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   EuGH, 12.06.2014 - C-156/13   

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https://dejure.org/2014,12611
EuGH, 12.06.2014 - C-156/13 (https://dejure.org/2014,12611)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2014 - C-156/13 (https://dejure.org/2014,12611)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - C-156/13 (https://dejure.org/2014,12611)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Glücksspiele - Regelung, die Verbote für Glücksspiele im Internet vorsieht, die in einem Gliedstaat eines Mitgliedstaats für einen begrenzten Zeitraum nicht gegolten haben - Kohärenz - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Digibet und Albers

    Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Glücksspiele - Regelung, die Verbote für Glücksspiele im Internet vorsieht, die in einem Gliedstaat eines Mitgliedstaats für einen begrenzten Zeitraum nicht gegolten haben - Kohärenz - ...

  • EU-Kommission

    Digibet Ltd und Gert Albers gegen Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland. Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Glücksspiele - Regelung, die Verbote für Glücksspiele im Internet vorsieht, die in einem Gliedstaat eines Mitgliedstaats für einen ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2012, § 5 Abs. 3 GlüStV 2008, GlüSpielG SH; Art. 70, 72 GG, Art. 51, 52, 56, 62 AEUV
    Glücksspielrecht: Liberale Glücksspielpolitik in Schleswig-Holstein beeinträchtigt nicht die Kohärenz in den übrigen deutschen Ländern | Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen im Internet ; Unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit ; Kohärenz und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Glücksspiele - Regelung, die Verbote für Glücksspiele im Internet vorsieht, die in einem Gliedstaat eines Mitgliedstaats für einen begrenzten Zeitraum nicht gegolten haben - Kohärenz - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Digibet u. a./Westdeutsche Lotterie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SERV - Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere Glücksspielpolitik stellt die Kohärenz der strikteren Politik der übrigen deutschen Länder nicht in Frage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Glücksspiel zwischen den Deichen

  • lto.de (Pressemeldung)

    Glücksspielstaatsvertrag - Durch Schleswig-Holsteins Sonderregelung nicht in Gefahr

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur vorübergehend verfolgten liberaleren Glücksspielpolitik durch das Land Schleswig-Holstein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur vorübergehend verfolgten liberaleren Glücksspielpolitik durch das Land Schleswig-Holstein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Glücksspielpolitik des Landes Schleswig-Holstein stellt die striktere Politik der übrigen deutschen Länder nicht in Frage

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Glücksspiel-Gesetz in Schleswig-Holstein war rechtmäßig

  • handelsblatt.com (Pressebericht, 12.06.2014)

    Glücksspielstaatsvertrag: EU-Urteil bestätigt Sonderweg Schleswig-Holsteins beim Glücksspiel

  • juve.de (Kurzinformation)

    Regulierung im Online-Glücksspiel: Westlotto erfolgreich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Glücksspielstaatsvertrag zur Vermeidung von Spielsucht und Begleitkriminalität rechtens

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Digibet und Albers

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 56 AEUV - Glücksspiele - Bundesrechtliche Regelung, die Verbote für Glücksspiele im Internet vorsieht, die in einer föderalen Einheit des betreffenden Staats nicht gelten - Grundsatz der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3012
  • NVwZ 2014, 1001
  • GRUR 2014, 876
  • GRUR Int. 2014, 854
  • EuZW 2014, 628
  • MMR 2014, 554
  • DÖV 2014, 757
 
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Wird zitiert von ... (156)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-156/13
    Zu prüfen ist allerdings, ob eine solche Beschränkung im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 AEUV und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Garkalns, C-470/11, EU:C:2012:505, Rn. 35, und Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So können nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein (vgl. Urteile Garkalns, EU:C:2012:505, Rn. 39, und Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 57, und Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst worden ist, das vorlegende Gericht zuständig ist (Urteile Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 51, und Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 26).

    Es stellt dem Gerichtshof jedoch eine Frage zu dem Erfordernis, dass die von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen die in der Rechtsprechung insoweit aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung erfüllen müssen, und insbesondere zur Voraussetzung, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. Urteil Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zunächst auf den besonderen Charakter des Bereichs der Glücksspiele hinzuweisen, wo im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf dem sehr spezifischen Markt für Glücksspiele, d. h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Wettbewerber zu machen, so dass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würden (vgl. Urteil Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 45).

    Aus diesem Grund und aus den in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen verfügen die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und - sofern die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt sind - ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 99, und Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 44).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-156/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs seien Ausnahmen und Einschränkungen zu einer die Glücksspieltätigkeit beschränkenden Regelung dahin gehend einer Kohärenzprüfung zu unterziehen, ob sie die Eignung dieser Regelung zur Verfolgung legitimer Allgemeininteressen beeinträchtigten (vgl. Urteil Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 106 ff.).

