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   BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08   

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BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08 (https://dejure.org/2010,57)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2010 - I ZB 115/08 (https://dejure.org/2010,57)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - I ZB 115/08 (https://dejure.org/2010,57)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    TOOOR!

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1

  • markenmagazin:recht

    § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG
    TOOOR! - Verständnis einer Marke als Herkunftshinweis

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG
    Ist Herkunftshinweis gegeben, darf Eintragung einer Marke nicht unter Hinweis auf die mögliche Eintragung als Positionsmarke abgelehnt werden

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    TOOOR!

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 S 1 MarkenG
    Markenlöschung: Unterscheidungskraft des Zeichens "TOOOR!" - TOOOR!

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unterscheidungskraft der Wortmarke "TOOOR!"; Möglichkeit der Eintragung einer Positionsmarke für die bestimmte Anbringungsform eines Markenworts an der Ware oder Verpackung als Ablehnungsgrund für die Eintragung des Zeichens; Hinweis eines Markenzeichens auf die Herkunft ...

  • rewis.io

    Markenlöschung: Unterscheidungskraft des Zeichens "TOOOR!" - TOOOR!

  • ra.de
  • rewis.io

    Markenlöschung: Unterscheidungskraft des Zeichens "TOOOR!" - TOOOR!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterscheidungskraft der Wortmarke "TOOOR!"; Möglichkeit der Eintragung einer Positionsmarke für die bestimmte Anbringungsform eines Markenworts an der Ware oder Verpackung als Ablehnungsgrund für die Eintragung des Zeichens; Hinweis eines Markenzeichens auf die Herkunft ...

  • rechtsportal.de

    Unterscheidungskraft der Wortmarke "TOOOR!"; Möglichkeit der Eintragung einer Positionsmarke für die bestimmte Anbringungsform eines Markenworts an der Ware oder Verpackung als Ablehnungsgrund für die Eintragung des Zeichens; Hinweis eines Markenzeichens auf die Herkunft ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TOOOR!

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Verständnis einer Marke als Hinweis Herkunft oder nur Beschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Eintragungsfähigkeit des Zeichens TOOOR! als Marke - keine Positionsmarke

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    TOOOR!

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    TOOOR!

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 313
  • GRUR 2010, 1100
 
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Wird zitiert von ... (972)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08
    Es genügt, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird (BGH GRUR 2008, 193 Tz. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; BGH, Beschl. v. 31.3.2010 - I ZB 62/09, GRUR 2010, 825 Tz. 21 = WRP 2010, 1149 - Marlene-Dietrich-Bildnis II).

    Auf der Verpackung der Ware kann das Zeichen gleichfalls so angebracht sein, dass der Verkehr es als Herkunftshinweis versteht (vgl. BGH GRUR 2010, 825 Tz. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis II).

    Aus diesem Grund kommt es für die Eintragung auch nicht darauf an, ob die Möglichkeiten, das Zeichen als Herkunftshinweis zu verwenden, gegenüber den Verwendungen überwiegen, bei denen der Verkehr darin keinen solchen Herkunftshinweis erblickt (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Tz. 45 - Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2010, 825 Tz. 23 - Marlene-Dietrich-Bildnis II).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08
    Die Unterscheidungskraft beurteilt sich auch für die in Rede stehenden Waren nicht nach den geringeren Anforderungen für Werktitel, sondern nach markenrechtlichen Grundsätzen (BGH, Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1045 = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Tz. 17 = WRP 2009, 963 - My World).

    Dies liegt bei Angaben nahe, die allgemein verwendet werden oder nur als Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefasst werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.2004 - C-64/02, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Tz. 38 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it.; BGH GRUR 2009, 949 Tz. 27 - My World).

    Wegen dieser inhaltsbeschreibenden Funktion fehlt dem Markenwort jegliche Unterscheidungskraft für diese Dienstleistungen (vgl. auch BGH GRUR 2009, 949 Tz. 20 - My World).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08
    Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 21.1.2010 - C-398/08, GRUR 2010, 228 Tz. 33 = WRP 2010, 364 - Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Tz. 23 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel).

    Aus diesem Grund kommt es für die Eintragung auch nicht darauf an, ob die Möglichkeiten, das Zeichen als Herkunftshinweis zu verwenden, gegenüber den Verwendungen überwiegen, bei denen der Verkehr darin keinen solchen Herkunftshinweis erblickt (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Tz. 45 - Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2010, 825 Tz. 23 - Marlene-Dietrich-Bildnis II).

