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   BPatG, 12.12.2007 - 29 W (pat) 134/05   

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BPatG, 12.12.2007 - 29 W (pat) 134/05 (https://dejure.org/2007,2900)
BPatG, Entscheidung vom 12.12.2007 - 29 W (pat) 134/05 (https://dejure.org/2007,2900)
BPatG, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - 29 W (pat) 134/05 (https://dejure.org/2007,2900)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 430
  • GRUR-RR 2009, 368 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (55)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 12.12.2007 - 29 W (pat) 134/05
    Dabei geht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit den anderen Senaten des Bundespatentgerichts (vgl. u. a. 32 W (pat) 21/06 - New Beauty; 32 W (pat) 47/06 - healthy living; 25 W (pat) 169/05 - RECHTLEGAL) davon aus, dass Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die einer Marke innewohnende konkrete Eignung ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 517, Rn. 40 - Linde, Winward und Rado; GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18, 19 - FUSSBALL WM 2006).

    Bei Wortmarken im Allgemeinen - Einzelwörtern, Wortfolgen und Slogans - ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn diesen ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr. seit BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU; i. Ü. vgl. GRUR 2003, 1050 - Cityservice und GRUR 2006, 850 ff. - FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; GRUR 2001, 1042, 1044 re. Sp. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Je bekannter der beschreibende Begriffsinhalt einer Bezeichnung ist, desto eher wird der Verkehr ihn auch dann als solchen erfassen, wenn der Begriff ihm im Zusammenhang mit der Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung entgegentritt (BGH GRUR 2006, 850 ff. - Rn. 29 - FUSSBALL WM 2006; Beschluss v. 27.4. 2006, I ZB 97/05 - WM 2006 i. V. m. BPatG Beschluss vom 4. April 2007, 32 W (pat) 238/04 - WM 2006).

    (1.) Handelt es sich um eine sprachübliche Bezeichnung mit allgemeiner Bekanntheit, also z. B. um eine bekannte Wortfolge wie "My World", dann gilt die, auf tatsächlichen Feststellungen und der Ermittlung segmentbezogener Bezeichnungsgewohnheiten für einzelne Waren und Dienstleistungen basierende, Rechtsprechung als überholt von den Feststellungen in "Fußball WM 2006" (BGH GRUR 2006, 850 ff. - FUSSBALL WM 2006) und "WM 2006" (Beschluss v. 27.4. 2006, I ZB 97/05).

    Die Rechtsprechung der (Markenbeschwerde-)Senate des Bundespatentgerichts ist angesichts der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu "BIOMILD" (GRUR 2004, 680 - Rn. 19), "POSTKANTOOR" (GRUR 2004, 674 - Rn. 86) und "The Kitchen Company" (GRUR Int. 2007, 408) sowie des Bundesgerichtshofs zu "Cityservice" (GRUR 2003, 1050), "BerlinCard" (GRUR 2005, 417), "LOKMAUS" (GRUR 2005, 578) und "FUSSBALL WM 2006" (GRUR 2006, 850, Rn. 19) uneinheitlich und lässt somit keine Rechtssicherheit für die Anmeldenden erkennen.

    Des Weiteren erfolgt die Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unter Bezug auf die Feststellungen des Bundesgerichtshofs in "FUSSBALL WM 2006" (BGH, GRUR 2006, 850 - Rn. 19 ) in dem Sinne, (z. B. in BPatG, Beschluss v. 12.12.2007, 24 W (pat) 51/05 - UMAMI), dass eine Bezeichnung, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibt, dennoch schutzunfähig ist, wenn durch sie ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst (BGH, GRUR 2006, 850 Rn 19, 33 - Fußball WM 2006) und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis einordnet.

    Denn eine solche liegt auch bei einer Bezeichnung vor, die sich auf Umstände bezieht, welche die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Bezeichnung ein enger beschreibender Bezug zu den Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst (vgl. BGH, GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19, 856 Rn. 33] - Fußball WM 2006)" (BPatG, a. a. O. - Papaya).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 12.12.2007 - 29 W (pat) 134/05
    Demgegenüber hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrfach eine strenge und vollständige, nicht auf ein Mindestmaß beschränkte Prüfung von absoluten Schutzhindernissen angemahnt, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rn. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674, 680, Rn. 123 - POSTKANTOOR).

