Weitere Entscheidung unten: OLG München, 25.08.2016

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   BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14   

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https://dejure.org/2016,32953
BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14 (https://dejure.org/2016,32953)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2016 - I ZR 254/14 (https://dejure.org/2016,32953)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2016 - I ZR 254/14 (https://dejure.org/2016,32953)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Kinderstube

    § 5 Abs 3 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 3 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG
    Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote; Abgrenzung der Zeichenidentität von der Zeichenähnlichkeit bei den Wort-/Bildmarken "Kinderstube" und "Kinder STUBE"; ...

  • IWW

    § ... 15 Abs. 4 MarkenG, § 5 Abs. 3 MarkenG, § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, §§ 670, 683 Satz 1, §§ 677, 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 677 ff. BGB, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1, § 97 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO, § 92 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme eines einheitlichen Werktitelrechts für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote; Abgrenzung der Zeichenidentität von der Zeichenähnlichkeit bei den Wort-/Bildmarken "Kinderstube" und "Kinder STUBE"

  • online-und-recht.de

    Annahme eines einheitlichen Werktitelrechts für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote

  • kanzlei.biz

    Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeitschriftentitel "Kinderstube" und der Domain "kinderstube.de"

  • rewis.io

    Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote; Abgrenzung der Zeichenidentität von der Zeichenähnlichkeit bei den Wort-/Bildmarken "Kinderstube" und "Kinder STUBE"; ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme eines einheitlichen Werktitelrechts für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote; Abgrenzung der Zeichenidentität von der Zeichenähnlichkeit bei den Wort-/Bildmarken "Kinderstube" und "Kinder STUBE"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kinderstube

  • datenbank.nwb.de

    Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote; Abgrenzung der Zeichenidentität von der Zeichenähnlichkeit bei den Wort-/Bildmarken "Kinderstube" und "Kinder STUBE"; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Kinderstube" und "Kinder STUBE": Zeichenidentität oder Zeichenähnlichkeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "Kinderstube" und "Kinder STUBE"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 1344
  • GRUR 2016, 1300
  • GRUR 2016, 1301
  • K&R 2016, 838
  • afp 2016, 532
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (68)

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 14 = WRP 2014, 452 - REAL-Chips; Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 18 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP; BGH, GRUR 2016, 197 Rn. 42 - Bounty; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - I ZB 56/14, GRUR 2016, 382 Rn. 21 = WRP 2016, 336 - BioGourmet).

    (1) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 382 Rn. 21 - BioGourmet).

    (2) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist grundsätzlich in Ansehung ihres Gesamteindrucks nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C-498/07, Slg. 2009, I-7371 = GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 - La Española/Carbonell; BGH, GRUR 2016, 197 Rn. 37 - Bounty; GRUR 2016, 382 Rn. 37 - BioGourmet).

    Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Rn. 35 - Limoncello/LIMONCHELO; BGH, Urteil vom 3. April 2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark; BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 14 und 25 - REAL-Chips; GRUR 2016, 382 Rn. 37 - BioGourmet).

    Jedoch kann eine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit allein im Hinblick auf eine Übereinstimmung in schutzunfähigen Bestandteilen nicht angenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - I ZB 33/93, BGHZ 131, 122, 125 f. - Innovadiclophlont; Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814, 815 = WRP 2002, 987 - Festspielhaus; Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 16/14, GRUR 2016, 283 Rn. 18 = WRP 2016, 210 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2016, 382 Rn. 37 - BioGourmet).

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 71/12

    Markenverletzung: Wegfall der durch eine Markenanmeldung begründeten

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 14 = WRP 2014, 452 - REAL-Chips; Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 18 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP; BGH, GRUR 2016, 197 Rn. 42 - Bounty; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - I ZB 56/14, GRUR 2016, 382 Rn. 21 = WRP 2016, 336 - BioGourmet).

    (1) Die originäre Unterscheidungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2010 - C-265/09, Slg. 2010, I-8265 = GRUR 2010, 1096 Rn. 31 - BORCO/HABM [Buchst. α]; BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 18 - REAL-Chips).

    Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Unterscheidungskraft (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 100/10, GRUR 2012, 1040 Rn. 29 = WRP 2012, 1241 - pjur/pure; BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 18 - REAL-Chips; BGH, Beschluss vom 2. April 2015 - I ZB 2/14, GRUR 2015, 1127 Rn. 10 = WRP 2015, 1358 - ISET/ISETsolar).

    Auch insoweit ist in der Revisionsinstanz nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 21 - REAL-Chips).

    Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Rn. 35 - Limoncello/LIMONCHELO; BGH, Urteil vom 3. April 2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark; BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 14 und 25 - REAL-Chips; GRUR 2016, 382 Rn. 37 - BioGourmet).

  • BGH, 21.10.2015 - I ZR 23/14

    Markenverletzungsstreit: Verkehrsverständnis bei einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14
    Die Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 57 - O2/Hutchison; Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 59 - L'Oréal/Bellure; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 20 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14, GRUR 2016, 197 Rn. 27 = WRP 2016, 199 - Bounty; BGH, GRUR 2015, 1201 Rn. 68 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot).

    Im Revisionsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widerspruch zu Denkgesetzen und Erfahrungssätzen geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 21 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2016, 197 Rn. 28 - Bounty).

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 14 = WRP 2014, 452 - REAL-Chips; Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 18 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP; BGH, GRUR 2016, 197 Rn. 42 - Bounty; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - I ZB 56/14, GRUR 2016, 382 Rn. 21 = WRP 2016, 336 - BioGourmet).

    Hierdurch ist es ihm allerdings nur verwehrt, vom Vorliegen von Eintragungshindernissen auszugehen und der Klagemarke jeden Schutz zu versagen (BGH, GRUR 2016, 197 Rn. 31 - Bounty, mwN).

    (2) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist grundsätzlich in Ansehung ihres Gesamteindrucks nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C-498/07, Slg. 2009, I-7371 = GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 - La Española/Carbonell; BGH, GRUR 2016, 197 Rn. 37 - Bounty; GRUR 2016, 382 Rn. 37 - BioGourmet).

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14
    Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 63 - Goldbären).

    Die Prüfung ist hinsichtlich der Klagemarke allein nach den im Markenregister eingetragenen Waren und Dienstleistungen vorzunehmen; die tatsächliche Benutzung ist irrelevant (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 782 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder; BGHZ 207, 71 Rn. 28 - Goldbären, jeweils mwN).

    Sie kann daher im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 63/12, GRUR 2014, 488 Rn. 12 = WRP 2014 - 580 - DESPERADOS/DESPERADO; BGHZ 207, 71 Rn. 28 - Goldbären, jeweils mwN).

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 58/11

    Streitwertberechnung: Streitwerterhöhung bei hilfsweise geltend gemachten

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14
    Bei der Berechnung des Gegenstandswerts der Abmahnung ist in einem solchen Fall der einfache Wert des erfolgreichen Begehrens zugrunde zu legen, ohne dass der Streitwert - wie im Falle des einheitlichen Unterlassungsantrags gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 58/11, WRP 2014, 192 Rn. 9 - Streitwertaddition; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 9 f.) - zu erhöhen ist.

    Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass angesichts des in diesen Fällen im Regelfall unveränderten Angriffsfaktors eine Vervielfachung des Streitwerts nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. dazu BGH, WRP 2014, 192 Rn. 9 - Streitwertaddition; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 9 f.).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14
    Jegliche Unterscheidungskraft fehlt einem Wortbestandteil, der sich in einem beschreibenden Begriffsinhalt erschöpft, wobei es bei mehrdeutigen Begriffen ausreicht, wenn das Markenwort nur eine der möglichen Bedeutungen beschreibt (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - I ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 17 = WRP 2014, 573 - HOT).

    Die Beurteilung hängt in einem solchen Fall von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere vom Bedeutungsgehalt der konkreten Bezeichnung und den jeweiligen Waren und Dienstleistungen ab, für die die Marke Schutz beansprucht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - I ZB 96/05, BGHZ 167, 278 Rn. 28 - FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 17 - HOT).

