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   BPatG, 15.05.2013 - 29 W (pat) 75/12   

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BPatG, 15.05.2013 - 29 W (pat) 75/12 (https://dejure.org/2013,15599)
BPatG, Entscheidung vom 15.05.2013 - 29 W (pat) 75/12 (https://dejure.org/2013,15599)
BPatG, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - 29 W (pat) 75/12 (https://dejure.org/2013,15599)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50 Abs 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Mark Twain" - Name eines berühmten Schriftstellers dient bei Schreibgeräten als Ehrung oder Widmung - keine fest fixierte Stelle der Anbringung eines Widmungsnamen auf Schreibgeräten - zum Rechercheumfang des Gerichts - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft der Marke "Mark Twain" für Schreibgeräte

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Mark Twain" - Name eines berühmten Schriftstellers dient bei Schreibgeräten als Ehrung oder Widmung - keine fest fixierte Stelle der Anbringung eines Widmungsnamen auf Schreibgeräten - zum Rechercheumfang des Gerichts - ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Mark Twain" - Name eines berühmten Schriftstellers dient bei Schreibgeräten als Ehrung oder Widmung - keine fest fixierte Stelle der Anbringung eines Widmungsnamen auf Schreibgeräten - zum Rechercheumfang des Gerichts - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    "MARK TWAIN" ist als Marke für Schreibgeräte zu löschen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Mark Twain" - Name eines berühmten Schriftstellers dient bei Schreibgeräten als Ehrung oder Widmung - keine fest fixierte Stelle der Anbringung eines Widmungsnamen auf Schreibgeräten - zum Rechercheumfang des Gerichts - ...

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 79
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 15.05.2013 - 29 W (pat) 75/12
    Es gibt auf Schreibgeräten keine fest fixierte Stelle, an der Widmungsnamen üblicherweise angebracht sind (vgl. BGHZ 185, 152 = GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis II).

    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EUGH GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Dazu gehört, dass Unterscheidungskraft auch dann gegeben sein kann, wenn praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Anbringung des Zeichens an verschiedenen Stellen auf oder außerhalb der Ware oder Dienstleistung in Betracht kommen, bei denen das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis II).

    Nach den Kennzeichnungsgewohnheiten im Bereich der Schreibgeräte gibt es auch keine praktisch bedeutsamen und naheliegenden Möglichkeiten, die angegriffene Marke so zu verwenden, dass sie durch den Platz ihrer Anbringung vom Verkehr ohne weiteres als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird (BGHZ 185, 152-165 - Marlene Dietrich Bildnis II).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 15.05.2013 - 29 W (pat) 75/12
    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EUGH GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).

    ( EUGH, GRUR 1999, 723 - Windsurfing Chiemsee; GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla).

    Der EUGH definierte den einzubeziehenden Verkehrskreis nämlich als "den Handel und/ oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird", worin die Implizierung der Berücksichtigung auch allein des Fachhandels liegt ( EUGH, GRUR 1999, 723 - Windsurfing Chiemsee; GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla; EUGH GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 - Bostongurka).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 15.05.2013 - 29 W (pat) 75/12
    ( EUGH, GRUR 1999, 723 - Windsurfing Chiemsee; GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla).

    Der EUGH definierte den einzubeziehenden Verkehrskreis nämlich als "den Handel und/ oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird", worin die Implizierung der Berücksichtigung auch allein des Fachhandels liegt ( EUGH, GRUR 1999, 723 - Windsurfing Chiemsee; GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla; EUGH GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 - Bostongurka).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 15.05.2013 - 29 W (pat) 75/12
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EUGH GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Markenanmeldung bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d. h. als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will (BGHZ 167, 278 Rdnr. 41 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, 881 - The Colour of Elégance, jeweils m. w. N.; BGH MarkenR 2009, 313 - Ivadal).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 15.05.2013 - 29 W (pat) 75/12
    ( EUGH, GRUR 1999, 723 - Windsurfing Chiemsee; GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla).

    Der EUGH definierte den einzubeziehenden Verkehrskreis nämlich als "den Handel und/ oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird", worin die Implizierung der Berücksichtigung auch allein des Fachhandels liegt ( EUGH, GRUR 1999, 723 - Windsurfing Chiemsee; GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla; EUGH GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 - Bostongurka).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-307/11

    Deichmann / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus BPatG, 15.05.2013 - 29 W (pat) 75/12
    Das Gericht ist nicht verpflichtet, seine Recherche auf die theoretische Möglichkeit auszudehnen, in welcher Form der Name von Mark Twain vom angesprochenen Verkehrskreis als betrieblicher Herkunftshinweis angesehen werden könnte (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 ff. - Deichmann/gestrichelter Winkel).

