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   BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11   

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https://dejure.org/2012,29570
BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11 (https://dejure.org/2012,29570)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2012 - X ZR 51/11 (https://dejure.org/2012,29570)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11 (https://dejure.org/2012,29570)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Flaschenträger

    § 139 Abs 2 PatG, § 287 ZPO
    Schadensersatz wegen Patentverletzung: Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns - Flaschenträger

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Schutzrechtsverletzers bzgl. eines Patents zur vollständigen Herausgabe des durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinns bei Beruhen des Gewinns auf der Benutzung des immateriellen Schutzguts (hier: Flaschenträger aus Pappe)

  • kanzlei.biz

    Flaschenträger

  • Betriebs-Berater

    Bestimmung des Anteils des herauszugebenden Gewinns bei Patentverletzung - Flaschenträger

  • rewis.io

    Schadensersatz wegen Patentverletzung: Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns - Flaschenträger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 139 Abs. 2; ZPO § 287
    Verpflichtung eines Schutzrechtsverletzers bzgl. eines Patents zur vollständigen Herausgabe des durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinns bei Beruhen des Gewinns auf der Benutzung des immateriellen Schutzguts (hier: Flaschenträger aus Pappe)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Herausgabe des Verletzergewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur Berechnung des Verletzergewinns bei Schutzrechtsverletzung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur Berechnung des Verletzergewinns bei Schutzrechtsverletzung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Flaschenträger-Detail abgekupfert - Wer ein Patent verletzt und so die Konkurrenz verdrängt, muss einen Teil des Gewinns herausrücken

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bestimmung des Anteils des herauszugebenden Gewinns bei Patentverletzung - Flaschenträger

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tatrichter hat Anteil des herauszugebenden Verletzergewinns bei Patentverletzung zu schätzen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zur Bestimmung des Schadensersatzes nach einer Patentverletzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 194, 194
  • GRUR 2012, 1226
  • BB 2012, 2573
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06

    Tripp-Trapp-Stuhl

    Auszug aus BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11
    a) Der durch die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts zu kompensierende Schaden ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits in der Beeinträchtigung des absoluten Rechts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewiesenen Nutzungsmöglichkeiten zu sehen (BGH, Urteil vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, BGHZ 173, 374 = GRUR 2008, 93 - Zerkleinerungsvorrichtung; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 = GRUR 2009, 856 = WRP 2009, 1129 - Tripp-Trapp-Stuhl; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 = WRP 2010, 384 - BTK).

    Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der durch die identische Nachahmung eines urheberrechtlich geschützten Gebrauchsgegenstandes erzielte Gewinn in vollem Umfang darauf beruht, dass jeder Kaufentschluss und damit der gesamte Gewinn allein durch das imitierte Aussehen und nicht durch andere wesentliche Umstände wie etwa die technische Funktionalität oder den niedrigen Preis verursacht worden ist (BGHZ 181, 98 Rn. 45 - Tripp-Trapp-Stuhl).

    Vielmehr ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht (BGHZ 181, 98 Rn. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl).

    Der Tatrichter hat vielmehr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 = WRP 2007, 533 - Steckverbindergehäuse) nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der ursächliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGHZ 119, 20, 30 - Tchibo/Rolex II; BGHZ 181, 98 Rn. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl).

    Eine Überprüfung der Schätzung durch das Revisionsgericht erfolgt nur auf - ordnungsgemäß gerügte - Verfahrensfehler sowie daraufhin, ob bei der Ermittlung des auf die Schutzrechtsverletzung zurückzuführenden Gewinns alle wesentlichen, schätzungsbegründenden Tatsachen, die sich aus der Natur der Sache ergeben oder von den Parteien vorgetragen wurden, berücksichtigt wurden und keinem Umstand ein ihm offensichtlich nicht zukommendes Gewicht beigemessen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt und Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden (BGHZ 181, 98 Rn. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 38 - Steckverbindergehäuse).

    Ergibt sich, dass gegenüber dem erfindungsgemäßen Produkt im Wesentlichen gleichwertige Alternativen existieren, da es sich lediglich um eine Detailverbesserung eines bereits bekannten Produkts handelt, ist eher anzunehmen, dass der Kaufentschluss nicht allein auf der Verwendung der technischen Lehre, sondern auf weiteren Faktoren beruht (vgl. BGHZ 181, 98 Rn. 52 - Tripp-Trapp-Stuhl).

