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   BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10   

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https://dejure.org/2011,410
BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10 (https://dejure.org/2011,410)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2011 - I ZR 33/10 (https://dejure.org/2011,410)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2011 - I ZR 33/10 (https://dejure.org/2011,410)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 23 Nr 3 MarkenG
    Markenrechtsverletzung: Verwendung der bekannten Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

  • webshoprecht.de

    Zum Imagetransfer durch Benutzung einer Marke des Herstellers durch einen Werkstattbetrieb - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der Werbefunktion durch Benutzung der bekannten Wort/Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung durch eine Autoreperaturwerk für Inspektionsarbeiten; Vereinbarkeit der Verwendung einer bekannten Wort/Bildmarke eines Automobilherstellers in der ...

  • kanzlei.biz

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE (VW)

  • Betriebs-Berater

    Werbung einer Reparaturwerkstatt mit der Marke eines großen Automobilherstellers - Große Inspektion für alle

  • rewis.io

    Markenrechtsverletzung: Verwendung der bekannten Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

  • ra.de
  • rewis.io

    Markenrechtsverletzung: Verwendung der bekannten Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

  • aufrecht.de

    Verwendung des Herstellerlogos in Katalog ist Markenrechtsverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 23 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 23 Nr. 3

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

  • datenbank.nwb.de

    Markenrechtsverletzung: Verwendung der bekannten Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werbung einer Werkstatt mit Markenzeichen eines Herstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (37)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Markenunabhängige Kfz-Reparaturwerkstatt darf nicht mit markenrechtlich geschütztem Logo des Kfz-Herstellers werben

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Markenrechtsverletzung durch Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Bildmarke eines bekannten Automobilherstellers

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur beschreibenden Verwendung einer Marke

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Markenrechtsverletzung durch Benutzung des VW-Symbols in der Werbung

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    BGH unteragt A.T.U. Nutzung der VW-Bildmarke

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Markenrechtsverletzung durch eine Autoreparaturwerkstatt, die für ihre Leistungen mit Marken bekannter Automobilhersteller wirbt

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    ATU darf nicht mit VW-Bildmarke werben

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    BGH stoppt Werkstatt-Werbung

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markenwerbung an der freien Autowerkstatt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Werkstatt darf nicht mit VW-Bildmarke werben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abbildung fremder Bildzeichen bei eigener Werbung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    ATU darf nicht mit VW-Marke werben - Werkstattkette kann anders auf ihre Dienstleistungen hinweisen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Autoreparatur-Werkstatt darf nicht blickfangmäßig mit bekannter Automarke "VW" werben

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Werbung einer Reparaturwerkstatt mit der Marke eines großen Automobilherstellers - Große Inspektion für alle

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Freie Werkstatt darf nicht mit Automarke werben

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Fremde Federn

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Werben mit VW-Logo durch Werkstatt

  • angster.net (Kurzinformation)

    Imagetransfer beeinträchtigt Werbefunktion

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Werkstatt darf nicht ohne weiteres mit Marke eines bekannten Automobilherstellers werben

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Werbung einer Autowerkstatt mit der VW-Bildmarke

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Darf eine unabhängige Autoreparaturwerkstatt mit der Marke "VW", "BMW" o.ä. werben ?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    VW obsiegt im Markenrechtsstreit gegen ATU

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Benutzung fremder Marken als Hinweis auf die eigene Dienstleistung zulässig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unerlaubte Nutzung eines Logos verletzt Markenrecht

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Markenverletzung trotz Bezug zur angebotenen Dienstleistung

  • dopatka.eu (Kurzinformation)

    Werbung mit einer fremden Marke

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbung einer unabhängigen Autoreparaturwerkstatt mit der Marke VW untersagt

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Markenrecht - Benutzung fremder Logos in der Werbung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Bildmarken von Autoherstellern

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof untersagt Werbung einer unabhängigen Autoreparaturwerkstatt mit der Marke "VW"

Besprechungen u.ä. (3)

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    ATU darf VW-Logo nicht benutzen - BGH verbietet Werbung mit Hersteller-Logo

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundsatzentscheidungen zur zulässigen Benutzung fremder Logos in der Werbung

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ist das Bewerben von Ware als "Originalersatz" oder "Erstausrüsterqualität" wettbewerbsrechtlich zulässig?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1436
  • GRUR 2011, 1135
  • BB 2011, 2498
  • BB 2011, 2643
  • DB 2011, 22
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 17.03.2005 - C-228/03

    OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10
    Die Markennutzung muss praktisch das einzige Mittel darstellen, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Dienstleistung zu liefern (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 35 - Gillette).

    (2) Der Dritte handelt unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 41 und 43 - Gillette; BGHZ 181, 77 Rn. 32 - DAX).

    Zu berücksichtigen sind auch Begleitumstände, die außerhalb der eigentlichen Zeichengestaltung liegen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 46 - Gillette).

    Da Art. 6 Abs. 1 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu dienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 234 Rn. 16 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 509 Rn. 29 - Gillette; Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 45 - adidas; GRUR 2010, 841 Rn. 57 - Portakabin), darf kein zu engherziger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke angelegt werden.

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10
    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 Rn. 16 = WRP 2010, 1039 - Opel Blitz II).

    Kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber ihr auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a MarkenRL nicht widersprechen (EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 29 - Portakabin).

    Da Art. 6 Abs. 1 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu dienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 234 Rn. 16 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 509 Rn. 29 - Gillette; Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 45 - adidas; GRUR 2010, 841 Rn. 57 - Portakabin), darf kein zu engherziger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke angelegt werden.