    (3.) Die Aussagen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Interpretation aller Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses an der Freihaltung der Werbesprache für die anderen Wettbewerber (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 25 Chiemsee; 2002, 804 Rn. 77 - Philips; GRUR Int. 2004, 631, Rn. 4448 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR 2004, 943 - Rn. 25 - SAT. 2) sowie diejenigen zur strengen und vollständigen Prüfung (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 68 - POSTKANTOOR), auch wenn sich bisher eine beschreibende Verwendung des Zeichens in diesem Warensegment noch nicht hat feststellen lassen (vgl. BPatG Beschluss v. 29.8. 2007 26 W (pat) 48/06 - Prismenschachtel) sind in die Prüfung der Unterscheidungskraft einzubeziehen (Hacker, a. a. O.; Ströbele, a. a. O.).

    Die Rechtsprechung der (Markenbeschwerde-)Senate des Bundespatentgerichts ist angesichts der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu "BIOMILD" (GRUR 2004, 680 - Rn. 19), "POSTKANTOOR" (GRUR 2004, 674 - Rn. 86) und "The Kitchen Company" (GRUR Int. 2007, 408) sowie des Bundesgerichtshofs zu "Cityservice" (GRUR 2003, 1050), "BerlinCard" (GRUR 2005, 417), "LOKMAUS" (GRUR 2005, 578) und "FUSSBALL WM 2006" (GRUR 2006, 850, Rn. 19) uneinheitlich und lässt somit keine Rechtssicherheit für die Anmeldenden erkennen.

    Gemeinschaften (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 25 Chiemsee; 2002, 804 Rn. 77 - Philips; GRUR 2004, 674, Rn. 68 - POSTKANTOOR; GRUR Int. 2004, 631, Rn. 44 Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR 2004, 943 - Rn. 25 - SAT. 2), dass alle absoluten Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen seien, das ihnen jeweils zugrunde liege, wurde dieser Gesichtspunkt zunehmend in den Entscheidungen der Senate auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft mit eingestellt (BPatG a. a. O. - New Beauty).

    Obwohl die Zeichen zwar jeweils nicht unmittelbar beschreibend seien, fehle ihnen aber dennoch die Unterscheidungskraft, denn diese könne aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu "BIOMILD" (GRUR 2004, 680, Rn. 19) und "POSTKANTOOR" (GRUR 2004, 674, Rn. 86) nicht allein bei einer unmittelbar beschreibenden Bedeutung, sondern auch aus anderen Gründen verneint werden.

  • BPatG, 24.10.2007 - 32 W (pat) 21/06
    Auszug aus BPatG, 12.12.2007 - 29 W (pat) 134/05
    Desgleichen wurde die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des 32. Senats zu "New Beauty" (Beschluss v. 24.10.2007 32 W (pat) 21/06) hingewiesen.

    Dabei geht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit den anderen Senaten des Bundespatentgerichts (vgl. u. a. 32 W (pat) 21/06 - New Beauty; 32 W (pat) 47/06 - healthy living; 25 W (pat) 169/05 - RECHTLEGAL) davon aus, dass Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die einer Marke innewohnende konkrete Eignung ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 517, Rn. 40 - Linde, Winward und Rado; GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18, 19 - FUSSBALL WM 2006).

    Hinzu kommt, soweit es sich bei den Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten, dass die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou; BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär; 32 W (pat) 21/06 - New Beauty).

    Dieser wird von der Mehrzahl der Senate des Bundespatentgerichts für nicht unbedenklich gehalten (vgl. z. B. BPatG 32 W (pat) 21/06 - S. 6 - New Beauty).

    In der Entscheidung "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT" (GRUR 2004, 1027, 1030 - Rn. 45) hat er einen "großzügigen" Beurteilungsmaßstab sogar explizit abgelehnt (32 W (pat) 21/06 - New Beauty; 30 W (pat) 85/03 - My Solution).

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 12.12.2007 - 29 W (pat) 134/05
    Bei Zeichenangaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, kann eine hinreichende Unterscheidungskraft nur verneint werden, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard).

    Die Grenze zwischen "engem beschreibendem Bezug" (BGH GRUR 2005, 417 - BerlinCard) und dem Vorliegen analytischer Gedankenschritte ist fließend und nicht ohne Weiteres zu erkennen.