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11
    Denn bereits vor diesem Zeitraum war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Möglichkeit des Schutzrechtsinhabers, zwischen diesen drei Berechnungsweisen zu wählen, seit langem anerkannt (s. nur BGH, Urteil vom 13. März 1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401 - Kreuzbodenventilsäcke III; Urteil vom 29. Mai 1962 - I ZR 132/60, NJW 1962, 509 - Dia-Rähmchen II; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20 = GRUR 1993, 55 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II).

    Bei diesen drei Bemessungsarten handelt es sich um Variationen bei der Ermittlung des gleichen einheitlichen Schadens (BGHZ 173, 374 Rn. 16 - Zerkleinerungsvorrichtung; BGHZ 119, 20, 23 - Tchibo/Rolex II).

    Der Tatrichter hat vielmehr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 = WRP 2007, 533 - Steckverbindergehäuse) nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der ursächliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGHZ 119, 20, 30 - Tchibo/Rolex II; BGHZ 181, 98 Rn. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl).

    Die Gesamtheit aller Umstände ist sodann abzuwägen und zu gewichten (vgl. BGHZ 119, 20, 30 - Tchibo/Rolex II).

    Soweit es um die Feststellung der Faktoren geht, auf denen die gewinnverursachende Kaufentscheidung beruhte, ist der Verweis auf die erst ab dem 1. Februar 2005 hergestellten und vertriebenen nicht schutzrechtsverletzenden Gegenstandsträger unbeachtlich, weil es hierbei alleine um die Frage geht, ob sich bei den konkreten Umsatzgeschäften im Verletzungszeitraum die schutzrechtsverletzende Gestaltung auswirkte (vgl. BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II).

  • BGH, 30.05.1995 - X ZR 54/93

    "Steuereinrichtung II"; Voraussetzungen und Umfang eines Anspruchs wegen

    Auszug aus BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11
    Die Grundlagen dieser Schätzung sind - soweit möglich - objektiv zu ermitteln, und über bestrittene Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen ist Beweis zu erheben (BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - X ZR 54/93, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II).

    Sie spiegelt wider, dass die Verkaufs- und Erlösaussichten des erfindungsgemäßen Produkts davon abhängen, ob und in welchem Umfang gleichwertige Alternativen und damit Umgehungsmöglichkeiten des Patents im Verletzungszeitraum zur Verfügung standen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - X ZR 54/93, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04

    Steckverbindergehäuse

    Auszug aus BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11
    Der Tatrichter hat vielmehr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 = WRP 2007, 533 - Steckverbindergehäuse) nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der ursächliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGHZ 119, 20, 30 - Tchibo/Rolex II; BGHZ 181, 98 Rn. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl).

    Eine Überprüfung der Schätzung durch das Revisionsgericht erfolgt nur auf - ordnungsgemäß gerügte - Verfahrensfehler sowie daraufhin, ob bei der Ermittlung des auf die Schutzrechtsverletzung zurückzuführenden Gewinns alle wesentlichen, schätzungsbegründenden Tatsachen, die sich aus der Natur der Sache ergeben oder von den Parteien vorgetragen wurden, berücksichtigt wurden und keinem Umstand ein ihm offensichtlich nicht zukommendes Gewicht beigemessen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt und Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden (BGHZ 181, 98 Rn. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 38 - Steckverbindergehäuse).

  • BGH, 25.09.2007 - X ZR 60/06

    Eintritt der Rechtskraft bei Zurücknahme der Berufung nach Ablauf der

    Auszug aus BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11
    a) Der durch die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts zu kompensierende Schaden ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits in der Beeinträchtigung des absoluten Rechts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewiesenen Nutzungsmöglichkeiten zu sehen (BGH, Urteil vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, BGHZ 173, 374 = GRUR 2008, 93 - Zerkleinerungsvorrichtung; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 = GRUR 2009, 856 = WRP 2009, 1129 - Tripp-Trapp-Stuhl; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 = WRP 2010, 384 - BTK).

