff. - Fixtures-Fußballspielpläne II; Ullmann, FS für Brandner, 1996, S. 507, 508).

  • OLG Hamburg, 24.10.2012 - 5 U 38/10

    Internet-Reiseportal darf nicht zur kommerziellen Flugvermittlung auf

    Bei der Auslegung der Begrifflichkeit der "wesentlichen Investition" ist der Zweck der Datenschutzrichtlinie zu berücksichtigen, der gemäß ihren Erwägungsgründen 9, 10 und 12 darin liegt, Investitionen in "Datenspeicher- und Verarbeitungs"-Systeme zu fördern und zu schützen (EuGH GRUR 2005, 254, 256 -Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Ebenso wenig sollen Investitionen geschützt sein, die im Rahmen der Erstellung eines Spielplans zur Veranstaltung eines Fußballturniers der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen gewidmet sind (EuGH GRUR 2005, 254 -Fixtures-Fußballspielpläne II).

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 191/05

    Elektronischer Zolltarif

    Er umfasst dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz. 31 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 - C-338/02, Slg. 2004, I-10497 = GRUR 2005, 252 Tz. 24 - Fixtures-Fußballspielpläne I; Urt. v. 9.11.2004 - C-444/02, Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II; BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ).

    Der Begriff der mit der Darstellung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition bezieht sich auf die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 252 Tz. 27 - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 43 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Unerheblich ist, dass alle in "Tarife" abrufbaren Daten aus dem EZT stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 254 Tz. 25 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

  • BGH, 10.03.2016 - I ZR 138/13

    Schutz des Datenbankherstellers: Aus einer topografischen Landkarte herausgelöste

    (1) Eine Sammlung von unabhängigen Elementen liegt vor, wenn die Elemente sich trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-444/02, Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Rn. 29 - Fixtures Fußballspielpläne II; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 290/02, BGHZ 164, 37, 42 - HIT BILANZ).
  • BGH, 21.04.2005 - I ZR 1/02

    Marktstudien

    Von einer Unabhängigkeit der Elemente der Sammlung ist auszugehen, wenn sie sich voneinander trennen lassen, ohne daß der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (vgl. zu Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG: EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-444/02, GRUR 2005, 254, 255 Tz. 29 - Fixtures-Fußballspielpläne II; Koch in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 77 Rdn. 43).

    Eine systematische oder methodische Anordnung sowie eine Zugänglichkeit i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG setzen voraus, daß die Sammlung sich auf einem festen Träger befindet und ein technisches oder anderes Mittel aufweist, das es ermöglicht, jedes in der Sammlung enthaltene Element aufzufinden (vgl. EuGH GRUR 2005, 254, 255 Tz. 30 f. - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Zu berücksichtigen sind danach diejenigen Investitionen, die der Erstellung der Datenbank als solche dienen (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-203/02, GRUR 2005, 244, 247 Tz. 30 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-338/02, GRUR 2005, 252, 253 Tz. 23 - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254, 256 Tz. 39 - Fixtures-Fußballspielpläne II; Ullmann FS für Brandner, S. 507, 521).

    Zu den mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen zählen auch diejenigen Mittel, die zur Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank eingesetzt werden, während hierzu nicht die Mittel zu rechnen sind, die aufgewandt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht (vgl. EuGH GRUR 2005, 252, 253 Tz. 24 - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254, 256 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II; vgl. auch: Vogel in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 87a Rdn. 16).

  • EuG, 26.10.2011 - T-436/09

    Dufour / EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG- Datenbanken der EZB,

  • EuGH, 15.01.2015 - C-30/14

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz

  • LG München I, 09.11.2005 - 21 O 7402/02

    Zum Datenbankschutz für topographische Landkarten

  • EuGH, 05.03.2009 - C-545/07

    Apis-Hristovich - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 138/13

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Datenbankrichtlinie: Vorliegen einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-604/10

    Football Dataco u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

  • BGH, 20.07.2006 - I ZR 185/03

    Bodenrichtwertsammlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-762/19

    CV-Online Latvia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von

  • OLG München, 13.06.2013 - 29 U 4267/12

    Urheberrechtlicher Schutz einer analogen topografischen Karte

  • OLG Köln, 15.12.2006 - 6 U 229/05

    Wetterdaten für Flugzeugführer - Datenbankschutz und Auskunftspflicht nach

  • OLG München, 10.05.2007 - 29 U 1638/06

    Kopienversand Subito

  • OLG Hamburg, 18.08.2010 - 5 U 62/09

    AUTOBINGOOO II - Schutz des Datenbankherstellers: Unterlassungsanspruch wegen des

  • LG Köln, 18.11.2005 - 28 O 322/04

    Ansprüche wegen unerlaubter Nutzung von Wetterinformationen zum Betrieb eines

  • OLG Köln, 28.03.2014 - 6 U 140/13

    Begriff des Herstellers einer Datenbank und der Übernahme wesentlicher Teile der

  • LG Stuttgart, 18.07.2006 - 17 O 633/05

    Topographische Karte als Datenbank; Schutz für die Überprüfung einer bestehenden

  • OLG Köln, 28.10.2005 - 6 U 172/03

    Datenbankschutz auch bei amtlichen Werken

  • EuGH, 03.06.2021 - C-762/19

    CV-Online Latvia

  • LG Köln, 06.02.2008 - 28 O 417/07

    Datenbankschutz für Bewertungsdatenbank einer Zahnarztplattform

  • OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19

    Tatbestandlich gefordertes "Verfügen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ;

  • OLG Hamburg, 16.04.2009 - 5 U 101/08

    Urheberrecht: Verletzung des Datenbankherstellerrechts des Betreibers einer

  • OLG Hamburg, 20.02.2008 - 5 U 161/07

    Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch des Datenbankherstellers:

  • LG Köln, 28.01.2021 - 14 O 393/19
  • LG München I, 22.07.2009 - 21 O 13768/05

    Urheberrechtsverletzung: Verwendung eines amtlichen Stadtplans in den "Gelben

  • LG Berlin, 29.03.2011 - 16 O 270/10

    Klage des Bulgarischen Schachverbandes wegen der Übertragung eines

  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2021 - 3 O 299/20
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