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14
    Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Domainname ausnahmsweise eine reine Adressfunktion hat oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 49 = WRP 2009, 1533 - airdsl; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 19 = WRP 2011, 881 - Sedo; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 19 = WRP 2012, 940 - ZAPPA).

    Wird ein unterscheidungskräftiger Domainname zur Weiterleitung auf eine anders bezeichnete Internetseite benutzt, liegt darin eine markenmäßige Nutzung, weil auch in diesem Fall der Verkehr in der Zeichenverwendung einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistungen sehen wird (BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 60 - airdsl; GRUR 2011, 617 Rn. 19 - Sedo).

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11

    Streitwertfeststellung bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung,

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14
    Bei der Berechnung des Gegenstandswerts der Abmahnung ist in einem solchen Fall der einfache Wert des erfolgreichen Begehrens zugrunde zu legen, ohne dass der Streitwert - wie im Falle des einheitlichen Unterlassungsantrags gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 58/11, WRP 2014, 192 Rn. 9 - Streitwertaddition; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 9 f.) - zu erhöhen ist.

    Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass angesichts des in diesen Fällen im Regelfall unveränderten Angriffsfaktors eine Vervielfachung des Streitwerts nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. dazu BGH, WRP 2014, 192 Rn. 9 - Streitwertaddition; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 9 f.).

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14
    Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Domainname ausnahmsweise eine reine Adressfunktion hat oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 49 = WRP 2009, 1533 - airdsl; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 19 = WRP 2011, 881 - Sedo; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 19 = WRP 2012, 940 - ZAPPA).

    Wird ein unterscheidungskräftiger Domainname zur Weiterleitung auf eine anders bezeichnete Internetseite benutzt, liegt darin eine markenmäßige Nutzung, weil auch in diesem Fall der Verkehr in der Zeichenverwendung einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistungen sehen wird (BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 60 - airdsl; GRUR 2011, 617 Rn. 19 - Sedo).

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14
    Die Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 57 - O2/Hutchison; Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 59 - L'Oréal/Bellure; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 20 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14, GRUR 2016, 197 Rn. 27 = WRP 2016, 199 - Bounty; BGH, GRUR 2015, 1201 Rn. 68 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot).

    Im Revisionsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widerspruch zu Denkgesetzen und Erfahrungssätzen geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 21 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2016, 197 Rn. 28 - Bounty).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 102/10

    Stimmt's?

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 92/14

    Smartphone-Werbung - Wettbewerbsverstoß: Irreführende Internet- und

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 188/13

    Zulässigkeit der allgemeinen Markenrechtsbeschwerde - Uhrenankauf im Internet

  • BGH, 25.10.2007 - I ZR 18/05

    TUC-Salzcracker

  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

  • OLG Frankfurt, 12.05.2015 - 6 W 43/15

    Markenverletzung durch Zeichenbenutzung auf dem Stand einer internationalen

  • BPatG, 28.06.2013 - 29 W (pat) 28/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kunst kann man hören" - keine Unterscheidungskraft

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

  • BGH, 26.05.1994 - I ZR 33/92

    "WIR IM SÜDWESTEN"; Namens- oder zeichenmäßiger Hinweis auf eine Sendeanstalt in

  • BGH, 02.04.2015 - I ZB 2/14

    Widerspruch gegen eine Markeneintragung: Kennzeichnungskraft einer beschreibenden

  • BGH, 05.03.2015 - I ZR 161/13

    Markenschutz: Klangliche Verwechslungsfähigkeit von Buchstabenfolgen - IPS/ISP

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 135/10

    ZAPPA

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 191/01

    Zwilling/Zweibrüder

  • EuGH, 20.03.2003 - C-291/00

    LTJ Diffusion

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

  • OLG Köln, 21.11.2014 - 6 U 187/11

    Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung einer sog. Tippfehler-Domain zur Umleitung

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 6 U 189/10

    "Parkhotel"; Irreführung durch Bezeichnung eines nicht an einem Park gelegenen

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 63/12

    Rechtsbeschwerdeverfahren nach Markenlöschung: Beurteilung der Warenähnlichkeit

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • EuGH, 30.06.2005 - C-286/04

