Rechtsprechung
   BGH, 19.04.2007 - I ZR 92/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,688
BGH, 19.04.2007 - I ZR 92/04 (https://dejure.org/2007,688)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2007 - I ZR 92/04 (https://dejure.org/2007,688)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2007 - I ZR 92/04 (https://dejure.org/2007,688)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,688) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (19)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • aufrecht.de

    Unternehmen werden die wettbewerbswidrigen privaten Handlungen eines Mitarbeiters nicht zugerechnet

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbswidriges Handeln eines Lohnsteuerhilfevereins bei der Leistung von Hilfe in Steuersachen für ein auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwerbendes Mitglied; Zurechnung der Zuwiderhandlungen eines Mitarbeiters zu dem Inhaber des Unternehmens; Begehung der ...

  • kanzlei.biz

    Zurechnung von Zuwiderhandlungen eines Mitarbeiters

  • Judicialis

    UWG § 8 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 8 Abs. 2
    Keine Zurechnung von ihrer Art nach der Unternehmenstätigkeit zugehörigen Zuwiderhandlungen eines Mitarbeiters in dessen Privatbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 8 Abs. 2
    "Gefälligkeit"; Haftung des Unternehmers für Zuwiderhandlungen eines Mitarbeiters im privaten Bereich

  • rechtsportal.de

    UWG § 8 Abs. 2
    "Gefälligkeit"; Haftung des Unternehmers für Zuwiderhandlungen eines Mitarbeiters im privaten Bereich

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gefälligkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuwiderhandlungen im privaten Bereich: Zurechnung?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beratung eines Gewerbetreibenden durch Mitarbeiter eines Lohnsteuervereins ? Beratung kann Verein nicht zugerechnet werden, wenn sie durch Mitarbeiter in dessen Freizeit als Gefälligkeit erfolgte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unternehmen haftet nicht für privates Handeln von Mitarbeitern

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unternehmen haftet nicht für privates Handeln von Mitarbeitern

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrechtliche Zurechnung von privaten Zuwiderhandlungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Wettbewerbswidrige private Handlungen eines Mitarbeiters sind einem Unternehmen nicht zuzurechnen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unternehmen haftet nicht für privates Handeln von Mitarbeitern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige private Handlungen eines Mitarbeiters sind einem Unternehmen nicht zuzurechnen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 300
  • ZIP 2007, 1922
  • MDR 2007, 1440
  • GRUR 2007, 994
  • VersR 2008, 270
  • MIR 2007, Dok. 352
  • DB 2007, 2142
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

    Auszug aus BGH, 19.04.2007 - I ZR 92/04
    In diesem Fall ist der Beklagte für einen etwaigen Wettbewerbsverstoß der Zeugin St. nicht verantwortlich; für private Handlungen seiner Mitarbeiter haftet der Unternehmensinhaber wettbewerbsrechtlich nicht (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 608 = WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 8 UWG Rdn. 2.47; Fezer/Büscher aaO § 8 Rdn. 179; Harte/Henning/Bergmann, UWG, § 8 Rdn. 254; MünchKomm.UWG/Fritzsche § 8 Rdn. 307; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 14 Rdn. 18).
  • BGH, 24.04.1963 - Ib ZR 109/61

    Reiseverkäufer

    Auszug aus BGH, 19.04.2007 - I ZR 92/04
    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a.F.) trägt der Anspruchsteller (vgl. - zu § 13 Abs. 3 UWG a.F. - BGH, Urt. v. 24.4.1963 - Ib ZR 109/61, GRUR 1963, 434, 436 = WRP 1963, 240 - Reiseverkäufer; MünchKomm.UWG/Fritzsche § 8 Rdn. 309).
  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00

    Verwertung von Kundenlisten

    Auszug aus BGH, 19.04.2007 - I ZR 92/04
    Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten, m.w.N.).
  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06

