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   BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03   

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https://dejure.org/2006,783
BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03 (https://dejure.org/2006,783)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2006 - X ZR 153/03 (https://dejure.org/2006,783)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - X ZR 153/03 (https://dejure.org/2006,783)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch wegen mittelbarer Patentverletzung; Vorliegen bei Kenntnis oder Offensichtlichkeit der Verwendung der gelieferten Mittel in patentverletzender Weise durch den Abnehmer; Vorsorgemaßnahmen der Anbieter oder Lieferanten einer ...

  • Judicialis

    PatG 1981 § 10 Abs. 1; ; PatG 1981 § 139

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG (1981) § 10 Abs. 1 § 139
    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die Vorsorge zur Verhinderung einer erfindungsgemäßen Verwendung einer Ware

  • rechtsportal.de

    PatG (1981) § 10 Abs. 1 § 139
    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die Vorsorge zur Verhinderung einer erfindungsgemäßen Verwendung einer Ware

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht- Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 168, 124
  • MDR 2007, 97 (Ls.)
  • GRUR 2006, 839
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist die Bestimmung zur Benutzung der geschützten Erfindung ein in der Sphäre des Abnehmers liegender Umstand (zuletzt Sen.Urt. v. 07.06.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

    Allein die Empfehlung an Kunden, das Produkt nur noch in einer bestimmten Weise zu verwenden, genügt diesen Anforderungen nicht (Sen.Urt. v. 07.06.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 853 - Antriebsscheibenaufzug).

    Hierfür genügt es, wenn dargetan wird, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist (BGH Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II), der sich daraus ergeben kann, dass die Verletzungshandlungen der Beklagten unmittelbare Verletzungen des Klagepatents zur Folge gehabt haben (Sen.Urt. v. 07.06.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug).

  • BGH, 24.09.1991 - X ZR 37/90

    Patentrechtliche Bedeutung bestimmter Merkmale Mittelbare Patentnutzung

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03
    Dementsprechend hat der Senat mehrfach entschieden, dass es für eine mittelbare Patentverletzung keiner - versuchten oder vollendeten - unmittelbaren Verletzung des Patents durch den Abnehmer bedarf, sondern bereits Angebot oder Lieferung geeigneter Mittel genügen, wenn die subjektiven Voraussetzungen ihrer Bestimmung zur patentgemäßen Verwendung erfüllt sind (BGHZ 115, 204, 208 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76, 84 - Flügelradzähler).

    Seiner Natur als Patentgefährdungstatbestand (BGHZ 115, 204, 208 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76, 84 - Flügelradzähler) entsprechend soll § 10 PatG den Patentinhaber auch in diesem Fall vor einer drohenden Verletzung seiner Rechte schützen.

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03
    Dementsprechend hat der Senat mehrfach entschieden, dass es für eine mittelbare Patentverletzung keiner - versuchten oder vollendeten - unmittelbaren Verletzung des Patents durch den Abnehmer bedarf, sondern bereits Angebot oder Lieferung geeigneter Mittel genügen, wenn die subjektiven Voraussetzungen ihrer Bestimmung zur patentgemäßen Verwendung erfüllt sind (BGHZ 115, 204, 208 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76, 84 - Flügelradzähler).

    Seiner Natur als Patentgefährdungstatbestand (BGHZ 115, 204, 208 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76, 84 - Flügelradzähler) entsprechend soll § 10 PatG den Patentinhaber auch in diesem Fall vor einer drohenden Verletzung seiner Rechte schützen.

  • BGH, 30.04.1964 - Ia ZR 224/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03
    Die Abwägung unterliegt tatrichterlicher Würdigung, die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (BGH, Urt. v. 08.11.1960 - I ZR 67/59, GRUR 1961, 627, 628 - Metallspritzverfahren; Urt. v. 30.04.1964 - Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 498 - Formsand II).
  • BGH, 08.11.1960 - I ZR 67/59

    Schadensersatz wegen grob fahrlässiger gegenständlicher Verletzung eines Patents

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03
    Die Abwägung unterliegt tatrichterlicher Würdigung, die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (BGH, Urt. v. 08.11.1960 - I ZR 67/59, GRUR 1961, 627, 628 - Metallspritzverfahren; Urt. v. 30.04.1964 - Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 498 - Formsand II).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 189/99

