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   EuGH, 22.03.2012 - C-190/10   

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https://dejure.org/2012,7278
EuGH, 22.03.2012 - C-190/10 (https://dejure.org/2012,7278)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2012 - C-190/10 (https://dejure.org/2012,7278)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2012 - C-190/10 (https://dejure.org/2012,7278)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb - Ältere Marke - Modalitäten für die Einreichung - Elektronische Einreichung - Berücksichtigung des Tages, der Stunde und der Minute der Einreichung der Anmeldung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bei der Bestimmung der Priorität einer Markenanmeldung darf das Amt nicht Stunde und Minute der Markenanmeldung berücksichtigen

  • Europäischer Gerichtshof

    Génesis

    Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb - Ältere Marke - Modalitäten für die Einreichung - Elektronische Einreichung - Berücksichtigung des Tages, der Stunde und der Minute der Einreichung der Anmeldung

  • EU-Kommission

    GENESIS

    Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb - Ältere Marke - Modalitäten für die Einreichung - Elektronische Einreichung - Berücksichtigung des Tages, der Stunde und der Minute der Einreichung der Anmeldung“

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Der Europäische Gerichtshof zum Prioritätsprinzip bei Anmeldung am selben Tag - auf die Stunde kommt es nicht an

  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt elektronischer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur Bestimmung des zeitlichen Vorrangs gegenüber einer am selben Tag angemeldeten nationalen Marke; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Tribunal Supremo

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gemeinschaftsmarke - zeitlicher Vorrang bei der Einreichung der Anmeldung

  • opinioiuris.de

    GENESIS

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt elektronischer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur Bestimmung des zeitlichen Vorrangs gegenüber einer am selben Tag angemeldeten nationalen Marke; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Tribunal Supremo

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Relevanz der Uhrzeit für den Zeitrang einer Gemeinschaftsmarke

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 16. April 2010 - Génesis Seguros Generales Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros/Boys Toys, Administración del Estado

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal Supremo - Auslegung von Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Priorität - Modalitäten der Anmeldung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 613
  • GRUR Int. 2012, 431
  • EuZW 2012, 353
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 22.09.2011 - C-482/09

    Anheuser-Busch und Budejovický Budvar können beide weiterhin die Marke Budweiser

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-190/10
    Zwar erscheint es nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 89/104 "gegenwärtig nicht notwendig, die Markenrechte der Mitgliedstaaten vollständig anzugleichen", doch enthält diese Richtlinie eine Harmonisierung der zentralen Sachvorschriften auf diesem Gebiet, nämlich, wie es in diesem Erwägungsgrund heißt, derjenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken; eine umfassende Harmonisierung dieser Rechtsvorschriften schließt dieser Erwägungsgrund nicht aus (Urteile vom 16. Juli 1998, Silhouette International Schmied, C-355/96, Slg. 1998, I-4799, Randnr. 23, vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 27, und vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, Slg. 2011, I-8701, Randnr. 30).

    Zunächst ist festzustellen, dass aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, Slg. 2010, I-10055, Randnr. 32, und Budejovický Budvar, Randnr. 29).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Sinn und Tragweite von Begriffen, die das Recht der Union nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, Slg. 2010, I-7587, Randnr. 39, und Budejovický Budvar, Randnr. 39).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-190/10
    29 und 31, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22, und vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 67).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Cartesio, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-190/10
    29 und 31, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22, und vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 67).
  • EuGH, 12.04.2011 - C-235/09

    Das von einem nationalen Gericht als Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-190/10
    Zum anderen ergibt sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der geänderten Verordnung Nr. 40/94, dass das mit ihr verfolgte Ziel in der Schaffung eines Gemeinschaftssystems für Marken besteht, die einen einheitlichen Schutz genießen und im gesamten Gebiet der Union wirksam sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2011, DHL Express France, C-235/09, Slg. 2011, I-2801, Randnr. 41).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-190/10
    Zunächst ist festzustellen, dass aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, Slg. 2010, I-10055, Randnr. 32, und Budejovický Budvar, Randnr. 29).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-151/09

    UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-190/10
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Sinn und Tragweite von Begriffen, die das Recht der Union nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, Slg. 2010, I-7587, Randnr. 39, und Budejovický Budvar, Randnr. 39).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-202/08

    American Clothing Associates / HABM - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-190/10
    Diese Gemeinschaftsregelung für Marken ist ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, Slg. 2007, I-9375, Randnr. 65, vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C-202/08 P und C-208/08 P, Slg. 2009, I-6933, Randnr. 58, und vom 30. September 2010, Evets/HABM, C-479/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-190/10
    29 und 31, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22, und vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 67).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-190/10
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Sinn und Tragweite von Begriffen, die das Recht der Union nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, Slg. 2010, I-7587, Randnr. 39, und Budejovický Budvar, Randnr. 39).
  • EuGH, 30.09.2010 - C-479/09