    Eurocermex / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 50/14

    ConText - Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Widersprüchlichkeit eines

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 16/14

    BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE - Markenlöschung wegen

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

  • EuGH, 04.10.2007 - C-144/06

    Henkel / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

  • BPatG, 28.06.2013 - 29 W (pat) 16/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wissen mit Freude erfahren" - keine

  • EuGH, 25.03.2010 - C-278/08

    BergSpechte - Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

  • EuGH, 19.03.2015 - C-182/14

    MEGA Brands International / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

  • EuGH, 22.10.2015 - C-20/14

    BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken -

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

  • EuGH, 03.09.2009 - C-498/07

    Aceites del Sur-Coosur / Koipe - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 9/12

    SUMO

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • OLG Köln, 24.10.2014 - 6 U 211/13

    Verwechslungsgefahr des Titels einer Print-Zeitschrift mit der Bezeichnung für

  • BGH, 24.04.1997 - I ZR 44/95

    Titelschutz für ein Computerprogramm

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 202/14

    Zum Werktitelschutz von Smartphone-Apps

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • BGH, 09.10.2014 - I ZR 162/13

    Combiotik - Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Säuglingsnahrung mit

  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 18/14

    Treuhandgesellschaft - Wettbewerbsverstoß: Irreführende, standeswidrige Werbung

  • BGH, 12.07.1990 - I ZR 236/88

    "Flacon"; Bestimmtheit des Verbots der "markenmäßigen" Verwendung einer

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 115/99

    Jubiläumsschnäppchen; Jubiläumsverkauf als unzulässige Sonderveranstaltung

  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 53/14

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Grenzen der Auslegung von

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 136/89

    Verwechslungsgefahr bei Warenkennzeichnung mit allgemein geläufigen Inhalt -

  • BGH, 23.01.2003 - I ZR 171/00

    Entscheidung im Streit um den Filmtitel "Winnetous Rückkehr"

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 82/14

    Verletzung des Namensrechts: Schutz des Namensträgers bei Gebrauch seines Namens

  • BGH, 04.09.2003 - I ZR 23/01

    Farbmarkenverletzung I

  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 181/02

    Das Telefon-Sparbuch

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Im Revisionsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widerspruch zu Denkgesetzen und Erfahrungssätzen geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14, GRUR 2016, 197 Rn. 28 = WRP 2016, 199 - Bounty; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 36 = WRP 2016, 1510 - Kinderstube; Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 191/15, GRUR 2017, 730 Rn. 23 = WRP 2017, 811 - Sierpinski-Dreieck).
  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    c) Außer Betracht zu lassen ist insbesondere die über die konkret-individuellen Interessen hinausgehende gesamtgesellschaftliche oder general-präventive sowie die abstrakt-generelle Bedeutung für andere potentiell betroffene Personen (im Anschluss an BGH Beschl. v. 30.11.2004 - VI ZR 65/04, BeckRS 2004, 12785 = juris Rn. 2; BGH Urt. v. 12.5.2016 - I ZR 1/15, MDR 2016, 1344 Rn. 42).d) Bei einer auf eine Wiederholungsgefahr gestützten Klage kann - so auch hier - die bereits erlittene Beeinträchtigung eine Obergrenze für die Bemessung des Interesses des Klägers darstellen.

    Außer Betracht zu lassen ist insbesondere die über die konkret-individuellen Interessen hinausgehende gesamtgesellschaftliche oder general-präventive sowie die abstrakt-generelle Bedeutung für andere potentiell betroffene Personen (vgl. BGH Beschl. v. 30.11.2004 - VI ZR 65/04, BeckRS 2004, 12785 = juris Rn. 2; BGH Urt. v. 12.5.2016 - I ZR 1/15, MDR 2016, 1344 Rn. 42) .