    Die Rechtsprechung der (Markenbeschwerde-)Senate des Bundespatentgerichts ist angesichts der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu "BIOMILD" (GRUR 2004, 680 - Rn. 19), "POSTKANTOOR" (GRUR 2004, 674 - Rn. 86) und "The Kitchen Company" (GRUR Int. 2007, 408) sowie des Bundesgerichtshofs zu "Cityservice" (GRUR 2003, 1050), "BerlinCard" (GRUR 2005, 417), "LOKMAUS" (GRUR 2005, 578) und "FUSSBALL WM 2006" (GRUR 2006, 850, Rn. 19) uneinheitlich und lässt somit keine Rechtssicherheit für die Anmeldenden erkennen.

    Demgegenüber gab es entsprechend der Vorgaben des Bundesgerichtshofs seit "BONUS" (GRUR 1998, 465) und "BONUS II" (GRUR 2002, 816), und weiter in "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION" (GRUR 2001, 162), "REICH und SCHÖN" (GRUR 2001, 1042); "Gute Zeiten - schlechte Zeiten" (GRUR 2001, 1043); "BerlinCard" (GRUR 2005, 417), "LOKMAUS" (GRUR 2005, 578) Entscheidungen, die diese Linie nicht verfolgten, sondern in denen allein auf tatsächliche Feststellungen zum beschreibenden Gebrauch des Markenworts im maßgeblichen Waren- oder Dienstleistungssegment abgestellt wurde und demnach Zeichen für schutzfähig gehalten wurden, wie "air-dsl" (BPatG, Beschluss v. 27.08.2007 - 25 W (pat) 98/05; "Audit Committe Institute" (BPatG, Beschluss v. 21.08.2007 - 33 W (pat) 103/05) und "EQUIFORUM" (BPatG, Beschluss v. 24.07.2007 - 33 W (pat) 104/05, sowie "NanoConcept" (33 W (pat) 85/06) und "artconcept" (33 W (pat) 65/06).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 12.12.2007 - 29 W (pat) 134/05
    Hinzu kommt, soweit es sich bei den Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten, dass die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou; BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär; 32 W (pat) 21/06 - New Beauty).

    In Bezug auf die Dienstleistung "Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen" geht der Senat davon aus, dass diese nach der Lebenserfahrung nicht nach dem Sachtitel einer - bestimmten - Ton- und Bildaufzeichnung benannt wird (BGH GRUR 2001, 1043 - REICH UND SCHÖN für "Vermietung von Büchern").

    Demgegenüber gab es entsprechend der Vorgaben des Bundesgerichtshofs seit "BONUS" (GRUR 1998, 465) und "BONUS II" (GRUR 2002, 816), und weiter in "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION" (GRUR 2001, 162), "REICH und SCHÖN" (GRUR 2001, 1042); "Gute Zeiten - schlechte Zeiten" (GRUR 2001, 1043); "BerlinCard" (GRUR 2005, 417), "LOKMAUS" (GRUR 2005, 578) Entscheidungen, die diese Linie nicht verfolgten, sondern in denen allein auf tatsächliche Feststellungen zum beschreibenden Gebrauch des Markenworts im maßgeblichen Waren- oder Dienstleistungssegment abgestellt wurde und demnach Zeichen für schutzfähig gehalten wurden, wie "air-dsl" (BPatG, Beschluss v. 27.08.2007 - 25 W (pat) 98/05; "Audit Committe Institute" (BPatG, Beschluss v. 21.08.2007 - 33 W (pat) 103/05) und "EQUIFORUM" (BPatG, Beschluss v. 24.07.2007 - 33 W (pat) 104/05, sowie "NanoConcept" (33 W (pat) 85/06) und "artconcept" (33 W (pat) 65/06).

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 12.12.2007 - 29 W (pat) 134/05
    Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. z. B. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

    (2.) Bei der Einbeziehung der Inhalte der beanspruchten Dienstleistungen handelt es sich nicht um weitere analytische Gedankenschritte, die bislang in der Rechtsprechung ausschlaggebend bei der Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens waren (wie z. B. BGH GRUR 2001, 162 ff. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

    Demgegenüber gab es entsprechend der Vorgaben des Bundesgerichtshofs seit "BONUS" (GRUR 1998, 465) und "BONUS II" (GRUR 2002, 816), und weiter in "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION" (GRUR 2001, 162), "REICH und SCHÖN" (GRUR 2001, 1042); "Gute Zeiten - schlechte Zeiten" (GRUR 2001, 1043); "BerlinCard" (GRUR 2005, 417), "LOKMAUS" (GRUR 2005, 578) Entscheidungen, die diese Linie nicht verfolgten, sondern in denen allein auf tatsächliche Feststellungen zum beschreibenden Gebrauch des Markenworts im maßgeblichen Waren- oder Dienstleistungssegment abgestellt wurde und demnach Zeichen für schutzfähig gehalten wurden, wie "air-dsl" (BPatG, Beschluss v. 27.08.2007 - 25 W (pat) 98/05; "Audit Committe Institute" (BPatG, Beschluss v. 21.08.2007 - 33 W (pat) 103/05) und "EQUIFORUM" (BPatG, Beschluss v. 24.07.2007 - 33 W (pat) 104/05, sowie "NanoConcept" (33 W (pat) 85/06) und "artconcept" (33 W (pat) 65/06).