    Bei diesen drei Bemessungsarten handelt es sich um Variationen bei der Ermittlung des gleichen einheitlichen Schadens (BGHZ 173, 374 Rn. 16 - Zerkleinerungsvorrichtung; BGHZ 119, 20, 23 - Tchibo/Rolex II).

  • BGH, 22.04.2008 - X ZR 84/06

    Zurückweisung der Nichtigkeitsklage hinsichtlich eines Patents betreffend einen

    Auszug aus BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11
    Eine von der Beklagten erhobene Patentnichtigkeitsklage wies der Senat mit Urteil vom 22. April 2008 (X ZR 84/06; juris) insoweit ab, als die Klägerin das Klagepatent im Berufungsverfahren beschränkt verteidigt hat.

    Merkmal 3 bringt dabei, wie der Senat im genannten Urteil (X ZR 84/06, juris) ausgeführt hat, zum Ausdruck, dass das Klagepatent einen Zuschnitt lehrt, bei dem die beiden Endwandflächen und die beiden Seitenwandflächen nicht im Abstand von einander angeordnet sind, sondern nur durch Faltlinien voneinander abgegrenzt nebeneinander liegen.

  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 18/61

    Kreuzbodenventilsäcke III

    Auszug aus BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11
    Denn bereits vor diesem Zeitraum war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Möglichkeit des Schutzrechtsinhabers, zwischen diesen drei Berechnungsweisen zu wählen, seit langem anerkannt (s. nur BGH, Urteil vom 13. März 1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401 - Kreuzbodenventilsäcke III; Urteil vom 29. Mai 1962 - I ZR 132/60, NJW 1962, 509 - Dia-Rähmchen II; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20 = GRUR 1993, 55 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II).
  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

    Auszug aus BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11
    Denn bereits vor diesem Zeitraum war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Möglichkeit des Schutzrechtsinhabers, zwischen diesen drei Berechnungsweisen zu wählen, seit langem anerkannt (s. nur BGH, Urteil vom 13. März 1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401 - Kreuzbodenventilsäcke III; Urteil vom 29. Mai 1962 - I ZR 132/60, NJW 1962, 509 - Dia-Rähmchen II; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20 = GRUR 1993, 55 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II).
  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 94/03

    Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes bei ungerechtfertigter

    Auszug aus BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11
    Rechtmäßiges Alternativverhalten stellt eine hypothetisch gebliebene Schadensursache dar, so dass die Frage seiner Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eine am Schutzzweck der verletzten Norm ausgerichteten Wertung erfordert (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352).
  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 239/06

    CAD-Software

    Auszug aus BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11
    a) Der durch die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts zu kompensierende Schaden ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits in der Beeinträchtigung des absoluten Rechts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewiesenen Nutzungsmöglichkeiten zu sehen (BGH, Urteil vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, BGHZ 173, 374 = GRUR 2008, 93 - Zerkleinerungsvorrichtung; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 = GRUR 2009, 856 = WRP 2009, 1129 - Tripp-Trapp-Stuhl; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 = WRP 2010, 384 - BTK).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 169/07

    BTK

  • BAG, 23.11.1961 - 2 AZR 95/61

    Mündliche Verhandlung - Einverständnis zur Entscheidung - Freier Widerruf -

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Funkuhr mit in das Gehäuse

    Der durch die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts zu kompensierende Schaden ist bereits in der Beeinträchtigung des absoluten Rechts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewiesenen Nutzungsmöglichkeiten zu sehen (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; BGH, GRUR 2008, 93 - Zerkleinerungsvorrichtung; BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl).

    Zu diesem Zweck ist der Verletzer verpflichtet, den durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn vollständig insoweit, aber auch nur insoweit herauszugeben, als er auf der Benutzung des Klagepatents beruht (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger).

    So können für die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstandes neben den technischen Vorteilen der erfindungsgemäßen Lösung die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und damit verbundene Qualitätserwartungen, der Preis und andere vom Patent unabhängige Faktoren die Marktchancen beeinflussen (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; BGH, GRUR 2013, 1212 - Kabelschloss; zum Urheberrecht BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 2703).

    Die Gesamtheit aller Umstände ist sodann abzuwägen und zu gewichten (BGH, GRUR 1993, 55 - P/Rolex II; BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; Kühnen, aaO, Rn. 2699; Voß/Kühnen in: Schulte, aaO, § 139 Rn. 129 m. w. N.).