  • OLG Hamburg, 28.04.2022 - 5 U 48/05

    Metall auf Metall III - Urheberrechtsschutz des Tonträgerherstellers:

    Ihm liegt der Gedanke zu Grunde, dass angesichts des in diesen Fällen im Regelfall unveränderten Angriffsfaktors eine Vervielfachung des Streitwerts nicht gerechtfertigt erscheint (BGH, Urteil vom 28.4.2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1300 Rn. 73 - Kinderstube).
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Rechtsprechung
   OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,29022
OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11 (https://dejure.org/2016,29022)
OLG München, Entscheidung vom 25.08.2016 - 6 U 1092/11 (https://dejure.org/2016,29022)
OLG München, Entscheidung vom 25. August 2016 - 6 U 1092/11 (https://dejure.org/2016,29022)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Zustimmung des Berechtigten zur erstmaligen öffentlichen Zugänglichmachung eines schutzfähigen Werks

  • kanzlei.biz

    Kein Eingriff in Nutzungsrecht durch "framenden" Link bei Zustimmung zu erstmaliger Zugänglichmachung eines geschützten Werks

  • rewis.io

    Die Realität III

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    UrhG §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a, 97
    Rechtsfolgen der Zustimmung des Berechtigten zur erstmaligen öffentlichen Zugänglichmachung eines schutzfähigen Werks

  • rechtsportal.de

    UrhG §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a, 97
    Rechtsfolgen der Zustimmung des Berechtigten zur erstmaligen öffentlichen Zugänglichmachung eines schutzfähigen Werks

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Die Realität III

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    "Framing" verletzt keine Urheberrechte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung wegen Wiedergabe eines Videos im Wege des so genannten Framings

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 1300
  • GRUR-RR 2016, 495
  • MMR 2017, 554
  • K&R 2016, 758
  • ZUM 2016, 993
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Mit Urteil vom 09. Juli 2015 (GRUR 2016, 171 - Die Realität II) hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil vom 16. Februar 2012 aufgehoben soweit der Senat hinsichtlich der Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz und Freistellung von Abmahnkosten zum Nachteil der Klägerin erkannt hatte, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Dass das beanstandete Verhalten der Beklagten das klägerische Ausschließlichkeitsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG nicht berührt, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2012 - mit Billigung des Bundesgerichtshofes (vgl. GRUR 2016, 171 Tz. 12 ff. - Die Realität II; GRUR 2013, 8178 Tz. 8 f. - Die Realität I) - befunden.

    Voraussetzung für die Verletzung eines in § 15 Abs. 2 UrhG unbenannten Rechts der öffentlichen Wiedergabe eines Werks in unkörperlicher Form ist (neben einer "Handlung der Wiedergabe", vgl. EuGH GRUR 2014, 360 Tz. 20 - Svensson u. a./Retriever Sverige, als welche die Bereitstellung von anklickbaren Links zu geschützten Werken auf fremden Websites zu qualifizieren ist, vgl. BGH GRUR 2016, 171 Tz. 23 - Die Realität II), dass die Wiedergabe gegenüber einer "neuen" Öffentlichkeit (d. h. einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und "recht vielen Personen", vgl. EuGH GRUR 2013, 500 Tz. 32 - ITV Broadcasting/TCV; EuGH GRUR 2014, 360 Tz. 21 - Svensson u. a./Retriever Sverige) erfolgt, nämlich für ein Publikum, welches der Rechtsinhaber, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte, nicht im Blick hatte (BGH GRUR 2016, 171 Tz. 26 - Die Realität II).

    Dies ist stets der Fall, wenn sich die (nachfolgende) Wiedergabe (hier: das "framende" Linking) eines anderen technischen Verfahrens bedient, d. h. eines Verfahrens, welches sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe (hier: öffentliches Zugänglichmachen auf der Plattform "...") unterscheidet (BGH GRUR 2016, 171 Tz. 26 - Die Realität II; EuGH GRUR 2014, 1196 Tz. 14 -BestWater International/Mebes u. a.).

    Einen solchen Fall entnimmt der Bundesgerichtshof (GRUR 2016, 171 Tz. 31 - Die Realität II) der Vorabentscheidung des EuGH in dieser Sache (GRUR 2014, 1196 Tz. 14 f. - BestWater International/Mebes u. a.) -vorbehaltlich einer künftigen abschließenden Klärung der Frage - für die Konstellation, dass der Link auf ein im Internet ohne Zustimmung des Berechtigten eingestelltes Werk führt, dieses Werk mithin der Öffentlichkeit bereits anfänglich ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist.