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 12.12.2007 - 29 W (pat) 134/05
    Dabei geht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit den anderen Senaten des Bundespatentgerichts (vgl. u. a. 32 W (pat) 21/06 - New Beauty; 32 W (pat) 47/06 - healthy living; 25 W (pat) 169/05 - RECHTLEGAL) davon aus, dass Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die einer Marke innewohnende konkrete Eignung ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 517, Rn. 40 - Linde, Winward und Rado; GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18, 19 - FUSSBALL WM 2006).

    Bei Wortmarken im Allgemeinen - Einzelwörtern, Wortfolgen und Slogans - ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn diesen ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr. seit BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU; i. Ü. vgl. GRUR 2003, 1050 - Cityservice und GRUR 2006, 850 ff. - FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; GRUR 2001, 1042, 1044 re. Sp. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Die Rechtsprechung der (Markenbeschwerde-)Senate des Bundespatentgerichts ist angesichts der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu "BIOMILD" (GRUR 2004, 680 - Rn. 19), "POSTKANTOOR" (GRUR 2004, 674 - Rn. 86) und "The Kitchen Company" (GRUR Int. 2007, 408) sowie des Bundesgerichtshofs zu "Cityservice" (GRUR 2003, 1050), "BerlinCard" (GRUR 2005, 417), "LOKMAUS" (GRUR 2005, 578) und "FUSSBALL WM 2006" (GRUR 2006, 850, Rn. 19) uneinheitlich und lässt somit keine Rechtssicherheit für die Anmeldenden erkennen.

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

    Auszug aus BPatG, 12.12.2007 - 29 W (pat) 134/05
    Hinzu kommt, soweit es sich bei den Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten, dass die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou; BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär; 32 W (pat) 21/06 - New Beauty).

    und Herausgabe von Druckereierzeugnissen sowie auf elektronische Informationsmedien beziehen, nämlich "Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar)" steht "My World" noch in einem engen sachlichen Zusammenhang zur o. g. unmittelbar beschreibenden bzw. inhaltsbezogenen Angabe und ist daher nicht schutzfähig (BGH GRUR 2003, 342 - Winnetou).

    Aus dem Vorgenannten folgt des Weiteren das Problem einer objektivierbaren Definition des vom Bundesgerichtshofs seit der Entscheidung zu "Winnetou" (GRUR 2003, 342) eingeführten Kriteriums des "engen Bezugs" zwischen den Waren oder Dienstleistungen, für die das Wort unmittelbare Sachangabe ist und denjenigen, für die dies nicht zutrifft, sie aber wegen dieses engen Bezugs zueinander dennoch als nicht schutzfähig angesehen sollen oder können.

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 12.12.2007 - 29 W (pat) 134/05
    Bei Wortmarken im Allgemeinen - Einzelwörtern, Wortfolgen und Slogans - ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn diesen ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr. seit BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU; i. Ü. vgl. GRUR 2003, 1050 - Cityservice und GRUR 2006, 850 ff. - FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; GRUR 2001, 1042, 1044 re. Sp. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Hinzu kommt, soweit es sich bei den Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten, dass die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou; BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär; 32 W (pat) 21/06 - New Beauty).

