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   BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13   

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https://dejure.org/2015,20041
BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13 (https://dejure.org/2015,20041)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2015 - X ZR 103/13 (https://dejure.org/2015,20041)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - X ZR 103/13 (https://dejure.org/2015,20041)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Kreuzgestänge

    Art 69 EuPatÜbk, § 14 PatG
    Patentverletzung: Selbstständige Auslegung des Klagepatents durch das Verletzungsgericht; Auslegung des Patentanspruchs bei mehreren als erfindungsgemäß vorgestellten Ausführungsbeispielen in der Patentbeschreibung - Kreuzgestänge

  • damm-legal.de

    Zur Auslegung eines Klagepatents durch das Gericht

  • IWW

    § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 69 Abs. 1 EPÜ, § 14 PatG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Selbstständige Auslegung eines Klagepatents durch das Verletzungsgericht; Auslegung des Begriffs "erfindungsgemäß" in der Beschreibung eines Patents

  • kanzlei.biz

    Zur Auslegung von Patentansprüchen

  • rewis.io

    Patentverletzung: Selbstständige Auslegung des Klagepatents durch das Verletzungsgericht; Auslegung des Patentanspruchs bei mehreren als erfindungsgemäß vorgestellten Ausführungsbeispielen in der Patentbeschreibung - Kreuzgestänge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EPÜ Art. 69 Abs. 1; PatG § 14
    Selbstständige Auslegung eines Klagepatents durch das Verletzungsgericht; Auslegung des Begriffs "erfindungsgemäß" in der Beschreibung eines Patents

  • rechtsportal.de

    EPÜ Art. 69 Abs. 1; PatG § 14
    Selbstständige Auslegung eines Klagepatents durch das Verletzungsgericht; Auslegung des Begriffs "erfindungsgemäß" in der Beschreibung eines Patents

  • datenbank.nwb.de

    Patentverletzung: Selbstständige Auslegung des Klagepatents durch das Verletzungsgericht; Auslegung des Patentanspruchs bei mehreren als erfindungsgemäß vorgestellten Ausführungsbeispielen in der Patentbeschreibung - Kreuzgestänge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Auslegung eines Klagepatents durch das Gericht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Selbständige Auslegung des Klagepatents durch das Verletzungsgericht

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Kreuzgestänge

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Selbständige Auslegung des Klagepatents durch das Verletzungsgericht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 1024
  • GRUR 2015, 972
 
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Wird zitiert von ... (141)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.06.2010 - X ZR 193/03

    Crimpwerkzeug III

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13
    Die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist Rechtserkenntnis und vom Verletzungsgericht, wie von jedem anderen damit befassten Gericht, eigenverantwortlich vorzunehmen (BGH, Urteil vom 31. März 2009 - X ZR 95/05, BGHZ 180, 215 Rn. 16 - Straßenbaumaschine; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03, BGHZ 186, 90 Rn. 15 - Crimpwerkzeug III).

    Eine solche Divergenz rechtfertigt zwar, wenn sie entscheidungserheblich ist, die Zulassung der Revision (BGHZ 186, 90 Rn. 11 ff. - Crimpwerkzeug III).

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13
    Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 24 - Okklusionsvorrichtung).

    Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGHZ 189, 330 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung).

  • BGH, 11.10.2005 - X ZR 76/04

    Seitenspiegel

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13
    Eine solche bessere Erkenntnis kann sich im Patentstreitverfahren zudem aus vom Berufungsgericht festgestellten, der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Tatsachen ergeben, die im Nichtigkeitsverfahren nicht festgestellt worden sind, sich aber auf die Auslegung des Patents auswirken (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 76/04, BGHZ 164, 261 Rn. 19 - Seitenspiegel; Urteil vom 12. Februar 2008 - X ZR 153/05, GRUR 2008, 779 Rn. 31 - Mehrgangnabe).
  • BGH, 22.05.2012 - X ZR 58/11

