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   OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16   

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OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16 (https://dejure.org/2018,23698)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.04.2018 - 6 U 161/16 (https://dejure.org/2018,23698)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. April 2018 - 6 U 161/16 (https://dejure.org/2018,23698)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Rohrleitungsprüfung

    Art 8 Abs 1 S 2 EGV 593/2008, Art 8 Abs 2 S 1 EGV 593/2008, § 22 ArbnErfG, Art 60 Abs 1 S 2 EuPatÜbk, § 8 PatG
    Übertragung ausländischer Arbeitnehmererfindungs- und Patentrechte: Bestimmung des anwendbaren Rechts nach dem Arbeits- oder Schutzlandstatut; Vindikation des aus der Diensterfindung hervorgegangenen Schutzrechts; Vindikation des nationalen Teils eines europäischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Übertragung und Umschreibung eines Patents

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 1030
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03

    Haftetikett

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16
    Sie haben die Ansicht vertreten, dass nach den Maßstäben, welche der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Haftetikett" (BGH Urteil vom 4. April 2006, Az.: X ZR 155/03, GRUR 2006, 754 ff.) aufgestellt habe, vorliegend mit der Anmeldung der genannten Schutzrechte, insbesondere der DE '432, der Beklagten in einer mit einer ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten mitgeteilt worden seien, die ihr bei einer ordnungsgemäßen Meldung nach § 5 ArbnErfG aF vermittelt worden wären.

    Wenn vorliegend hingegen auf die Schutzrechtsanmeldungen durch die Beklagte abgestellt würde, die unter Umständen die fehlende Meldung nach §§ 5, 6 ArbnErfG a.F. nach den Grundsätzen der Entscheidung "Haftetikett" des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 4. April 2006, Az.: X ZR 155/03, GRUR 2006, 754 ff.) zu ersetzen geeignet sind, erfolgten diese gleichfalls vor dem Stichtag.

    b) Im Grundsatz müssen die Kläger damit als Anspruchsteller beweisen, dass sie die alleinigen Miterfinder sind (BGH, Urteil vom 4. April 2006, Az.: X ZR 155/03, GRUR 2006, 754 Rn. 17 - Haftetikett; Busse/Keukenschrijver, 8. Auflage 2016, § 8 PatG Rn. 36).

  • BGH, 17.01.1995 - X ZR 130/93

    Ansprüche des Arbeitgebers wegen widerrechtlicher Entnahme einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16
    Der so benannte Beitrag ist darauf zu prüfen, ob er zur Lösung der Aufgabe beigetragen hat, ohne dass der Beitrag gerade den entscheidenden Teil der Erfindung betreffen müsste, solange es sich nicht um einen Beitrag handelt, der den Gesamterfolg nicht maßgeblich beeinflusst hat (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 - X ZR 149/12, GRUR 2016, 265 Rn. 22 - Kfz-Stahlbauteil; BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 130/93, NJW-RR 1995, 696 - juris-Rn. 43 - gummielastische Masse).

    Sie soll sicherstellen, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwaigen Miterfindern gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16 - gummielastische Masse I), über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 63/87, BGHZ 106, 84, 89 - Schwermetalloxidationskatalysator) und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden.

  • BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10

    Initialidee

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16
    Grund hierfür ist, dass § 13 Abs. 4 ArbnErfG entgegen der Ansicht der Kläger kein gesetzlicher Rechteübergang zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 31 - Initialidee; Busse/Keukenschrijver, 8. Auflage 2016, § 13 ArbnErfG Rn. 23; aA Bartenbach/Volz, 5. Auflage 2013, § 7 ArbnErfG n.F. Rn. 42).

    Fehlte es bislang an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmererfinder, beginnt deshalb die nach § 6 Abs. 2 ArbNErfG a.F. vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen (BGH aaO Rn. 26 - Haftetikett; BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 -, Rn. 15 - Initialidee; BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - X ZR 64/15, GRUR 2017, 504 Rn. 14 - Lichtschutzfolie).

  • OLG Karlsruhe, 13.07.1983 - 6 U 211/81
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16
    An der vormals vom Senat vertretenen Auffassung (Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - 6 U 211/81, GRUR 1984, 42) wird nicht festgehalten.
  • OLG Düsseldorf, 26.03.2009 - 2 U 6/08

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmererfinders

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16
    Auch kann der Regelung in Ziffer 5 des mit dem Kläger zu 1 abgeschlossenen Aufhebungsvertrages (Anlage B2) nicht der Bedeutungsgehalt beigemessen werden, dass jener hierdurch auf die Geltendmachung etwaiger Vindikationsansprüche verzichtet hätte, da hieran hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. für Vergütungsansprüche OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2009 - 2 U 6/08- veröffentlicht bei juris), die vorliegend nicht erfüllt sind.
  • EuGH, 15.11.1983 - 288/82