    Evets / HABM

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-190/10
    Diese Gemeinschaftsregelung für Marken ist ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, Slg. 2007, I-9375, Randnr. 65, vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C-202/08 P und C-208/08 P, Slg. 2009, I-6933, Randnr. 58, und vom 30. September 2010, Evets/HABM, C-479/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).
  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01

    Salzmann

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

  • EuGH, 19.04.2007 - C-63/06

    Profisa - Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern

  • EuGH, 15.12.2011 - C-585/10

    Møller - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung -

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2017 - Verg 34/16

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Auslegung der

    Aus den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und dem Gleichheitssatz folgt, dass Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (EuGH, Urteil v. 22.03.2012, C-190/10, Rn. 40 m.w.Nachw. - Genesis).

    Dabei ist der Sinn und die Tragweite von Begriffen, die das Recht der Union nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (EuGH, Urteil v. 22.03.2012, C-190/10, Rn. 41 m.w.Nachw. - Genesis).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    Zum einen bezweckt die Richtlinie 2008/95 gemäß ihrem zweiten Erwägungsgrund, das Markenrecht der Mitgliedstaaten anzugleichen, um die Unterschiede zu beseitigen, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälscht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, GENESIS, C-190/10, Randnrn.

    Zum anderen verfolgt die Verordnung Nr. 207/2009, wie sich aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, das Ziel, ein Gemeinschaftssystem für Marken zu schaffen, die einen einheitlichen Schutz genießen und im gesamten Gebiet der Union wirksam sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. April 2011, DHL Express France, C-235/09, Slg. 2011, I-2801, Randnr. 41, und GENESIS, Randnr. 35).

  • BGH, 30.04.2014 - I ZR 170/10

    Unlautere und irreführende Mitgliederwerbung auf der Internet-Seite einer

    Die von der Richtlinie verwendeten Rechtsbegriffe "Geschäftspraktik von Unternehmen gegenüber Verbrauchern" und "Gewerbetreibender" sind als Begriffe des Unionsrechts autonom auszulegen (EuGH, Urteil vom 22. März 2012 - C190/10, GRUR 2012, 613 Rn. 40 = EuZW 2012, 253 - Génesis/Boys Toys, mwN) und setzen eine marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens voraus (BGH, GRUR 2012, 288 Rn. 10 - Betriebskrankenkasse I).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-445/12

    Rivella International / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung über Gemeinschaftsmarken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteile vom 22. März 2012, Génesis, C-190/10, Randnr. 36, und vom 27. Juni 2013, Malaysia Dairy Industries, C-320/12, Randnr. 33).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-104/18

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Begriff, der in der Verordnung Nr. 207/2009 nicht definiert ist, in seiner Bedeutung und Tragweite entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen ist, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit dieser Verordnung verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Textilis, C-21/18, EU:C:2019:199, Rn. 35, vgl. entsprechend Urteile vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 39, und vom 22. März 2012, Génesis, C-190/10, EU:C:2012:157, Rn. 41).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-376/11

    Eine Person, der nur erlaubt worden ist, einen Domänennamen ".eu" für den Inhaber

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 22. März 2012, Génesis, C-190/10, Randnr. 40).
  • EuGH, 07.07.2016 - C-46/15

    Ambisig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Eine solche Auslegung wird im Übrigen durch den Zusammenhang, in dem die Begriffe dieses Artikels verwendet werden, und durch die mit der Richtlinie 2004/18 verfolgten Ziele bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, GENESIS, C-190/10, EU:C:2012:157, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2016 - C-223/15

    combit Software - Geistiges Eigentum - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    21 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2005, Class International (C-405/03, EU:C:2005:616, Rn. 73), und vom 22. März 2012, Génesis (C-190/10, EU:C:2012:157, Rn. 59).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-357/12

    Wohlfahrt / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Damit hat das Gericht einen vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C-202/08 P und C-208/08 P, Slg. 2009, I-6933, Randnr. 58, und vom 22. März 2012, Génesis, C-190/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36) entwickelten Grundsatz zutreffend angewandt und somit keinen Rechtsfehler begangen.
  • EuG, 21.05.2014 - T-61/13

    Melt Water / HABM (NUEVA) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Andererseits gebietet die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts im Fall von Abweichungen zwischen verschiedenen Sprachfassungen einer Vorschrift, dass diese nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Rn. 14, Kyocera, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 33, und vom 22. März 2012, Génesis, C-190/10, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.12.2018 - T-725/15

    Arysta LifeScience Netherlands/ EFSA

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