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   BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15   

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https://dejure.org/2016,41525
BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15 (https://dejure.org/2016,41525)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2016 - I ZR 71/15 (https://dejure.org/2016,41525)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 (https://dejure.org/2016,41525)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3a UWG, § 1 Abs 1 S 1 AÜG
    Wettbewerbsverstoß: Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung als Marktverhaltensregelung - Arbeitnehmerüberlassung

  • IWW

    § 1 Abs. 1 AÜG, § ... 1 AÜG, § 1 Abs. 2 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2008/104/EG, Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/EG, Richtlinie 2005/29/EG, §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 1 Satz 1 UWG, § 34d GewO, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 AÜG, § 5 TVG, § 9 Nr. 2a AÜG, § 13b AÜG, Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/104/EG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV, § 9 Nr. 1 AÜG, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG, § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Nr. 3 AÜG, § 3 Abs. 1 Nr. 5 AÜG, § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 9 AÜG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 2 Abs. 2 UWG, Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG, § 13 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtvorliegen einer wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion in den Regelungen über die Erlaubnispflicht für die Arbeitnehmerüberlassung

  • online-und-recht.de

    Verstoß gegen Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung ist keine Wettbewerbsverletzung

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung als Marktverhaltensregelung - Arbeitnehmerüberlassung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; UWG § 3a
    Nichtvorliegen einer wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion in den Regelungen über die Erlaubnispflicht für die Arbeitnehmerüberlassung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerüberlassung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis ist nicht wettbewerbswidrig!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung ("Arbeitnehmerüberlassung")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen der Ausübung unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Illegale Arbeitnehmerüberlassung muss der Wettbewerb dulden!

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß bei Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG - keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Keine Unterlassungsansprüche von Wettbewerbern bei AÜG-Verstoß

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis ist nicht wettbewerbswidrig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis ist nicht wettbewerbswidrig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verstoß gegen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht wettbewerbswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen die Erlaubnispflicht bei Arbeitnehmerüberlassung

  • esche.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen AÜG ist (zumindest) keine Wettbewerbsverletzung!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 419
  • ZIP 2016, 91
  • ZIP 2017, 393
  • MDR 2017, 535
  • GRUR 2017, 95
  • WM 2017, 1129
  • DB 2016, 2777
  • BauR 2017, 273
  • NZG 2017, 140
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 02.12.2009 - I ZR 152/07

    Zweckbetrieb

    Auszug aus BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15
    Daran fehlt es, wenn eine Vorschrift bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten aus Gründen fernhalten soll, die nichts mit ihrem Marktverhalten, das heißt der Art und Weise ihres Agierens auf dem Markt zu tun haben ( BGH , Urteil vom 25. April 2002 - I ZR 250/00, BGHZ 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 23 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, GRUR 2015, 1228 Rn. 56 = WRP 2015, 1468 - Tagesschau-App).

    Für die Annahme einer wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion einer Vorschrift reicht es nicht aus, dass sie der Wahrung eines wichtigen Gemeinschaftsguts dient (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 60; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.65) oder dass sie die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs im Interesse der Allgemeinheit festlegen soll (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 23 - Zweckbetrieb; GRUR 2016, 1228 Rn. 56 - Tagesschau-App).

    Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass sich der Unternehmer durch den Verstoß gegen eine Marktzutrittsregelung beim Absatz von Waren oder Dienstleistungen indirekt einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 25 - Zweckbetrieb).

    Eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Mitbewerber liegt allerdings vor, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 18 - Zweckbetrieb; GroßKomm.UWG/Metzger aaO § 4 Nr. 11 Rn. 37).

  • BGH, 08.10.2015 - I ZR 225/13

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Werbung in Deutschland für eine Eizellspende

    Auszug aus BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15
    Solche reflexartigen Auswirkungen zugunsten von Marktteilnehmern rechtfertigen für sich gesehen nicht die Annahme einer Marktverhaltensregelung im Interesse dieser Marktteilnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende, mwN).

    Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, das heißt durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Gebrauch oder Verbrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 21 - Eizellspende, mwN).

    Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die nicht als Zuwiderhandlungen gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG zu sanktionieren sind, können nicht allein wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit als nach § 3 Abs. 1 UWG unlauter angesehen werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 35 - Eizellspende, mwN).

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 140/90

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15
    Die präventive Zugangsschranke gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bezweckt, im Interesse der Sicherheit des sozialen Schutzes der Leiharbeitnehmer unzuverlässige Verleiher von der Arbeitnehmerüberlassung auszuschalten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 11; BSG, NZA 1992, 1006, 1007; Bayerisches LSG, EzAÜG § 3 AÜG Versagungsgründe Nr. 8, S. 4; LSG Rheinland-Pfalz, EzAÜG § 1 AÜG Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung Nr. 37, S. 10).

    Die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit setzt keine besondere Fachkunde oder Berufserfahrung, sondern lediglich Grundkenntnisse des Antragstellers voraus, die erwarten lassen, er werde die ihm als Verleiher obliegenden Arbeitgeberpflichten erfüllen (vgl. BSG, NZA 1992, 1006, 1007; Sandmann/Marschall/Schneider, AÜG, Art. 1 § 3 Anm. 12 [Stand: November 2015]).

  • BGH, 18.09.2013 - I ZR 183/12

    Krankenzusatzversicherungen

    Auszug aus BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15
    Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Pflicht, eine Erlaubnis zur Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung einzuholen, bleibt als unionsrechtskonforme Reglementierung der Berufsausübung nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von dieser unberührt, selbst wenn es sich um eine in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG fallende Geschäftspraxis gegenüber einem Verbraucher handelt (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 183/12, GRUR 2013, 1250 Rn. 9 = WRP 2013, 1585 - Krankenzusatzversicherungen; Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 19 = WRP 2014, 431 - Online-Versicherungsvermittlung).

    Eine Vorschrift, die eine Erlaubnispflicht zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes statuiert und damit eine Marktzutrittsregelung darstellt, ist zugleich eine Marktverhaltensregelung, soweit sie darüber hinaus auch den Schutz anderer Marktteilnehmer vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Gewerbetreibende bezweckt (vgl. - zu § 34d GewO - BGH, GRUR 2013, 1250 Rn. 9 - Krankenzusatzversicherungen; GRUR 2014, 88 Rn. 14 - Vermittlung von Netto-Policen).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZR 104/12

    Wettbewerbswidrigkeit einer selbstständigen Vergütungsvereinbarung des

    Auszug aus BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf, um im Interesse der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 19; BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Rn. 14 = WRP 2009, 1089 - Überregionaler Krankentransport; Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 14 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 29; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.83; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 73).

    Eine Vorschrift, die eine Erlaubnispflicht zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes statuiert und damit eine Marktzutrittsregelung darstellt, ist zugleich eine Marktverhaltensregelung, soweit sie darüber hinaus auch den Schutz anderer Marktteilnehmer vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Gewerbetreibende bezweckt (vgl. - zu § 34d GewO - BGH, GRUR 2013, 1250 Rn. 9 - Krankenzusatzversicherungen; GRUR 2014, 88 Rn. 14 - Vermittlung von Netto-Policen).