    Handelt es sich demgegenüber um ein neues Produkt, das neue Einsatzgebiete erschlossen hat und zu dem es keine solchen Alternativen gab, kann eher angenommen werden, dass der Kaufentschluss gerade auf die Verwendung des Patents zurückzuführen ist (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; Voß/Kühnen in: Schulte, aaO, § 139 Rn. 130).

    In diesem Sinne bezweckt die Ermittlung des Abstands "nur", die Marktchancen der patentgemäßen Erfindung zu bestimmen (BGH, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger, Rn. 27 und 37).

    Aufgrund seines Ausschließlichkeitsrechts kann dieser jeden Dritten daran hindern, ein mit seinem patentgemäßen Erzeugnis technisch identisches Produkt auf den Markt zu bringen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger, Rn. 30).

    Denn eine Ersatzlösung, die während des Verletzungszeitraumes tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, weil sie noch nicht in Gebrauch genommen und als Wettbewerbserzeugnis auf den Markt gelangt ist, wirkt sich nicht gewinnmindernd aus, selbst wenn die patentgemäße Ausgestaltung verhältnismäßig problemlos zu umgehen gewesen sein sollte (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore).

    Damit beruft sich die Beklagte auf einen hypothetischen Kausalverlauf, der indes aus rechtlichen Gründen nicht durchgreift, weil sie sich tatsächlich für eine Verletzung des Klagepatents entschieden hat und der auf dessen Benutzung entfallende Kausalanteil nicht dadurch ungeschehen gemacht oder in seinem Gewicht verändert wird, dass die Beklagte von einer Patentverletzung auch hätte absehen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; BGH, GRUR 2010, 1090 - Werbung des Nachrichtensenders; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore; Kühnen, aaO, Rn. 2710).

    Dies folgt auch daraus, dass schon diejenige Marktchance zugunsten des Patentinhabers geschützt ist, die sich daraus ergibt, dass er aufgrund seines Ausschließlichkeitsrechts jeden Dritten daran hindern kann, ein mit seinem patentgemäßen Erzeugnis technisch identisches Produkt auf den Markt zu bringen (offenlassend zur "Preisunterbietung" BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger) und der Verletzer, der sich mit Verletzungsgegenständen einen großen Markt erschließt, besonders stark in diese geschützte Marktchance des Patentinhabers eingreift.

  • BGH, 16.12.2021 - I ZR 201/20

    ÖKO-TEST III - Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden

    b) Anders als das Berufungsgericht meint, folgt ein Schaden bereits aus dem Eingriff in das Markenrecht als vermögenswertes Recht und der damit verbundenen, allein dem Markeninhaber zugewiesenen Nutzungsmöglichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 45 - Markenparfümverkäufe; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 29 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger; Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 Rn. 23 = WRP 2010, 384 - BTK; zum Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 69 - Tripp-Trapp-Stuhl; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Rn. 29 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; zum Patentrecht vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 37; BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 Rn. 15 - Flaschenträger).

    Bei den drei Möglichkeiten der Schadensbemessung handelt es sich um Variationen bei der Ermittlung des gleichen einheitlichen Schadens, zwischen denen der Markeninhaber grundsätzlich frei wählen kann (zum lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 23 [juris Rn. 23] - Tchibo/Rolex II; zum Patentrecht vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, BGHZ 173, 374 Rn. 7 - Zerkleinerungsvorrichtung; BGHZ 194, 194 Rn. 16 - Flaschenträger).

    (1) Die Berechnung des Schadens anhand des Verletzergewinns dient der Ermittlung des wirtschaftlichen Werts des Ausschließlichkeitsrechts in Form der darin verkörperten Marktchance auf einen mit der Nutzung erzielbaren Gewinn (vgl. BGHZ 194, 194 Rn. 16 - Flaschenträger; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 14 Rn. 707).