    Die von der Klägerin verfochtene Beweislastumkehr lässt sich weder dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes noch der Vorlageentscheidung des EuGH entnehmen, wenn dort übereinstimmend ausgeführt ist, dass "die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglich gemachten geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik ... allein keine öffentliche Wiedergabe iSv Art. 3 I RL 2001/29/EG darstellt, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet" (so EuGH GRUR 2014, 1196 Tz. 19 - BestWater International/Mebes u. a.; BGH GRUR 2016, 171 Tz. 27 - Die Realität II, Unterstreichung hinzugefügt).

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    In dem hierauf ergangenen Beschluss vom 21. Oktober 2014, Az. C-348/13 (GRUR 2014, 1196), hat der Europäische Gerichtshof befunden, "dass die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der "Framing"-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein keine öffentliche Wiedergabe i. S. v. Art. 3 I RL 2001/29 darstellt, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet".

    Gleichwohl sei der Film, wie die Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2014, 360 Tz. 25 bis 28 - Svensson u. a./Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Tz. 15 f. - BestWater International/Mebes und Potsch) dies verlange, einem neuen Publikum zugänglich gemacht worden, wenn eine Erlaubnis des Berechtigten, ihn auf der anderen Internetseite der Öffentlichkeit frei zugänglich zu machen, nicht vorliege.

    Dies ist stets der Fall, wenn sich die (nachfolgende) Wiedergabe (hier: das "framende" Linking) eines anderen technischen Verfahrens bedient, d. h. eines Verfahrens, welches sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe (hier: öffentliches Zugänglichmachen auf der Plattform "...") unterscheidet (BGH GRUR 2016, 171 Tz. 26 - Die Realität II; EuGH GRUR 2014, 1196 Tz. 14 -BestWater International/Mebes u. a.).

    Ein in diesem Sinne neues Publikum kann indes nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2014, 1196 Tz. 14 f. - BestWater International/Mebes u. a.; GRUR 2014, 360 Tz. 25 ff. - Svensson u. a./Retriever Sverige) auch auf sonstige Weise adressiert werden.

    Einen solchen Fall entnimmt der Bundesgerichtshof (GRUR 2016, 171 Tz. 31 - Die Realität II) der Vorabentscheidung des EuGH in dieser Sache (GRUR 2014, 1196 Tz. 14 f. - BestWater International/Mebes u. a.) -vorbehaltlich einer künftigen abschließenden Klärung der Frage - für die Konstellation, dass der Link auf ein im Internet ohne Zustimmung des Berechtigten eingestelltes Werk führt, dieses Werk mithin der Öffentlichkeit bereits anfänglich ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist.

    Die von der Klägerin verfochtene Beweislastumkehr lässt sich weder dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes noch der Vorlageentscheidung des EuGH entnehmen, wenn dort übereinstimmend ausgeführt ist, dass "die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglich gemachten geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik ... allein keine öffentliche Wiedergabe iSv Art. 3 I RL 2001/29/EG darstellt, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet" (so EuGH GRUR 2014, 1196 Tz. 19 - BestWater International/Mebes u. a.; BGH GRUR 2016, 171 Tz. 27 - Die Realität II, Unterstreichung hinzugefügt).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Der Bundesgerichtshof hat sein Ersuchen auch nach der Entscheidung des EuGH in der (ebenfalls die Frage der öffentlichen Wiedergabe i. S. d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG betreffenden) Rechtssache C-466/12, GRUR 2014, 360 Tz. 14 - 32, GRUR 2014, 360 - Svensson u. a./Retriever Sverige (wonach eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der genannten Bestimmung nicht vorliege, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich seien) mit der Begründung aufrecht erhalten, es erscheine nicht hinreichend geklärt, ob eine öffentliche Wiedergabe auch für Konstellationen wie der streitgegenständlichen zu verneinen sei, bei welchen die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Website erfolge (Beschluss vom 10. April 2014, ZUM 2014, 900).