    Die Umsetzung dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall ist Aufgabe der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 16. November 2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 84 - Anheuser-Busch; GRUR 2010, 841 Rn. 65 f. - Portakabin; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 6. April 2006 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 Rn. 3 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10
    (1) Die Benutzung einer Marke ist notwendig, wenn die Information über den Zweck der Dienstleistung anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - C-63/97, Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438 Rn. 60 - BMW/Deenik).

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Dienstleistung allein für ein Produkt einer bestimmten Marke angeboten wird (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 60 - BMW/Deenik; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 23 Rn. 118).

    Entsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der "BMW/Deenik"-Entscheidung die Notwendigkeit der Benutzung auch allgemein auf die dort in Rede stehenden BMW-Marken bezogen, ohne zwischen einzelnen Marken zu differenzieren (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 60 - BMW/Deenik).

    Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 61 - BMW/Deenik; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 33 und 35 - Céline; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX).

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 42/07

    DAX

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10
    Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 61 - BMW/Deenik; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 33 und 35 - Céline; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX).

    (2) Der Dritte handelt unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 41 und 43 - Gillette; BGHZ 181, 77 Rn. 32 - DAX).

    Hält sich die Benutzung dagegen in den Grenzen der notwendigen Leistungsbestimmung, muss es der Markeninhaber hinnehmen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Dritte auch von dem hohen Prestigewert der bekannten Marke profitiert (vgl. BGH, GRUR 2005, 163, 165 - Aluminiumräder; BGHZ 181, 77 Rn. 34 - DAX).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10
    Der nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a MarkenRL gewährte Schutz ist somit weiter als der Schutz nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dessen Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und demnach die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Hauptfunktion der Marke voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 59 - L'Oréal/Bellure).

    Versucht ein Dritter sich durch Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung der Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, liegt regelmäßig eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke vor (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 102 - Google France und Google).

    Davon ist auszugehen, wenn sich der Dritte in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke ausnutzt (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10
    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 Rn. 16 = WRP 2010, 1039 - Opel Blitz II).

    Eine Beeinträchtigung der Werbefunktion ist gegeben, wenn durch die beanstandete Benutzung die Möglichkeit des Markeninhabers beeinträchtigt wird, die Marke als Element der Verkaufsförderung oder als Instrument der Handelsstrategie einzusetzen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 92 - Google France und Google).

    Versucht ein Dritter sich durch Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung der Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, liegt regelmäßig eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke vor (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 102 - Google France und Google).

  • BGH, 15.07.2004 - I ZR 37/01

    "Aluminiumräder"; Zulässigkeit der Werbung für eigene unter Abbildung von fremden

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10
    Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - I ZR 37/01, GRUR 2005, 163, 164 = WRP 2005, 219 - Aluminiumräder).

    Hält sich die Benutzung dagegen in den Grenzen der notwendigen Leistungsbestimmung, muss es der Markeninhaber hinnehmen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Dritte auch von dem hohen Prestigewert der bekannten Marke profitiert (vgl. BGH, GRUR 2005, 163, 165 - Aluminiumräder; BGHZ 181, 77 Rn. 34 - DAX).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-100/02

    Gerolsteiner Brunnen

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10
    Im Rahmen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG kommt es dabei auch maßgeblich auf die Aufmachung an, in der die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Produkte verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234 Rn. 26 - Gerolsteiner Brunnen; BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 426 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltertüten).

    Da Art. 6 Abs. 1 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu dienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 234 Rn. 16 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 509 Rn. 29 - Gillette; Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 45 - adidas; GRUR 2010, 841 Rn. 57 - Portakabin), darf kein zu engherziger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke angelegt werden.

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02

    Staubsaugerfiltertüten

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10
    Im Rahmen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG kommt es dabei auch maßgeblich auf die Aufmachung an, in der die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Produkte verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234 Rn. 26 - Gerolsteiner Brunnen; BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 426 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltertüten).
  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 202/00

    "Mitsubishi"; Zulässigkeit der Verwendung einer Bildmarke durch nicht in das

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats stellt es allerdings keinen die Wirkung der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG aufhebenden berechtigten Grund im Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG dar, wenn der Händler in der Werbung statt der Wortmarke die Bildmarke des Herstellers verwendet (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 202/00, GRUR 2003, 340, 342 = WRP 2003, 534 - Mitsubishi; Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 256/00, GRUR 2003, 878, 880 - WRP 2003, 1231 - Vier Ringe über Audi).
  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 256/00

    "Vier Ringe über Audi"; Voraussetzungen der Erschöpfung einer Marke

  • OLG München, 13.02.2003 - 29 U 3639/02

    Zur Notwendigkeit der Benutzung einer Marke oder geschäftlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a.

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08

    Opel-Blitz II

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08

    Zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

    Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 MarkenG und des Art. 13 GMV stellen in ihrem Anwendungsbereich gegenüber den Vorschriften des § 23 Nr. 2 MarkenG und des Art. 12 Buchst. b GMV vorrangige Sonderregelungen dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 28 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).
  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    aa) Das Tatbestandsmerkmal der "anständigen Gepflogenheiten" entspricht der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (zu Art. 6 Abs. 1 MarkenRL vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 41 - Gillette Company/LA Laboratories, mwN; zu § 23 Nr. 3 MarkenG vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 24 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

    Dabei hat es auch Begleitumstände zu berücksichtigen, die außerhalb der eigentlichen Zeichengestaltung liegen (zu Art. 6 Abs. 1 MarkenRL vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 46 - Gillette Company/LA Laboratories; zu § 23 Nr. 3 MarkenG vgl. BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 24 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 11 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE; Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 191/15, GRUR 2017, 730 Rn. 21 = WRP 2017, 811 - Sierpinski-Dreieck).
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