  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 139/09

    BIO TABAK

    Auszug aus BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15
    Auch bei anderen Marktverhaltensregelungen folgt die mit ihnen zu verhindernde Beeinträchtigung von Rechten oder Rechtsgütern dem Geschäftsabschluss erst noch nach (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 32 und 35 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 19 und 34 = WRP 2011, 858 - BIO TABAK).
  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15
    (2) Im Streitfall stellt sich allerdings nicht die Frage, ob ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Anbahnung, Eingehung und Durchführung eines Arbeitsverhältnisses als Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG, § 13 BGB anzusehen ist (so BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 5 StR 514/09, BGHSt 56, 174 Rn. 23 f.; MünchKomm.UWG/Bähr aaO § 2 Rn. 362; zu § 13 BGB vgl. BVerfG, NJW 2007, 286, 287; BAGE 115, 19, 28 f.) oder aber als sonstiger Marktteilnehmer, weil er im Blick auf seine Arbeitskraft als unternehmerähnlicher Leistungserbringer auftritt (so Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 34 Rn. 13; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 172; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 2 Rn. 100; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 62; differenzierend GroßKomm.UWG/Fritzsche aaO § 2 Rn. 758).
  • BGH, 25.10.1974 - V ZR 47/70

    Schutzzweck des § 909 BGB

    Auszug aus BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15
    Die Verletzung eines Schutzgesetzes begründet einen zivilrechtlichen Abwehranspruch allein für denjenigen, dessen Schutz die verletzte Norm dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1974 - V ZR 47/70, BGHZ 63, 176, 179; Urteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 10; MünchKomm.BGB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 418; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 823 Rn. 59 und 74; BeckOK BGB/Förster § 823 Rn. 278 [Stand: 1. Februar 2016], jeweils mwN).
  • Drs-Bund, 30.09.2005 - BT-Drs 15/6008
    Auszug aus BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15
    Die dadurch bewirkte Flexibilisierung der Arbeitnehmerüberlassung sollte einen Anreiz für die Begründung und Erhaltung von Leiharbeitsverhältnissen schaffen und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken, die flexibel und schnell auf schwankende Auftragslagen und einen damit verbundenen wechselnden Arbeitskräftebedarf sollten reagieren können (vgl. Begründung der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks. 15/25, S. 24; Zehnter Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, BT-Drucks. 15/6008, S. 8; Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 7).
  • BGH, 24.02.2011 - 5 StR 514/09

    Verurteilungen wegen progressiver Kundenwerbung rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15
    (2) Im Streitfall stellt sich allerdings nicht die Frage, ob ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Anbahnung, Eingehung und Durchführung eines Arbeitsverhältnisses als Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG, § 13 BGB anzusehen ist (so BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 5 StR 514/09, BGHSt 56, 174 Rn. 23 f.; MünchKomm.UWG/Bähr aaO § 2 Rn. 362; zu § 13 BGB vgl. BVerfG, NJW 2007, 286, 287; BAGE 115, 19, 28 f.) oder aber als sonstiger Marktteilnehmer, weil er im Blick auf seine Arbeitskraft als unternehmerähnlicher Leistungserbringer auftritt (so Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 34 Rn. 13; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 172; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 2 Rn. 100; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 62; differenzierend GroßKomm.UWG/Fritzsche aaO § 2 Rn. 758).
  • BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 1909/06

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen durch die

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • BGH, 07.02.2006 - KZR 33/04

    Probeabonnement

  • BGH, 09.12.2014 - VI ZR 155/14

    Haftung für Einnahmeausfälle einer Autobahnrastanlage infolge einer

  • BGH, 03.12.1992 - I ZR 276/90

    Tariflohnunterschreitung - Vorsprung durch Rechtsbruch

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 141/06

    Überregionaler Krankentransport

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

  • BGH, 03.11.1988 - I ZR 12/87

    Nachtbackverbot; Verfassungsmäßigkeit des Nachbackverbots; Sittenwidrigkeit eines

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 171/03

    Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 92/14

    Smartphone-Werbung - Wettbewerbsverstoß: Irreführende Internet- und

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 13/14

    Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

  • BGH, 25.04.2002 - I ZR 250/00

    Elektroarbeiten von Stadtwerken für private Auftraggeber - ein unlauterer

  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 7/13

    Online-Versicherungsvermittlung - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen

  • OLG Frankfurt, 29.01.2015 - 6 U 63/14

    Kein Wettbewerbsverstoß durch Arbeitnehmerüberlassung ohne erforderliche

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 61/14

    Wir helfen im Trauerfall - Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an die Angaben von

  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 143/15

    Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

    Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt; es genügt nicht, dass sie ein wichtiges Gemeinschaftsgut oder die Interessen Dritter schützt, sofern damit nicht gleichzeitig auch die Interessen von Marktteilnehmern geschützt werden sollen (BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 18 - Zweckbetrieb; BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 21 = WRP 2017, 69 - Arbeitnehmerüberlassung).
  • KG, 14.02.2017 - 5 U 105/16

    Essensausfahrer

    Die Regelungen zur arbeitgeberseitigen Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. § 2 SGB IV) und Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (vgl. §§ 1, 3 MiLoG) sind keine Marktverhaltensvorschriften i.S. von § 3a UWG (Fortführung von BGH GRUR 2017, 95 - Arbeitnehmerüberlassung).

    Arbeitnehmer sind keine Teilnehmer am Absatzmarkt derjenigen Dienstleistungen, an deren Erbringung sie mitwirken (BGH GRUR 2017, 95, Rn. 20 - Arbeitnehmerüberlassung).

    Den Schutz von Mitbewerbern (wie es die Antragstellerin ist) bezweckt die in Rede stehende Vorschrift nicht, sondern wirkt sich insoweit lediglich reflexartig aus (vgl. auch - für § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG - BGH GRUR 2017, 95, Rn. 25 - Arbeitnehmerüberlassung).

    Die Vorschrift schützt Arbeitnehmer auch nicht insofern als "Marktteilnehmer" i.S. von § 3a UWG, soweit diese (wie hier möglicherweise die Fahrer) Unternehmern (wie etwa den hier streitenden Parteien) ihre Arbeitsleistung anbieten (vgl. zu diesem Ansatz auch BGH GRUR 2017, 95, Rn. 39 ff. - Arbeitnehmerüberlassung).

    Diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung würde unterlaufen, wenn ein Mitbewerber die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bei seinen Konkurrenten im Wege von Unterlassungsbegehren durchsetzen könnte (BGH GRUR 2017, 95, Rn. 44 - Arbeitnehmerüberlassung).

    In Umsetzung der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum AÜG (vgl. BGH GRUR 2017, 95, Rn. 44 - Arbeitnehmerüberlassung) ist es auch bei den hier in Rede stehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften Sache der Arbeitnehmer (wenn die Fahrer der Antragsgegnerin denn solche sein sollten) bzw. ihrer Vereinigungen, diese durchzusetzen und einen zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn vor den Arbeitsgerichten einzuklagen, und nicht Sache der Konkurrenten, dies mit lauterkeitsrechtlichen Instrumenten vor den Wettbewerbsgerichten durchzusetzen.

    Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass sich der Unternehmer durch den Verstoß gegen eine Marktzutrittsregelung beim Absatz von Waren oder Dienstleistungen indirekt einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen kann (BGH GRUR 2017, 95, Rn. 23 - Arbeitnehmerüberlassung).

    Zwar liegt eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Mitbewerber dann vor, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist (BGH GRUR 2017, 95, Rn. 23 - Arbeitnehmerüberlassung).

    Gerade letzteres verdeutlicht mit dem Begriff "zugleich", dass die wettbewerblichen Auswirkungen nur reflexartige sind, was für die Annahme einer Marktverhaltensregelung aber gerade nicht genügt (vgl. BGH GRUR 2017, 95, Rn. 23 - Arbeitnehmerüberlassung; GRUR 2016, 513, Rn. 21 - Eizellspende).

  • BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19

    Pflichten des Batterieherstellers - Verbot des Vertriebs von Batterien ohne

    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf, um im Interesse der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 19; BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 16 = WRP 2017, 69 - Arbeitnehmerüberlassung, mwN).

    Eine Regelung, die den Marktzugang reglementiert, stellt insbesondere dann eine Marktverhaltensregelung dar, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist (BGH, GRUR 2017, 95 Rn. 23 - Arbeitnehmerüberlassung, mwN).