    Gleichwohl sei der Film, wie die Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2014, 360 Tz. 25 bis 28 - Svensson u. a./Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Tz. 15 f. - BestWater International/Mebes und Potsch) dies verlange, einem neuen Publikum zugänglich gemacht worden, wenn eine Erlaubnis des Berechtigten, ihn auf der anderen Internetseite der Öffentlichkeit frei zugänglich zu machen, nicht vorliege.

    Voraussetzung für die Verletzung eines in § 15 Abs. 2 UrhG unbenannten Rechts der öffentlichen Wiedergabe eines Werks in unkörperlicher Form ist (neben einer "Handlung der Wiedergabe", vgl. EuGH GRUR 2014, 360 Tz. 20 - Svensson u. a./Retriever Sverige, als welche die Bereitstellung von anklickbaren Links zu geschützten Werken auf fremden Websites zu qualifizieren ist, vgl. BGH GRUR 2016, 171 Tz. 23 - Die Realität II), dass die Wiedergabe gegenüber einer "neuen" Öffentlichkeit (d. h. einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und "recht vielen Personen", vgl. EuGH GRUR 2013, 500 Tz. 32 - ITV Broadcasting/TCV; EuGH GRUR 2014, 360 Tz. 21 - Svensson u. a./Retriever Sverige) erfolgt, nämlich für ein Publikum, welches der Rechtsinhaber, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte, nicht im Blick hatte (BGH GRUR 2016, 171 Tz. 26 - Die Realität II).

    Ein in diesem Sinne neues Publikum kann indes nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2014, 1196 Tz. 14 f. - BestWater International/Mebes u. a.; GRUR 2014, 360 Tz. 25 ff. - Svensson u. a./Retriever Sverige) auch auf sonstige Weise adressiert werden.

  • LG München I, 02.02.2011 - 37 O 15777/10
    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 02. Februar 2011, Az. 37 O 15777/10, abgeändert.

    das Urteil des Landgerichts München I vom 02. Februar 2011, Az. 37 O 15777/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 259/00

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Vielmehr sei die Konstellation dem vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2003, 958 - Paperboy judizierten Sachverhalt betreffend das Setzen eines Deep Links auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Website, welche ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthält, vergleichbar.

    Wenn das Erstgericht für seine gegenteilige Auffassung zur Abgrenzung zwischen zulässigem Linking und unzulässigem "Framing" das Kriterium der Erkennbarkeit der Fremdheit heranziehe, finde dies weder in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes GRUR 2003, 958 ff. - Paperboy eine Stütze noch sei es praktisch tragfähig und werde daher von der wohl herrschenden Ansicht im Schrifttum zu Recht abgelehnt, zumal im Falle eines "Framings" nicht der den Rahmen Setzende einen individuellen Zugriff des Nutzers auf das geschützte Werk ermögliche, sondern derjenige, der es ins Internet eingestellt und damit auch alleine darüber befunden habe, ob es der Öffentlichkeit präsentiert werde.

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 46/12

    Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Der Bundesgerichtshof hat sein Ersuchen auch nach der Entscheidung des EuGH in der (ebenfalls die Frage der öffentlichen Wiedergabe i. S. d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG betreffenden) Rechtssache C-466/12, GRUR 2014, 360 Tz. 14 - 32, GRUR 2014, 360 - Svensson u. a./Retriever Sverige (wonach eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der genannten Bestimmung nicht vorliege, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich seien) mit der Begründung aufrecht erhalten, es erscheine nicht hinreichend geklärt, ob eine öffentliche Wiedergabe auch für Konstellationen wie der streitgegenständlichen zu verneinen sei, bei welchen die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Website erfolge (Beschluss vom 10. April 2014, ZUM 2014, 900).
  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Voraussetzung für die Verletzung eines in § 15 Abs. 2 UrhG unbenannten Rechts der öffentlichen Wiedergabe eines Werks in unkörperlicher Form ist (neben einer "Handlung der Wiedergabe", vgl. EuGH GRUR 2014, 360 Tz. 20 - Svensson u. a./Retriever Sverige, als welche die Bereitstellung von anklickbaren Links zu geschützten Werken auf fremden Websites zu qualifizieren ist, vgl. BGH GRUR 2016, 171 Tz. 23 - Die Realität II), dass die Wiedergabe gegenüber einer "neuen" Öffentlichkeit (d. h. einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und "recht vielen Personen", vgl. EuGH GRUR 2013, 500 Tz. 32 - ITV Broadcasting/TCV; EuGH GRUR 2014, 360 Tz. 21 - Svensson u. a./Retriever Sverige) erfolgt, nämlich für ein Publikum, welches der Rechtsinhaber, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte, nicht im Blick hatte (BGH GRUR 2016, 171 Tz. 26 - Die Realität II).
  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14

