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   BGH, 11.03.2008 - X ZB 5/07   

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https://dejure.org/2008,2030
BGH, 11.03.2008 - X ZB 5/07 (https://dejure.org/2008,2030)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2008 - X ZB 5/07 (https://dejure.org/2008,2030)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2008 - X ZB 5/07 (https://dejure.org/2008,2030)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unterbrechung der ablaufenden Frist der Fälligkeit einer Jahresgebühr im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Patentinhaber im Register Eingetragenen; Wiedereinsetzungsantrag wegen durch Versäumung der Frist erleideten Rechtsnachteils; ...

  • kanzlei.biz

    Zur Frist einer fälligen Jahresgebühr im Insolvenzverfahren

  • Judicialis

    PatG § 17; ; ZPO § 240

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 17; ZPO § 240
    Unterbrechung der Frist zur Zahlung der fälligen Jahresgebühr durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Patentinhabers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • CIPReport PDF, S. 37 (Kurzinformation)

    Sägeblatt

    Keine Unterbrechung der Frist zur Zahlung einer fälligen Jahresgebühr durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wer nicht bezahlt, verliert sein Patent

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1198
  • GRUR 2008, 551
  • GRUR 2008, S.551
  • NZI 2008, 20
  • NZI 2009, 456 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 41/03

    Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren

    Auszug aus BGH, 11.03.2008 - X ZB 5/07
    b) Die beantragte Wiedereinsetzung könnte auch dann nicht gewährt werden, wenn man wegen des dadurch gegebenen Interesses der KG an einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der siebten Jahresgebühr davon ausginge, die KG sei in Prozessstandschaft für die GmbH als Antragstellerin aufgetreten oder habe sich als Streithelferin der GmbH am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beteiligt und/oder als Streithelferin die Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt, und wenn man ein solches Prozessieren etwa in Fortführung des Senatsbeschlusses vom 17. April 2007 (X ZB 41/03, BGHZ 172, 98 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren, Tz. 30) für zulässig hielte.
  • BPatG, 30.01.2007 - 10 W (pat) 13/05

    Anwendung der §§ 240 und 249 Zivilprozessordnung (ZPO) auf die Zahlung von

    Auszug aus BGH, 11.03.2008 - X ZB 5/07
    Das Bundespatentgericht hat gemeint, der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der siebten Jahresgebühr sei gegenstandslos, weil diese Frist nicht versäumt worden sei; denn die Frist zur Zahlung einer Jahresgebühr werde im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gebührenschuldners in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO unterbrochen (Beschl. abgedr. in ZInsO 2007, 329).
  • BPatG, 03.05.2018 - 30 W (pat) 28/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Unterbrechung des patentamtlichen

    d) Der gegenteiligen Auffassung des Patentamts (gemäß der "Mitteilung Nr. 20/08 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die geänderte Praxis bei Insolvenz eines Beteiligten vom 14. November 2008", BlPMZ 2008, 413, im Folgenden: MittDPMA Nr. 20/08), wonach aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2008 (BGH BlPMZ 2008, 218) davon auszugehen sei, dass § 240 ZPO generell in Schutzrechtsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht anzuwenden sei und damit keine Unterbrechung der Verfahren eintrete, kann daher nicht gefolgt werden (vgl. so schon ausdrücklich BPatG, Beschluss vom 19. November 2013 - 33 W (pat) 507/12, juris Rn. 4; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 42 Rn. 71).

    Soweit die MittDPMA Nr. 20/08 zur Begründung alleine auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweist, wonach die Frist zur Zahlung der Jahresgebühren im Falle der Insolvenz des Anmelders oder Inhabers eines Patents nicht unterbrochen wird (BGH BlPMZ 2008, 218 = GRUR 2008, 551 - Sägeblatt), ist darauf hinzuweisen, dass dieser höchstrichterlichen Entscheidung ein anderer Sachverhalt sowie eine schon im Ausgangspunkt abweichende Rechtslage zugrunde lagen.

    Denn was die Zahlung der Jahresgebühren anbelangt, verbietet sich die entsprechende Heranziehung von § 240 ZPO bereits deshalb, weil die einschlägigen Vorschriften (des § 47 MarkenG und der §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1, 3 PatKostG i. V. m. den Gebührentatbeständen des GebVerz zu § 2 Abs. 1 PatKostG) eine abschließende gesetzliche Regelung des materiellen Rechts enthalten (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 47 Rn. 14), sodass es - ganz anders als im vorliegenden Fall - bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (BGH BlPMZ 2008, 218).

  • BPatG, 03.04.2014 - 7 W (pat) 6/14
    Die Entscheidung des BGH GRUR 2008, 551 - Sägeblatt stehe dem schon deshalb nicht entgegen, weil die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Register eingetragene C...-GmbH der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags im Schreiben vom 8. Oktober 2010 explizit zugestimmt habe.

    Im Zeitpunkt der Antragstellung war nämlich noch die C..-GmbH im Register als Patentinhaberin eingetragen und deshalb war nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH GRUR 2013, 713, 716 Rdnr. 52 f. - Fräsverfahren; GRUR 2008, 551, 552 Rdnr. 9 - Sägeblatt) gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG auch nur diese berechtigt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen.

