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   EuGH, 05.06.2014 - C-360/12   

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EuGH, 05.06.2014 - C-360/12 (https://dejure.org/2014,12077)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2014 - C-360/12 (https://dejure.org/2014,12077)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - C-360/12 (https://dejure.org/2014,12077)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nrn. 40/94 und 44/2001 - Gemeinschaftsmarke - Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Internationale Zuständigkeit für Verletzung - Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nrn. 40/94 und 44/2001 - Gemeinschaftsmarke - Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Internationale Zuständigkeit für Verletzung - Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist ...

  • EU-Kommission

    Coty Germany GmbH gegen First Note Perfumes NV.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nrn. 40/94 und 44/2001 - Gemeinschaftsmarke - Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Internationale Zuständigkeit für Verletzung - ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreit um Verletzung einer Gemeinschaftsmarke und des inländischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb durch Verkauf nachgeahmter Waren in anderem Mitgliedstaat an inländischen Unternehmer zum Weiterverkauf im Inland; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreit um Verletzung einer Gemeinschaftsmarke und des inländischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb durch Verkauf nachgeahmter Waren in anderem Mitgliedstaat an inländischen Unternehmer zum Weiterverkauf im Inland; ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Coty Germany/First Note Perfumes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Coty Germany (anciennement Coty Prestige Lancaster Group)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 93 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) sowie von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2339
  • GRUR 2014, 806
  • GRUR Int. 2014, 873
  • EuZW 2014, 664
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-360/12
    Zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist vorab darauf hinzuweisen, dass deren Bestimmungen autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (Urteil Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht nur als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 23).

    Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 24).

    Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 25).

    Insoweit beruht die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 26).

    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann demzufolge nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 52, und Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 28).

    Wie der Gerichtshof aber bereits entschieden hat, kann in einem Fall, in dem nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern eines behaupteten Schadens vor einem Gericht verklagt wird, in dessen Zuständigkeitsbereich er keine Handlung vorgenommen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass sich im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 das ursächliche Geschehen im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts ereignet hat (vgl. Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 40).

    Folglich lässt sich aus besagtem Art. 5 Nr. 3 die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Haftungsklage auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört, gegen einen der mutmaßlichen Verursacher des Schadens, der im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts keine Handlung vorgenommen hat, nicht kraft des Ortes des ursächlichen Geschehens herleiten (vgl. Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 41).

    Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Melzer (EU:C:2013:305) erging, hat jedoch im Ausgangsverfahren das vorlegende Gericht seine Frage nicht auf die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zu dem alleinigen Zweck beschränkt, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf der Grundlage des Ortes des für den behaupteten Schaden ursächlichen Geschehens festzustellen.

  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-360/12
    In Bezug auf Schäden, die aus Verletzungen eines Rechts des geistigen und gewerblichen Eigentums folgen, hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem bestimmten Mitgliedstaat voraussetzt, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in diesem Mitgliedstaat geschützt ist (vgl. Urteile Wintersteiger, C-523/10, EU:C:2012:220, Rn. 25, und Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 33).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-360/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs derjenige, an dem aus einem Ereignis, das eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslösen kann, ein Schaden entstanden ist (vgl. Urteil Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 26).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-523/10

    Wintersteiger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-360/12
    In Bezug auf Schäden, die aus Verletzungen eines Rechts des geistigen und gewerblichen Eigentums folgen, hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem bestimmten Mitgliedstaat voraussetzt, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in diesem Mitgliedstaat geschützt ist (vgl. Urteile Wintersteiger, C-523/10, EU:C:2012:220, Rn. 25, und Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 33).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-360/12
    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann demzufolge nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 52, und Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 28).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-45/13

    Kainz - Vorabentscheidungsersuchen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-360/12
    Folglich kann die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. Urteil Bier, 21/76, EU:C:1976:166, Rn. 19, und zuletzt Urteil Kainz, C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) anerkannte Dualität der Anknüpfungspunkte - Ort des ursächlichen Geschehens und Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs - nicht ohne Weiteres für die Auslegung des in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 enthaltenen Begriffs des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht, gelten.
  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-360/12
    Folglich kann die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. Urteil Bier, 21/76, EU:C:1976:166, Rn. 19, und zuletzt Urteil Kainz, C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) anerkannte Dualität der Anknüpfungspunkte - Ort des ursächlichen Geschehens und Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs - nicht ohne Weiteres für die Auslegung des in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 enthaltenen Begriffs des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht, gelten.
  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

    d) Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 19 - Wintersteiger/Products 4U; EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360/12, GRUR 2014, 806 Rn. 46 = WRP 2014, 1047 - Coty/First Note Perfumes; Urteil vom 22. Januar 2015 - C-441/13, GRUR 2015, 296 Rn. 18 = WRP 2015, 332 - Hejduk/EnergieAgentur).