    Patentfähigkeit eines Patents betreffend einen zusammenklappbaren Schiebewagen

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13
    Eine wortsinngemäße Verwirklichung scheide schon deshalb aus, weil für das Berufungsgericht aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren der Parteien ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - X ZR 58/11) faktisch feststehe, dass ein Kreuzgestänge, dessen Streben wie bei der angegriffenen Ausführungsform lediglich in einer Ebene zueinander verschwenkt werden könnten, nicht als Kreuzgestänge im Sinne der Merkmalsgruppe 6.3 angesehen werden könne.
  • BGH, 12.05.2015 - X ZR 43/13

    Rotorelemente - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent:

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Beschreibung und Zeichnungen, die dem Fachmann die Lehre des Patentanspruchs erläutern und veranschaulichen, nicht nur für die Bestimmung des Schutzbereichs (Art. 69 Abs. 1 EPÜ, § 14 PatG), sondern ebenso für die Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob diese Auslegung die Grundlage der Verletzungsprüfung, der Prüfung des Gegenstandes des Patentanspruchs auf seine Patentfähigkeit oder der Prüfung eines anderen Nichtigkeitsgrundes ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 27 - Polymerschaum I; Urteil vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13, juris Rn. 15 - Rotorelemente).
  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Beschreibung und Zeichnungen, die dem Fachmann die Lehre des Patentanspruchs erläutern und veranschaulichen, nicht nur für die Bestimmung des Schutzbereichs (Art. 69 Abs. 1 EPÜ, § 14 PatG), sondern ebenso für die Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob diese Auslegung die Grundlage der Verletzungsprüfung, der Prüfung des Gegenstandes des Patentanspruchs auf seine Patentfähigkeit oder der Prüfung eines anderen Nichtigkeitsgrundes ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 27 - Polymerschaum I; Urteil vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13, juris Rn. 15 - Rotorelemente).
  • BGH, 14.10.2014 - X ZR 35/11

    Zugriffsrechte - Patentnichtigkeitssache: Auslegung des Patentanspruchs für ein

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13
    Demgemäß kommt eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würden, nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - X ZR 35/11, GRUR 2015, 159 Rn. 26 - Zugriffsrechte).
  • BGH, 31.03.2009 - X ZR 95/05

    Straßenbaumaschine

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13
    Die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist Rechtserkenntnis und vom Verletzungsgericht, wie von jedem anderen damit befassten Gericht, eigenverantwortlich vorzunehmen (BGH, Urteil vom 31. März 2009 - X ZR 95/05, BGHZ 180, 215 Rn. 16 - Straßenbaumaschine; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03, BGHZ 186, 90 Rn. 15 - Crimpwerkzeug III).
  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13
    Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der sich aus der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt maßgebend (BGH, Urteil vom 2. März 1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 - Spannschraube).
  • BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05

    Mehrgangnabe

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13
    Eine solche bessere Erkenntnis kann sich im Patentstreitverfahren zudem aus vom Berufungsgericht festgestellten, der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Tatsachen ergeben, die im Nichtigkeitsverfahren nicht festgestellt worden sind, sich aber auf die Auslegung des Patents auswirken (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 76/04, BGHZ 164, 261 Rn. 19 - Seitenspiegel; Urteil vom 12. Februar 2008 - X ZR 153/05, GRUR 2008, 779 Rn. 31 - Mehrgangnabe).
  • LG Mannheim, 18.08.2020 - 2 O 34/19

    Nokia obsiegt gegen Daimler wegen Patentverletzungen

    Die Patentschrift ist in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGH, GRUR 2015, 972 Rn. 22 - Kreuzgestänge; vgl. BGHZ 189, 330 Rn. 23 f - Okklusionsvorrichtung).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2019 - 2 U 31/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents

    Das in Figur 2 nebst der zugehörigen Beschreibung gezeigte Ausführungsbeispiel lässt sich somit nicht in Einklang mit Patentanspruch 6 bringen und darf dementsprechend nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Klagepatents herangezogen werden (BGH, GRUR 2015, 972, 974 - Xgestänge).
  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10495/17

    Verletzung von Qualcomm-Patenten durch Apple - iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I

    Ein anderes gilt grundsätzlich nur, wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt (BGH GRUR 2015, 972, 974 Rn. 22 - Kreuzgestänge, mwN).
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