    Halzband

    Der Zuwiderhandelnde muss daher für das Unternehmen oder den Betrieb tätig geworden sein; ein Handeln für einen Dritten oder im eigenen Interesse reicht nicht aus (vgl. zu § 8 Abs. 2 UWG: BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 92/04, GRUR 2007, 994 Tz. 19 = WRP 2007, 1356 - Gefälligkeit, m.w.N.; zu § 100 UrhG a.F.: OLG München GRUR-RR 2007, 345, 346, m.w.N.; zu § 14 Abs. 7 MarkenG: OLG Köln MMR 2006, 622, 624 = CR 2007, 184).
  • LG Freiburg, 04.11.2013 - 12 O 83/13

    Angebot auf Facebook, Einmaliges Glück - Wettbewerbsverstoß: Verantwortlichkeit

    Soweit die Mitarbeiter in ihrem privaten Bereich tätig werden, greift der Rechtsgedanke, dass der Unternehmensinhaber sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können darf, nicht (vergleiche BGH GRUR 2007, 994 - Gefälligkeit).
  • LG München I, 04.10.2007 - 7 O 2827/07

    Rechtmäßigkeit einer auf Urheberrecht gestützten Abmahnung; Bereithalten von

    Unabhängig hiervon setzt eine Zurechnung nach dieser Norm voraus, dass der Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung und nicht nur gelegentlich gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007, Az. I ZR 92/04 - Gefälligkeit, zur Zurechnung gem. § 8 Abs. 2 UWG ).

    Bei Handlungen, die nicht dem Unternehmen, sondern allein dem Handelnden zu Gute kommen, scheidet eine Zurechnung nach dieser Vorschrift aus (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007, Az. I ZR 92/04 - Gefälligkeit; Dreier/Schulze, UrhG , 2. Aufl., § 100 Rdn. 4 m.w.N.).

  • OLG Köln, 08.02.2008 - 6 U 149/07

    Beauftragtenhaftung des Merchants für Affiliates

    Des Weiteren setzt eine Zurechnung voraus, dass die Handlung "im Unternehmen des Geschäftsherrn" stattfindet, mithin keine rein private Tätigkeit des Handelnden vorliegt (BGH WRP 2007, 1356 - Gefälligkeit).

    In der Tat werden rein private Handlungen nicht von der Haftung des § 8 Abs. 2 UWG erfasst (BGH WRP 2007, 1356 - Gefälligkeit; BGH GRUR 1995, 605, 608 - Franchise-Nehmer).

    Aus der jüngsten Entscheidung des BGH "Gefälligkeit" (WRP 2007, 1356) kann die Antragstellerin keine Argumente für ihre Auffassung herleiten, denn anders als im dort zugrunde liegenden Sachverhalt handelte Herr T hier in Ausübung seiner Tätigkeit als Mitarbeiter und nicht rein privat, da der Verkauf der Produkte über seine Internetseite wirtschaftlich unmittelbar der Antragsstellerin zugute kam.

  • OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 27/22

    Haftung Unternehmen für Mitarbeiteräußerungen auf Social Media

    Für rein private Handlungen seiner Mitarbeiter haftet der Unternehmensinhaber wettbewerbsrechtlich nicht (vgl. BGH GRUR 2007, 994 Rn. 19 - Gefälligkeit; Mankowski in Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht: UWG, Zweiter Teil Wettbewerbsrecht des Internets (S 12) Rn. 306b; vgl. auch zu § 14 Abs. 7 MarkenG BGH GRUR 2009, 1167 Rn. 27 - Partnerprogramm; BGH GRUR 2009, 597 Rn. 15 - Halzband).
  • OLG Köln, 30.10.2020 - 6 U 47/20