    Demgegenüber gab es entsprechend der Vorgaben des Bundesgerichtshofs seit "BONUS" (GRUR 1998, 465) und "BONUS II" (GRUR 2002, 816), und weiter in "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION" (GRUR 2001, 162), "REICH und SCHÖN" (GRUR 2001, 1042); "Gute Zeiten - schlechte Zeiten" (GRUR 2001, 1043); "BerlinCard" (GRUR 2005, 417), "LOKMAUS" (GRUR 2005, 578) Entscheidungen, die diese Linie nicht verfolgten, sondern in denen allein auf tatsächliche Feststellungen zum beschreibenden Gebrauch des Markenworts im maßgeblichen Waren- oder Dienstleistungssegment abgestellt wurde und demnach Zeichen für schutzfähig gehalten wurden, wie "air-dsl" (BPatG, Beschluss v. 27.08.2007 - 25 W (pat) 98/05; "Audit Committe Institute" (BPatG, Beschluss v. 21.08.2007 - 33 W (pat) 103/05) und "EQUIFORUM" (BPatG, Beschluss v. 24.07.2007 - 33 W (pat) 104/05, sowie "NanoConcept" (33 W (pat) 85/06) und "artconcept" (33 W (pat) 65/06).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 12.12.2007 - 29 W (pat) 134/05
    Die Rechtsprechung der (Markenbeschwerde-)Senate des Bundespatentgerichts ist angesichts der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu "BIOMILD" (GRUR 2004, 680 - Rn. 19), "POSTKANTOOR" (GRUR 2004, 674 - Rn. 86) und "The Kitchen Company" (GRUR Int. 2007, 408) sowie des Bundesgerichtshofs zu "Cityservice" (GRUR 2003, 1050), "BerlinCard" (GRUR 2005, 417), "LOKMAUS" (GRUR 2005, 578) und "FUSSBALL WM 2006" (GRUR 2006, 850, Rn. 19) uneinheitlich und lässt somit keine Rechtssicherheit für die Anmeldenden erkennen.

    Obwohl die Zeichen zwar jeweils nicht unmittelbar beschreibend seien, fehle ihnen aber dennoch die Unterscheidungskraft, denn diese könne aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu "BIOMILD" (GRUR 2004, 680, Rn. 19) und "POSTKANTOOR" (GRUR 2004, 674, Rn. 86) nicht allein bei einer unmittelbar beschreibenden Bedeutung, sondern auch aus anderen Gründen verneint werden.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 8/04

    LOKMAUS

  • BPatG, 12.12.2006 - 24 W (pat) 51/05
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 15.02.2007 - C-239/05

    BVBA Management, Training en Consultancy - Marken - Richtlinie 89/104/EWG -

  • BPatG, 26.10.2007 - 25 W (pat) 169/05
  • BPatG, 19.12.2007 - 32 W (pat) 47/06
  • BPatG, 24.05.2007 - 25 W (pat) 121/05
  • BPatG, 30.05.2007 - 26 W (pat) 99/06
  • BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95

    "BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke

  • BPatG, 27.08.2007 - 25 W (pat) 98/05

    Unterscheidungskraft einer Marke bei konkreter Eignung der Marke als

  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

  • BPatG, 21.08.2007 - 33 W (pat) 103/05
  • BPatG, 25.04.2007 - 29 W (pat) 86/05
  • BPatG, 08.05.2007 - 33 W (pat) 12/05
  • BPatG, 05.12.2007 - 28 W (pat) 67/07
  • BPatG, 24.07.2007 - 33 W (pat) 104/05
  • BPatG, 19.12.2007 - 32 W (pat) 76/06
  • BGH, 28.02.2002 - I ZB 10/99

    "BONUS II"; Unterscheidungskraft eines Wortes

  • BPatG, 08.01.2008 - 33 W (pat) 117/06

    Keine clevere Markenanmeldung: "Cleverle" nicht als Marke schutzfähig

  • BPatG, 11.09.2007 - 33 W (pat) 65/06
  • BPatG, 24.07.2007 - 33 W (pat) 85/06
  • BPatG, 02.10.2007 - 24 W (pat) 121/06
  • BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04

    Kriterien für eine Schutzfähigkeit einer Wortmarke; Vorliegen eines nur geringen

  • BPatG, 10.01.2007 - 29 W (pat) 13/05
  • BPatG, 29.08.2007 - 26 W (pat) 48/06
  • BPatG, 18.04.2007 - 29 W (pat) 27/05
  • BPatG, 22.10.2003 - 29 W (pat) 146/01
  • BPatG, 04.07.2007 - 28 W (pat) 100/06
  • BPatG, 24.05.2004 - 30 W (pat) 85/03
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 15/98

    "Gabelstapler II"; Anforderungen an die Wiedergabe einer Marke;

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BPatG, 08.02.2006 - 32 W (pat) 269/03

    Der kleine Eisbär

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • BPatG, 20.04.2005 - 32 W (pat) 92/04
  • BPatG, 04.04.2007 - 32 W (pat) 238/04
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG GRUR 2008, 430).
  • BPatG, 14.10.2009 - 29 W (pat) 134/05