  • BGH, 26.03.2019 - X ZR 109/16

    Spannungsversorgungsvorrichtung - Patentverletzung: Pflicht zur Herausgabe des

    Zur Bemessung des Schadensersatzes stehen ihr drei Methoden zur Verfügung: die insbesondere den entgangenen Gewinn umfassende konkrete Schadensberechnung sowie eine Schadenskompensation durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr oder Herausgabe des Verletzergewinns (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11, GRUR 2012, 1226 Rn. 16 - Flaschenträger; Urteil vom 6. Oktober 2006 - I ZR 322/02, GRUR 2006, 419 Rn. 14 - Noblesse).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 15 U 60/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zum Abtransport von

    Der durch die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts zu kompensierende Schaden ist bereits in der Beeinträchtigung des absoluten Rechts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewiesenen Nutzungsmöglichkeiten zu sehen (BGH GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; BGH GRUR 2008, 93 - Zerkleinerungsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl).

    Zu diesem Zweck ist der Verletzer verpflichtet, den durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn vollständig insoweit, aber auch nur insoweit herauszugeben, als er auf der Benutzung des Klagepatents beruht (BGH GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger).

    Die Gesamtheit aller Umstände ist sodann abzuwägen und zu gewichten (BGH GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; BGH GRUR 1993, 55 - P/Rolex II).

    So können für die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstandes neben den technischen Vorteilen der erfindungsgemäßen Lösung die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und damit verbundene Qualitätserwartungen, der Preis und andere vom Patent unabhängige Faktoren die Marktchancen beeinflussen (BGH GRUR 2013, 1212 - Kabelschloss; BGH GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; BGH GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; Senat GRUR-RS 2015, 13605 - Funkarmbanduhr; OLG Düsseldorf InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore).

    Handelt es sich demgegenüber um ein neues Produkt, das neue Einsatzgebiete erschlossen hat und zu dem es keine solchen Alternativen gab, kann eher angenommen werden, dass der Kaufentschluss gerade auf die Verwendung des Patents zurückzuführen ist (BGH GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger).

  • BGH, 14.11.2023 - X ZR 30/21

    Polsterumarbeitungsmaschine

    Dieser wird durch den erwarteten, aber entgangenen Gewinn des Schutzrechtsinhabers, durch den tatsächlichen Gewinn des Verletzers oder durch die Gewinnerwartung erfasst, die vernünftige Vertragsparteien mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung des Schutzrechts verbunden hätten (BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 = GRUR 2012, 1226 Rn. 15 f. - Flaschenträger).

    Er zielt auf eine Kompensation des Umstands, dass sich der Verletzer bei Umsatzgeschäften die erfindungsgemäße Lehre zu Nutze gemacht und damit die von der Rechtsordnung dem Schutzrechtsinhaber zugewiesene Marktchance für sich genutzt hat (BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 = GRUR 2012, 1226 Rn. 35 - Flaschenträger).

    Auch bei Gewinnen aus dem Inverkehrbringen patentgemäßer Vorrichtungen ist vielmehr wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf den mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstands oder anderen Faktoren beruht (BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 = GRUR 2012, 1226 Rn. 20 - Flaschenträger; Beschluss vom 3. September 2013 - X ZR 130/12, GRUR 2013, 1212 Rn. 5 - Kabelschloss).

    Der Einwand, er hätte den Gewinn auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten erzielen können, ist dem Verletzer unter diesen Voraussetzungen - ebenso wie im Zusammenhang mit dem Gewinn aus dem Vertrieb der geschützten Vorrichtung (dazu BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 = GRUR 2012, 1226 Rn. 35 - Flaschenträger) - grundsätzlich versagt.

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2019 - 15 U 33/18

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zum Ausschneiden

    Der durch die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts zu kompensierende Schaden ist bereits in der Beeinträchtigung des absoluten Rechts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewiesenen Nutzungsmöglichkeiten zu sehen (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; BGH, GRUR 2008, 93 - Zerkleinerungsvorrichtung; zum Urheberrecht BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl).

    Zu diesem Zweck ist der Verletzer verpflichtet, den durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn vollständig insoweit, aber auch nur insoweit herauszugeben, als er auf der Benutzung des Klagepatents beruht (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger).

    Die Gesamtheit aller Umstände ist sodann abzuwägen und zu gewichten (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; BGH, GRUR 1993, 55 - Tchibo/Rolex II).