    Gleichwohl erschiene es unangemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, wenn alle übrigen Bundesländer ihr vom Unionsrecht anerkanntes Recht, selbst zu beurteilen, ob es erforderlich sei, bestimmte Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genüge, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen (vgl. Urteil Carmen Media Group, EU:C:2010:505, Rn. 58), schon deshalb nicht ausüben könnten, weil ein einzelnes Bundesland eine abweichende Regelung einführen wolle.

    Digibet und Herr Albers wie auch die maltesische Regierung tragen vor, die mangelnde Kohärenz der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden deutschen Regelung lasse sich insbesondere aus den Rn. 69 und 70 des Urteils Carmen Media Group (EU:C:2010:505) ableiten, wonach die Behörden des betreffenden Bundeslands und die Bundesbehörden gemeinsam der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, nicht gegen Art. 56 AEUV zu verstoßen, nachzukommen hätten, so dass sie dabei die Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten koordinieren müssten.

    Zudem unterscheiden sich die Umstände der vorliegenden Rechtssache von denen der dem Urteil Carmen Media Group (EU:C:2010:505) zugrunde liegenden Rechtssache, da es im Ausgangsverfahren nicht um das Verhältnis und die etwaige Pflicht zur vertikalen Koordinierung zwischen den Behörden des betroffenen Bundeslands und den Bundesbehörden geht, sondern um das horizontale Verhältnis zwischen den Bundesländern mit eigenen Gesetzgebungsbefugnissen im Rahmen eines föderal strukturierten Mitgliedstaats.

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-156/13
    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 57, und Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst worden ist, das vorlegende Gericht zuständig ist (Urteile Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 51, und Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 26).

    Aus diesem Grund und aus den in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen verfügen die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und - sofern die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt sind - ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 99, und Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 44).

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zu prüfen hat, ob die durch den betreffenden Mitgliedstaat auferlegten Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 50).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-156/13
    Zu prüfen ist allerdings, ob eine solche Beschränkung im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 AEUV und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Garkalns, C-470/11, EU:C:2012:505, Rn. 35, und Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So können nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein (vgl. Urteile Garkalns, EU:C:2012:505, Rn. 39, und Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-428/07

    Horvath - Gemeinsame Agrarpolitik - Direktzahlungen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-156/13
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich, wenn Vertrags- oder Verordnungsbestimmungen den Mitgliedstaaten zum Zweck der Anwendung des Unionsrechts Befugnisse verleihen oder Pflichten auferlegen, die Antwort auf die Frage, in welcher Weise die Ausübung dieser Befugnisse und die Erfüllung dieser Pflichten bestimmten innerstaatlichen Organen übertragen werden kann, allein nach dem Verfassungssystem der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt (Urteil Horvath, C-428/07, EU:C:2009:458, Rn. 49).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-156/13
    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass in einem Staat wie der Bundesrepublik Deutschland der Gesetzgeber die Auffassung vertreten darf, dass es im Interesse aller Betroffenen Sache der Länder und nicht des Bundes ist, bestimmte Vorschriften zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 55).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-156/13
    Es steht fest, dass eine mitgliedstaatliche Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die Werbung für Glücksspiele im Internet sowie deren Veranstaltung und Vermittlung grundsätzlich verbietet, eine Beschränkung des in Art. 56 AEUV verbürgten freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. Urteil Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-156/13
    Ferner berufen sie sich unter Bezugnahme auf die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland auf Rn. 61 des Urteils Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:503), nach der es nicht zugelassen werden könne, dass Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn sie Verfassungsrang hätten, die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigten.
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-156/13
    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 57, und Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst worden ist, das vorlegende Gericht zuständig ist (Urteile Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 51, und Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 26).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Sie ist vielmehr in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV der Sache nach angelegt (vgl. zur Berücksichtigung der nationalen Identität auch EuGH, Urteil vom 2. Juli 1996, Kommission/Luxemburg, C-473/93, Slg. 1996, I-3207, Rn. 35; Urteil vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, Slg. 2004, I-9609, Rn. 31 ff.; Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 34) und entspricht insoweit auch den besonderen Gegebenheiten der Europäischen Union.
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Föderal unterschiedliche oder auch konkurrierende Lösungswege sind zudem im Bundesstaat angelegt (vgl. zu Art. 3 GG BVerfGE 103, 225 ; 114, 371 ; für das unionsrechtliche Kohärenzgebot vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 33 ff.).
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    1996, I-3207, Rn. 35; Urteil vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, Slg. 2004, I-9609, Rn. 31 ff.; Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 34) und entspricht insoweit auch den institutionellen Gegebenheiten der Europäischen Union.
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