    "My World" ist für Werbung und Marktforschung eintragungsfähig

    Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (vgl. BPatG GRUR 2008, 430 -My World).
  • BPatG, 04.03.2009 - 29 W (pat) 64/08
    Generell einen Verwendungsnachweis zu verlangen in dem Sinne, dass eine Zurückweisung von Werbeschlagworten erst bei nachweisbarer vorheriger Verwendung zulässig sein soll, würde letztlich bedeuten, dass der erstmalige Verwender einer als Werbeschlagwort zu verstehenden Bezeichnung diese für sich monopolisieren dürfte, obwohl der Verkehr hierin kein Betriebskennzeichen sieht (vgl. Ekey/Klippel/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 19; BPatG GRUR 2008, 430 -my world).
  • BPatG, 04.03.2009 - 29 W (pat) 65/08

    "hey!" nicht als Marke für Design von Homepages und Webseiten eintragungsfähig

    Generell einen Verwendungsnachweis zu verlangen in dem Sinne, dass eine Zurückweisung von Werbeschlagworten erst bei nachweisbarer vorheriger Verwendung zulässig sein soll, würde letztlich bedeuten, dass der erstmalige Verwender einer als Werbeschlagwort zu verstehenden Bezeichnung diese für sich monopolisieren dürfte, obwohl der Verkehr hierin kein Betriebskennzeichen sieht (vgl. Ekey/Klippel/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 19; BPatG GRUR 2008, 430 -my world).
  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 37/08
    Generell einen Verwendungsnachweis zu verlangen in dem Sinne, dass eine Zurückweisung von Werbeschlagworten erst bei nachweisbarer vorheriger Verwendung zulässig sein soll, würde letztlich bedeuten, dass der erstmalige Verwender einer als Werbeschlagwort zu verstehenden Bezeichnung diese für sich monopolisieren dürfte, obwohl der Verkehr hierin kein Betriebskennzeichen sieht (vgl. Ekey/Klippel/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 19; BPatG GRUR 2008, 430 -my world).
  • BPatG, 05.09.2013 - 24 W (pat) 536/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "KAMINE (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Die Rechtsprechung sieht jedoch Angaben zu unterschiedlichen Branchen, auf die die jeweiligen Werbeleistungen bezogen sein können, als zur Beschreibung geeignete Kategorie für die Eingruppierung verschiedener Gruppen von Werbedienstleistern an (s. BGH GRUR 2009, 949 (Rn. 24) - My World, insoweit wurde die Ausgangsposition der Vorinstanz - BPatG GRUR 2008, 430 ff., 433 - My World - bestätigt).
  • BPatG, 04.03.2009 - 29 W (pat) 6/07
    Damit bringt die Wortfolge "Caller Tunes" das Thema der Werbung, nicht jedoch ihre betriebliche Herkunft zum Ausdruck (vgl. BPatG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 -29 W (pat) 134/05 -My World).
  • BPatG, 14.01.2009 - 29 W (pat) 83/06
    Insofern wird der Verkehr das Zeichen lediglich als Hinweis auf den Inhalt der Werbung auffassen (vgl. auch BPatG GRUR 2008, 430, 432, Ziffer 5.6.
  • BPatG, 23.09.2013 - 24 W (pat) 537/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "KACHELÖFEN (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Die Rechtsprechung sieht jedoch Angaben zu unterschiedlichen Branchen, auf die die jeweiligen Werbeleistungen bezogen sein können, als zur Beschreibung geeignete Kategorie für die Eingruppierung verschiedener Gruppen von Werbedienstleistern an (s. BGH GRUR 2009, 949 (Rn. 24) - My World, insoweit wurde die Ausgangsposition der Vorinstanz - BPatG GRUR 2008, 430 ff., 433 - My World - bestätigt).
  • BPatG, 05.09.2013 - 24 W (pat) 540/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "HEIZKAMINE (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Die Rechtsprechung sieht jedoch Angaben zu unterschiedlichen Branchen, auf die die jeweiligen Werbeleistungen bezogen sein können, als zur Beschreibung geeignete Kategorie für die Eingruppierung verschiedener Gruppen von Werbedienstleistern an (s. BGH GRUR 2009, 949 (Rn. 24) - My World, insoweit wurde die Ausgangsposition der Vorinstanz - BPatG GRUR 2008, 430 ff., 433 - My World - bestätigt).
  • BPatG, 16.07.2008 - 29 W (pat) 143/05
  • BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 82/05
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