    Soweit die Klägerin ihre Klageanträge auf das Wettbewerbsrecht stützt, sind die deutschen Gerichte international zuständig, weil die Klägerin geltend macht, das Verhalten der Beklagten verletze das Wettbewerbsrecht und verursache einen Schaden im Zuständigkeitsbereich der angerufenen deutschen Gerichte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 57 f. - Coty/First Note Perfumes).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, muss es somit erlauben, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, so dass nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteile Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 48, und Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 47).
  • EuGH, 22.01.2015 - C-441/13

    Hejduk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr.

    Vorab ist zum einen daran zu erinnern, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 43 bis 45).

    Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht nur als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 44).

    Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 46).

    Insoweit beruht die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 47).

    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Rn. 18 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann demzufolge nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 164/16

    Parfummarken - Markenverletzungsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung:

    Die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte für die Entscheidung über die in Art. 96 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aF genannten Klagen und Widerklagen ergibt sich unmittelbar aus deren Art. 97 und 98, die als lex specialis den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgehen (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360/12, GRUR 2014, 806 Rn. 26 f. = WRP 2014, 1047 - Coty/First Note Perfumes).

    Dieser Anknüpfungspunkt stellt auf ein aktives Verhalten des Verletzers ab und zielt auf den Mitgliedstaat, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht, und nicht auf den Mitgliedstaat, in dem die Verletzung ihre Wirkungen entfaltet (zu der mit Art. 97 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 inhaltsgleichen Regelung in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung [EG] 40/94: EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 34 - Coty/First Note Perfumes).

    Der Verkauf und die Lieferung einer Ware, durch die das Markenrecht verletzt wird, in einem Mitgliedstaat, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft wird, führt danach nicht zu einer internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Ware letztlich vertrieben wird, für Klagen gegen den ursprünglichen Verkäufer, der in dem Mitgliedstaat, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Handlung vorgenommen hat (EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 38 - Coty/First Note Perfumes).

    Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass die Beklagten nach Wahl der Klägerin vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden können (EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 44 ff. - Coty/First Note Perfumes).

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 1/11

    Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 93 Abs. 5; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 5. Juni 2014 (C-360/12, GRUR 2014, 806 - Coty/First Note Perfumes) wie folgt entschieden:.

    Nicht zuständig sind dagegen die Gerichte der Mitgliedstaaten, in dem die behauptete Verletzung lediglich ihre Wirkungen entfaltet (EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 33 ff. - Coty/First Note Perfumes).

    b) Die von der Klägerin schlüssig als verletzt geltend gemachten Tatbestände der unlauteren vergleichenden Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG und des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG fallen unter den Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (vgl. EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 56 f. - Coty/First Note Perfumes; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet).

    c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht", sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte grundsätzlich nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 46 - Coty/First Note Perfumes, mwN).

    Wird - wie im Streitfall - nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern eines behaupteten Schadens verklagt und scheidet deshalb der Gerichtsstand der Beklagtenmehrheit im Sinne von Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO aus (vgl. dazu Kur, GRUR Int. 2014, 749, 756), kann dieser Beklagte wegen des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht vor einem Gericht verklagt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er keine Handlung vorgenommen hat (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C-228/11, NJW 2013, 2099 Rn. 30, 40 - Melzer; EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 50 f. - Coty/First Note Perfumes).

    aa) Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist derjenige, an dem aus einem Ereignis, das eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslösen kann, ein Schaden entstanden ist (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-189/08, Slg. 2009, I-6917 = NJW 2009, 3501 Rn. 26 - Zuid-Chemie; EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 54 - Coty/First Note Perfumes).

    Geht es um einen Verstoß gegen ein innerstaatliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, setzt die Annahme einer internationalen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs voraus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Tat nach dem Vortrag des Klägers einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat (vgl. EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 55 ff. - Coty/First Note Perfumes).

    Die Zuständigkeitsregelungen der Brüssel-I-VO sind deshalb autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und Zielsetzung dieser Verordnung auszulegen (EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 45 - Coty/First Note Perfumes).