    So können für die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstandes neben den technischen Vorteilen der erfindungsgemäßen Lösung die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und damit verbundene Qualitätserwartungen, der Preis und andere vom Patent unabhängige Faktoren die Marktchancen beeinflussen (BGH, GRUR 2013, 1212 - Kabelschloss; BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; Senat, Urteil vom 14.02.2019 - I-15 U 60/15; Senat GRUR-RS 2015, 13605 - Funkarmbanduhr; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore).

    Handelt es sich demgegenüber um ein neues Produkt, das neue Einsatzgebiete erschlossen hat und zu dem es keine solchen Alternativen gab, kann eher angenommen werden, dass der Kaufentschluss gerade auf die Verwendung des Patents zurückzuführen ist (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger).

    Schließlich können schon aufgrund der jeweils der Berechnung zugrunde liegenden unterschiedlichen Parameter Abweichungen nicht ausbleiben (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger m. w. N.).

    Zudem ist die Kontrollüberlegung dann nicht geeignet, die vorgenommene Schätzung des Schadenersatzanspruchs auf der Grundlage des Verletzergewinns zu verifizieren, wenn über die zugrunde zu legenden Parameter für die Berechnung auf Grundlage der Lizenzanalogie, wie die Höhe des Lizenzsatzes, Streit besteht (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger).

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 27/13

    K-Theory - Urheberrechtsstreit: Auslegung der Urteilsformel eines rechtskräftigen

    Er kann dagegen nicht die Herausgabe des Gewinns beanspruchen, der auf anderen Umständen - wie etwa der Verletzung der Rechte anderer - beruht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1959 - I ZR 82/57, GRUR 1959, 379, 380 - Gasparone I; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090 Rn. 20 = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders, mwN; zum Patentrecht vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 Rn. 17 bis 21 - Flaschenträger, mwN).

    Es ist Sache des Tatrichters, die Höhe des Anteils, zu dem der Gewinn auf der Rechtsverletzung beruht, gemäß § 287 ZPO nach seinem Ermessen zu schätzen (BGHZ 181, 98 Rn. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl; BGHZ 194, 194 Rn. 20 - Flaschenträger).

  • LG Düsseldorf, 24.03.2016 - 4b O 39/14

    Anzeigeneinheit (1)

    Der durch die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts zu kompensierende Schaden ist bereits in der Beeinträchtigung des absoluten Rechts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewiesenen Nutzungsmöglichkeit zu sehen (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; BGH, GRUR 2008, 93 - Zerkleinerungsvorrichtung; BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl).

    Zu diesem Zweck ist der Verletzer verpflichtet, den durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn vollständig insoweit, aber auch nur insoweit herauszugeben, als er auf der Benutzung des Klagepatents beruht (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger).

    Die Gesamtheit aller Umstände ist sodann abzuwägen und zu gewichten (BGH, GRUR 1993, 55 - Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; Kühnen, aaO, Rn. 2699; Voß/Kühnen in: Schulte, aaO, § 139 Rn. 129 m. w. N.).

    Handelt es sich demgegenüber um ein neues Produkt, das neue Einsatzgebiete erschlossen hat und zu dem es keine solchen Alternativen gab, kann eher angenommen werden, dass der Kaufentschluss gerade auf die Verwendung des Patents zurückzuführen ist (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34/14 - Funkarmbanduhren m.w.N. Voß/Kühnen in: Schulte, aaO, § 139 Rn. 130).

    In diesem Sinne bezweckt die Ermittlung des Abstands "nur", die Marktchancen der patentgemäßen Erfindung zu bestimmen (BGH, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger, Rn. 27 und 37).

  • LG Düsseldorf, 06.03.2018 - 4a O 65/16

    Schadensersatzbegehren für die Lieferung einer patentverletzenden Vorrichtung

    Von dem ermittelten Gewinn ist als Verletzergewinn nur dasjenige herauszugeben, was auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger), also hier auf der patentverletzenden Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform.

    Damit haben solche (erst später verfügbaren) Alternativprodukte bei der Bestimmung des Verletzergewinn (-anteils) außer Betracht zu bleiben (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger).