    Nach der Rechtsprechung des EUGH (GRUR Int 2013, 134, 137 - gestrichelter Winkel) kann bei dieser Prüfung auf diejenige Verwendung abgestellt werden, die die prüfende Stelle mit Hilfe ihrer Sachkunde auf diesem Gebiet als die wahrscheinlichste erkennt.

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 15.05.2013 - 29 W (pat) 75/12
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EUGH GRUR 2006, 233, 235 Rdnr. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rdnr. 27 - BioID; a. a. O. Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

    Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EUGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. 854 Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten -Schlechte Zeiten).

  • BGH, 08.03.2012 - I ZB 13/11

    Neuschwanstein

    Auszug aus BPatG, 15.05.2013 - 29 W (pat) 75/12
    Ein allgemeines Freihaltebedürfnis unabhängig von dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 10 MarkenG existiert nicht (BGH GRUR 2012, 1044, 1047 Rdnr. 28 - Neuschwanstein).
  • BPatG, 12.12.2006 - 24 W (pat) 51/05
    Auszug aus BPatG, 15.05.2013 - 29 W (pat) 75/12
    Daraus wurde in der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts seit der Entscheidung zu dem Wortzeichen UMAMI (BPatG 24 W (pat) 51/05 - UMAMI) gefolgert, dass stets dann, wenn für den Fachverkehr das Zeichen aufgrund tatsächlicher Ermittlungen des Senats belegbar als Sachangabe bzw. Merkmalsangabe in Betracht kam, dieser allein entscheidend war und es nicht auf das Verständnis der allgemeinen Verkehrskreise ankam (vgl Ströbele/Hacker Markengesetz, 10 Aufl., § 8 Rdnr. 392 ff.).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BPatG, 15.05.2013 - 29 W (pat) 75/12
    - den Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (EUGH GRUR 2009, 763, 765 Rdnr. 38 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-371/02

    Björnekulla Fruktindustrier

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06

    Ivadal

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

  • EuGH, 16.09.2004 - C-404/02

    Nichols - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b -

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BPatG, 30.11.2005 - 32 W (pat) 165/04
  • BPatG, 17.02.2017 - 29 W (pat) 37/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Pippi Langstrumpf" - Namen

    Personennamen sind gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt markenfähig, unterliegen aber in gleicher Weise wie sonstige Markenformen der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (st. Rsp.; vgl. EuGH GRUR 2004, 946 Rn. 25 - Nichols plc/Registrar of Trade Marks, [Nichols]; BPatG GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain; GRUR 2012, 1148, 1149 - Robert Enke; GRUR 2008, 522 - Percy Stuart; Beschluss vom 06.02.2008, 32 W (pat) 92/06 - Maya Plisetskaya).

    Das Geschäftsumfeld der beanspruchten Waren und Dienstleistungen prägt die Auffassung der Verkehrskreise bei der Einordnung eines Personennamens als reines Identifizierungsmittel, als Sachangabe oder als betrieblichen Herkunftshinweis (BPatG GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain; GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz).

    Hieraus folgt aber nicht, dass der Verkehr einen Namen immer auch als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem Unternehmen und damit als Marke auffasst (vgl. BPatG GRUR 2014, 79, 80 - MARK TWAIN; GRUR 2008, 512, 514 - Ringelnatz; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2016, 153, 155 - Püppi).

  • BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN" - keine

    Entgegen der Anmelderin umfasst dieser offene Tatbestand nicht ausschließlich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art. Worte oder Wortfolgen werden auch dann nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel wahrgenommen, wenn sie - vergleichbar einer einfachen Musterung oder Farbgestaltung - unmittelbar erkennbar als bloßes Mittel der Warengestaltung dienen (wohl ähnlich BGH GRUR 2012, 1044 Rn. 15 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 838 - DDR-Symbol; BPatG, Beschl. v. 6. Mai 2009, 29 W (pat) 55/07 - DON'T PANIC i'M ISLAMIC; GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain).
  • BPatG, 25.02.2019 - 27 W (pat) 519/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Franziska van Almsick" - zur Eintragungsfähigkeit

    aa) Die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Namen natürlicher Personen erfolgt nach den für alle Markenformen geltenden Grundsätzen (EuGH C-404/02, GRUR 2004, 946 Rn. 25 - Nichols; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 12 - Pippi- Langstrumpf-Marke; BPatG BeckRS 2016, 18764 - Pippi Langstrumpf; BPatG GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain; GRUR 2008, 518, 520 - Karl May).
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