    Duijnstee

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16
    Dies gilt insbesondere entgegen der Auffassung der Beklagten auch für die geltend gemachte Umschreibung bzw. Übertragung ausländischer Schutzrechte, da eine Streitigkeit, die die Inhaberschaft an einem Schutzrecht betrifft, nicht unter die ausschließliche Zuständigkeitsregel des Art. 24 Nr. 4 EuGVVO fällt (Rauscher/Mankowski EuZPR - EuIPR, 4. Auflage 2015, Art. 24 Rn. 96; Schulte/Voß/Kühnen, 9. Auflage 2014, § 139 PatG Rn. 249; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 5. Auflage 2017, Art. 24 EuGVVO Rn. 36; EuGH, Urteil vom 15. November 1983 - Rs 288/82 zu Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ, IPRax 1985, 92).
  • OLG München, 10.07.2008 - 6 U 2499/07

    Arbeitnehmererfindung: Ordnungsgemäße Meldung bei vorbereiteter Patentanmeldung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16
    Hieraus ist zu folgern, dass sich auch der Anspruch auf Vindikation des Bündelpatents hinsichtlich aller seiner nationalen Teile einheitlich nach dem Recht des Beschäftigungsstaates richten soll, um ihm eine Vindikation nach einer unter Umständen Vielzahl von Rechtsordnungen zu ersparen (vgl. auch im Ergebnis OLG München GRUR-RR 2009, 219, 221 - Vliesproduktion und OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418, 428 - Hub-Kipp-Vorrichtung; aA Nieder GRUR 2015, 936, 938f. - indes nicht für Arbeitnehmererfinder differenzierend).
  • BGH, 20.10.2015 - X ZR 149/12

    Rechte an einem Patent: Prüfungsumfang bei geltend gemachten Ansprüchen auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16
    Der so benannte Beitrag ist darauf zu prüfen, ob er zur Lösung der Aufgabe beigetragen hat, ohne dass der Beitrag gerade den entscheidenden Teil der Erfindung betreffen müsste, solange es sich nicht um einen Beitrag handelt, der den Gesamterfolg nicht maßgeblich beeinflusst hat (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 - X ZR 149/12, GRUR 2016, 265 Rn. 22 - Kfz-Stahlbauteil; BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 130/93, NJW-RR 1995, 696 - juris-Rn. 43 - gummielastische Masse).
  • BGH, 14.02.2017 - X ZR 64/15

    Arbeitnehmererfindung: Schriftformerfordernis für die Erfindungsmeldung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16
    Fehlte es bislang an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmererfinder, beginnt deshalb die nach § 6 Abs. 2 ArbNErfG a.F. vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen (BGH aaO Rn. 26 - Haftetikett; BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 -, Rn. 15 - Initialidee; BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - X ZR 64/15, GRUR 2017, 504 Rn. 14 - Lichtschutzfolie).
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 63/87

    Ausweitung des Schutzbereichs eines Verfahrens-Patents; Vergütungsanspruch des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16
    Sie soll sicherstellen, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwaigen Miterfindern gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16 - gummielastische Masse I), über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 63/87, BGHZ 106, 84, 89 - Schwermetalloxidationskatalysator) und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden.
  • BGH, 16.12.1993 - X ZB 12/92

    "Lichtfleck"; Erledigung der Hauptsache im Patentverfahren nach Übertragung eines

  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 158/97

    Behauptung eines Schenkungsversprechens

  • BGH, 08.10.1992 - I ZR 220/90

    Fehlende Lieferfähigkeit - Anschwärzung

  • BGH, 15.02.2011 - VI ZR 190/10

    Beweisaufnahme im Zivilverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

  • BGH, 04.09.2018 - X ZR 14/17

    Richten der Wirksamkeit der Überleitung der Rechte an einer Erfindung durch

    Die Rechte und Pflichten, die sich aus einer Diensterfindung ergeben, bestimmen sich nach demselben Recht, an das auch sonst für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber anzuknüpfen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2018 - 6 U 161/16, GRUR 2018, 1030 Rn. 23 = juris Rn. 145; Busse/Keukenschrijver, 8. Aufl. (2016) PatG, Einl ArbEG Rn. 11; MüKo-BGB/Drexl, 7. Aufl., 2018, IntImmGR Rn. 204 f.; Staudinger/Fezer/Koos, Neubearb.
  • BGH, 14.11.2023 - X ZR 75/21

    Kunststoffsack

    2004, 418; OLG München GRUR-RR 2009, 219, 220; OLG Karlsruhe, GRUR 2018, 1030 Rn. 23; Werner, GRUR-Prax 2019, 149, 151. Abweichend Nieder, GRUR 2015, 936, 938; Ulrici, GRUR-Prax 2018, 439; McGuire Mitt.