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über

    Dieser besteht - anders als der Gerichtsstand des Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung - schon dann, wenn eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360/12, GRUR 2014, 806 Rn. 53 ff. - Coty; BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11, GRUR 2015, 689 Rn. 30 ff. - Parfumflakon III).
  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18

    Vorwerk ./. Amazon - Täuschung über Identität des Anbieters auf

    Soweit die Klägerin ihre Klageanträge auf das Wettbewerbsrecht stützt, sind die deutschen Gerichte gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO international zuständig, weil die Klägerin geltend macht, das Verhalten der Beklagten verletze das Wettbewerbsrecht und verursache einen Schaden im Zuständigkeitsbereich der angerufenen deutschen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360/12, GRUR 2014, 806 Rn. 57 f. = WRP 2014, 1047 - Coty/First Note Perfumes; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 19 - ORTLIEB I).
  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 201/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch eine Autovervollständigen-Funktion

    d) Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 19 - Wintersteiger/Products 4U; EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360/12, GRUR 2014, 806 Rn. 46 = WRP 2014, 1047 - Coty/First Note Perfumes; Urteil vom 22. Januar 2015 - C-441/13, GRUR 2015, 296 Rn. 18 = WRP 2015, 332 - Hejduk/EnergieAgentur).

    Die deutschen Gerichte sind international zuständig, weil die Klägerin geltend macht, das Verhalten der Beklagten verletze das Wettbewerbsrecht und verursache einen Schaden im Zuständigkeitsbereich der angerufenen deutschen Gerichte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 57 f. - Coty/First Note Perfumes).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Dazu ist sogleich darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 43 bis 45).

    Was die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in dieser Bestimmung sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 46).

    Insoweit beruht die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 47).

    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann demzufolge nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 48).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-172/18

    AMS Neve u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass das erstinstanzliche Gericht in seinem Urteil zwar bestimmte Urteile des Gerichtshofs wie die vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, EU:C:2012:220), und vom 5. Juni 2014, Coty Germany (C-360/12, EU:C:2014:1318), erwähnt habe, diese Urteile und die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Allgemeinen aber falsch ausgelegt habe.

    Wegen dieses Ausschlusses ergibt sich die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte, die nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über Klagen wegen Verletzung einer Unionsmarke entscheiden, aus den in der Verordnung Nr. 207/2009 unmittelbar vorgesehenen Vorschriften, denen gegenüber den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 die Eigenschaft einer lex specialis zukommt (Urteile vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318" Rn. 26 und 27, und vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C-617/15, EU:C:2017:390" Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat auf ein Ersuchen um Auslegung von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 hin festgestellt, dass das mit dieser Wendung ausgedrückte Kriterium der gerichtlichen Zuständigkeit auf ein aktives Verhalten des Täters der behaupteten Verletzung abstellt (Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318" Rn. 34).

    Eine solche gerichtliche Zuständigkeit würde auf eine Wirkung der vom ursprünglichen Verkäufer begangenen Markenverletzung und nicht auf die von diesem mutmaßlich begangene unerlaubte Handlung gestützt, was der Wendung "[Mitgliedstaat], in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist" zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 34, 37 und 38).

    97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist als lex specialis für Klagen wegen Verletzung von Unionsmarken zwar gegenüber der Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, die der Gerichtshof in Bezug auf Klagen wegen Verletzung nationaler Marken vorgenommen hat (Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318" Rn. 31), autonom auszulegen.

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 27/22

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  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-172/18

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  • OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 20 U 103/18

    Verletzung eines Verfügungsgeschmacksmusters

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2017 - 20 U 29/17

    Verletzung von Markenrechten durch Erbringung von Logistik- bzw.

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2022 - 15 U 50/21

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  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13

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  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-441/13

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  • OLG Düsseldorf, 06.08.2020 - 20 U 26/19

    Einwilligung in die Löschung einer deutschen Wortmarke; Benutzung eines mit einer

  • KG, 10.01.2022 - 5 U 1113/20

    Ansprüche wegen Verletzung einer Unionsmarke; Werbung und Angebote in einem

  • LG Düsseldorf, 18.04.2018 - 2a O 289/16
  • LG Hamburg, 25.02.2021 - 310 O 46/21

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei einer Nachahmung von Stiefeln

  • AG Köln, 13.04.2021 - 125 C 319/18
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