    Wettbewerbsrecht: DrückGlück

    Grundsätzlich muss zwar der Anspruchsteller die Voraussetzungen für die Unternehmerhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG darlegen, also auch vortragen, welcher Weisungsspielraum gegenüber den Beauftragten zur Verfügung steht (BGH GRUR 2007, 994, Tz. 20 - Gefälligkeit), allerdings treffen den Anspruchsgegner sekundäre Darlegungslasten für diejenigen Bereiche, die seine eigene Organisationsstruktur betreffen und die sich daher der Kenntnis Außenstehender entzieht (vgl. Teplitzky/ Büch Kap. 14 Rn. 34; Köhler/ Bornkamm /Feddersen § 8 Rn. 2.51).
  • OLG Köln, 19.04.2013 - 6 U 192/12

    Irreführung der Herkunftsangabe Himalaya-Salz

    Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 UWG begründet im Rahmen des Unterlassungsanspruchs eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Exkulpationsmöglichkeit (vgl. BGH GRUR 2000, 907 [909] - Filialleiterfehler; Köhler a.a.O. § 8 Rn. 2.33), da dieser die Vorteile der arbeitsteiligen Organisation in Anspruch nimmt und deshalb auch die damit verbundenen Risiken tragen soll (vgl. BGH GRUR 2007, 994 Rn. 19 - Gefälligkeit; GRUR 2009, 1167 Rn. 21 - Partnerprogramm).
  • OLG Düsseldorf, 18.10.2011 - 20 U 96/10

    Unterlassungsanspruch gegen Konkurrenten bzgl. Werbeanrufe ohne Einwilligung des

    Allein der Missbrauch des Namens eines Unternehmens begründet keine wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Unternehmens (BGH, GRUR 2007, 994 Tz. 19 - Gefälligkeit).

    Zwar genügt es hierfür nicht, dass sich Frau B. als Mitarbeiterin der Beklagten ausgegeben hat, da der Missbrauch des Namens eines Unternehmens allein noch keine wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Unternehmens begründet (BGH, GRUR 2007, 994 Tz. 19 - Gefälligkeit).

  • OLG Hamm, 23.10.2007 - 4 U 87/07

    Wettbewerbsverletzung durch private Blogs

    Diese allein führt bei einem Vorgehen außerhalb des Betriebes aber noch nicht zur Haftung des Inhabers des geförderten Betriebes nach § 8 Abs. 2 UWG (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. April 2007 -I ZR 92/04 -Gefälligkeit).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 16 U 86/12

    Unzulässige Klauseln in Luftbeförderungsverträgen

    Die Zumutbarkeit der Veränderung der Leistung ist vom Verwender der Geschäftsbedingung darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 2008, 300).
  • OLG Frankfurt, 10.12.2020 - 6 U 193/18

    Verantwortlichkeit eines Immobilienmaklerunternehmens für fehlende Angabe von

  • OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 U 175/13

    Wettbewerbsverstoß: Verantwortlichkeit eines Versicherungsmaklerpools für

  • OLG Hamburg, 19.07.2021 - 5 U 56/20

    verschachteltes Auftragsverhältnis - Wettbewerbsverstoß: Haftung eines

  • LG Bonn, 08.09.2009 - 11 O 56/09

    Unzumutbare Belästigung durch E-Mail-Versand an einen Geschäftskunden

  • LG Münster, 21.08.2008 - 15 O 111/08

    Anwaltshaftung - Wenn unsicher ist, welche Versicherung eintrittspflichtig ist

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2007 - 4 U 178/06

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins

  • LG Hamburg, 30.05.2014 - 312 O 219/12

    Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bzw. Markenverletzung:

  • LG Bonn, 10.11.2009 - 11 O 150/08

    Gezielte Behinderung von Mitbewerbern durch Einziehung von Abschlagszahlungen;

  • LG Berlin, 24.02.2015 - 91 O 135/14

    Mauerentfeuchtungsgeräte - Wettbewerbsverstoß: Zuwiderhandlungen des Beauftragten

  • LG Hamburg, 28.01.2022 - 416 HKO 29/21
  • OLG Frankfurt, 14.10.2014 - 14 U 162/13

    Verweis auf Amazon Rückgaberichtlinien und Widerrufsbelehrung abmahnbar

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht