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   BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17   

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https://dejure.org/2017,39650
BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17 (https://dejure.org/2017,39650)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2017 - X ZB 1/17 (https://dejure.org/2017,39650)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2017 - X ZB 1/17 (https://dejure.org/2017,39650)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 2 PatKostG, § 73 Abs 1 PatG, § 73 Abs 2 S 1 PatG
    Widerruf des Streitpatents: Gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch zwei Beteiligte bei Zahlung nur einer Beschwerdegebühr - Mehrschichtlager

  • IWW

    § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 PatKostG, § 6 Abs. 2 PatKostG, § 73 Abs. 1 PatG, § 107 Abs. 1 PatG

  • rewis.io

    Widerruf des Streitpatents: Gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch zwei Beteiligte bei Zahlung nur einer Beschwerdegebühr - Mehrschichtlager

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatKostG § 6 Abs. 2; PatG § 73 Abs. 2 S. 1
    Zahlung nur einer Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist bei gemeinsamer Einreichung einer Beschwerdeschrift durch zwei Beteiligte; Uneingeschränkte Nachprüfung der Würdigung prozessualer Erklärungen der Parteien und Auslegung solcher Erklärungen durch das ...

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf des Streitpatents: Gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch zwei Beteiligte bei Zahlung nur einer Beschwerdegebühr - Mehrschichtlager

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zahlung nur einer Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist bei gemeinsamer Einreichung einer Beschwerdeschrift durch zwei Beteiligte; Uneingeschränkte Nachprüfung der Würdigung prozessualer Erklärungen der Parteien und Auslegung solcher Erklärungen durch das ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung bei der Zuordnung der Zahlung der Beschwerdegebühr durch Patentinhaber

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung bei der Zuordnung der Zahlung der Beschwerdegebühr durch Patentinhaber

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung bei der Zuordnung der Zahlung der Beschwerdegebühr durch Patentinhaber

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehrere Beschwerdegebühren bei gemeinsamen Beschwerden erforderlich

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit der Beschwerde bei nicht fristgemäßer Gebühreneinzahlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1451
  • GRUR 2017, 1286
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14

    Mauersteinsatz - Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17
    Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255 Rn. 10 - Mauersteinsatz).

    Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde, die von mehreren Personen erhoben wird, die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist (BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 11 - Mauersteinsatz; Beschluss vom 28. März 2017 - X ZB 19/16 Rn. 9).

    Eine solche Zuordnung kommt beispielsweise in Betracht, wenn nur der Name eines Beteiligten auf dem Überweisungsformular oder der Einzugsermächtigung angegeben ist (BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 18 - Mauersteinsatz; BPatGE 12, 158, 160 f.).

  • BGH, 13.05.2014 - X ZR 25/13

    Sitzgelenk - Patentnichtigkeitsklage: Berufungsrücknahme im nicht beendeten

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Rechtsbeschwerdegericht die Würdigung prozessualer Erklärungen der Parteien uneingeschränkt nachprüfen und solche Erklärungen selbst auslegen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - X ZR 25/13, GRUR 2014, 911 Rn. 9 mwN - Sitzgelenk).

    Sie trägt dem Grundsatz nicht hinreichend Rechnung, dass Prozesserklärungen so auszulegen sind, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9; GRUR 2014, 911 Rn. 9 - Sitzgelenk; Beschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WM 2016, 632 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 28.03.2017 - X ZB 19/16

    Patentbeschwerdeverfahren: Anfall der Beschwerdegebühr bei Beschwerde mehrerer

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17
    Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde, die von mehreren Personen erhoben wird, die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist (BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 11 - Mauersteinsatz; Beschluss vom 28. März 2017 - X ZB 19/16 Rn. 9).

    Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist dieses Verständnis der Norm auch nicht von Verfassungs wegen geboten (s. dazu bereits BGH, Beschluss vom 28. März 2017 - X ZB 19/16 Rn. 11).

  • BGH, 25.03.1982 - X ZB 24/80

    Einsteckschloß

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17
    bb) Für den Fall, dass - wie hier - solche Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, hat die Rechtsprechung bislang angenommen, dass eine Zuordnung der entrichteten Beschwerdegebühr nicht möglich sei und die Beschwerde sämtlicher Beteiligter als nicht erhoben gelte (BGH, Beschluss vom 25. März 1982 - X ZB 24/80, BGHZ 83, 271, 274 - Einsteckschloss; Beschluss vom 27. September 1983 - X ZB 19/82, GRUR 1984, 36 - Transportfahrzeug; ebenso BPatGE 12, 163, 167 f.).

    Einer Zuordnung der Gebühr nach Ablauf der Beschwerdefrist stehe der Grundsatz entgegen, wonach bei befristeten Rechtsmitteln innerhalb der Frist klar sein müsse, wer Rechtsmittelführer sei (BGHZ 83, 271, 274 - Einsteckschloss, unter Bezugnahme auf BGHZ 8, 293, 302 und BGHZ 21, 168, 172).

  • BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 55/15

    Berufungsbeschwer nach einseitiger Erledigungserklärung in einem

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17
    Sie trägt dem Grundsatz nicht hinreichend Rechnung, dass Prozesserklärungen so auszulegen sind, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9; GRUR 2014, 911 Rn. 9 - Sitzgelenk; Beschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WM 2016, 632 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 29.03.2011 - VIII ZB 25/10

    Berufungsverfahren: Auslegung einer "Anschlussberufung"als eigenständige

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17
    Sie trägt dem Grundsatz nicht hinreichend Rechnung, dass Prozesserklärungen so auszulegen sind, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9; GRUR 2014, 911 Rn. 9 - Sitzgelenk; Beschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WM 2016, 632 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 23.09.1997 - X ZR 64/96

    Kostenpflicht mehrerer Patentinhaber im Rahmen einer Nichtigkeitsklage

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17
    Bei einer Beschwerde mehrerer Patentinhaberinnen kommt hinzu, dass die von einem Patentinhaber eingelegte Beschwerde eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung mit Wirkung auch für die anderen Patentinhaber ermöglicht, und diese, auch wenn sie nicht im eigenen Namen Beschwerde eingelegt haben, als notwendige Streitgenossen am Verfahren zu beteiligen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1997 - X ZR 64/96, GRUR 1998, 138 - Staubfiltereinrichtung, zum Nichtigkeitsverfahren).
  • BGH, 15.11.1973 - X ZB 10/72

    Anmeldung eines Patents - Patentfähigkeit einer Erfindung - Einsprüche gegen ein

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17
    aa) Zutreffend hat das Patentgericht dabei zugrunde gelegt, dass das Beschwerdegericht bei der im Fall einer mehrdeutigen Beschwerdeerklärung gebotenen Auslegung auch auf den Inhalt der im vorangegangenen Verfahren vor dem Patentamt angefallenen Akten zurückgreifen kann (BGH, Beschluss vom 15. November 1973 - X ZB 10/72, BlPMZ 1974, 210 - Warmwasserbereiter).
  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17
    Einer Zuordnung der Gebühr nach Ablauf der Beschwerdefrist stehe der Grundsatz entgegen, wonach bei befristeten Rechtsmitteln innerhalb der Frist klar sein müsse, wer Rechtsmittelführer sei (BGHZ 83, 271, 274 - Einsteckschloss, unter Bezugnahme auf BGHZ 8, 293, 302 und BGHZ 21, 168, 172).
  • BGH, 27.09.1983 - X ZB 19/82

    Einlegung einer Beschwerde gegen einen Erteilungsbeschluss durch mehrere in einer

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17
    bb) Für den Fall, dass - wie hier - solche Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, hat die Rechtsprechung bislang angenommen, dass eine Zuordnung der entrichteten Beschwerdegebühr nicht möglich sei und die Beschwerde sämtlicher Beteiligter als nicht erhoben gelte (BGH, Beschluss vom 25. März 1982 - X ZB 24/80, BGHZ 83, 271, 274 - Einsteckschloss; Beschluss vom 27. September 1983 - X ZB 19/82, GRUR 1984, 36 - Transportfahrzeug; ebenso BPatGE 12, 163, 167 f.).
  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 112/14

    Klage gegen englische Limited in Deutschland: Verlust der Partei- und

  • BPatG, 06.08.2018 - 27 W (pat) 52/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "RECHT§PRACHE (Wort-Bild-Marke)" - Einreichung einer

    Bei der Beschwerde handelt es sich um eine sonstige Handlung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 PatKostG, für die innerhalb dieser Frist auch die dafür vorgesehene Gebühr zu zahlen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 1286, Rn. 12 - Mehrschichtlager; BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 10 - Mauersteinsatz).

    Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde, die von mehreren Personen erhoben wird, die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist (BGH, GRUR 2017, 1286, Rn. 13 - Mehrschichtlager; BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 11 - Mauersteinsatz).

    Mehrere Anmelder einer Marke sind mehrere Antragsteller im Sinne dieser Regelung (vgl. BGH, GRUR 2017, 1286, Rn. 13 - Mehrschichtlager zu mehreren Einsprechenden und mehreren Patentinhabern; a. A. BPatG, 25 W (pat) 19/15 - Cevita), so dass die Anmelderinnen zwei Beschwerdegebühren innerhalb der Beschwerdefrist hätten einzahlen müssen, und nicht lediglich eine Beschwerdegebühr.

    Unabhängig von der Frage, inwieweit Umstände, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen werden, überhaupt berücksichtigt werden können bei der Prüfung, wer Markenanmelder ist (offen gelassen in der Entscheidung BGH, GRUR 2017, 1286, Rn. 23 - Mehrschichtlager), und unabhängig von der Frage, ob der Vortrag zur gemeinsamen Lehrtätigkeit für die Annahme einer GbR ausreichen könnte, sprechen die Umstände des Anmeldeverfahrens gegen die Annahme einer Anmeldung des verfahrensgegenständlichen Zeichens durch eine GbR: So ist im Anmeldeformular unter Ziff. (3) "Anmelder" der Name "Dr. T..." aufgeführt, während "Rechtsanwältin H..." unter Ziff. (4) dieses Formulars als "Vertreter des Anmelders" eingetragen sowie auf einer dem Formular gesondert beigefügten "Anlage weiterer Anmelder" genannt ist.

    Unter diesen Umständen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr einer der Anmelderinnen zugeordnet werden kann; eine solche Zuordnung einer gezahlten Gebühr kommt beispielsweise in Betracht, wenn nur der Name eines Beteiligten auf dem Überweisungsformular oder der Einzugsermächtigung angegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 1286, Rn. 27 - Mehrschichtlager).

    Denn die Beteiligten würden durch die Zahlung eines Betrags in Höhe einer Beschwerdegebühr deutlich machen, dass ihr Interesse auf eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Patentamts gerichtet sei, so dass ihre Erklärung für den Fall, dass der eingezahlte Betrag nicht für beide Beteiligten ausreiche, dahin auszulegen sei, dass das Beschwerdeverfahren zumindest für einen von ihnen durchgeführt werden solle (BGH, GRUR 2017, 1286, Rn. 30 f. - Mehrschichtlager).

  • BPatG, 27.02.2020 - 30 W (pat) 809/18

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Fahrradsattel" - zur Frage,

    Die eingezahlte Beschwerdegebühr ist jedoch entgegen der Auffassung der Inhaberin des angegriffenen Designs im vorliegenden Fall nicht deswegen der vormaligen Antragstellerin zu 1. zuzuordnen, weil Angaben zur Person des Einzahlenden fehlen und daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gebühr dem an erster Stelle im Rubrum aufgeführten Beteiligten, nämlich der vormaligen Antragstellerin zu 1., zuzuordnen ist (vgl. dazu BGH GRUR 2017, 1286 Rdnr. 30 - Mehrschichtlager).

    Die eingezahlte Beschwerdegebühr ist daher seitens des Rechtspflegers zutreffend dieser Beteiligten zugeordnet worden (vgl. BGH GRUR 2017, 1286 Rdnr. 27 - Mehrschichtlager).

  • BPatG, 12.08.2019 - 26 W (pat) 25/14
    Der Senat hat mit Schreiben vom 14. März 2018 darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2017, 1286 - Mehrschichtlager) die Entrichtung einer einzigen Beschwerdegebühr für mehrere Beschwerdeführer dahin auszulegen sei, dass nur die Beschwerde des im Rubrum des angefochtenen Beschlusses an erster Stelle Genannten, also hier des Antragstellers zu 1.), als wirksam eingelegt angesehen werde, und der mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 gestellte Antrag des Antragstellers zu 2.) auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.

    c) In den Fällen, in denen mehrere Beteiligte Beschwerde erheben, jedoch nicht für jeden von ihnen eine Gebühr entrichtet wird, wie im vorliegenden Fall, ist nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2017, 1286 Rdnr. 27 -.

    In diesem Fall ist ihre Erklärung im Zweifel dahin auszulegen, dass die Beschwerde von dem im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll (BGH GRUR 2017, 1286 Rdnr. 30 - Mehrschichtlager).

  • BPatG, 10.10.2019 - 26 W (pat) 25/14
    Der Senat hat mit Schreiben vom 14. März 2018 darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2017, 1286 - Mehrschichtlager) die Entrichtung einer einzigen Beschwerdegebühr für mehrere Beschwerdeführer dahin auszulegen sei, dass nur die Beschwerde des im Rubrum des angefochtenen Beschlusses an erster Stelle Genannten, also hier des Antragstellers zu 1.), als wirksam eingelegt angesehen werde, und der mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 gestellte Antrag des Antragstellers zu 2.) auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.

    c) In den Fällen, in denen mehrere Beteiligte Beschwerde erheben, jedoch nicht für jeden von ihnen eine Gebühr entrichtet wird, wie im vorliegenden Fall, ist nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2017, 1286 Rdnr. 27 -.

    In diesem Fall ist ihre Erklärung im Zweifel dahin auszulegen, dass die Beschwerde von dem im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll (BGH GRUR 2017, 1286 Rdnr. 30 - Mehrschichtlager).

  • BPatG, 17.09.2018 - 9 W (pat) 26/16
    Danach sei im Zweifel die Beschwerdegebühr demjenigen Beschwerdeführer zuzuordnen, der im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle aufgeführt sei (Entscheidung vom 19. September 2017, Az. X ZB 1/17 - Mehrschichtlager).

    Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 hat der Vertreter der Beschwerdeführerinnen innerhalb der gewährten Frist von einem Monat dahingehend Stellung genommen, dass in Anbetracht der ergangenen Entscheidung (X ZB 1/17) eine Aussetzung nicht mehr erforderlich erscheine.

    Die im ersten Hinweis des Senats vom 22. August 2017 dargestellten Bedenken, ob zumindest eine der Beschwerden der Patentanmelderinnen wirksam eingelegt worden ist, haben sich durch die danach ergangene Entscheidung des BGH vom 19. September 2017 erledigt (Entscheidung vom 19. September 2017, Az. X ZB 1/17 - Mehrschichtlager).

    In der Entscheidung vom 19. September 2017 (Az. X ZB 1/17 - Mehrschichtlager) hat der BGH seine Kriterien dahingehend konkretisiert, dass im Zweifel die Beschwerdegebühr demjenigen Beschwerdeführer zuzuordnen sei, der im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle aufgeführt ist.

  • BPatG, 02.08.2019 - 23 W (pat) 29/18
    In den Fällen, in denen mehrere Beteiligte Beschwerde erheben, jedoch nicht für jeden von ihnen eine Gebühr entrichtet wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. September 2017, X ZB 1/17, GRUR 2017, 1286, Rn. 27 - Mehrschichtlager) zunächst zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr einem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden kann.

    An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten (Beschluss vom 19. September 2017, X ZB 1/17, GRUR 2017, 1286, Rn. 29 - Mehrschichtlager).

    Haben zwei Beteiligte gemeinsam eine Beschwerdeschrift eingereicht, jedoch nur eine Beschwerdegebühr gezahlt, ist nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. September 2017, X ZB 1/17, GRUR 2017, 1286, Rn. 30 - Mehrschichtlager) ihre Erklärung im Zweifel dahin auszulegen, dass die Beschwerde, falls sie mangels Entrichtung einer ausreichenden Zahl von Gebühren nicht für beide Beteiligte in zulässiger Weise erhoben wurde, für den im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. September 2017, X ZB 1/17, GRUR 2017, 1286, Rn. 30 - Mehrschichtlager) ist die Erklärung der Anmelderinnen in ihrer Beschwerdeschrift vom 30. August 2018 dahin auszulegen, dass die Beschwerde, die mangels Entrichtung einer ausreichenden Zahl von Gebühren nicht für beide Anmelderinnen in zulässiger Weise erhoben wurde, für die im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle genannte Anmelderin zu 1) erhoben sein soll.

  • BPatG, 09.01.2018 - 23 W (pat) 29/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Bestrahlungsvorrichtung und Verfahren zur

    In den Fällen, in denen mehrere Beteiligte Beschwerde erheben, jedoch nicht für jeden von ihnen eine Gebühr entrichtet wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. September 2017, ZB 1/17, GRUR 2017, 1286, Rn. 27 - Mehrschichtlager) zunächst zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr einem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden kann.

    An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten (Beschluss vom 19. September 2017, X ZB 1/17, GRUR 2017, 1286, Rn. 29 - Mehrschichtlager).

    Haben zwei Beteiligte gemeinsam eine Beschwerdeschrift eingereicht, jedoch nur eine Beschwerdegebühr gezahlt, ist nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. September 2017, X ZB 1/17, GRUR 2017, 1286, Rn. 30 - Mehrschichtlager) ihre Erklärung im Zweifel dahin auszulegen, dass die Beschwerde, falls sie mangels Entrichtung einer ausreichenden Zahl von Gebühren nicht für beide Beteiligte in zulässiger Weise erhoben wurde, für den im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll.

    Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. September 2017, X ZB 1/17, GRUR 2017, 1286, Rn. 30 - Mehrschichtlager) ist die Erklärung der Anmelderinnen in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. März 2016 dahin auszulegen, dass die Beschwerde, die mangels Entrichtung einer ausreichenden Zahl von Gebühren nicht für beide Anmelderinnen in zulässiger Weise erhoben wurde, für die im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle genannte Anmelderin zu 1) erhoben sein soll.

  • BPatG, 12.08.2019 - 26 W (pat) 27/14
    Der Senat hat mit Schreiben vom 14. März 2018 darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2017, 1286 - Mehrschichtlager) die Entrichtung einer einzigen Beschwerdegebühr für mehrere Beschwerdeführer dahin auszulegen sei, dass nur die Beschwerde des im Rubrum des angefochtenen Beschlusses an erster Stelle Genannten, also hier des Antragstellers zu 1.), als wirksam eingelegt angesehen werde, und der mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 gestellte Antrag des Antragstellers zu 2.) auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.

    cc) In den Fällen, in denen mehrere Beteiligte Beschwerde erheben, jedoch nicht für jeden von ihnen eine Gebühr entrichtet wird, wie im vorliegenden Fall, ist nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2017, 1286 Rdnr. 27 - Mehrschichtlager) zunächst zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr einem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden kann.

    In diesem Fall ist ihre Erklärung im Zweifel dahin auszulegen, dass die Beschwerde von dem im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll (BGH GRUR 2017, 1286 Rdnr. 30 - Mehrschichtlager).

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2018 - 6 U 56/17

    Parteifähigkeit einer irischen "general partnership" vor deutschen Gerichten

    Die Auslegung auch prozessualer Erklärungen darf nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen und davon auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - X ZB 1/17, Rn. 29 - Mehrschichtlager; Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2017 - VIII ZR 135/16, Rn. 16; Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16, Rn. 20 - EDEKA/Kaiser´s Tengelmann).
  • BGH, 20.08.2019 - X ZR 84/17

    Patentfähigkeit des Streitpatents "Kommunikationsvorrichtung, ein Fahrzeug mit

    Hierfür kommt es nach ständiger Rechtsprechung allerdings nicht darauf an, ob es sich bei K5, wie das Patentgericht meint, um den nächstliegenden Stand der Technik handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. September 2017 - X ZR 109/15, GRUR 2017, 1286 - Spinfrequenz).
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMoon/yogiMoon" - Zahlung einer Beschwerdegebühr

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 514/21
  • BPatG, 20.02.2019 - 9 W (pat) 5/18
  • BPatG, 13.12.2017 - 9 W (pat) 13/15

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren zum Betreiben einer Bremsanlage eines

  • BPatG, 13.12.2017 - 9 W (pat) 16/15

    Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung mit der Bezeichnung

  • BPatG, 24.10.2019 - 27 W (pat) 15/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "RICCO EGOISTA/EGO-IST-IN/EGO-IST/EGO_IST" - zur

  • BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 115/16
  • BPatG, 31.10.2019 - 7 W (pat) 14/17

    Kolloidalmischer

  • BPatG, 29.11.2021 - 26 W (pat) 502/20
  • BPatG, 06.08.2018 - 28 W (pat) 15/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "KAP-LAN (Wort-Bild-Marke)/KAPLAN (Wort-Bild-Marke)"

  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 534/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMerino/yogiMerino" - Zahlung einer

  • BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
  • BPatG, 23.11.2017 - 28 W (pat) 532/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schmucke Sache" - Auslegung als Beschwerde - keine

  • BPatG, 15.05.2023 - 26 W (pat) 575/18
  • BPatG, 17.02.2020 - 28 W (pat) 520/18

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  • BPatG, 18.09.2018 - 9 W (pat) 5/18
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  • BPatG, 18.05.2020 - 11 W (pat) 25/18
  • BPatG, 24.07.2019 - 7 W (pat) 4/19

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  • BPatG, 19.09.2018 - 7 W (pat) 8/18

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  • BPatG, 06.11.2017 - 19 W (pat) 43/17
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  • BPatG, 25.06.2019 - 17 W (pat) 14/17
  • BPatG, 26.03.2018 - 27 W (pat) 64/17

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  • BPatG, 22.02.2021 - 18 W (pat) 14/20
  • BPatG, 16.07.2019 - 35 W (pat) 426/17
  • BPatG, 28.02.2023 - 35 W (pat) 409/21
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