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 194/15

    Richtlinie 66/402/EWG; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. a; ZPO § 253 Abs. 2

    Für den Tatbestand des Rechtsbruchs hat sich dadurch in der Sache nichts geändert (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 14 = WRP 2017, 69 - Arbeitnehmerüberlassung).
  • BGH, 08.11.2018 - I ZR 108/17

    Wettbewerb zweier Vermarktungsunternehmen für Hörfunkwerbezeiten:

    dd) Ist gesetzgeberische Absicht, Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, so liegt fern, einer Norm eine nur reflexartige Schutzwirkung zugunsten der Mitbewerber beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 f. = WRP 2016, 586 - Eizellspende; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 23 = WRP 2017, 69 - Arbeitnehmerüberlassung).
  • BGH, 06.04.2017 - I ZR 159/16

    Wettbewerbsverstoß: Angabe der Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop

    Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage im Hinblick auf den nunmehr in § 3a UWG geregelten Rechtsbruchtatbestand folgt daraus aber nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 11 - Energieeffizienzklasse I; BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 14 = WRP 2017, 69 - Arbeitnehmerüberlassung, jeweils mwN).
  • BGH, 27.04.2017 - I ZR 215/15

    Aufzeichnungspflicht - Wettbewerbsverstoß: Aufzeichnungspflicht für Saatgut als

    Für den Tatbestand des Rechtsbruchs hat sich dadurch in der Sache nichts geändert (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 14 = WRP 2017, 69 - Arbeitnehmerüberlassung).
  • OLG Köln, 01.12.2023 - 6 U 20/23
    Solche Normen haben eine Doppelwirkung für Zutritt und Marktverhalten, weil sie Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Produkte sicherstellen (BGH WRP 2017, 69 Rn. 16 - Arbeitnehmerüberlassung).

    Gerade daher kann eine Marktzutrittsregelung zugleich Marktverhaltensregel sein (BGH WRP 2017, 69 Rn. 23 - Arbeitnehmerüberlassung).

  • OLG Hamburg, 01.06.2017 - 3 U 124/13

    Wettbewerb zweier Vermarktungsunternehmen für Hörfunkwerbezeiten:

    Solche Auswirkungen sind aber, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nur reflexartig, was für die Annahme einer Marktverhaltensregelung aber gerade nicht genügt (vgl. BGH GRUR 2017, 95, Rn. 23 - Arbeitnehmerüberlassung; GRUR 2016, 513, Rn. 21 - Eizellspende).
  • OLG Köln, 22.11.2019 - 6 U 81/19

    Vermietung von als Polizeifahrzeuge und andere Einsatzfahrzeuge gestalteten

    Dies ist dann der Fall, wenn das Gesetz ein in sich geschlossenes Sanktionssystem vorsieht, das nicht mit Hilfe des Lauterkeitsrechts umgangen oder "ausgehebelt" werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2016 - I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 - Arbeitnehmerüberlassung).
  • OLG Düsseldorf, 15.04.2021 - 15 U 17/21

    Begriff der unlauteren Bewerbung; Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit

  • OLG Köln, 23.12.2022 - 6 U 87/22

    Mobile Payment - Das Erlaubniserfordernis nach § 10 Abs. 1, Satz 1 ZAG für die

  • OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 6 U 37/17

    Wettbewerbsverstoß durch gleichzeitigen Einsatz eines Taxis und eines

  • LG Düsseldorf, 31.08.2018 - 38 O 35/18

    SEPA-Diskriminierung: Beschränkungen auf deutsche Bankkonten unzulässig

  • LG Düsseldorf, 22.11.2019 - 38 O 110/19

    Grundpreisangabe bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform

  • LG Essen, 09.12.2022 - 41 O 33/21

    Notarkosten

  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2020 - 8 O 46/19

    Wettbewerbswidriges Nutzen eines nicht konzessionierten Taxis. Ersatzwagennutzung

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