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08
    Dabei kommt es auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen an (EuGH, Urt. v. 8.5.2008 - C-304/06, Slg. 2008, I-3297 = GRUR 2008, 608 Tz. 67 - EUROHYPO; BGH, Beschl. v. 15.1.2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Tz. 8 = WRP 2009, 439 - STREETBALL).

    Dies kommt in Betracht, wenn der Verkehr bei bestimmten Waren wegen einer besonderen Nähe der Verwendungsmöglichkeiten zu Ballsportarten dem Markenwort "TOOOR!" unabhängig von der konkreten Präsentation auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung der Waren jeweils nur einen beschreibenden Bezug zur Verwendung der Waren und keinen Herkunftshinweis entnimmt (vgl. BGH GRUR 2009, 411 Tz. 11 - STREETBALL).

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08
    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschl. v. 4.12.2008 - I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Tz. 11 = WRP 2009, 813 - Willkommen im Leben; Beschl. v. 14.1.2010 - I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Tz. 10 = WRP 2010, 891 - hey!).

    aa) Zeichen oder Angaben, die sich in der Art eines Titels zur Angabe des Inhalts für die beanspruchten Waren eignen, fehlt regelmäßig die erforderliche Unterscheidungskraft (BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2009, 778 Tz. 16 - Willkommen im Leben).

  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 32/09

    hey!

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08
    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschl. v. 4.12.2008 - I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Tz. 11 = WRP 2009, 813 - Willkommen im Leben; Beschl. v. 14.1.2010 - I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Tz. 10 = WRP 2010, 891 - hey!).

    Zwar können die Mehrdeutigkeit und die Interpretationsbedürftigkeit einer Aussage ein Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft sein (BGH GRUR 2010, 640 Tz. 14 - hey!).

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08

    DDR-Logo

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08
    Vielmehr kann auch bei der Anbringung auf Etiketten die Frage, ob der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis ansieht, nach der Art des Zeichens und der Waren, an denen das Etikett angebracht wird, variieren (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Tz. 20 = WRP 2010, 1043 - DDR-Logo).
  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08
    Hierzu rechnet die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren und Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden, insbesondere wo sie angebracht werden (BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 22 = WRP 2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis I).
  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08
    Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 21.1.2010 - C-398/08, GRUR 2010, 228 Tz. 33 = WRP 2010, 364 - Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Tz. 23 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel).
  • BGH, 21.09.2000 - I ZB 35/98

    SWISS ARMY; Bezeichnung ähnlich einer staatlichen Einrichtung

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08
    Das Bundespatentgericht hat nicht festgestellt, es gebe auf den in Rede stehenden Warensektoren naheliegende Möglichkeiten, das angemeldete Markenwort in einer Art zu verwenden, dass es vom Verkehr als Marke aufgefasst werde (vgl. BGH, Beschl. v. 21.9.2000 - I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 242 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BPatG, 12.11.2008 - 29 W (pat) 85/07

    TOOOR!

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn. 11 = WRP 2009, 813 - Willkommen im Leben; Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 10 = WRP 2010, 1504 - TOOOR!; BGH, GRUR 2014, 872 Rn. 12 - Gute Laune Drops; GRUR 2015, 581 Rn. 9 - Langenscheidt-Gelb).
  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn. 11 = WRP 2009, 813 - Willkommen im Leben; Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 10 = WRP 2010, 1504 - TOOOR!; BGH, GRUR 2014, 872 Rn. 12 - Gute Laune Drops; GRUR 2015, 581 Rn. 9 - Langenscheidt-Gelb).
  • BGH, 08.03.2012 - I ZB 13/11

    Neuschwanstein

    Es genügt, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es Schutz beansprucht, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird (BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - I ZB 62/09, BGHZ 185, 152 Rn. 21 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 28 = WRP 2010, 1504 - TOOOR!).

    Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Verkehr das Markenwort wegen einer besonderen Nähe zu den Verwendungsmöglichkeiten der Waren unabhängig von der konkreten Präsentation auf der Ware, auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung jeweils nur in einem beschreibenden Sinn auffasst und ihm deshalb keinen Herkunftshinweis entnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 13 = WRP 2009, 439 - STREETBALL; BGH, GRUR 2010, 1100 Rn. 30 - TOOOR!).

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