    Feststellungsinteresse II; Feststellungsinteresse bei Möglichkeit der Stufenklage

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03
    Hierfür genügt es, wenn dargetan wird, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist (BGH Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II), der sich daraus ergeben kann, dass die Verletzungshandlungen der Beklagten unmittelbare Verletzungen des Klagepatents zur Folge gehabt haben (Sen.Urt. v. 07.06.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug).
  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 233/01

    T-Geschiebe

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03
    Bei Klagen wegen mittelbarer Patentverletzung haben die Gerichte der Pflicht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, besondere Beachtung zu widmen (Sen.Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 233/01, GRUR 2005, 407, 409 - T-Geschiebe).
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist und ob ein Patentanspruch im Instanzenzug richtig erkannt und in seinem Inhalt verstanden worden ist (BGHZ 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung m.w.N.).
  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Handlungen des Lieferanten den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung im Sinne von § 10 PatG erfüllen, der als eigener Gefährdungstatbestand ausgestaltet ist und deshalb eine bereits begangene oder drohende unmittelbare Patentverletzung nicht voraussetzt (BGH, Urteil vom 3. Juni 2004 - X ZR 82/03, BGHZ 159, 221, 231 f. = GRUR 2004, 845, 848 - Drehzahlermittlung; Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 852 - Antriebsscheibenaufzug; Urteil vom 13. Juni 2006 - X ZR 153/03, BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 Rn. 23 - Deckenheizung).

    Ähnlich wie im Falle einer mittelbaren Patentverletzung durch Lieferung auch patentfrei verwendbarer Mittel (dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - X ZR 153/03, BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 Rn. 27 - Deckenheizung) ist aufgrund einer tatrichterlichen Abwägung im Einzelfall zu entscheiden, welche Maßnahmen dem Verpflichteten zumutbar sind, um Patentverletzungen durch seine Abnehmer zu vermeiden (BGH, Urteil vom 8. November 1960 - I ZR 67/59, GRUR 1961, 627, 628 - Metallspritzverfahren; Urteil vom 30. April 1964 - Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 497 - Formsand II).

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 118/06

    Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Offensichtlichkeit einer

    Der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung soll die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im Vorfeld verhindern (BGHZ 115, 204 = GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Dementsprechend bedarf es für eine mittelbare Patentverletzung keiner - versuchten oder vollendeten - unmittelbaren Verletzung des Patents durch den Abnehmer, sondern es genügen bereits Angebot oder Lieferung geeigneter Mittel, wenn die subjektiven Voraussetzungen ihrer Bestimmung zur patentgemäßen Verwendung erfüllt sind (BGHZ 115, 204, 208 = GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76, 84 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung).

    Die Bestimmung zur Benutzung der geschützten Erfindung ist ein in der Sphäre des Abnehmers liegender Umstand (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

    Die Vorschrift muss deshalb schon dann eingreifen, wenn aus der Sicht des Dritten hinreichend sicher zu erwarten ist, dass der Abnehmer die gelieferten Mittel in patentgemäßer Weise verwenden wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung).

    Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist ("offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    a) Kommt - wie hier - eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit in Betracht, sind nur eingeschränkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechtes unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern dürfen (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof dies zunächst bejaht (GRUR 2005, 848, 584 - Antriebsscheibenaufzug), später hat er jedoch ausgesprochen (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 842 - Deckenheizung), (auch) in den Fällen mittelbarer Patenverletzung genüge es zur Feststellung der Schadenersatzverpflichtung, wenn dargetan wird, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, der sich daraus ergeben könne, dass die mittelbare Verletzungshandlung der Beklagten unmittelbare Verletzungen des Klagepatents beim Abnehmer zur Folge gehabt haben.

  • BGH, 30.01.2007 - X ZR 53/04

    Funkuhr II

    Auch kann der Anspruch davon abhängen, ob der Zulieferer bei einem sowohl patentfrei wie patentgemäß verwendbaren Mittel die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine patentgemäße Verwendung getroffen hat (vgl. Sen.Urt. v. 13.06.2006 - X ZR 153/04, GRUR 2006, 839, 841 f. - Deckenheizung [für BGHZ 168, 124 vorgesehen]).
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