    (1) Wie der Senat bereits entschieden hat, bestimmen sich die Rechte und Pflichten, die sich aus einer Diensterfindung ergeben, nach demselben Recht, an das auch sonst für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber anzuknüpfen ist (BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17, GRUR 2019, 271 Rn. 65 - Drahtloses Kommunikationsnetz; ebenso OLG Karlsruhe, GRUR 2018, 1030 Rn. 23).

  • OLG Frankfurt, 22.07.2021 - 6 U 108/10

    Anwendbares Recht bei Vindikation nationaler Teile eines Bündelpatents

    Eine Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ dahingehend, dass die Vorschrift nicht nur eine Kollisionsnorm für das Recht auf die Diensterfindung enthält, sondern zugleich eine Kollisionsnorm für die Vindikation darstellt, entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, den Arbeitsnehmer zu schützen und ihm eine Vindikation nach einer unter Umständen Vielzahl von Rechtsordnungen zu ersparen (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.4.2018 - 6 U 161/16 - Rohrleitungsprüfung).

    Da sich aber nach § 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ das Recht auf das europäische Patent dann, wenn der Erfinder ein Arbeitnehmer ist, nach dem Recht des Staats richtet, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, liegt es nahe, in diesem Fall auch den Anspruch auf Vindikation des Bündelpatents hinsichtlich aller seiner nationalen Teile einheitlich nach dem Recht des Beschäftigungsstaats zu beurteilen (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.4.2018 - 6 U 161/16 - Rohrleitungsprüfung - Rn 173, juris; OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 27.2.2003 - 2 U 42/00 - Hub-Kipp-Vorrichtung - Rn 217 ff., juris; OLG München GRUR-RR 2009, 219, 221 - Fließproduktion; Werner, GRUR Prax 2019, 149, 151; a.A. Nieder GRUR 2015, 936, 938 f.).

  • LG München I, 26.06.2020 - 21 O 9709/17

    Durchsetzung und Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung

    Der erfolgten Erfinderbenennung kommt daher vor dem Hintergrund des § 124 PatG sowie des Fehlens von Hinweisen, dass die Beklagte Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit im Moment der Benennung hatte, ein starkes Indiz im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichts zu (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR 2018, 1030, Rn. 33 - Rohrleitungsprüfung).

    Substantiiert bedeutet in diesem Zusammenhang, dass allein das Bestreiten der behaupteten Erfinderstellung nicht ausreicht, sondern konkret dargelegt werden muss, wer - zusätzlich zu oder anstatt der genannten Erfinder - wodurch die Erfindung getätigt haben soll (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR 2018, 1030 Rn. 27-32 - Rohrleitungsprüfung).

  • LG Mannheim, 21.08.2020 - 2 O 149/18

    Patentrechtsschutz: Beweislast für das Vorliegen einer Doppelerfindung im

    Zwar ist die Vindikation eines ausländischen Schutzrechts nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, der sich die Kammer anschließt, grundsätzlich nach dem jeweiligen Schutzlandstatut zu beurteilen (OLG Karlsruhe GRUR 2018, 1030 (1031)).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2022 - 2 U 26/21

    Anspruch auf Übertragung oder Abtretung und Zustimmung zur Umschreibung des

    Insbesondere ist Art. 24 Nr. 4 EuGVVO auf Vindikationsstreitigkeiten nicht anwendbar (vgl. EuGH, GRUR Int 1984, 693, 696 - Schienenbefestigung zu Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ; OLG Karlsruhe, GRUR 2018, 1030, 1031 - Rohrleitungsprüfung; BeckOKPatR-Schnekenbühl, 22. Ed., § 8 Rz. 64; siehe auch EuGH, GRUR 2017, 1167 - Hanssen Beleggingen BV/Tanja Prast-Knipping).
  • OLG Frankfurt, 26.11.2020 - 6 U 79/19

    Zur Erforderlichkeit von substandtiierten Darlegungen zu Erfindungsbesitz und

    (3) Demgegenüber wird - zumindest für den Bereich der Diensteerfindung - unter Verweis auf Art. 60 (1) 2 EPÜ vertreten, dass sich der Anspruch auf Vindikation des europäischen Bündelpatents einheitlich aus Gründen der Praktikabilität nach dem Recht des Beschäftigungsstaates richtet (OLG Karlsruhe, GRUR 2018, 1030, Rn 24, 50 - Rohrleitungsprüfung; OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418, 428 - Hub-Kipp-Vorrichtung; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage, E III 8c).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2021 - 15 U 10/20

    Übertragung der Inhaberschaft an deutschen Gebrauchsmustern und einem

    Insoweit ist zwischen der materiellen Berechtigung an der Erfindung und der Erteilung daraus folgender Schutzrechte zu differenzieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2018, 6 U 161/16 - Rohrleitungsprüfung).
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