    Nach BGH GRUR 2008, 551, 552 Rdnr. 10 - Sägeblatt kommt die Anwendung dieser Grundsätze auch in Betracht, wenn der Erwerber eines Patents bzw. einer Patentanmeldung noch nicht im Patentregister eingetragen ist und daher gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 PatG seine Rechte gegenüber dem Patentamt noch nicht selber geltend machen kann.

  • BPatG, 16.04.2008 - 29 W (pat) 44/06

    Perfect. ./. Perfector

    An der Legitimation der im Markenregister Eingetragenen als Markeninhaberin hat sich durch die Insolvenz nichts geändert, da keine Veränderung der materiellrechtlichen Rechtslage erfolgt ist, sondern lediglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist (vgl. insoweit zum Patentrecht: BGH GRUR 2008, 551 f. - Rn. 9, 13 - Sägeblatt).
  • BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
    Wie schon das DPMA im ersten Zwischenbescheid vom 3. Februar 2020 zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Gebührenmitteilung um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene patentamtliche Serviceleistung (vgl. Amtl. Begründung zum Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, BlPMZ 2002, 14, 38, 42; vgl. auch BGH GRUR 2008, 551, Tz. 11 - Sägeblatt).
  • BPatG, 17.10.2018 - 28 W (pat) 16/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der

    e) Die Bezugnahme der Antragstellerin auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 11. März 2008 (GRUR 2008, 551, Rdnr. 13 - Sägeblatt) führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • BPatG, 03.08.2009 - 27 W (pat) 75/09
    Es kann dahinstehen, ob die Prioritätsfrist, welche für den (zeitlichen) Bestand einer Marke maßgeblich und somit materiellrechtlicher und nicht verfahrensrechtlicher Natur ist, überhaupt eine Frist i. S. d. § 91 Abs. 1 MarkenG darstellt, deren Versäumung über diese Vorschrift "heilbar" ist oder ob dem der Ausschlusscharakter materiellrechtlicher Fristen entgegensteht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 233 Rn. 8; für den Fall der patentrechtlichen Jahresgebühren hat BGH GRUR 2008, 551 -Sägeblatt im Hinblick auf ihren materiellrechtlichen Charakter eine Anwendung des § 240 ZPO zwar verneint, die Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften hierauf aber obiter dicta erwogen, ohne sich mit der Frage, ob materiellrechtliche Ausschlussfristen von dem [§ 91 MarkenG entsprechendem] § 123 PatG erfasst werden, weiter auseinander zu setzen).
  • BPatG, 26.03.2019 - 27 W (pat) 44/17
    b) Fristen i. S. d. § 91 MarkenG sind dabei nicht nur verfahrens-, sondern auch materiell-rechtlicher Natur (vgl. hierzu grundlegend für den Fall der Jahresgebühren für Patente BGH GRUR 2008, 551, 552 [Rn. 13] - Sägeblatt).
  • BPatG, 28.05.2008 - 28 W (pat) 215/07

    Insolvenzverfahren des Markeninhabers

    Auf die Rechtsbeschwerde des Präsidenten des DPMA ist diese Entscheidung jedoch vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden (BGH Beschluss vom 11. März 2008 - X ZB 5/07 - Sägeblatt - veröffentlicht unter www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen), wobei unter Rnr. 12 dieser Entscheidung ausdrücklich festgestellt wird, dass eine entsprechende Anwendung von § 240 ZPO in Ansehung der Zahlungsfrist für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende Jahresgebühren nicht mit dem Gesetz vereinbar sei.
  • BPatG, 05.02.2009 - 10 W (pat) 21/07
    Nach dessen Beschluss vom 11. März 2008 (BlPMZ 2008, 218 -Sägeblatt) werden Jahresgebührenzahlungsfristen durch die Eröffnung von Insolvenzverfahren nicht unterbrochen.
  • BPatG, 31.07.2019 - 7 W (pat) 2/19
    Zu bedenken ist auch, dass die rechtzeitige Zahlung der Jahresgebühr eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Fortbestand des Schutzrechts ist, d. h. bei der Zahlung handelt es sich nicht um einen Verfahrensakt, sondern um einen nach materiellem Recht zu beurteilenden Vorgang (weshalb z. B. die Zahlungsfrist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schutzrechtsinhabers nicht unterbrochen wird, vgl. BGH GRUR 2008, 551 - Sägeblatt).
  • BPatG, 21.10.2014 - 23 W (pat) 33/10

    Nachweis der fehlenden Neuheit eines Patents mit der Bezeichnung "Verfahren zum

  • BPatG, 28.08.2013 - 10 W (pat) 18/13
  • BPatG, 04.06.2012 - 10 W (pat) 8/09
  • BPatG, 20.10.2011 - 10 W (pat) 2/08
  • BPatG, 28.08.2023 - 1 W (pat) 6/23
  • BPatG, 21.01.2013 - 10 W (pat) 16/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Akkumulatorbatterie-Elektroden mit integralen

  • BPatG, 10.05.2012 - 10 W (pat) 13/11
  • BPatG, 27.06.2014 - 7 W (pat) 30/14
  • BPatG, 14.02.2014 - 7 W (pat) 4/14
  • BPatG, 28.05.2008 - 28 W (pat) 216/07
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