    Bestreiten des Inhalts eines von dem bevollmächtigten Untervermittler einer

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Die Ausführungen in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 07. Juli 2016 (dort S. 2 = Bl. 139 d. A.), wonach bei ihr nicht mehr nachvollziehbar sei, zu welchem Film der aus Anlage B 3 ersichtliche Link seinerzeit geführt habe, da der damals zuständige Mitarbeiter ausgeschieden sei, sind nicht geeignet, die Klägerin zu entlasten: Dass und warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, bei ihm entsprechende Nachfrage zu halten, zeigt sie nicht auf (zur Erkundigungspflicht der Klägerin vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2016, Az. V ZR 256/14, Tz. 20 m. w. N., nachgewiesen bei juris).
  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Auch der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung GRUR 2010, 616 ff. - marionskochbuch.de befunden, dass der Betreiber einer Internetseite für die von Dritten eingestellten Inhalte verantwortlich sei, wenn er sie sich zu Eigen mache, nämlich sie derart in seinen eigenen Auftritt integriere, dass sie als eigenes Angebot erscheinen.
  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Auf die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin hin hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Mai 2013 (GRUR 2013, 818 - Die Realität) ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof - auf der Basis der Erwägung, dass das beanstandete "Framing" kein öffentliches Zugänglichmachen i. S. d. § 19a UrhG darstelle, indes bei einer mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG eine im nationalen Recht unbenannte Nutzungsart in Betracht komme - die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstelle, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben werde und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolge, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheide.
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 39/08

    Session-ID

  • LG München I, 10.01.2007 - 21 O 20028/05

    Urheberrechtsverletzung durch Frame

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Die Frage, ob der Rechtsinhaber der öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks zugestimmt hat, betrifft ein Tatbestandsmerkmal, das einen Eingriff in sein Ausschließlichkeitsrecht verhindert (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 28 - Vorschaubilder I; Fuchs/Farkas, ZUM 2016, 370, 372; Leistner in Schricker/Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 25; aA OLG München, WRP 2016, 1415 Rn. 26; vgl. auch Rauer/Ettig, WRP 2016, 1319 Rn. 18).
  • OLG Hamburg, 28.02.2019 - 5 U 146/16

    Darlegungslast eines Softwareentwicklers bei Bearbeiterurheberrechten an Software

    (3) Ausgehend von diesen Fragestellungen gibt es keinen Grund, hier von dem Grundsatz (vgl. auch OLG München GRUR-RR 2016, 495, 497 Rn. 32 - Die Realität III) abzuweichen, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen trägt, aus denen sich sein Anspruch herleitet; der Anspruchsgegner hat demgegenüber die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen (vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 97 Rn. 349).
  • VG Schwerin, 04.05.2022 - 4 A 3080/15

    Bemessung und Steuerschuldner der Übernachtungssteuer; Satzungsbekanntmachung im

    Die Kammer hat sich im Hinblick auf die Frage nach Gestalt und Inhalt der hier in Betracht kommenden Internetseiten (Startseite der Landeshauptstadt Schwerin ohne und mit Einbeziehung eines weiterführenden Links) der sog. Wayback Machine bedient (vgl. insoweit zur Frage des Beweiswertes auch BPatG München, Beschluss vom 28. August 2018 - 29 W (pat) 571/17 -, juris Rn. 27; EuG, Urteil vom 20.10.2021, T-823/19, juris Rn. 56; OLG München, Urteil vom 25. August 2016 - 6 U 1092/11 -, juris Rn. 28).
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