    Die Ermittlung des Abstands der geschützten Erfindung zum Stand der Technik erlaubt Rückschlüsse, in welchem Maß die Nachfrage nach der angegriffenen Ausführungsform (patentgemäßes Produkt) auf die Eigenschaften zurückzuführen ist, welche auf dessen patentgemäßer Gestaltung beruhen (BGH, GRUR 2012, 1226, 1229 - Flaschenträger).

    Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist nicht im Sinne adäquater Kausalität zu verstehen, sondern es ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251 - Lifter; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 - I-15 U 34/14 - S. 58 - Funkarmbanduhren; Kammer, Urteil vom 29.9.2015 - 4a O 49/14 - Rn. 74 bei Juris).

    Denn letztlich dienen alle Berechnungsmethoden der Bemessung desselben Schadens (BGH, GRUR 2012, 1226, 1230 Rn. [39] - Flaschenträger; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2005 - I-2 U 39/03 - Rn.113 bei Juris = InstGE 5, 251 - Lifter).

  • LG Düsseldorf, 03.09.2013 - 4a O 112/12

    Funkarmbanduhr IV

    Der Verletzer ist verpflichtet, den durch die Verletzungshandlung erzielten Gewinn vollständig, aber auch nur insoweit herauszugeben, als er auf der Benutzung des Klagepatents beruht (BGH, GRUR 2012, 1226, 1227 - Flaschenträger).

    Für die Kaufentscheidung kommen unterschiedliche Faktoren, wie technische Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung, technische Funktionalität, ästhetische Gestaltung, der Hersteller, die Marke, Qualitätserwartungen, Preis und andere vom Patent unabhängigen Faktoren, in Betracht (BGH, GRUR 2012, 1226, 1227 - Flaschenträger).

    Der Gewinnanteil ist wertend - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - zu verstehen (BGH, GRUR 2012, 1226, 1228 - Flaschenträger; BGH, GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2012, I-2 U 76/11) und nach tatrichterlichem Ermessen zu schätzen.

    Soweit der Vortrag der Beklagten dahin zu deuten wäre, dass ihr ein rechtmäßiges Alternativverhalten möglich gewesen wäre, bleibt dieser Einwand nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Berechnungsmethode des Verletzergewinns unberücksichtigt (BGH, GRUR 2012, 1226, 1230 - Flaschenträger).

  • OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16

    Verurteilung des Verletzers eines standardessentiellen Patents im

  • BGH, 03.09.2013 - X ZR 130/12

    Kabelschloss

  • OLG Karlsruhe, 08.09.2016 - 6 U 58/16

    Dekodiervorrichtung - Patentverletzungsverfahren: Einstweilige Einstellung der

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16

    Polsterumarbeitungsmaschine - Patentverletzungsstreit: Auslegung der

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 27/13

    K-Theory

  • OLG Karlsruhe, 22.11.2023 - 6 U 140/21
  • LG Düsseldorf, 29.09.2015 - 4a O 49/14

    Vakuumtransportsystem für Abwasser

  • OLG Karlsruhe, 05.08.2013 - 6 U 114/12

    Schadensberechnung - Patentverletzung: Schadensersatzberechnung nach den

  • OLG Frankfurt, 13.03.2020 - 11 U 6/19

    Schadensersatz auf der Grundlage des Verletzergewinns bei Verwendung von nicht

  • LG Hamburg, 15.04.2016 - 327 O 400/15

    Markenrecht: Schadensersatz wegen Markenverletzung; Schadensermittlung auf Basis

  • LG Düsseldorf, 18.06.2020 - 4b O 129/18

    Rollbandmaß

  • LG Düsseldorf, 30.04.2013 - 4c O 5/13

    Tintenflüssigkeitsbehälter III

  • LG München I, 16.06.2017 - 21 O 6928/15

    Schadensersatz, Leistungen, Erfindung, Patentverletzung, Eintragung,

  • LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 42/15

    Alkylcarbonsäuredimethylamiden

  • OLG Hamburg, 05.07.2018 - 6 U 280/15
  • LG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2a O 212/19
  • LG Frankfurt/Main, 13.12.2018 - 3 O 432/16
  • LG Düsseldorf, 25.04.2017 - 4a O 142/05
  • LG Düsseldorf, 30.09.2020 - 2a O 127/19
  • BPatG, 24.07.2023 - 35 W (pat) 12/21
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